Unternehmen legen ihre wirtschaftlich Berechtigten offen

die wirtschaftlich Berechtigten

Das Ende der Mitteilungsfiktion gem. § 20 GwG a.F.  

die wirtschaftlich Berechtigten

Transparenzregister: Unternehmen müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten offenlegen   

Auch wenn Ihr Unternehmen keine Geldwäsche betreibt oder den Terrorismus finanziert, ist Ihre Unternehmensform möglicherweise vom Ende der sog. Mitteilungsfiktion betroffen. 

Denn mit Deadline zum 30.6.22 müssen sich nun auch alle GmbH, UG, AG und KG auf Aktien, sowie Genossenschaften und Partnergesellschaften in das Transparenzregister eingetragen und damit ihre wirtschaftlich Berechtigten offengelegt haben. 

Wer dem nicht, oder fehlerhaft, oder sogar vorsätzlich fehlerhaft, nachkommt, muss mit empfindlichen Geldbußen bis 100.000 € und in bestimmten Fällen darüber hinaus rechnen.  

Für OHG und KG und eingetragene wirtschaftliche und konzessionierte Vereine gilt die Deadline zum 31.12.22.   

Vom Auffangregister zum Vollregister

Seit 2017 gibt es das sog. Transparenzregister. Um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bekämpfen zu können, müssen Unternehmen offenlegen, wer ihr Inhaber bzw. wirtschaftlich Berechtigter ist (englisch: Ultimate Benefical, UBO).  

Das Transparenzregister basiert, wie viele andere Regelungen zur Geldwäschebekämpfung, auf EU-Richtlinien. Bisher gibt es fünf EU-Richtlinien und eine sechste ist bereits in Planung. Die sechste Richtlinie beinhaltet insbesondere auch Regelungen zum Wirtschaftsverkehr mit Russland.  

2021 wurde eine größere Änderung des Transparenzregisters beschlossen, welche sich aus dem TraFinG (dem Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz vom 1.8.2021) ergibt.  

Das bisherige Transparenzregister gilt demnach nicht mehr als Auffangregister, sondern wird zu einem Vollregister, das eben jene Unternehmen nun mitteilungspflichtig macht, die bislang davon ausgenommen waren. 

Fristen 

In § 59 Abs. 8 GwG sind die jeweiligen Übergangsfristen für die Betroffenen genannt.  

Die erste Frist für AG, SE und KG auf Aktien ist bereits am 30. März 2022 verstrichen. 

Die zweite Frist lief am 30. Juni 2022 ab. Bis dahin waren alle GmbH, UG sowie alle Genossenschaften, europäischen Genossenschaften und Partnergesellschaften einzutragen.  

Die letzte Umsetzungsfrist läuft am 31. Dezember 2022 aus und gilt für die Personengesellschaften wie OHG, KG, oder GmbH & Co. KG.  

Wer gilt als wirtschaftlich Berechtigter?   

Auch wenn es tatsächlich keinen offiziellen wirtschaftlich Berechtigten gibt, aber dennoch ein Vertreter der Gesellschaft so auftritt, sog. Fiktiv-Wirtschaftlich-Berechtigter, muss auch dieser künftig im Transparenzregister genannt werden.   

Eine allgemeine Definition ergibt sich zunächst einmal aus § 3 Abs. 1 GwG. 

„Ein wirtschaftlich Berechtigter ist eine natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person, sonstige Gesellschaft oder eine Rechtsgestaltung steht. Oder es ist eine natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt wird oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird.“  

Spezifischere Bestimmungen zu der Person des wirtschaftlich Berechtigten folgen dann in § 3 Abs. 2 bis 4 GwG. Dabei sind besonders die Regelungen zu mehrstufigen Beteiligungsstrukturen zu beachten, da sie sich auch auf die Mitteilungsfristen auswirken.   

Was muss gemeldet werden?   

Inhaltlich müssen sich die Betroffenen insbesondere an § 19 Abs. 1 GwG halten.  

