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Alles rund um die neue Geoblocking Verordnung: der Anwendungsbereich, Inhalt und die einhergehenden Sanktionen sowie Auswirkungen für die Anbieter.

Die neue Geoblocking Verordnung

Einführung

Die mit dem Internet und damit auch mit dem e-Commerce assoziierte Grenzenlosigkeit stellte sich in der vergangenen Zeit teilweise nicht als Realität, sondern mehr als Schein dar. Das sog. Geoblocking sorgte für unterschiedliche Angebote an Kunden aus verschiedenen europäischen Ländern und somit für Diskriminierungen und unterschiedliche Behandlungen. Dem will die Europäische Union ein Ende setzen und führte nun mit verbindlicher Wirkung zum 03. Dezember 2018 die Verordnung über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden (VO 2018/302) ein. Kurz wird die unmittelbar und europaweit geltende verbindliche Verordnung auch „Geoblocking-Verordnung“ genannt.

Sie legt Händlern diverse Pflichten zum Zweck der Gleichbehandlung von Kunden auf und soll im Ergebnis zu einer Antidiskriminierung führen. Die Verordnung hat zum Ziel, den Binnenmarkt zugunsten des Kunden zu stärken, indem sie Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund von Herkunft, Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsort verhindern soll.

Regelungsbereich der Verordnung

Geoblocking ist die unterschiedliche Behandlung von Kunden aufgrund der Herkunft, der Staatsangehörigkeit oder des Niederlassungsortes. Am häufigsten findet das Geoblocking im e-Commerce statt. Konkrete Ausprägung der Diskriminierung ist beispielweise eine automatische Weiterleitung des Kunden durch den Händler auf die Länderversion des Webshops, in dessen Staat sich der Kunde aufhält oder deren Staatsangehörigkeit der Kunde angehört, anstelle des Zugangs zu der Version der Webseite des EU-Staates, die der Kunde besuchen wollte. Anhand der IP-Adresse des Kunden kann das entsprechende Land vom Händler erkannt und der Kunde somit auf eine andere Version der Webseite weitergeleitet werden. Unter eine Diskriminierung mittels Geoblockings ist aber auch das Angebot der gleichen Ware in unterschiedlichen EU-Staaten zu unterschiedlich hohen Preisen zu verstehen. Dabei beschränkt sich das Geoblocking nicht nur auf den e-Commerce, sondern auch auf den „offline-Bereich“.

Diese Schranken des Binnenmarktes mit Grenzen der Warenverkehrsfreiheit durch eine uneinheitliche Behandlung der Kunden hieß die EU nicht gut und nahm sich mit der Geoblocking-VO den Kampf und die Untersagung dessen zum Anlass.

Anwendungsbereich der Verordnung

Die Geoblocking-VO regelt das Verhältnis zwischen Anbietern und Kunden, jedoch nur bei Grenzüberschreitungen innerhalb des europäischen Binnenmarktes, was sich aus einem Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 2 der Geoblocking-VO ergibt. „Anbieter“ im Sinne der VO ist nach Art. 2 Nr. 18 der Geoblocking-VO jede natürliche oder juristische Person, die für die Zwecke der gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit des Anbieters selbst oder durch eine andere im Namen oder im Auftrag des Anbieters handelnde Person tätig wird. Damit gilt die Verordnung nicht bei Abschluss eines Vertrages zwischen zwei Privatpersonen. „Kunde“ nach Art. 2 Nr. 13 der VO kann sowohl ein Verbraucher, sofern er die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates oder Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, als auch ein Unternehmer, sofern er in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, sein, der ausschließlich zur Endnutzung Dienstleistungen in Anspruch nimmt oder Waren erwirbt oder dies anstrebt. Die Verordnung gilt sowohl im B2C- als auch im B2B-Verhältnis. Veräußert ein Unternehmenskunde die Ware jedoch beispielsweise weiter, vermietet sie, verarbeitet sie oder ist er aus einem anderen Grund nicht der Endnutzer der Ware, so ist er kein Kunde im Sinne der Geoblocking-VO. Ferner ist noch erwähnenswert, dass der Sitz des Unternehmens des Anbieters nicht zwangsläufig in der europäischen Union sein muss (vgl. Erwägungsgrund 17 der VO).

