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Muss der Betriebsrat bei der betrieblichen Facebookseite mitbestimmen dürfen? Mit dieser Frage beschäftigte sich nun das BAG.

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Facebookseite

Einführung

Wenn ein Unternehmen eine betriebliche Facebookseite mit der Funktion „Besucher-Beiträge“ einstellen zu können, einrichtet, kann der Betriebsrat bei dieser Entscheidung nicht außen vor gelassen werden, so entschied es das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Dezember 2016 und urteilt damit über einen Sachverhalt, der für viele Betriebe und Konzerne von hoher Relevanz ist. 

Der Sachverhalt

Eingerichtet wurde die Facebookseite von einem Unternehmen (Arbeitgeber), das Blutspendedienste anbietet und insgesamt etwa 1.300 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Facebookseite sollte der einheitlichen Präsentation des Unternehmens und der Kommunikation mit Kunden dienen. Dabei wurde über anstehende Blutspendetermine informiert, besondere Aktionen beworben und zur Blutspende aufgerufen. Den Besuchern der Seite war es dabei möglich, Beiträge zu posten, zu kommentieren und Nachrichten auf der Pinnwand zu hinterlassen. Die Seite wurde von 10 Mitarbeitern betreut und alle weiteren Mitarbeiter wurden über die neue Facebookseite durch ein Rundschreiben des Arbeitgebers darüber informiert, wie sie das Unternehmen darzustellen hätten. Nach den ersten Beiträgen über das Verhalten der Mitarbeiter, die den entsprechenden Mitarbeitern auch zu zuordnen waren, wendete der Betriebsrat sich gegen den weiteren Betrieb der Seite. Nach Durchschreiten der Vorinstanzen, beantragte der Betriebsrat vor dem Bundesarbeitsgericht die Facebookseite abzumelden oder hilfsweise die Gastbeitragsfunktion zu sperren. 

„Überwachung“ durch Besucher-Beiträge 

Obwohl seitens des BAG auch mit in die Überlegungen einbezogen wurde, ob die Betreuung der Facebook-Seite durch die Mitarbeiter per Administratorenkennung und der Social Media Leitfaden mitbestimmungspflichtig seien, stand im Zentrum des Verfahrens die Frage, ob die Pinnwandfunktion eine Mitbestimmungspflicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG begründet. Dies wäre dann der Fall – so das BAG –, wenn die eröffnete Möglichkeit, Besucher-Beiträge einzustellen, eine technische Einrichtung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, die zur Überwachung der Leistung und des Verhaltens der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer bestimmt ist, darstelle. Dazu führte das Gericht zunächst aus, dass „Überwachung“ iSd Mitbestimmungsrechts ein Vorgang sei, durch den Informationen über das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern erhoben und aufgezeichnet werden, um sie auch späterer Wahrnehmung zugänglich zu machen. Diese Informationen müssten so ermittelt und dokumentiert werden, dass sie zumindest für eine gewisse Dauer verfügbar blieben und vom Arbeitgeber zu einem späteren Zeitpunkt herangezogen werden könnten. Die Überwachung müsse durch die technische Einrichtung selbst bewirkt werden und zur Überwachung bestimmt sein. Ausschlaggebend sei hierbei nicht die subjektive Überwachungsabsicht, sondern die objektive Eignung zur Aufzeichnung von Verhaltens- oder Leistungsinformationen. Da die Nutzer, die vorliegend die Möglichkeit gehabt hätten, „Besucher-Beiträge“ über ihre Erfahrung mit den Mitarbeitern und deren Verhalten zu posten, würden dem Arbeitgeber zuordenbare Informationen über Leistung und Verhalten der Arbeitnehmer zugänglich gemacht. Solche Beiträge könnten in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer eingreifen und diese ständigem Überwachungsdruck aussetzen, so das Bundesarbeitsgericht. 

Keine Auswertung erforderlich

Der Tatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG sei auch dann schon erfüllt, wenn der Arbeitgeber die erfassten und festgehaltenen Informationen über Leistung und Verhalten seiner Arbeitnehmer gar nicht verwenden oder verarbeiten wolle. Es genüge, dass ein Posting in Zusammenspiel mit anderen Informationen eine Beurteilung eines Arbeitnehmers möglich mache, unabhängig davon, ob das Posting eine vernünftige und abschließende Beurteilung des Verhaltens erlaube bzw selbst enthalte. Das Posting, das wörtlich im Verfahren erwähnt wurde enthielt folgenden Wortlaut: 

Ich war am 14. April 2013 in N. mein kostbares abzapfen lassen. Gehe schon spenden seit ich 18 bin. Muss aber sagen die gestern die Nadel gesetzt hat, solle es noch lernen. Stechen kann die nicht.“ 

Diese bewertenden Informationen über den Arbeitnehmer reichten nach Ansicht des Gerichts bereits aus, um eine Mitbestimmungspflicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu begründen, sodass das BAG dem hilfsweisen Antrag stattgab und der Arbeitgeber dazu verpflichtet wurde, die zur Verfügung Stellung der „Besucher-Beiträge“ zu unterlassen, solange der Betriebsrat nicht zustimmt. 

Weitere Betrachtung des Falls 

Die Entscheidung des BAG soll jedoch keinesfalls dazu verleiten, ein absolutes Verbot von Facebookseiten für Unternehmen anzunehmen, sondern es ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob eine Unternehmenshomepage bloß informiert und repräsentiert, oder ob durch Einträge und Interaktionen der Nutzer das Verhalten der Arbeitnehmer überwacht und damit auch beeinflusst werden könnte. In der hier beschriebenen Fallkonstellation war der Betriebsrat das Organ, das sich schützend vor die Rechte der Arbeitnehmer stellte, jedoch sind auch in Unternehmen ohne Betriebsrat datenschutzrechtliche Vorgaben und die Grenzen des Persönlichkeitsrechts zu beachten, wenn es um arbeitnehmerbezogene Daten im Internet geht. 

In Abgrenzung zu der Frage, ob die Besucher-Beitrags Funktion mitbestimmungsbedürftig ist, stellte das Gericht noch klar, dass der Einsatz der Mitarbeiter zur Pflege der Facebook-Seite nicht mitbestimmungspflichtig sei. Dies ist aber nur eine Ausnahmeentscheidung. Denn auch bei der Pflege der Unternehmensseite sei Facebook und die darin vorhandenen Werkzeuge bzw technischen Einrichtungen dazu geeignet, die Aktivität des jeweiligen Mitarbeiters zu überwachen und zu dokumentieren. Dass der Fall hier anders gelagert war, findet seinen Grund ausschließlich darin, dass alle 10 Mitarbeiter denselben Facebook-Zugang nutzten und daher eine Zuordnung von dokumentiertem Verhalten und Online Aktivitäten nicht möglich war.

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