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Wir gehen näher auf die Entscheidung des LG Nürnberg zum Mitbestimmungrecht des Betriebsrats bei Online-Gruppen-Kalendern ein.

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Online-Gruppen-Kalendern

Einführung

Möchte der Arbeitgeber einen Gruppenkalender in Outlook einrichten, so muss er den Betriebsrat bei der Entscheidung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) berücksichtigen. Andernfalls ist eine Weisung des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, den Kalender zu nutzen, unwirksam und eine darauf beruhende Abmahnung aus der Personalakte des Arbeitnehmers zu entfernen. Das entschied das Landesarbeitsgericht Nürnberg mit Urteil am 21.02.2017 (Az. 7 Sa 441/16) und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz.

Der Sachverhalt

Der Kläger ist seit einer langen Zeit bei der Beklagten beschäftigt und als Verkehrsmeister tätig. Er verlangte die Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte. Diese ist auf eine Weigerung der Anweisung zurückzuführen, von dem Gruppenkalender „Tram“ für die Verwaltung der betrieblichen Termine Gebrauch zu machen. Zuvor waren alle Angestellte der Abteilung in der Funktionsmailbox mit Zugriff auf den Kalender zusammengefasst worden. Mit Schreiben teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ihn die Verpflichtung treffe, den Weisungen der Arbeitgeberin nachzukommen. Für den Fall eines ähnlichen Vorkommnisses spielte die Beklagte auf weitergehende arbeitsrechtliche Maßnahmen bis hin zur Kündigung an.

Mit dem Begehren der Rücknahme der Abmahnung sowie ihrer Entfernung aus der Personalakte erhob der Kläger vor dem Arbeitsgericht Nürnberg Klage. Das Gericht gab der Klage mit Urteil vom 26.08.2016 (Az. 12 Ca 978/16) statt und stützte seine Entscheidung auf das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Die Arbeitgeberin sei verpflichtet, den Betriebsrat bei der Einrichtung eines Gruppenkalenders zu beteiligen. Dazu war es im vorliegenden Fall nicht gekommen. Die Beklagte sah in der Einrichtung eines Gruppenkalenders keine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Sie war der Ansicht, dass die Einrichtung des Kalenders bereits von einer Betriebsvereinbarung über den Umgang mit Informations- und Kommunikationsanlagen (IuK) umfasst sei. Aus diesen Gründen legte die Beklagte gegen das Urteil Berufung ein.

Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung

Ein Arbeitnehmer kann die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung grundsätzlich verlangen, wenn die Abmahnung inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt (BAG, Urt. v. 02.11.2016, Az. 10 AZR 596/15; BAG, Urt. v. 19.07.2012, Az. 2 AZR 782/11). Der Anspruch des Arbeitnehmers ergibt sich dann aus §§ 242, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB.

Eine hier zu bejahende unzutreffende rechtliche Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers sah das Gericht in der Bewertung der Weigerung, der Anordnung Folge zu leisten. Eine Anordnung des Arbeitgebers zulasten des Arbeitnehmers ist nämlich nach der sogenannten Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung dann unwirksam, wenn die Mitbestimmung des Betriebsrats erforderlich war, diese aber nicht vorliegt. Der Arbeitgeber soll keine Vorteile daraus ziehen, wenn er sich mitbestimmungswidrig verhält.

Online-Gruppenkalender als „technische Einrichtung“

Zentrale Frage des Verfahrens war die Beurteilung des Online-Gruppenkalenders als „technische Einrichtung“ im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Nur wenn es sich bei dem Kalender um eine technische Einrichtung handelt, die dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung des Arbeitnehmers zu überwachen, war die Einbeziehung des Betriebsrates bei der Einführung eines Gruppenkalenders, zu der es nicht kam, erforderlich. Folge dessen ist die Unwirksamkeit der Anordnung durch die Führungskraft. Der Arbeitnehmer muss unwirksamen Anordnungen nicht nachkommen und setzt sich damit auch nicht dem Risiko der Abmahnung oder Kündigung aus. Eine sich darauf stützende Abmahnung oder Kündigung ist unwirksam.

Das Bundesarbeitsgericht, dessen Rechtsprechung das LAG Nürnberg sich anschloss, sieht in einer Computersoftware in Verbindung mit dem Rechner, der mit ihr betrieben wird, eine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Die Nutzung von Microsoft Outlook ist somit offensichtlich eine technische Einrichtung.

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates

Die Zustimmung des Betriebsrats war notwendig, wenn es durch die Nutzung des Gruppenkalenders zu einer Überwachung der Leistung und des Verhalten des Arbeitnehmers gekommen wäre. Damit ist ein Vorgang gemeint, durch den die Informationen über den Arbeitnehmer auf technische Weise erhoben und aufgezeichnet werden, um sie auch späterer Wahrnehmung zugänglich zu machen. Die objektive Eignung dazu ist ausreichend. Das Gericht bejahte die Voraussetzungen mit der Begründung, dass der Gruppenkalender der Beklagten eine Auswertung der Leistungen des Klägers in Bezug auf die Koordination seiner Termine und Terminsdichte ermöglichte, auch ohne Kenntnis des Klägers davon.

Im Ergebnis hat der Arbeitgeber den Betriebsrat bei der Einrichtung eines Online-Gruppenkalenders zu berücksichtigen. In einer vorherigen Betriebsvereinbarung konnte hier keine wirksame Berücksichtigung des Betriebsrats gesehen werden, da diese nicht die Einführung neuer Hard- oder Software beinhaltete und sich somit nicht mit der angestrebten Einrichtung des Gruppenkalenders deckte.

Letztendlich fehlte die Berücksichtigung des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG und die Weisung der Beklagten war unwirksam. Somit musste sie die Abmahnung aus der Personalakte des Klägers entfernen.

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