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Wir erläutern, was Bestpreisklauseln sind und wie sie rechtlich zu bewerten sind.

OLG Düsseldorf zur Zulässigkeit von Bestpreisklauseln

Das OLG Düsseldorf hat am 4. Juni 2019 entschieden, dass das Hotelbuchungsportal Booking Hotelbetreiber verpflichten kann, Hotelzimmer auf der Webseite des Hotels nicht günstiger anzubieten als auf der Seite des Portalbetreibers. 

Hintergrund

Ausgangsgegenstand war ein Verbot des Bundeskartellamtes vom 20. Dezember 2013, welches es Buchungsportalen nicht gestattete, Hotels dazu zu verpflichten auf ihrem Portal die günstigsten Zimmerpreise, die höchstmögliche Zimmerverfügbarkeit und die jeweils günstigsten Buchungs- und Stornierungskonditionen im Internet anzubieten (so genannte „weite Bestpreisklausel“). Dies hat das Bundeskartellamt damit begründet, dass die vereinbarte Bestpreisklausel gegen § 1 GWB und Art. 101 Abs. 1 AEUV verstößt. Nach Auffassung des Bundeskartellamtes schränken weite Bestpreisklauseln den Wettbewerb zwischen den Hotelbuchungsplattformen ein. Dies betrifft vor allem Buchungsportale, die niedrige Provisionen von den Hotels verlangen, so dass sie keine niedrigeren Hotelpreise anbieten können. Auch Marktzutritte neuer Plattformanbieter werden erschwert, wenn sie denselben Preis wie bestehende Wettbewerber anbieten müssen. Auch die darauf von den Portalbetreibern modifizierte Praxis der „engen Bestpreisklauseln“ untersagte das Bundeskartellamt am 22. Dezember 2015. Die „enge Bestpreisklausel“ sieht vor, dass Buchungsportale die Hotels verpflichten können auf der Hotelseite keine günstigeren Preise anzubieten als auf der Seite des Buchungsportals.

Begründung

Das OLG Düsseldorf hat dieses Verbot nun aufgehoben. Begründet wurde dies mit dem überwiegenden Interesse der Buchungsportale zu verhindern, dass Nutzer auf Hotelbuchungsportalen nur nach dem günstigsten/ansprechendsten Hotel suchen, um die Buchung letztlich auf der (günstigeren) Hotelseite oder einem Portal eines Wettbewerbers durchzuführen, statt auf der Seite der Buchungsplattform (so genannte „Trittbrettfahrerproblematik“).

In einem vorangegangenen Urteil (VI-Kart 1/14 (V) vom 9.1.2015) nahm das Gericht noch einen Verstoß gegen den freien Wettbewerb an. Damals hat es argumentiert, dass eine enge Bestpreisklausel den Wettbewerb der Hotelportale untereinander einschränken würde. Eine solche Klausel würde den Hotelportalen den Anreiz nehmen, den Hotels niedrigere Vermittlungsprovisionen anzubieten, um im Gegenzug die Möglichkeit zu erhalten, die Hotelzimmer über ihr Portal zu günstigeren Preisen und Konditionen anbieten zu können. Das OLG Düsseldorf folgte der Ansicht des Bundeskartellamtes, wonach ein Anteil eines Buchungsportals von über 30% am Markt, keine Ausnahme vom § 2 Abs. 1 GWB und Art. 101 Abs. 3 AEUV i.V.m. Art. 2 der Vertikal-GVO 330/2010/EU rechtfertigt (BKartA, Beschl. v. 20.12.2013 – B9 66/10).

Im Urteil vom 4. Juni 2019 (VI-Kart 2/16 (V)) nahm das OLG Düsseldorf nun eine Anpassung seiner bisherigen Rechtsprechung vor. Dabei stützt sich das Gericht auf das Ergebnis einer Hotel- und Kundenbefragung. Demnach sind die Klauseln nicht wettbewerbsbeschränkend, sondern vielmehr notwendig, um einen fairen und ausgewogenen Leistungsaustausch zwischen den Portalbetreibern und den vertragsgebundenen Hotels zu gewährleisten.

Nach Ansicht des OLG Düsseldorf ist: „Die Vereinbarung zur Raten- und Bedingungsparität (…) notwendig, um einen fairen und ausgewogenen Leistungsaustausch zwischen den Beteiligten als Portalbetreiber und den vertragsgebundenen Hotels als Abnehmer der Vermittlungsdienstleistung zu gewährleisten, und sie geht weder zeitlich noch räumlich oder sachlich über das zur Zielerreichung Erforderliche hinaus.“

Es sei nicht hinnehmbar, dass das Hotel einerseits durch die Listung auf dem Buchungsportal profitiert, indem Kunden sich Bilder, Rezensionen und einen direkten Leistungsvergleich mit anderen Hotels einholen können, diese dann aber die Buchung nicht auf dem Buchungsportal fortführen, da der Preis auf der Seite des Hotels niedriger ist. Ohne die Listung auf booking.com wäre das Hotel eventuell gar nicht vom Kunden gefunden worden. Dies stelle ein illoyales und treuwidriges Ausnutzen der Vertragsanstrengungen von Booking dar, wenn das vertragsgebundene Hotel nach dem Abschluss des Hotelportalvertrages zwar die Vorteile der Hotelportalleistungen in Anspruch nimmt, durch eine Preis- oder Konditionenunterbietung anschließend aber die Buchungen auf sich selbst umleitet und dadurch das Entstehen des Vergütungsanspruchs für Booking verhindert. Hotels müssen auch im Offline-Vertrieb – d. h. über Rezeption, Telefon, E-Mail, auf dem Postweg oder über ein Reisebüro – die mit dem Buchungsportal vereinbarte Preisgestaltung einhalten. So soll dem Endverbraucher die Möglichkeit genommen werden, ein Hotelzimmer über die Hotelinternetseiten oder andere Onlinevertriebskanäle, zu einem niedrigeren Preis und/oder günstigeren Konditionen als auf dem Hotelbuchungsportal zu finden. Faktisch wird durch die Beteiligten ein Online-Mindestpreis festgesetzt.

Die enge Bestpreisklausel ist damit rechtlich als notwendige Nebenabrede des kartellrechtsneutralen Hotelportalvertrages einzuordnen. Sie ist vom Anwendungsbereich des Kartellverbots aus Art. 101 Abs. 1 AEUV, § 1 GWB ausgenommen. Ihre Verwendung verletzt auch nicht das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden oder marktstarken Stellung gem. Art. 102 AEUV, §§ 19 Abs. 1 und Abs. 2, 20 Abs. 1 GWB. 

Hingegen muss das Buchungsportal mit dem Risiko leben, dass Nutzer nach erstmaliger Buchung des Hotels über das Portal in Zukunft weitere Buchungen direkt über das Hotel buchen.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist nachvollziehbar. Der Betrieb eines Vergleichsportals zieht hohe Kosten mit sich, die nicht gedeckt werden können, wenn die Provisionen aus der Vermittlung entfallen. Hotels haben immer noch die Möglichkeit durch Loyalty-Programme Kunden an ihre Marke zu binden und Rabatte zu gewähren. Wie oben erwähnt, sind weite Bestpreisklauseln kartellrechtswidrig, so dass Hotels unterschiedliche Konditionen mit unterschiedlichen Buchungsportalen vereinbaren können.

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