Die Geoblocking-VO findet jedoch keine Anwendung auf die in Art. 2 Abs. 2 der RL 2006/123/EG genannten Tätigkeiten wie beispielsweise Finanzdienstleistungen, Gesundheitsdienstleistungen, Telekommunikationsdienstleistungen, Verkehrsdienstleistungen und autovisuelle Dienste.

Inhalt der Verordnung

Die Verordnung bringt drei wesentliche Änderungen mit sich. Sie verbietet zum einen die Beschränkung des Zugangs zu einer Webseite, Plattform oder App, zum anderen die Diskriminierung durch allgemeine Geschäftsbedingungen beim Zugang zu Waren oder Dienstleistungen und auch die Diskriminierung bei Zahlungs- und Liefervorgängen.

Zugang zu Online-Benutzeroberflächen

Art. 3 Abs. 1 der Geoblocking-VO untersagt das Geoblocking, also die Sperrung oder Beschränkung des Zugangs von Kunden zu einer Online-Benutzeroberfläche des Anbieters aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Niederlassungsortes des Kunden.

Die Verordnung definiert eine „Online-Benutzeroberfläche“ als eine von einem Anbieter oder in dessen Namen betriebenen Software oder Anwendung zum Zwecke der Zugangsgewährung für Kunden zu Waren und Dienstleistungen des Anbieters, um darüber ein Geschäft zu tätigen. Nicht als Online-Benutzeroberfläche und damit nicht von dem Verbot erfasst sind rein informative oder redaktionelle Webseiten oder welche, die Verkaufsprodukte zwar präsentieren, jedoch keine Verkaufsmöglichkeit für den Kunden darstellen. Gemischt genutzte Webseiten oder Anwendungen wie Apps reichen nach der Definition nach Art. 2 Abs. 16 der Geoblocking-VO aus und fallen demnach nicht aus dem Anwendungsbereich.

Zudem untersagt die Verordnung das sog. „Autoforwarding“, also eine Weiterleitung des Kunden zu einer länderspezifischen Webseite, obwohl der Kunde eine andere Webseite besuchen wollte. Ein Beispiel dafür ist, dass ein sich in Deutschland aufhaltender Kunde auf die französische Version eines Onlineshops klickt, er jedoch automatisch auf die deutsche Webseite umgeleitet wird. Mittels der IP-Adresse des Kunden kann die Länderkennung ausfindig gemacht werden und der Kunde wird auf die Webseitenversion seines Landes weitergeleitet. Eine Weiterleitung darf nun aber nur aufgrund einer ausdrücklichen Einwilligung des Kunden erfolgen (sog. Opt-In), Art. 3 Abs. 2 a.E. der Geoblocking-VO, dennoch muss die ursprünglich besuchte Webseite für den Kunden leicht zugänglich bleiben, da der Kunde zum einen Recht auf freien Zugang zu den Webseiten hat, zum anderen ein Wahlrecht und sich somit aussuchen kann, wo er zu welchen Bedingungen einkauft.

Ist die Sperrung, Beschränkung oder Weiterleitung jedoch auf die Gewährleistung der Erfüllung rechtlicher Anforderungen des Anbieters zurückzuführen und dafür auch erforderlich, treffen diesen keine der beiden zuvor genannten Verbote, Art. 3 Abs. 3 der Geoblocking-VO. Solche rechtlichen Pflichten sind beispielsweise Bestimmungen des Jugendschutzrechts oder des Lebensmittelrechts. Dass die Weiterleitung, Sperrung oder Beschränkung aus diesem Grund erfolgt, hat der Anbieter dem Kunden in der Sprache der anfänglich besuchten Webseite anzugeben und zu begründen.

