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Einen Elektronikhändler aus Niedersachsen erreichte ein Bußgeldbescheid in Millionenhöhe wegen unzulässiger Videoüberwachung von Mitarbeitern.

DS-GVO-Verstoß

Bußgeldbescheid in Höhe von 10,4 Millionen € wegen DS-GVO-Verstoß

Einleitung

Im Dezember 2020 erreichte ein Elektronikunternehmen aus Sarstedt ein Bußgeldbescheid der Landesbeauftragten für Datenschutz (LfD) des Landes Niedersachsen. Gerügt wurde ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), namentlich eine unzulässige Videoüberwachung der Mitarbeiter. Das verhängte Bußgeld betrug 10,4 Millionen € und ist somit das bisher höchste Bußgeld, dass die LfD Niedersachen bisher verhängt hat.

Im Folgenden beleuchten wir die Grundsätze für eine Videoüberwachung unter der DS-GVO und gehen genauer auf die Begründung der Datenschutzbehörde und die Reaktion des Elektronikhändlers ein.

Wann ist eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz zulässig?

Die Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist ein heikles Thema und wird deshalb häufig diskutiert. Aus datenschutzrechtlicher Sicht stellt sie einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer dar. Aus diesem Grund darf eine Videoüberwachung nur erfolgen, wenn sie im konkreten Fall gerechtfertigt ist. Eine Rechtfertigung läge bspw. nach Art. 6 Abs. 1 DS-GVO vor, wenn berechtigte Interessen für eine Videoüberwachung bestünden. Hierfür müsste also zunächst ein berechtigtes Interesse des Arbeitsgebers für eine Videoüberwachung gegeben sein. Dieses Interesse, bspw. ein Eigentumsrecht aus Art. 14 GG oder ein Hausrecht, müsste dann das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG überwiegen.

Es gibt keine starren Höchstfristen für die Speicherung des Videomaterials. Grundsätzlich gilt jedoch, dass die Speicherung der Daten so lange zulässig ist, wie sie zur Zweckerreichung der Videoüberwachung erforderlich ist und keine schutzwürdigen Interessen der Betroffenen entgegenstehen.

Eine Videoüberwachung ist demnach unter den oben genannten strengen Voraussetzungen zulässig. Sofern die Videoüberwachung unzulässig ist, stellt sie einen Verstoß gegen die DS-GVO dar. In einem solchen Fall steht es den Datenschutzbehörden frei, neben oder zusätzlich zu den Maßnahmen aus Art. 58 Abs. 2 DS-GVO, Bußgelder gem. Art. 83 DS-GVO von bis zu 20 Millionen € oder 4 % des Jahresumsatzes (je nachdem was höher ist) zu verhängen.

Begründung der LfD und Reaktion des Elektronikhändlers

Die LfD rügte eine ihrer Ansicht nach unzulässige Videoüberwachung von Mitarbeitern und Kunden, welche über zwei Jahre stattfand. Von den installierten Kameras wurden die Arbeitsplätze, Verkaufsräume, Lager und Aufenthaltsbereiche erfasst.

Das Unternehmen rechtfertigte die Videoüberwachung zunächst damit, dass Straftaten so schneller ausgeklärt werden können und sie die Kameras vor allem installiert hatten, um den Warenfluss zu verfolgen. Mitarbeiter sollten zu keinem Zeitpunkt kontrolliert oder deren Verhalten analysiert werden.

Aus Sicht der LfD sei die konstante Überwachung jedoch nicht verhältnismäßig und würde einen zu schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen darstellen. Insb. stünden andere Mittel zur allgemeinen Diebstahlprävention zur Verfügung, namentlich stichprobenartige Taschenkontrollen der Mitarbeiter. Eine wie hier dauerhafte Videoüberwachung der Arbeitnehmer komme einem Generalverdacht sehr nah.

Die langfristige Videoüberwachung zur Diebstahlprävention verlange jedoch gerade einen konkreten Verdacht gegen eine bestimmte Person, um ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers zu begründen, welches gegenüber den Persönlichkeitsrechten der Mitarbeiter überwiegt.

Die LfD kritisierte zudem, dass das Videomaterial im vorliegenden Fall 60 Tage lang gespeichert wurde, was ihrer Ansicht nach deutlich zu lange und unverhältnismäßig sei.

Aus Sicht des Elektronikhändlers ist der Bußgeldbescheid unzulässig. Das Unternehmen rügte vor allem, dass der Sachverhalt seitens der LfD nicht ausreichend ermittelt wurde. Sie hätten Mitarbeiter der Behörde innerhalb der zwei Jahre häufiger eingeladen und dazu aufgerufen, sich die Überwachungssituation vor Ort genauer anzusehen. Dem sei die Behörde jedoch nicht nachgekommen. 

Zudem sei die Höhe des Bußgeldes unverhältnismäßig und stünde nach Angaben des Geschäftsführers „in keiner Relation zur Größe und Finanzkraft des Unternehmens sowie zur Schwere des angeblichen Verstoßes“.

Fazit

Es ist festzuhalten, dass die Videoüberwachung am Arbeitsplatz nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt ist, um die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter zu wahren. Ein Verstoß gegen die Voraussetzungen der DS-GVO berechtigt die Datenschutzbehörden dann im Ergebnis dazu, hohe Bußgelder gegen die Unternehmen zu verhängen.

Die LfD Niedersachsen und das Elektronikunternehmen sind bezüglich der Zulässigkeit des Bescheides und der Höhe des Bußgeldes unterschiedlicher Auffassungen. Aus diesem Grund ist der Bußgeldbescheid auch noch nicht rechtskräftig.

Das Unternehmen hat Einspruch gegen ihn eingelegt, sodass im weiteren Verlauf ein Gericht über den Fall zu entscheiden hat. Es ist demnach abzuwarten, wie das zuständige Gericht den Sachverhalt beurteilen wird. Es bleibt also spannend, ob das horrende Bußgeld seitens der Justiz als angemessen und gerechtfertigt angesehen wird.

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