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Wir beleuchten das Urteil des OLG Frankfurt rund um die CE-Kennzeichnung.

OLG Frankfurt: Fehlende CE-Kennzeichnung ist wettbewerbswidrig

Einleitung

Im März 2017 hatte das OLG Frankfurt zu entscheiden, ob die nicht vorhandene CE-Kennzeichnung an einem Produkt den Vorwurf unlauteren Verhaltens nach § 3a UWG begründen könne. Ein Mitbewerber machte gegen den Hersteller von Fußbodenheizmatten einen Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 3a UWG iVm § 7 II Nr. 2 ProdSG geltend, da er Fußbodenheizmatten in den Verkehr gebracht habe, ohne dass das Produkt oder seine Verpackung mit der nötigen CE-Kennzeichnung versehen sei. Ohne die Sicherheit des Produkts selbst in Augenschein zu nehmen, gab das Gericht der Klägerin Recht. Ihr stehe ein Unterlassungsanspruch zu, da die von der Beklagten vertriebene Fußbodenheizmatte zum Zeitpunkt der Lieferung gem. §§ 3 iVm 1 I 1 ProdSV eine CE-Kennzeichnung im Sinne des § 7 ProdSG hätte tragen müssen. Die Beklagte verwies darauf, dass in der Bedienungsanleitung empfohlen wird, das Produkt durch einen Elektriker anzuschließen und der Endverbraucher damit gar nicht mit eventuellen Gefahren in Berührung komme. Das Gericht verwarf dieses Argument jedoch, da die Vorschriften über die CE-Kennzeichnung in § 7 ProdSG, im Gegensatz zu zusätzlichen Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten aus § 6 ProdSG, nicht bloß auf Produkte beschränkt sind, die sich an einen privaten Endverbraucher richten. Damit stellt das OLG Frankfurt klar, dass die CE-Kennzeichnung nicht ausschließlich dem Verbraucherschutz dient, sondern noch weitere Zwecke verfolgt. 

Was ist eine CE-Kennzeichnung? 

Die Abkürzung CE steht für „Conformité Européenne“ und das Zeichen soll die Erklärung des verantwortlichen Herstellers darstellen, dass das Produkt den einschlägigen EU-Vorschriften entspricht und das erforderliche Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt worden ist. Wie das OLG Frankfurt festgestellt hat, soll diese Kennzeichnung nicht nur dem Verbraucherschutz dienen, sondern darüber hinaus auch einen Mindestsicherheitsstandard für den europäischen Binnenmarkt festlegen und damit den freien Warenverkehr erleichtern. Dadurch soll verhindert werden, dass jeder Mitgliedstaat eigene Sicherheitsbestimmungen erlässt und darüber hinaus erhalten Produkte mit CE-Kennzeichnung direkten Zugang zum gesamten Binnenmarkt, ohne dass Einzelgenehmigungen eingeholt werden müssen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Hersteller das CE-Kennzeichen selbst anbringen, die Konformitätsprüfung (bis auf besonders geregelte Ausnahmen) selbst vornehmen und damit die Sicherheit ihrer Produkte zunächst nur eine Selbsterklärung und Behauptung der Sicherheit ist. Die tatsächliche Einhaltung der Sicherheitsstandards ist damit nicht garantiert.

Wann ist eine CE-Kennzeichnung erforderlich? 

Eine Vielzahl von EU-Richtlinien sehen für die betreffenden Produkte eine CE-Kennzeichnung und vorangegangener Konformitätsprüfung vor, wenn diese Produkte erstmals in Verkehr gebracht werden oder eine wesentliche Veränderung von Produkten stattgefunden hat. Verantwortlicher ist hierbei sowohl Hersteller, als auch Betreiber, Importeur und Händler insbesondere nach den Definitionen des § 2 Nr. 8, 12, 14 ProdSG. Dabei kann sich die Verantwortlichkeit unmittelbar aus dem ProdSG oder speziellen Verordnungen und der jeweiligen nationalen Umsetzung von Richtlinien ergeben. Betroffen von der Kennzeichnungspflicht sind überwiegend technische Produkte, so etwa Maschinen nach der Maschinenrichtlinie, darunter fallen bspw. Aufzüge und Seilbahnen, aber auch elektrische Geräte, persönliche Schutzausrüstungen, Spielzeug, Bauprodukte, Druckgerät, Medizinprodukte, Sportboote, Gasverbrauchseinrichtungen und Feuerwerkskörper. Auf ein Produkt können auch mehrere Richtlinien zutreffend sein, unter anderem ist die Produktsicherheitsrichtlinie, die ihre Umsetzung im nationalen Recht im ProdSG findet, immer zutreffend. Müssen mehrere Richtlinienvorgaben eingehalten werden, kann dies im Rahmen einer einzelnen Kennzeichnung und Konformitätserklärung berücksichtigt werden. 

