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DSA Sorgfaltspflichten

Allgemeine DSA-Sorgfaltspflichten für alle Vermittlungsdienste

Der Digital Services Act (DSA) verfolgt ein abgestuftes Regulierungssystem. Auf Basis dieses Ansatzes ergeben sich für alle Vermittlungsdienste grundsätzlich die „Allgemeinen Pflichten“ gemäß Art. 11 bis 15 DSA. Abhängig von Art und Umfang des Dienstes bestehen darüber hinaus weitere Pflichten, für Hosting-Anbieter ergeben diese sich aus Art. 16 –
18 DSA sowie für Online-Plattformen/Marktplätze aus Art. 20 bis 32 DSA.

In den folgenden Abschnitten beleuchten wir die wichtigsten Anforderungen, wie etwa die zentrale Kontaktstellen für Behörden und Nutzer, die Notwendigkeit eines gesetzlichen Vertreters für Anbieter ohne EU-Niederlassung sowie die Bestimmungen zur Transparenz und Nutzerfreundlichkeit bei der Inhaltsmoderation. 

Überblick über die allgemeinen DSA-Sorgfaltspflichten

Zentrale Kontaktstelle für Behörden

Die Einrichtung einer zentralen Kontaktstelle gemäß Art. 11 DSA ist für Betreiber digitaler Vermittlungsdienste, verpflichtend. Diese dient der reibungslosen und effizienten Kommunikation mit den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten, was es den Aufsichtsbehörden ermöglicht, das Unternehmen bei Fragen zur DSA-Einhaltung schnell zu erreichen und gleichzeitig die Compliance-Prozesse zu erleichtern. Für Unternehmen, die in der EU expandieren möchten, bietet diese Regelung einen harmonisierten Rahmen anstelle unterschiedlicher nationaler Anforderungen, was den Abstimmungsaufwand reduziert und die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung effizienter gestaltet. Dabei ist es wesentlich, dass die Kontaktstellen leicht auffindbar auf der Unternehmenswebsite veröffentlicht werden und stets aktuelle Informationen enthalten. Als einheitlicher Ansprechpartner für behördliche Anfragen im Rahmen des DSA ermöglicht die Kontaktstelle eine direkte und unmittelbare Kommunikation zur Vereinfachung der Compliance. Die Erreichbarkeit muss elektronisch erfolgen (z. B. per E-Mail oder Kontaktformular), wodurch physische Standorte oder postalische Kontaktmöglichkeiten entfallen. Zudem ist die Unterstützung von mindestens zwei Sprachen erforderlich: einer möglichst unionsweit verständlichen Sprache (z. B. Englisch) und einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder sein Vertreter (gemäß Art. 13 DSA) ansässig ist. 

Zentrale Kontaktstelle für Nutzer

Weiter sind Sie gemäß Art. 12 DSA verpflichtet, eine zentrale Kontaktstelle für Nutzer einzurichten. Diese dient ausschließlich der kommerziellen Kommunikation mit Ihren Vertragspartnern, um Anfragen bezüglich Verträgen, Dienstleistungen oder allgemeinen Geschäftsbeziehungen schnell und unkompliziert zu bearbeiten. Es ist wichtig zu beachten, dass diese Kontaktstelle nicht für Meldungen rechtswidriger Inhalte durch Dritte vorgesehen ist; hierfür gelten separate Verfahren, wie beispielsweise in Art. 16 DSA für Hosting-Dienste geregelt.

Die Anforderungen an die Umsetzung umfassen die elektronische Erreichbarkeit über digitale Kanäle wie E-Mail, Kontaktformulare oder Chatfunktionen. Dabei sind automatisierte Tools (z. B. reine Chatbots) unzulässig; Nutzer müssen jederzeit die Möglichkeit haben, mit einer echten Person zu interagieren. Zudem sollen flexible Kommunikationsmittel und leichte Auffindbarkeit gewährleistet sein, indem Nutzer das bevorzugte Medium wählen können (z. B. E-Mail statt Formular). Es muss sichergestellt sein, dass mindestens zwei Sprachen unterstützt werden: eine Amtssprache Ihres Sitzstaates und entweder eine unionsweit verständliche Sprache wie Englisch oder die Sprache der vertraglichen Vereinbarungen (z. B. die Sprache Ihrer AGB). Bezüglich der Ressourcenplanung sollte die personelle und technische Ausstattung der Kontaktstelle an die Größe Ihres Unternehmens angepasst oder auf die Unterstützung externer Dienstleister zurückgegriffen werden.