Verwendung von AGB bei Waren- und Dienstleistungsangeboten

Art. 4 Abs. 1 der Geoblocking-VO normiert, dass ein Anbieter für den Zugang zu Waren oder Dienstleistungen für seine Kunden keine unterschiedlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Niederlassungsortes des Kunden anwenden darf. Dieses Verbot betrifft ausschließlich die in der Norm aufgelisteten Fälle. Dazu gehört zum einen der Verkauf von materiellen Wirtschaftsgütern, so dass dem Kunden die gleichen AGB eingeräumt werden müssen, wie den Kunden in einem Mitgliedstaat, in den die Waren geliefert oder abgeholt werden können. Zum anderen erfasst die nächste Fallgruppe die Beziehung von elektronisch erbrachten Dienstleistungen, also bei denen eine materielle Lieferung nicht erforderlich ist. Nach Erwägungsgrund 24 der Verordnung fallen darunter Cloud-Dienste, Date-Warehousing, Webhosting die Bereitstellung von Firewalls und die Nutzung von Suchmaschinen und Internetverzeichnissen. Die letzte Fallgruppe stellen sonstige Dienstleistungen dar, die der Kunde an einem physischen Standort im Mitgliedstaat, in dem der Anbieter tätig ist, erhält, womit auch hier keine grenzüberschreitende Lieferung erfolgt.

Diese Regelung ist jedoch etwas missverständlich formuliert: man muss klarstellen, dass es dem Anbieter nicht verboten ist, verschiedene AGB für verschiedene Mitgliedstaaten zu verwenden, was sich aus Art. 4 Abs. 2 der Geoblocking-VO ergibt. Das Verbot erfasst lediglich eine diskriminierende Differenzierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Niederlassungsortes, wenn der Kunde genau bestimmte Angebote und AGB für sich nutzen möchte. Es darf dem Kunden aber nicht verwehrt bleiben, einen Vertrag mit dem Anbieter auf der Webseite eines anderen Landes zu schließen und sich auf die konkret verwendeten AGB in dem anderen Mitgliedstaat beziehen zu können. Damit kommt ein Vertrag zwischen den Beteiligten genau zu den Konditionen des Mitgliedstaats zustande. Dennoch hat der Kunde kein Recht auf Lieferung in seinen Heimatstaat. Er darf nicht schlechter, muss aber auch nicht besser gestellt werden als inländische Kunden. Bezieht sich beispielsweise ein Kunde aus Mitgliedstaat A auf die AGB in Mitgliedstaat B, in denen lediglich eine Lieferung in den Staat B vorgesehen ist, ist der Anbieter auch nur zu einer Lieferung in B verpflichtet. Zwar schließt er den Vertrag mit einem Kunden aus dem Mitgliedstaat A ab, und akzeptiert damit eine Rechnungsanschrift aus dem Staat A, dennoch muss der Kunde sich selbst um die Abholung der in den Staat B gelieferten Ware kümmern.

Durchführung des Zahlungsvorgangs in Bezug auf vom Anbieter angebotene Zahlungsmethoden

Damit der Handel auch in Bezug auf Zahlungsmethoden vereinheitlicht wird, untersagt Art. 5 der Geoblocking-VO verschiedene Konstellationen der Diskriminierung von Kunden in Bezug auf angebotene Zahlungsmittel. Konkret verbietet die Verordnung eine Differenzierung, die auf die Staatsangehörigkeit, den Wohnsitz, den Niederlassungsortes des Kunden, den Standort des Zahlungskontos, des Niederlassungsortes des Zahlungsdienstleisters oder des Ausstellungsortes des Zahlungsinstruments zurückzuführen ist. Wie auch bei Art. 4 der Geoblocking-VO meint der europäische Gesetzgeber damit kein Verbot des unterschiedlichen Angebots von Zahlungsmethoden an Kunden in unterschiedlichen Mitgliedstaaten, sondern lediglich ein Verbot der Verweigerung, wenn sich ein Kunde auf die Zahlungsmittel eines anderen Mitgliedstaates berufen möchte. Das bedeutet nicht, dass ein Anbieter auch alle Zahlungsmethoden anbieten muss. Bietet er jedoch mehrere Modalitäten an, so hat er sicherzustellen, dass alle Kunden die angebotenen Zahlungsmittel nutzen können.

