Skip to content

Der BGH bestätigt nun das BKartA, sodass Facebook seine Nutzungsbedingungen vorerst anpassen muss.

BGH im Eilverfahren: Facebooks Datenerhebung behindert den Wettbewerb

Einleitung

Bereits im Februar 2019 sprach das Bundeskartellamt (BKartA) gegen Facebook eine Verbotsverfügung aus, weil es der Meinung war, Facebook behindere mit seinen Nutzungsbedingungen den Wettbewerb und nutze seine marktbeherrschende Position aus. Das BKartA setzte Facebook sodann eine Frist von zwölf Monaten, um seine Nutzungsbedingungen anzupassen. Bereits nach vier Monaten sollten Lösungsvorschläge präsentiert werden. Facebook hat gegen die Verfügung umgehend Beschwerde am Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf eingelegt, welches im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung der Verfügung angeordnet hat. Dies bedeutet, dass die Entscheidung des BKartA nicht vollzogen werden darf, bis im Hauptsacheverfahren darüber entschieden wurde. Für Facebook heißt das, sich nicht an das Verbot bzw. die Auflagen des BKartA halten zu müssen, bis das OLG über die Rechtmäßigkeit der Verfügung entschieden hat. Das BKartA hat sich daraufhin ebenfalls im Eilverfahren an den Bundesgerichtshof (BGH) gewandt, um die aufschiebende Wirkung der Verfügung beseitigen zu lassen. Der BGH hat nun geprüft, ob die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Verfügung gerechtfertigt ist. Hierbei entscheidet der BGH nicht in der Hauptsache selbst, also ob das Verhalten von Facebook gegen kartellrechtliche Bestimmungen verstößt, sondern, ob ernstliche Zweifel bezüglich der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung des BKartA bestehen.  

Nutzungsbedingungen von Facebook

Um Facebook nutzen zu können, müssen User zuerst einem plattformübergreifenden Umgang mit ihren Daten zustimmen. Das soziale Netzwerk sammelt und verarbeitet nicht nur Daten, die die jeweiligen Nutzer auf ihrem Facebook-Profil preisgeben, sondern auch Daten von Dritt-Webseiten und -Apps wie Instagram und WhatsApp (welche zu Facebook gehören). Dies dient dazu, genauere Profile der Nutzer zu erstellen und bspw. gezielt Werbung zu platzieren.

Ansicht des BKartA

Das BKartA ist der Ansicht, dass die Nutzungsbedingungen einen Verstoß gegen § 19 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) darstellen. Durch das plattformübergreifende Datensammeln nutze Facebook seine marktbeherrschende Stellung aus, da den Nutzern keine Wahl gelassen werde, ob sie die Verknüpfung der Daten zulassen wollen oder nicht. Missbräuchlich sei, entgegen der Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) die private Nutzung von Facebook vom scheinbar grenzenlosen Sammeln von Daten und Erstellen von Profilen abhängig zu machen und den Nutzer quasi zur Zustimmung zu „zwingen“.

Entscheidung des BGH (Beschl. v. 23.06.2020, Az. KVR 69/19)

Der BGH setzte sich im Eilverfahren damit auseinander, ob ernstliche Zweifel bezüglich der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung des BKartA bestehen. Dies erfolgt nur aufgrund einer summarischen Prüfung, was bedeutet, dass auf eine umfangreiche Beweisaufnahme verzichtet wird, um dem Charakter des Eilverfahrens gerecht zu werden und schnell eine Entscheidung zu erlangen. Nach seiner Prüfung stellte der BGH sich auf die Seite des BKartA. Das Karlsruher Gericht war ebenfalls der Auffassung, dass keine ernstlichen Zweifel an der marktbeherrschenden Stellung von Facebook auf dem deutschen Markt bestünden und diese Stellung von dem sozialen Netzwerk bei Verwendung ihrer Nutzungsbedingungen missbräuchlich ausgenutzt werde. Ausschlaggebend sei wieder die fehlende Wahlmöglichkeit der Nutzer, ob sie dem umfangreichen Datensammeln zustimmen wollen oder nicht. Dieser Umstand beeinträchtige schließlich die Privatautonomie und die Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art 1 Abs. 1 Grundgesetz) der Facebook-Nutzer, sowie die Kontrollfunktion des Wettbewerbs. Letztere könne durch die nach Ansicht des BGH kartellrechtlich relevante Ausbeutung der Nutzer von Facebook nicht mehr wirksam ausgeübt werden.

Der BGH bestätigt mithin einen Marktmissbrauch und sieht keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung des BKartA. Die Karlsruher Richter sind der Meinung, dass die Nutzungsbedingungen in der Hinsicht angepasst werden müssten, dass die Nutzer des sozialen Netzwerks der Verknüpfung ihrer Daten von anderen Webseiten und Diensten aktiv zustimmen müssten und zudem eine Nutzung möglich wäre, sofern sie die Verknüpfung der Profile ablehnen würden.

Fazit

Im Ergebnis lehnte der BGH die Entscheidung des OLG Düsseldorf, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, ab und hob sie auf. Daraus folgt, dass Facebook sich zunächst an die Verbotsverfügung des BKartA halten muss, bis in der Hauptsache entschieden wurde. Somit stoppt der BGH zunächst das umfangreiche Datensammeln von dem sozialen Netzwerk. Wie das OLG sich im Hauptsacheverfahren entscheidet und der Rechtsstreit ausgeht, bleibt abzuwarten.

NOCH FRAGEN?

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage zu diesem und weiteren Themen!