Transparente allgemeine Geschäftsbedingungen

Art. 14 DSA zielt darauf ab, die Transparenz gegenüber Nutzern zu erhöhen und unbillige oder willkürliche Entscheidungen bei der Inhaltsmoderation zu verhindern. Er regelt das Vertragsverhältnis zwischen Anbietern und Nutzern, insbesondere die Gestaltung und Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wobei die Vertragsfreiheit unberührt bleibt. Diese Anforderungen gelten weitgehend für alle Anbieter von Vermittlungsdiensten, einschließlich Hosting, reiner Durchleitung und Caching. Der Nutzerbegriff im DSA ist umfassend und schließt sowohl Verbraucher als auch Unternehmer ein.

Anbieter müssen gewährleisten, dass ihre Nutzer klare und verständliche Informationen über die Inhaltsmoderation erhalten, einschließlich der Vorhersehbarkeit und Nachvollziehbarkeit der angewandten Verfahren. Art. 14 DSA ergänzt bestehende Regelungen und betrifft somit alle Nutzer, auch gewerbliche. Die AGB bilden die zentrale Grundlage der Inhaltsmoderation, und es ist wesentlich, dass bei ihrer Anwendung und Durchsetzung die Grundrechte und Interessen der Nutzer berücksichtigt werden. Eine transparente und nutzerfreundliche Gestaltung der Prozesse stärkt das Vertrauen der Nutzer und ist entscheidend für eine erfolgreiche und rechtssichere Zukunft digitaler Vermittlungsdienste. Durch eine sorgfältige Gestaltung der AGB und eine transparente Kommunikation der Inhaltsmoderationsrichtlinien können Unternehmen die Möglichkeiten des Art. 14 DSA optimal nutzen und klare Verhältnisse für ihre Nutzer schaffen.

Gesetzlicher Vertreter

Anbieter digitaler Vermittlungsdienste ohne EU-Niederlassung, die aber in der EU tätig sind, müssen einen gesetzlichen Vertreter in einem EU-Mitgliedstaat benennen. Dieser Vertreter dient als Ansprechpartner für EU-Behörden in Bezug auf die Einhaltung und Durchsetzung des DSA. Die betroffenen Diensteanbieter müssen diesen Vertreter mit den notwendigen Ressourcen ausstatten und dessen Kontaktdaten melden sowie öffentlich aktuell halten. Wichtig ist, dass die Benennung eines solchen Vertreters keine EU-Niederlassung begründet. Weiterführende Informationen zum gesetzlichen Vertreter und dessen Bestellung finden Sie bei unserem Tochterunternehmen.

Transparenzberichtspflichten

Anbieter digitaler Vermittlungsdienste müssen gemäß Art. 15 DSA mindestens einmal im Jahr einen Transparenzbericht in einem maschinenlesbaren Format veröffentlichen. Dieser muss leicht zugänglich sein und in einer verständlichen Sprache verfasst werden. Je nach Dienst sind verschiedene abgestufte Transparenzpflichten vorgesehen, die regelmäßige Berichte über die Moderation von Inhalten und Maßnahmen verlangen.

Übersicht: Allgemeine Pflichten

Pflichten Beschreibung Rechtsgrundlage DSA
Zentrale Kontaktstelle für Behörden und Nutzer Benennung und Veröffentlichung einer zentralen elektronischen Kontaktstelle für Nutzer und Behörden. Art. 11, 12 DSA
Gesetzlicher Vertreter Bestimmung eines gesetzlichen Vertreters in der EU, falls kein Sitz in der EU vorhanden ist. Art. 13 DSA
Transparente AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen klar, verständlich und benutzerfreundlich formuliert sein; Angaben zu Leitlinien, Verfahren und Maßnahmen zur Moderation von Inhalten sind verpflichtend. Art. 14 DSA
Jährlicher Transparenzbericht Veröffentlichung eines jährlichen, öffentlich zugänglichen Berichts über Moderationsmaßnahmen und den Umgang mit rechtswidrigen Inhalten (Ausnahme: Kleinst- und Kleinunternehmen). Art. 15 DSA

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