Verfahren bis zur CE-Kennzeichnung 

Da das Verfahren zur CE-Kennzeichnung zumindest in weiten Teilen nicht überwacht oder überprüft wird, gibt es auch keine vorgeschriebene Verfahrensweise, jedoch ist es empfehlenswert, die nachfolgende Reihenfolge einzuhalten: 

  1. Die relevanten Normen der EU-Richtlinien für das betreffende Produkt müssen identifiziert werden, um feststellen zu können, ob das Produkt überhaupt eine CE-Kennzeichnung benötigt. Gelten mehrere Richtlinien für das Produkt, müssen alle berücksichtigt werden. 
  2. Aus den Richtlinien müssen die produktspezifischen Bedingungen ermittelt und mit dem Produkt abgeglichen werden.
  3. Aus den EU-Richtlinien kann sich auch ergeben, dass eine benannte Stelle zum Konformitätsbewertungsverfahren herangezogen werden muss. Benannte Stellen sind staatlich anerkannte und überwachte private Prüfstellen, die die Konformitätsbewertung der Hersteller überwachen und kontrollieren. Sie werden von dem EU-Mitgliedstaat überwacht und können dem Hersteller bescheinigen, dass sein Produkt die grundlegenden Anforderungen an die Produktbeschaffenheit, die durch die Harmonisierungsrichtlinie und harmonisierte Normen festgelegt sind, einhält und die Vorgaben der EU-Richtlinie beachtet. In Deutschland gelten mehrere TÜV-Stellen, die Physikalisch-Technische Bundesanstalt oder andere als benannte Stellen. Ein Konformitätsbewertungsverfahren durch eine benannte Stelle ist nur für bestimmte Produkte vorgeschrieben, was sich aus den entsprechenden Richtlinien und Verordnungen ergibt. Bei der Frage, ob eine solche Pflicht besteht, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.
    Sonderfall Baumusterüberprüfung: Die benannte Stelle muss in bestimmten Fällen eine sog. Baumusterüberprüfung durchführen. Das bedeutet der Hersteller muss zunächst die technische Dokumentation und einen Prototypen erstellen, die EG-Baumusterprüfung bei der benannten Stelle beantragen und schließlich wird von der benannten Stelle die Übereinstimmung mit den Schutzzielen der Richtlinie überprüft und über deren Erfüllung wird eine entsprechende Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt. Dabei wird neben der Übereinstimmung mit den Richtlinienvorgaben auch überprüft, ob die technische Dokumentation, der Prototyp und die Baupläne übereinstimmen. Auf Grundlage dessen kann der Hersteller nun eine EU-Konformitätserklärung abgeben. Die Baumusterüberprüfung ist erforderlich bei Druckgeräten, Maschinen, Medizinprodukten, Messgeräten sowie nicht selbsttätigen Waagen und zum Explosionsschutz. Nach den Vorgaben der EU-Richtlinie zur elektromagnetischen Verträglichkeit gilt dies auch für Geräte, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch eine elektromagnetische Störung beeinträchtigt wird.
  4. Anschließend muss das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt werden. Dabei muss der Hersteller sein Produkt testen, auf seine Konformität hin prüfen und eine Risikobewertung durchführen.
  5. Auf Basis des durchgeführten Bewertungsverfahrens muss eine Konformitätserklärung formuliert und erstellt werden. 
  6. Der Hersteller muss eine technische Dokumentation über das Produkt und dessen Eignung für den Verkehr erstellen und diese aufbewahren und das Produkt der technischen Dokumentation beifügen, um im Nachhinein eine Beurteilung zu ermöglichen, ob die Anforderungen der entsprechendes Richtlinie an das Produkt eingehalten wurden. Eine ähnliche Pflicht trifft auch den Importeur, wenn der Hersteller nicht in der EU ansässig ist, um Marktaufsichtsbehörden einen direkten Verantwortlichen zur Verfügung zu stellen. 
  7. Nach den vorgenannten Schritten kann der Hersteller das CE-Kennzeichen an seinem Produkt anbringen und das gekennzeichnete Produkt in den Verkehr bringen. 

