Fristsache Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) Interne Meldestelle bis 17.12.2023
Sie möchten den gesetzlichen Anforderungen nach dem HinSchG entsprechen, eine interne Meldestelle aber nicht selbst organisieren und betreiben?
Das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) ist am 2. Juli 2023 in Kraft getreten und dient der Umsetzung der sog. Whistleblower-Richtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 2019/1937). Die Verpflichtungen zur Einrichtung einer „internen Meldestelle“ trifft seit 2. Juli 2023 öffentliche Stellen, Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitenden und ab 17. Dezember 2023 auch Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitenden.
Unsere auf Compliance und Datenschutzrecht spezialisierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte übernehmen für Ihr Unternehmen den vollen Service einer internen Meldestelle nach Hinweisgeberschutzgesetz. Professionell, vertraulich und integer.
Wir erledigen alle Tätigkeiten von der Einrichtung der internen Meldestelle einschließlich der erforderlichen Datenschutzhinweise, der vertraulichen und auf Wunsch anonymen Entgegennahme von Meldungen, dem Fallmanagement und der Bearbeitung von Meldungen einschließlich aller Folgemaßnahmen.
Mit dem von uns zur Verfügung gestellten Meldeportal Whistleblower.online gewährleisten wir, dass Ihr Unternehmen die gesetzlichen Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes erfüllt.
Meldende können wählen, ob sie anonym oder vertraulich einen Hinweis erteilen möchten. Wir sorgen technisch und organisatorisch dafür, dass sie beruhigt Hinweise einreichen können. Verschwiegenheit ist für uns als Rechtsanwälte nicht nur eine Selbstverständlichkeit, sondern gesetzliche Verpflichtung.
Ihre interne Meldestelle für 275 EUR / Monat*.
Interne Meldestelle ist Vertrauenssache!
- Einrichtung und Betrieb einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden internen Meldestelle.
- Bereitstellung eines webbasierten Meldekanals zur vertraulichen Entgegennahme von Meldungen.
- Bearbeitung der Meldungen und Folgemaßnahmen durch auf Compliance und Datenschutzrecht spezialisierte Rechtsanwält*innen.
- Monatliche Berichte über die Fallbearbeitung.
- Bereitstellung aller erforderlichen rechtlichen Informationen und Texte, die für den Betrieb des Meldekanals erforderlich sind.
- Auf Anfrage Bereitstellung eines zusätzlichen telefonischen Meldekanals (Erreichbar werktäglich zwischen 9:00 Uhr und 18:00 Uhr).
- Monatlich eine Inklusivstunde zur Fallbearbeitung inklusive.
Webbasierter Meldekanal Whistleblower.online
- Gehostet in Deutschland
- Mit Ihrem Branding
- Auf Wunsch werden anonyme Meldungen ermöglicht (empfohlen)
- Upload von Dateien und Sprachnachrichten möglich
- Automatische Löschung von META Daten aus Dateiuploads
- Einsatz eines Reverse-Proxy-Servers zur Anonymisierung von http-Aufrufen
- Einrichtung einer Subdomain mit Ihrer Firma (https://Firma.Whistleblower.online)
- Verfügbar in deutscher und englischer Sprache
- Auf Anfrage Mehrsprachigkeit bis zu 10 Sprachen
- Erreichbarkeit des webbasierten Meldekanals rund um die Uhr
Interne Meldestelle für 275,- EUR pro Monat*
Außerdem erhalten Sie eine Anleitung, was Sie tun müssen, um die gesetzliche Anforderung umzusetzen.
*Die angegebenen Preise sind Nettopreise. Unser Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmen. Die Vergütung umfasst die Einrichtung und das Vorhalten der Meldestelle sowie monatliche Berichte über die Fallbearbeitung. Die Fallbearbeitung selbst wird nach Aufwand abgerechnet oder – sofern Sie wünschen – über Fallpauschalen. Wir unterbreiten Ihnen ein auf Ihre Anforderungen zugeschnittenes Angebot.
Frequently Asked Questions
Das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) ist am 2. Juli 2023 in Kraft getreten und dient der Umsetzung der sog. Whistleblower-Richtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 2019/1937). Zu den gesetzlichen Verpflichtungen gehört auch die Einrichtung einer „internen Meldestelle“.
Sämtliche öffentliche Stellen sowie Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitenden sind seitdem zur Einrichtung einer internen Meldestelle verpflichtet.
Ab 17. Dezember 2023 gilt die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle auch für die meisten kleinen und mittelständischen Unternehmen mit mindestens 50 und weniger als 250 Mitarbeitenden.
Aufgabe der internen Meldestelle ist es zunächst festzustellen, ob ein Verstoß gegen bestimmte im Hinweisgeberschutzgesetz genannte Gesetze vorliegt. Zu den umfassten Rechtsgebieten gehört das gesamte Strafrecht sowie bestimmte Bußgeldvorschriften, soweit sie „dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane“ dienen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 HinSchG). Schließlich sind auch eine Reihe weiterer Verstöße gegen nationale Gesetze bzw. Rechtsakte der Europäischen Union erfasst, z.B. in den Bereichen Umwelt-, Daten- und Verbraucherschutz (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 HinSchG).
Die internen Meldestellen sind nach § 16 HinSchG verpflichtet, sog. Meldekanäle einzurichten, über die Beschäftigte und Leiharbeitnehmer Informationen über Verstöße melden können. Der interne Meldekanal kann so gestaltet werden, dass er auch weiteren Personen offensteht, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit mit dem Beschäftigungsgeber in Kontakt stehen. Nach § 16 Abs. 1 Satz 4 HinSchG „sollte“ die interne Meldestelle auch anonyme Meldungen bearbeiten. § 16 Absatz Abs. 1 Satz 5 HinSchG stellt jedoch klar, dass eine Verpflichtung zur Ermöglichung von anonymen Meldungen nicht besteht.
Der Verfahrensablauf bei der internen Meldestelle ist in § 17 HinSchG geregelt. Nachdem die Meldestelle geprüft hat, ob der gemeldete Verstoß in den Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 2 HinSchG) fällt, prüft sie die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung und hält mit der hinweisgebenden Person Kontakt.
Daran anschließend kann die Meldestelle angemessene Folgemaßnahmen ergreifen (§ 18 HinSchG). Dazu gehören interne Untersuchungen, die Weiterverweisung der hinweisgebenden Person an eine andere zuständige Stelle, die Einstellung des Verfahrens sowie die Abgabe des Verfahrens an eine interne Einheit für Ermittlungen oder eine zuständige Behörde.
Schließlich muss die Meldestelle gemäß § 17 Abs. 2 HinSchG dem Hinweisgeber innerhalb von drei Monaten eine Rückmeldung geben. Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese.
Unternehmen, die sich nun mit der Verpflichtung konfrontiert sehen, eine interne Meldestelle einzurichten, müssen diese allerdings nicht zwingend im Unternehmen selbst einrichten. Ebenfalls möglich ist es, einen Dritten, z.B. einen Rechtsanwalt, mit dieser Aufgabe zu betrauen (vgl. § 14 Abs. 1 HinSchG). Die mit den Aufgaben der internen Meldestelle beauftragte Person muss allerdings bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig sein (§ 15 Abs. 1 HinSchG) und über die nötige Fachkunde verfügen (§ 15 Abs. 2 HinSchG).
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