Diese Regelung bezieht sich nach der abschließenden Aufzählung auf Zahlungsvorgänge durch Überweisung, Lastschrift oder Kartenzahlung oder wenn die Authentifizierungsanforderungen der PSD 2-Richtlinie erfüllt sind und ein vom Anbieter angebotener Zahlungsvorgang erfolgt.

Damit nicht ausschließlich der Kunde durch die Verordnung privilegiert wird, stellt Art. 5 Abs. 2 der Geoblocking-VO ein Zurückbehaltungsrecht des Anbieters klar, bis der Zahlungsvorgang durch den Kunden ordnungsgemäß eingeleitet worden ist.

Rechtliche Bedeutung für den Handel und die Wirtschaft

Die Bedeutung dieser Verordnung für die Praxis verdeutlichen bereits folgende Zahlen: 2017 tätigten rund 68 % der Internetnutzer in der EU Käufe über das Internet (Statistik des Statischen Amtes der Europäischen Union), allerdings konnten nur rund 37 % aller Webseiten in der EU die Käufe auch an Kunden aus dem EU-Ausland anbieten. Nach Ansicht der EU-Kommission hemmt Geoblocking die Verwirklichung des digitalen Binnenmarkts und verringert das Potential des grenzüberschreitenden Handels. Aus diesem Grund möchte die EU nun diesen Markt mit besonderem Hinblick auf eine kundenfreundliche Ausrichtung stärken und verbessern. Der Anwendungsbereich der Verordnung ist jedoch stark eingeschränkt, so dass das Regelwerk das Geoblocking nicht vollständig beseitigt. In der Begründung der Geoblocking-VO verdeutlicht der europäische Gesetzgeber ausdrücklich, dass die Verordnung keine Preisregulation darstellt. Es bleibt Anbietern weiterhin frei, einzelne Zielgruppen in den Fokus zu nehmen, solange die unterschiedliche Behandlung von Kunden sich nicht auf Gründe der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Niederlassungsortes zurückführen lässt. Somit sind Sonderaktionen oder Rabatte in einzelnen Ländern zulässig, jedoch muss jeder europäische Kunde dieses Angebot auch annehmen können.

Sanktionen

Nach Art. 7 Abs. 1 der Geoblocking-VO bleibt die Durchsetzung der Verordnung den Mitgliedstaaten überlassen. In Deutschland soll die Bundesnetzagentur die dafür zuständige Kontrollbehörde sein. Zwar gilt die Geoblocking-VO als Rechtsverordnung unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten der europäischen Union, dennoch soll nach aktuellen Erkenntnissen das Telekommunikationsgesetz an die Geoblocking-VO angepasst und um die bei Verstößen gegen die Geoblocking-VO geltenden Sanktionen ergänzt werden. Diese Regelungen sollen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, um die Umsetzung der Verordnung zu gewährleisten. Derzeit plant man mit Bußgeldern von bis zu 300.000 Euro. Darüber hinaus können weitere Sanktionen durch die Bundesnetzagentur wie beispielsweise eine Anordnungsbefugnis zur Sicherstellung eines ortsdatenunabhängigen Zugangs zu den angebotenen Waren und Dienstleistungen bislang nicht ausgeschlossen werden.

Nach Art. 10 Abs. 3 der Geoblocking-VO wird die Verordnung in den Anhang der Richtlinie 2009/22/EG, der Unterlassungsklagerichtlinie, eingefügt. Daraus ergibt sich, dass qualifizierte Einrichtungen gegen herkunftsbezogen diskriminierende Anbieter mittels Unterlassungsklagen vorgehen können.