Sanktionen

Nach § 7 II ProdSG ist es verboten ein Produkt mit dem CE-Kennzeichen zu versehen, wenn dies nicht nach einer EU-Richtlinie erforderlich ist, ebenso wie ein fehlendes CE-Kennzeichen bei erforderlicher Kennzeichnung. Darüber hinaus muss das Kennzeichen nach § 7 III ProdSG sichtbar, lesbar und dauerhaft an dem Produkt angebracht sein. 

Dementsprechend muss es eine Mindesthöhe von 5 mm aufweisen. Wenn diese Art von Anbringung mit der Art des Produktes nicht vereinbar ist, muss das CE-Kennzeichen entweder auf der Produktverpackung oder in der Bedienungsanleitung sichtbar und angebracht sein. Auch die falsche Bezeichnung als „CE-geprüft“ kann eine Wettbewerbswidrigkeit nach § 5 UWG begründen. Denn diese Angabe ist irreführend, weil zum einen mit einer Selbstverständlichkeit geworben wird und zum anderen die Angabe „CE-geprüft“ im Geschäftsverkehr den Eindruck erweckt, das Produkt sei einer Überprüfung unterzogen worden, die von einer unabhängigen Stelle durchgeführt worden ist und nicht bloß eine Versicherung durch den Hersteller selbst enthält. Die dadurch hervorgerufene Fehlvorstellung des Verbrauchers ist auch dazu geeignet die Kaufentscheidung zu beeinflussen und ist demnach eine unlautere geschäftliche Handlung, die geeignet ist die Entscheidungsfähigkeit des Verbrauchers im Sinne von § 3 II UWG zu beeinträchtigen. 

Obwohl (oder möglicherweise genau deswegen) die Kennzeichnung eine Versicherung des Herstellers selbst ist und keine unabhängige Stelle die Produkte überprüft, sind an ein Verstoß Sanktionen nach § 26 ProdSG geknüpft. Dieser unterscheidet zwischen Produkten die ein ernsthaftes Risiko für Gesundheit und Sicherheit mit sich bringen und Produkten, die kein ernsthaftes Risiko mit sich bringen, aber nicht oder falsch gekennzeichnet sind. 

Kein ernsthaftes Risiko

26 II ProdSG erlaubt in seinen Nummern 1 bis 9 den Marktüberwachungsbehörden unterschiedliche Maßnahmen zu treffen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass ein Produkt den Anforderungen nicht genügt. Dabei werden den Überwachungsbehörden 9 Maßnahmemöglichkeiten zur Verfügung und in ihr Ermessen gestellt. Bei einem nicht gekennzeichneten Produkt, das aber kein ernsthaftes Risiko mit sich bringt, kann die Marktüberwachungsbehörde also zunächst dazu übergehen das Produkt von einer notifizierten Stelle überprüfen zu lassen (Nr. 3) und es für diese Überprüfung vorübergehend vom Markt zu nehmen (Nr.4). Auch ein geeigneter, klarer und leicht verständlicher Hinweis zu Risiken, die mit dem Produkt verbunden sind, kann als erste Maßnahme ausreichen (Nr. 5).

Ernsthaftes Risiko

Kein Ermessen steht den Marktaufsichtsbehörden allerdings dann zu, wenn das Produkt ein ernsthaftes Risiko beinhaltet. Ein solches ist „jedes Risiko, das ein rasches Eingreifen der Marktüberwachungsbehörden erfordert, auch wenn das Risiko keine unmittelbare Auswirkung hat“, so die Legaldefinition in § 2 Nr. 9 ProdSG. In einem solchen Fall müssen die Aufsichtsbehörden nach § 26 IV ProdSG den Rückruf oder die Rücknahme des Produkts anordnen und die Bereitstellung auf dem Markt untersagen.

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