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Wie erläutern, warum das Fluggastdaten-Abkommen mit Kanada aus Sicht des EuGH keinen ausreichenden Datenschutz bietet.

EuGH zum Fluggastdaten-Abkommen mit Kanada: So nicht!

Vorgeschichte des Abkommens 

Zwischen der Europäischen Union und Kanada besteht seit 2006 ein Abkommen über die Übermittlung und Verarbeitung von erweiterten Fluggastdaten und Fluggastdatensätzen, wonach die Fluggesellschaften, die Personen nach Kanada fliegen, erweiterte Fluggastdaten und Fluggastdatensätze an die zuständigen kanadischen Behörden übermitteln dürfen und gegebenenfalls müssen. Gleichzeitig wurde in Art. 1 des Abkommens von 2006 gewährleistet, dass die Weitergabe von den genannten Daten unter uneingeschränkter Achtung grundlegender Rechte und Freiheiten, insbesondere des Rechts auf Privatsphäre erfolgt. Auf dieser Grundlage entschied die Europäische Kommission gem. Art. 25 Abs. 2 RL 95/46/EG, dass das Abkommen einen angemessenen Schutz böte. Diese Entscheidung und damit auch die Geltungsdauer des Abkommens lief im September 2009 aus, sodass im folgenden Jahr die Verhandlungen über ein neues Fluggastdatenabkommen aufgenommen wurde und am 5. Dezember 2013 beschloss der Rat die Unterzeichnung des neuen, wenn auch umstrittenen, Abkommens und ersuchte die Zustimmung des Parlaments zu diesem Entwurf. Das Parlament jedoch legte das Abkommen dem EuGH vor und bat um ein Gutachten nach Art.218 Abs.11 AEUV, welches der EuGH nun am 26. Juli 2017 verkündet hat. Ein solches Gutachten über die Vereinbarkeit mit europäischem Recht bzw Zustimmungsfähigkeit eines internationalen Abkommens wurde bisher noch nie erbeten und stellt damit schon rein verfahrenstechnisch eine Besonderheit dar. 

Inhalt des geplanten Abkommens 

Wesentlicher Inhalt des Abkommens ist die Übermittlung und Verarbeitung von Fluggastdatensätzen, sog. Passenger Name Records, oder kurz: PNR-Daten. Das Abkommen sieht vor, dass die Fluggesellschaften bei Flügen zwischen Kanada und der EU die erhobenen Daten an die zuständigen kanadischen Behörden übermitteln dürfen, welche diese dann verarbeiten können. Dies alles zum Zwecke der Verhinderung und Aufdeckung von terroristischen Straftaten oder anderer grenzüberschreitender schwerer Kriminalität. Dabei gilt ein Speicherungszeitraum von 5 Jahren im Zielland und die gesammelten Daten lassen dabei Rückschlüsse auf den Reiseverlauf, Reisegewohnheiten, Beziehungen zwischen den Fluggästen sowie die finanzielle Situation, Essgewohnheiten und gesundheitlichen Zustand der Fluggäste zu. Das Europäische Parlament wandte sich mit zwei Fragen an den EuGH, in denen es erfragte, ob das Abkommen mit den Bestimmungen der Verträge (Art. 16 AEUV) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art. 7, Art. 8 und Art. 52 Abs. 1) bezüglich des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten vereinbar sei. Und die zweite Frage, bezog sich auf die zutreffende Rechtsgrundlage, denn das Europäische Parlament war sich nicht darüber einig, ob Art. 82 Abs. 1 Buchst. d und Art. 87 Abs. 2 Buchst. a AEUV oder Art. 16 AEUV die zutreffende Rechtsgrundlage darstelle. 

