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Wir beleuchten das neue Geschäftsgeheimnisgesetz und gehen darauf ein, was Unternehmen beachten müssen.

Das neue Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG)

Einführung

Seit dem 26.4.2019 ist das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) in Kraft. Dieses dient der Umsetzung der Geschäftsgeheimnis-RL 2016/943/EU. Damit ist der bislang sporadisch gesetzlich geregelte Schutz von Geschäftsgeheimnissen (siehe §§ 17-19 UWG, die nun keine Anwendung mehr finden) und daraus resultierende vertragliche Schadensersatzansprüche, weil Arbeitnehmer eine Nebenpflicht zum Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gem. § 242 BGB trifft, und der durch die Rechtsprechung geformte Geheimnisbegriff in einem Spezialgesetz zusammengefasst und konkretisiert.

Vorliegend sollen die Punkte aufgelistet werden, die Unternehmen besonders beachten müssen.

Geschäftsgeheimnis

Definition

Das Geschäftsgeheimnisgesetz definiert in § 2 Nr. 1 den Begriff des Geschäftsgeheimnisses als eine Information:

  1. die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und
  2. die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und
  3. bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.

Das Kriterium des „berechtigten Interesses an der Geheimhaltung“ gründet in der nach altem Recht üblichen Differenzierung zwischen Betriebs- und Geschäftsgeheimnis. Durch die Aufnahme dieses Kriteriums hat der Gesetzgeber die zuvor im deutschen Recht praktizierte Trennung (Geschäftsgeheimnisse: organisatorische und kaufmännische Details; Betriebsgeheimnisse: technische Informationen) beider Begriffe aufgehoben.

Zu beachten ist das Kriterium der angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch den Geheimnisinhaber. Unternehmen müssen nun aktiv werden, damit ihr schützenswertes Know-how vom Schutz des neuen Gesetzes profitiert.

Geheimhaltungsmaßnahmen

Die angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen aus § 2 Nr. 1 GeschGehG richten sich nach der Geschäftsgeheimnis-RL 2016/943/EU, die sich wiederum an die in Art. 39 des TRIPS-Abkommens enthaltene Definition der „nicht offenbarten Informationen“ anlehnt.

Unternehmen müssen aktiv Maßnahmen zur Geheimhaltung ergreifen, um in den Schutz des Gesetzes zu kommen. Diese Geheimhaltungsmaßnahmen können in Form von technischem, organisatorischem und vertraglichem Know-how-Schutz durchgeführt werden, müssen also objektiven Maßstäben genügen.

Damit unterscheidet sich das Geschäftsgeheimnisgesetz von der bisherigen Rechtslage, wonach ein subjektiver Geheimhaltungswille ausreichte, an den keine hohen Anforderungen gestellt wurden und es teilweise für ausreichend befunden wurde, wenn sich dieser Geheimhaltungswille aus der Natur der geheim zuhaltenden Tatsachen ergab. 

Zusätzlich zu den gem. § 242 BGB aus dem Arbeitsvertrag entstammenden Nebenpflichten zum Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, sollten vertragliche Geheimhaltungsmaßnahmen durch arbeitsrechtliche Vereinbarungen, wie mit einer Verschwiegenheitsverpflichtung, aufgenommen werden. Ebenso ist es empfehlenswert Verschwiegenheitsvereinbarungen (Non-Disclosure Agreements) zu vereinbaren, die die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen regeln. Sonst könnte der Arbeitnehmer diese für eigene Zwecke verwenden. Dabei ist zu beachten, nicht die Grenze zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zu überschreiten, da sonst die Unwirksamkeit der Verschwiegenheitsverpflichtung droht.

Ob die Geheimhaltungsmaßnahmen angemessen sind, hängt vom Einzelfall ab und kann folgende Kriterien umfassen:

  • Wert des Geschäftsgeheimnisses und dessen Entwicklungskosten,
  • Bedeutung für das Unternehmen,
  • übliche Geheimhaltungsmaßnahmen im Unternehmen (Zugangssperren, Passwörter, IT-Sicherheitsmaßnahmen),
  • Art der Kennzeichnung der Information,
  • Verschwiegenheitsverpflichtungen mit Arbeitnehmern und Geschäftspartnern.