Danach müssen der  

  • Vor- und Nachnahme,  
  • Geburtsdatum,  
  • Wohnort,  
  • alle Staatsangehörigkeiten sowie  
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses  

gemeldet werden.  

Vor allem der Aspekt mit den Staatsangehörigkeiten ist neu, da vorher nur eine Staatsangehörigkeit genannt werden musste.  

Die unverzügliche Meldungspflicht bezieht sich auch auf jedwede Änderung. Ändert sich die Person des wirtschaftlich Berechtigten oder gibt es ganz allgemein Unstimmigkeiten zwischen den Angaben im Transparenzregister und den tatsächlichen Begebenheiten (§ 23a GwG), gehören diese Infos dem Transparenzregister mitgeteilt.  

Neugründungen nach dem 01. August 2021 müssen von vornherein umgehend gemeldet werden. Diese können sich nicht auf die alte Mitteilungsfiktion berufen.  

Wer kann die Informationen einsehen?   

Wer die eingetragenen Informationen im Transparenzregister einsehen darf, ergibt sich vorwiegend aus § 23 GwG.  

  • Allen voran dürfen Behörden Einsicht in das Register nehmen, sofern es der Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben dient, beispielsweise Strafverfolgungsbehörden.  
  • Der Verpflichtete darf Einsicht nehmen, wenn er mit der Einsichtnahme der Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht gem. § 10 Abs. 3 und 3a GwG nachkommt.  
  • Außerdem ist allen Mitgliedern der Öffentlichkeit die Einsichtnahme gestattet.  

In gut begründeten Einzelfällen kann jedoch eine Beschränkung der Einsichtnahme beantragt werden. Der wirtschaftlich Berechtigte muss für die Beschränkung ein sog. schutzwürdiges Interesse gem. § 23 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und 2 GwG geltend machen. Eine derartige Beschränkung gilt jedoch nicht gegenüber Behörden.  

Wer Einsicht nehmen möchte muss sich online registrieren, damit gleichzeitig kontrolliert und protokolliert werden kann, wer sich Einsicht verschafft hat.  

Allerdings ist die registerführende Stelle nicht befugt, die Personen, die Einsicht genommen haben, dem wirtschaftlich Berechtigten oder anderen einfach offenzulegen. Der wirtschaftlich Berechtigte kann aber einen Antrag stellen, um zu erfahren, wer die Registerdaten seines Unternehmens eingesehen hat (gem. § 28 Abs. 3 GwG). Diese Auskunft darf jedoch nur einmal pro Kalenderjahr bzw. einmal im Quartal erfolgen.  

Was passiert bei Verstößen gegen die Meldepflicht?   

Eine fehlerhafte Mitteilung stellt gem. § 56 Abs. 1 Nr. 1 und § 55 GwG eine Ordnungswidrigkeit dar.   

Dafür kann ein Bußgeld bis zu 100.000 € anfallen. Wer vorsätzlich eine fehlerhafte Mitteilung abgibt, kann sogar ein Bußgeld bis zu 150.000 € erhalten.  

Bei schwerwiegenden, systematischen Verstößen können Geldbußen bis zu 1. Million Euro oder bis zum zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftliche Vorteils entstehen.  

Zudem werden bestandskräftige und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen auf der Website des Bundesverwaltungsamt veröffentlicht.  

Fazit   

Mit dem TraFinG haben sich die Transparenzpflichten für Unternehmen erneut verschärft.  

Mit Blick auf die hohen Geldbußen sind alle betroffenen Unternehmen gut beraten, die Meldungen sofort wahrzunehmen, selbst wenn die Frist erst zum 31.12.2022 abläuft. Auch künftige meldepflichtige Änderungen sollten tunlichst sofort der Registerstelle mitgeteilt werden. 

Zu Fragen, ob und in welchem Umfang Sie mit Ihrem Unternehmen betroffen sind, wie Meldungen vorgenommen werden oder was Sie tun können, sollten Sie die Frist versäumt haben, beraten wir Sie gerne persönlich und ausführlich.  

  

 

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