Praktische Auswirkungen für den Anbieter

Die Geoblocking-VO verbietet Anbietern in erster Linie eine Menge. Die Verbote haben jedoch auch zur Konsequenz, dass der Anbieter tatsächlich tätig werden muss. Hinsichtlich des nun verbindlichen Verbotes der Weiterleitung, Sperrung und Beschränkung, hat der Anbieter sicherzustellen, dass er gegen die Regelungen aus der Geoblocking-VO nicht verstößt. Aus diesem Grund sollten Anbieter nun ihre Webshops nach möglichen Verstößen durchsuchen im Hinblick auf bestehende Zahlungsmodalitäten, Verkaufsbedingungen und Zugangsbeschränkungen. Sollte ein Verstoß festgestellt werden, so liegt es im Interesse des Anbieters, diesen schnellstens zu beseitigen, sodass alle europäischen Kunden die Webseiten aufrufen und nutzen können. Dazu gehören im Einzelnen:

1. Es darf keine automatische Weiterleitung des Kunden auf die nationale Länderseite geben. Eine Umleitung ist nur rechtmäßig, wenn der Kunde ausdrücklich darin eingewilligt hat. Dies kann beispielsweise mithilfe der Opt-In-Lösung erfolgen, indem der Kunde vor einer Weiterleitung dieser in einem Dialogfeld zustimmen kann. Liegt eine solche Einwilligung vor und ist die Weiterleitung damit rechtmäßig, so muss die ursprünglich aufgerufene Webseite dennoch für den Kunden leicht zugänglich bleiben.

2. Eine Beschränkung oder Sperrung des Zugangs auf eine Online-Benutzeroberfläche für Kunden aus dem EU-Ausland aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder Niederlassungsortes ist verboten und darf damit nicht stattfinden. Also müssen Webseiten für europäische Kunden erreichbar sein, so dass es Kunden möglich ist, auf jeder Webseite zu den dort geltenden Bedingungen einzukaufen.

3. Anbieter sollten ihre Zahlungsmethoden im Hinblick auf die verbotene herkunftsbezogene Diskriminierung untersuchen. Unterschiedlichkeiten, die auf der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Niederlassungsortes basieren, sind verboten. Dabei bleibt die Wahl der zur Verfügung gestellten Zahlungsmodalitäten jedoch den Anbietern überlassen. Jeder Kunde muss sich auf ein angebotenes Zahlungsmittel in einem EU-Mitgliedstaat berufen können.

4. Zudem darf ein Anbieter allen Kunden nicht unterschiedliche Lieferbedingungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Niederlassungsortes anbieten.

Jedoch ist festzuhalten, dass die Geoblocking-VO einen Anbieter nicht dazu verpflichtet, seine Waren oder Dienstleistungen europaweit zu verkaufen und auch nicht europaweit zu liefern. Der Anbieter darf selber über die von ihm belieferten Gebiete bestimmen, bietet er jedoch die Lieferung in den Mitgliedstaat A an, so muss jeder Kunde aus der EU die Möglichkeit haben, zu diesen Konditionen einzukaufen und damit die Lieferung in den Staat A verlangen dürfen.

Eine Herausforderung ergibt sich aber aus der Bezahlung der bestellten Waren. Die kundenfreundlichste Zahlungsmethode des Kaufes auf Rechnung wird in der Praxis jedoch schwer umzusetzen sein: zahlt ein Kunde trotz Mahnungen nicht, muss das Geld in einem Mahnverfahren eingetrieben werden, was sich in praktischer Hinsicht durch die Grenzüberschreitung als nicht unkompliziert darstellt.

Fazit

Insgesamt stellt die Geoblocking-VO keine grundlegende Änderung des Online-Handels dar. Durch die Verbote der Diskriminierung von Kunden aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes und des Niederlassungsortes möchte der europäische Gesetzgeber den Binnenmarkt vereinheitlichen und die Gleichberechtigung von Kunden fördern. Die Kernaussagen der Verordnung liegen in zusammenfassend darin, dass jeder Kunde aus der europäischen Union zu den gleichen Bedingungen einkaufen können soll, indem er den Vertrag mit dem Anbieter auch zu den Konditionen eines anderen Mitgliedstaates abschließen können soll. Im Kern dürfen EU-Bürger also nicht schlechter gestellt sein als Einheimische eines Mitgliedstaates, was aber für Anbieter keinesfalls eine Pflicht zur europaweiten Lieferung bedeutet. Anbieter sollten nun ihre Webseiten und anderen Online-Benutzeroberflächen auf mögliche Verstöße untersuchen und diese schnellstens beseitigen, um keine Bußgelder befürchten zu müssen.

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