Denkbar ist, die Angemessenheit von Geheimhaltungsmaßnahmen nach den Kriterien der technischen und organisatorischen Maßnahmen des Art. 32 DS-GVO zu beurteilen.

Reverse Engineering

Ebenfalls im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage in Deutschland legitimiert § 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG nun ausdrücklich das Reverse Engineering, also das Kopieren eines funktionierenden Produkts durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen desselben. Der europäische Gesetzgeber will so – im Rahmen bestehender gewerblicher Schutzrechte wie Patent- oder Designrechte – den technischen Fortschritt fördern.  Für Unternehmen gilt damit besondere Vorsicht im Umgang mit Prototypen und Musterstücken und ob, wem und in welchem Umfang sie diese zur Verfügung stellen. 

Tatbestandslose Offenlegung

Besondere Beachtung verdient die Ausnahme des § 5 Nr. 2 GeschGehG. Dieser betrifft Whistleblower, also Hinweisgeber, die zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens, ein Geschäftsgeheimnis erlangen, nutzen oder offenlegen, um das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen und so nicht dem Tatbestand des § 4 GeschGehG unterfallen.

Problematisch ist hier die unpräzise Formulierung „Sonstiges Fehlverhalten“. Zwar wird der Rechtfertigungsgrund durch das Kriterium des allgemeinen öffentlichen Interesses eingeschränkt, trotzdem lässt sich befürchten, dass böswillige Mitarbeiter sogar Hinweise aus Rache oder anderen, wenig edlen Motiven veröffentlichen, um die neu gewonnene Straffreiheit auszunutzen.

Jedoch bietet die unpräzise Formulierung „Sonstiges Fehlverhalten“ auch dem Whistleblower keinen Freifahrtschein, da nicht abzusehen ist, wie ein Gericht im Einzelfall entscheiden wird und bei rechtswidrigem Verhalten seinerseits nicht eine hundertprozentige Straffreiheit erwarten kann. Sollte der Whistleblower jedoch in gutem Glauben gehandelt haben, ist er trotzdem durch die allgemeinen Irrtumsvorschriften geschützt.

Aber auch Journalisten werden von der Vorschrift des § 5 Nr. 2 GeschGehG geschützt. 

Empfehlungen für die Praxis

Unternehmen sollten überprüfen, ob ihre Geschäftsgeheimnisse ausreichenden Geheimhaltungsmaßnahmen unterliegen. Dazu muss zum einen eine sichere IT-Infrastruktur vorhanden sein, zum anderen müssen hinreichende Vertraulichkeitsverpflichtungen mit den Arbeitnehmern, sonstigen Dienstleistern und Geschäftspartnern ausformuliert sein.

Vor Inkrafttreten des Geschäftsgeheimnisgesetzes befanden sich Unternehmen bei Verstößen von Mitarbeitern gegen Geheimhaltungsmaßnahmen in der paradoxen Situation, dass sie zur gerichtlichen Durchsetzung von Sanktionen im Zweifelsfall vor Gericht die Inhaberschaft von Geschäftsgeheimnissen durch Preisgabe eben jener nachweisen müssen. Diese unbefriedigende Situation konnte dann nur durch den Verzicht auf gerichtliche Durchsetzung vermieden werden. Leider hat sich durch das neue Gesetz nichts an der Situation geändert, so dass der Gang vor Gericht wohl überlegt sein muss.

Um Mitarbeiter vom externen Whistleblowing abzuhalten, im Falle, dass das Unternehmen sich sonstiges Fehlverhalten zu Schulde kommen lässt, ist eine interne Whisteblowing-Strategie zu empfehlen, auch wenn dies keine hundertprozentige Sicherheit bietet. Dies kann sich jedoch noch durch die geplante EU-Whistleblower-Richtlinie ändern, da diese eine interne Meldung vorranging verlangt.

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