EuGH pocht auf Schutz personenbezogener Daten

Obwohl das Abkommen grundsätzlich zulässig sei, kommt der EuGH dennoch zu dem Ergebnis, dass es in seiner jetzigen Form so nicht geschlossen werden dürfe, weil einzelne Bestimmungen nicht mit den Grundrechten aus der Grundrechtecharta vereinbar seien. Die Speicherungsdauer von 5 Jahren stelle einen besonders großen Zeitraum dar. Die Speicherung, Verwendung und Weitergabe zwischen kanadischen, europäischen und ausländischen Behörden greife in das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens sowie in das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten ein. Diese Eingriffe könnten jedoch gerechtfertigt sein durch die Verfolgung eines dem Gemeinwohl dienenden Ziels, welches hier die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit im Rahmen der Bekämpfung terroristischer und grenzübergreifender schwerer Kriminalität darstellt. Allerdings stellte das Gericht fest, dass einige Bestimmungen im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung problematisch erscheinen: Zum einen fehlt es an einer Rechtfertigung für diejenigen Bestimmungen, die die Übermittlung von sensiblen Daten – darunter sind Daten über die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinung, religiöse oder philosophische Überzeugung oder die Gewerkschaftszugehörigkeit zu verstehen – ermöglichen, da das Risiko einer gegen das Diskriminierungsverbot verstoßenden Verarbeitung besonders präzise und fundierte Rechtfertigungsgründe erfordere, welche aber nicht gegeben sind. 

Darüber hinaus legt der EuGH fest, dass sich das Ausmaß der Befugnisse auf das absolut Notwendige beschränken müsse. Im Falle der Einreise und des Aufenthalts der Fluggäste in Kanada sei ein hinreichender mittelbarer Zusammenhang zum verfolgten Ziel vorhanden, so dass die Speicherung nicht über das absolut Notwendige hinausgeht. Besteht bei den Fluggästen aber weder bei ihrer Ankunft in Kanada noch während ihres Aufenthalts oder ihrer Ausreise der Verdacht einer Gefahr im terroristischen Bereich, ist eine weitere dauerhafte Speicherung ihrer Daten für einen Zeitraum von 5 Jahren nicht erforderlich, da kein mittelbarer Zusammenhang zwischen ihren PNR-Daten und dem verfolgten Ziel bestehe, sodass eine Rechtfertigung hier fehlt. 

Abschließend arbeitet das Gericht einige Änderungsvorgaben heraus, unter deren Berücksichtigung ein überarbeiteter Entwurf zulässig wäre. Darunter fällt zum einen die Forderung, dass einige der zu übermittelnden PNR-Daten klarer und präziser definiert werden müssen, ebenso müssen die in der automatisierten Verarbeitung von PNR-Daten verwendeten Modelle spezifischer und zuverlässiger und keinesfalls diskriminierend sein. Es dürfen außerdem nur Datenbanken gebraucht werden, die im Zusammenhang mit der Terrorismusbekämpfung eingerichtet wurden. Zur Weitergabe an Nicht-EU-Länder durch kanadische Behörden gibt der EuGH vor, dass eine solche Weitergabe nur möglich ist, wenn ein ähnliches Abkommen mit entsprechendem Schutzniveau zwischen der EU und diesem Staat gilt. Außerdem müssen den betroffenen Fluggästen Informationsrechte eingeräumt und eine unabhängige Kontrollstelle zur Überwachung eingerichtet werden. 

Die Frage nach der zutreffenden Rechtsgrundlage beantwortet der EuGH dahingehend, dass das Abkommen auf beiden Rechtsgrundlagen, also Art. 82, 87 AEUV (justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und polizeiliche Zusammenarbeit) sowie auf Art. 16 AEUV (Schutz personenbezogener Daten) fußen muss, da zwei gleichrangige, untrennbar miteinander verbundene Ziele verfolgt werden. 

Kritik 

Von Datenschützern zwar uneingeschränkt begrüßt, löst das Gutachten des EuGH teilweise auch Kritik aus. Denn die Folge ist: Wird kein neues Abkommen geschlossen, gilt das Abkommen von 2006 unverändert weiter, welches mindestens genauso überprüfungsbedürftig sei wie der aktuelle Entwurf. Durch die Änderungsvorgaben des EuGH werde jetzt aber nun der Zeitraum verlängert, in dem das alte Abkommen gelte, das keinen besseren Schutz biete.

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