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Wir informieren Sie darüber, wann eine Rezension rechtswidrig ist und wie Sie sich gegen diese Bewertungen wehren können.

Maßnahmen gegen ungerechtfertigte Rezensionen auf Bewertungsplattformen

Einführung

Es kommt immer häufiger vor, dass Unternehmen negativ (zu Recht oder Unrecht) auf Bewertungsplattformen bewertet werden. Dies kann sich schlimmstenfalls geschäftsschädigend und absatzmindernd auswirken. Für potenzielle Interessenten sind Online-Bewertungen meist das erste Kriterium, das in Bezug auf die Auswahl der gewünschten Dienstleistung herangezogen wird, so dass Onlinebewertungen eine immer größere Bedeutung zuteilwird.  

Damit Sie gegen nachteilige Auswirkungen gewappnet sind, sagen wir Ihnen, wie Sie sich dagegen wehren können.

Beurteilung

Die Hürde, um gegen Bewertungen vorgehen zu können, ist recht hoch. Maßgeblich ist, ob die Bewertung rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Diese Beurteilung gestaltet sich jedoch schwierig. 

Grundsätzlich greift die Kundgabe einer Meinung über eine Person oder über ein Unternehmen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG bzw. in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG ein. Diese sind verfassungsrechtlich geschützt und haben einen entsprechend hohen Stellenwert inne. Allerdings ist der Schutz für Unternehmen nicht so hoch wie für Personen.

Demgegenüber steht die allgemeine Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, die dem Rezensenten das Recht einräumt, sich kritisch über andere Personen bzw. Unternehmen zu äußern. Erfolgt die Meinungsäußerung sachlich und auf wahren Tatsachen beruhend, liegt regelmäßig ein Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über den Arbeitgeber.

Beide Rechte müssen gegeneinander abgewogen werden, um festzustellen, ob eine Äußerung rechtmäßig oder rechtswidrig ist.

Rechtswidrige Bewertungen

Bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit von Bewertungen muss zwischen Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen differenziert werden. Während sich Tatsachenbehauptungen objektiv auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüfen lassen, müssen sich Meinungsäußerungen an mehreren Kriterien messen lassen. Eine Meinungsäußerung darf keine persönlichen Anfeindungen oder Beleidigungen enthalten. Dabei darf sie die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten. In jedem Fall muss ein tatsächlicher Kundenkontakt zugrunde liegen, sonst ist auch eine positive Rezension rechtswidrig.

Der Bewertete hat bei berechtigten Zweifeln grundsätzlich das Recht, die Bewertung zu beanstanden, wenn er vermutet, dass eine Inanspruchnahme seiner Dienstleistungen nicht stattgefunden hat. Eine Vermutung ist ausreichend, da meist genauere Informationen im Rahmen der Bewertung nicht vorhanden sind. Das Bewertungsportal muss dem Rezensenten die Beanstandung zukommen lassen, damit dieser zum angeblichen Kundenkontakt Stellung beziehen und diesen belegen kann. Diese Nachweise muss das Bewertungsportal anschließend dem Betroffenen zukommen lassen, damit dieser wiederum Stellung beziehen kann. Reagiert der Rezensent jedoch nicht, ist das Bewertungsportal verpflichtet, seine Bewertung zu löschen.

Eine Rechtswidrigkeit ist immer bei Verstößen des Arbeitnehmers gegen Verschwiegenheitspflichten zu bejahen. Ein Verstoß liegt auch ohne spezielle Regelungen im Arbeitsvertrag vor, wenn ein Geschäftsgeheimnis gemäß der Legaldefinition des § 2 Nr. 1 GeschGehG vorliegt (näher dazu unter: Das neue Geschäftsgeheimnisgesetz).

Nicht nur negative Bewertungen können rechtswidrig sein. Auch Bewertungen, die das bewertete Unternehmen bzw. die bewertete Person selbst vornehmen oder sogar kaufen, s.g. „Fakebewertungen“, sind unzulässig und stellen einen Verstoß gegen § 5a Abs. 6 UWG dar. Dies gilt gleichermaßen für frei erfundene Rezensionen von Seiten von Konkurrenten.

Bei 1-Sterne-Bewertungen oder der Vergabe von schlechten Schulnoten, die ohne weiteren Kommentar abgegeben werden, ist eine Rechtswidrigkeit anzunehmen, wenn bezüglich der bewerteten Kategorien keine hinreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkte vorliegen. 

