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Wir erklären, wie ein Impressum rechtssicher gestaltet ist und welche Folgen ein fehlerhaftes Impressum nach sich zieht.

 Impressumspflicht nach

§ 5 TMG

Einführung

Die in § 5 Telemediengesetz (TMG) geregelte Impressumspflicht für geschäftsmäßige Telemedien verfolgt den Zweck, individuelle Rechte von Nutzern gegen einen Diensteanbieter praktisch durchzusetzen, also effektiven Rechtsschutz gegen Dienstanbieter zu gewähren. Gleichsam stärkt sie die Interessen des Verbrauchers gegenüber dem deutlich durchsetzungsstärkeren Unternehmer und trägt so zum Gedanken des Verbraucherschutzes bei. § 5 TMG bestimmt in seinen Nummern 1-7, welche Inhalte notwendig sind, wie diese aufbereitet sein müssen und wer von der Impressumspflicht betroffen ist. Die Einzelheiten dabei sind aber nicht direkt aus dem Gesetzestext zu entnehmen und häufig schwierig zu klären. Daher sollen die wichtigsten Anforderungen im Folgenden erläutert werden. 

Adressat des § 5 TMG 

Wörtlich richtet sich der § 5 TMG an Diensteanbieter, die „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“ anbieten. Rein private Anbieter sind also von der Pflicht ausgenommen. Die Abgrenzung zwischen rein privat und geschäftsmäßig ist jedoch häufig nicht trennscharf. 

Geschäftsmäßigkeit

Der Begriff der Geschäftsmäßigkeit ist weiter als die Gewerbsmäßigkeit, da keine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich ist, sondern es muss sich um eine nachhaltige Tätigkeit, nicht nur gelegentliche, planmäßige und dauerhafte Betätigung handeln. Darunter fallen klassische Websiten, Blogs, Twitter-Accounts, YouTube-Kanäle und Webshops. Der Dienst muss auch „in der Regel gegen Entgelt angeboten werden“. Das ist nicht nur der Fall, wenn die Nutzung der Website kostenpflichtig ist, sondern auch bei werbenden Firmenseiten und der Nutzung von Social-Media zu Marketing Zwecken. Es lässt sich der Grundsatz aufstellen: Nicht nur die Kostenpflichtigkeit der Nutzung selbst führt dazu, dass der Dienst als entgeltlich einzustufen ist, sondern auch wenn der Dienst darauf ausgerichtet ist, die eigene oder fremde Wirtschaftstätigkeit zu fördern. 

Rein private Angebote

Rein private Angebote sind regelmäßig nicht vom Anwendungsbereich erfasst, ebenso wenig rein informierende Angebote. Auch wenn Dienste nur einmalig und kurzfristig angeboten werden, sind sie von der Vorschrift schon nicht erfasst. Ergänzend ist § 55 RstV zu beachten, der Online Dienste, die journalistisch-redaktionell gestaltet sind, der Impressumspflicht unterstellt. Aber auch hier sind Medien, die „ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen“, ausgenommen. Private Fotoblogs, Reiseblogs oder ähnliches sind demnach von der Impressumspflicht befreit. Die Rechtsprechung ist allerdings in der Beurteilung eines privaten Online-Angebotes sehr streng und beurteilt einen Fotoblog, der einen Werbebanner enthält bereits als geschäftsmäßig, unabhängig von der Höhe der generierten Einnahmen. Schwierig ist auch die Abgrenzung, wann ein Blogger bereits „journalistisch-redaktionell“ tätig ist, sodass in diesen beiden Bereichen immer eine Einzelfallprüfung und kompetente Beratung zu empfehlen ist. 

Sonderfall: Nutzung eigenständiger Portale oder Plattformen

Nutzt ein Unternehmen Unterseiten eines Internetportals, muss es trotzdem ein eigenes Impressum führen, wenn es nicht derart in einen einheitlich gestalteten Gesamtauftritt der Webseite des Portalanbieters eingepasst ist, dass die einzelnen Unternehmen keine kommunikationsbezogene Eigenständigkeit mehr besitzen, so entschied das OLG Frankfurt. Selbiges gilt auch für die Nutzung von Social-Media Plattformen wie Facebook und Twitter. Selbstverständlich haben diese Anbieter ein eigenes Impressum angegeben, dies befreit ein Unternehmen aber nicht von einer selbstständigen Impressumspflicht, soweit es ein abgrenzbares Angebot schafft. Dahinter steht der Zweck, dass der korrekte Diensteanbieter schnell und effektiv identifiziert und erreicht werden kann, nicht bloß der Plattformbetreiber, der für die fremden Inhalte nicht haftet. Problematisch ist hierbei, dass die Design-Vorgaben der jeweiligen Social-Media Plattform nicht veränderbar sind und daher mit den begrenzten Möglichkeiten gearbeitet werden muss, die das Netzwerk bietet um ein rechtlich einwandfreies Impressum zu verwirklichen. Da die Rahmenbedingungen bei jedem sozialen Netzwerk unterschiedlich sind, empfehlen wir auch hier professionelle Beratung und stehen Ihnen gerne zur Verfügung, damit sie mit einem fehlerfreien Impressum auf der sicheren Seiten stehen. 

Inhaltliche Vorgaben an das Impressum

Die Nummern 1 bis 7 des § 5 TMG führen alle erforderlichen Angaben auf, die im Impressum enthalten sein müssen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Vorgaben, die für jeden Anbieter eine Pflicht darstellen (Nr.1, 2) und Angaben, die nur unter bestimmten Bedingungen erforderlich sind (Nr. 3-7). 

Stets anzugeben ist der Name, inklusive Vorname, und die Anschrift des Anbieters. Künstlernamen können ausreichend sein, wenn die verantwortliche Person dadurch identifiziert werden kann. Bei einer Personenvereinigung oder Firmenbezeichnung reicht ebenso die Angabe des Namens der Vereinigung oder die vollständige Firmenbezeichnung. Handelt es sich um eine juristische Person, muss zusätzlich die korrekte Rechtsform angegeben werden, sowie deren Vertretungsberechtigten (bspw. Den Vereinsvorstand oder den Geschäftsführer einer GmbH).

Unter der Anschrift in diesem Zusammenhang ist die Postleitzahl, der Ort, die Straße und die Hausnummer zu verstehen, nicht ausreichend ist die Angabe eines Postfachs. 

Für das Erfordernis der elektronischen Kontaktaufnahme in Nr.2 ist eine Telefonnummer, Faxnummer oder E-Mail Adresse ausreichend, wenn diese regelmäßig abgerufen und der Anbieter tatsächlich darüber erreichbar ist. 

Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 3-7 TMG

  • Wird der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten, die der behördlichen Zulassung bedarf, muss die zuständige Aufsichtsbehörde angegeben werden (Nr. 3)
  • Ist der Anbieter in einem öffentlichen Register muss das entsprechende Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister angegeben werden. Dies gilt auch für Unternehmen, die im Ausland registriert sind; sie müssen das entsprechende ausländische Register angeben (Nr.4)
  • Alle sog. „verkammerten Berufe“ müssen die Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist sowie berufsrechtliche Regelung im Impressum hinterlegen. Bzgl. Der berufsrechtlichen Regelung muss nicht zwingend die exakte Norm angegeben werden, es reicht die Gesetzes- oder Satzungsüberschrift und Fundstelle im Bundesgesetzblatt (Nr.5)
  • Umsatzsteueridentifizierungsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer (Nr.6)
  • Befindet sich der Anbieter in der Abwicklung oder Liquidation, muss er Angaben darüber machen (Nr.7)

Form und Aussehen des Impressums

Bezüglich der äußeren Erscheinungsform des Impressums wird gesetzlich nur vorgegeben, dass die Angaben „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein müssen. 

Leicht erkennbar ist das Impressum, wenn es durch seine Platzierung auf der Seite und Bezeichnung garantiert, dass es ohne langes Suchen vom Nutzer gefunden werden kann. Die Erreichbarkeit des Impressums nur von der Einstiegsseite oder einer einzelnen Angebotsseite reicht nicht aus. Ebenso wenig darf der Link irreführend mit „Infos“ oder „Über uns“ betitelt sein. Vielmehr muss die Bezeichnung des Links „sich dem Nutzer ohne weiteres erschließen“. 

Unmittelbar erreichbar ist ein Impressum, wenn es der „Zwei-Klick-Vorgabe“ genügt. Also wenn der Nutzer von jeder Seite des Angebots in nur Zwei Klicks zum Impressum finden kann. 

Ständig verfügbar bedeutet schlicht, dass der Nutzer zu jeder Zeit darauf zugreifen kann. Ein kurzer Ausfall wegen Wartungsarbeiten oder technischer Mängel sind dabei allerdings unschädlich. 

Die Folgen eines fehlerhaften Impressums

Bei einem fehlerhaften Impressum drohen dem Diensteanbieter gleich zweierlei Konsequenzen: Zum einen besteht die Gefahr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung durch einen Mitbewerber, die summiert mit weiteren Rechtsverstößen, schnell teuer werden kann.

Zudem – und das ist dem Diensteanbieter oft nicht bewusst – ist ein fehlerhaftes Impressum eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000 EUR bestraft werden.

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