Maßnahmen

Kommt man zu dem Ergebnis, dass die Bewertung rechtswidrig ist, ist ein schnelles Vorgehen erforderlich. Das betroffene Unternehmen sollte die Bewertung unverzüglich gegenüber dem Portalbetreiber beanstanden und um Löschung des entsprechenden Kommentars bitten.

Mit Benachrichtigung des Plattformbetreibers, ist dieser verpflichtet seiner Prüfungspflicht nachzukommen. Dies hat der BGH im seinem Urteil vom 01.03.2016 – „Jameda-Urteil“ – (Az. VI ZR 34/15) klargestellt. Anderenfalls ist der Betroffene berechtigt, Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gegen ihn geltend gemacht werden. Hingegen muss der Portalbetreiber nicht die Identität des Nutzers preisgeben („Spick-Mich“-Urteil BGH Az. VI ZR 345/13 vom 01.07.2014), so dass ein Auskunftsanspruch gegen den Portalbetreiber wenig Erfolgsaussichten verspricht. Dies hat der BGH in weiteren Entscheidungen auch immer bestätigt. Auf den ersten Blick mag das nicht nachvollziehbar erscheinen, ist jedoch dem Grundgedanken des Rechts auf Anonymität im Internet gem. § 13 Abs. 6 Satz 1 Telemediengesetze geschuldet. Zumindest in zivilrechtlicher Hinsicht bestehen keine Ausnahmen, auch nicht zum Schutz des Persönlichkeitsrechts. Ein solcher Auskunftsanspruch lässt sich nur im Rahmen der Strafverfolgung von z.B. einer Beleidigung oder Verleumdung über die Staatsanwaltschaft durchsetzen.

Erfolgt seitens des Portalbetreibers immer noch keine Löschung, kann gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Der Betroffene trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Schmähkritik oder die Unwahrheit der Aussagen. Als Zeitraum für die Beantragung eines Erlasses einer einstweiligen Verfügung in Bezug auf die Löschung der Bewertung sieht das OLG Nürnberg (Urteil vom13.11.2018 – 3 W 2064/18) einen Zeitraum von maximal vier Wochen vor. Zu beachten ist, dass dieser Zeitraum innerhalb anderer OLG-Bezirke variieren kann. Lässt sich kein zügiges Handeln erkennen, ist mit einer Ablehnung des Antrags zu rechnen. Das OLG Köln hat in Bezug auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung sogar eine Dringlichkeit verneint, wenn die Möglichkeit eines Gegenkommentars innerhalb der Bewertung (wie z.B. auf eBay) vorhanden ist (Urteil vom 08.03.2012, Az. 15 U 193/11).

Gibt das Gericht der Verfügung statt, da es sich erwiesen um unwahre oder beleidigende Kommentare handelt, hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf Löschung. Der Plattformbetreiber ist dann in der Pflicht alles zu tun, um die Persönlichkeitsverletzungen des Betroffenen wieder zu beseitigen. Ansonsten haftet er wie der Beleidigende selber.

Unabhängig von einzelnen Bewertungen, kommt sogar eine komplette Löschung des Profils in Betracht, wenn das in Frage kommende Bewertungsportal nicht als neutraler Informationsvermittler auftritt, sondern die Daten des Betroffenen (auch) für kommerzielle Zwecke nutzt.

Fazit

Es ist von Vorteil, die Reichweiteneffekte von Bewertungsportalen für sich zu nutzen und auch selber Profile anzulegen. Unternehmen können sich so effektiv gegenüber neuen Kunden präsentieren, da Kunden neue Geschäftsbeziehungen immer häufiger auf Grundlage von zuvor erfolgter Online-Recherche knüpfen.

Dabei sollte man darauf achten, ein Profil auf Portalen anzulegen, die über ein transparentes Bewertungssystem verfügen und nicht nur Missbrauch vorbeugen, sondern auch aktiv dagegen vorgehen. Rückschlüsse auf die Verbreitung der Plattform lassen sich natürlich auch aus der Zahl der bereits registrierten Dienstleister ziehen.

Bei weiteren Fragen zu diesem Thema, stehen wir Ihnen gerne mit unserem Rat zur Seite!

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