Wir beschäftigen uns mit dem Domainrecht und seinen Überschneidungen mit dem Namens- und Markenrecht, sowie den Unternehmenskennzeichen.
Namens- und Markenschutz im Domainrecht
Einleitung
Eine Internetdomain, in ihrer Kombination aus Top-Level- und Second-Level-Domain, kann weltweit nur einmal registriert werden. Dass sich daraus aufgrund von Gleichnamigkeit oder ähnlichem Produktangebot Namenskollisionen und damit auch Streitfälle ergeben, ist offensichtlich. Im Hinblick auf den zahlenmäßigen Umfang dieser voraussehbaren Konfliktfälle, sah die Rechtsprechung die Notwendigkeit für eine einfach zu handhabende Grundregel und etablierte das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität. Das bedeutet, wenn mehrere Personen als berechtigte Namensträger für einen Domainnamen in Betracht kommen, steht demjenigen der Domainname zu, der ihn als erstes registriert, oder kurz „first come, first served“. Dieses Prinzip gilt grundsätzlich und auch der Inhaber eines relativ stärkeren Rechts, muss sich diesem Grundsatz unterwerfen. Jedoch mit einigen, von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmen.
Shell gegen Shell
Das OLG München hatte 2001 über einen Streitfall zwischen der Deutschen Shell GmbH und einem nebenberuflichen Pressetexter namens Andreas Shell über die Registrierung der Domain „Shell.de“ zu entscheiden. Bezüglich der vom Beklagten Andreas Shell registrierten Domain „Shell.de“, die in den Farben Gelb und Rot gehalten war, wurde eine Unterlassungsanspruch geltend gemacht. Das OLG München wich vom grundsätzlichen Prioritätsgrundsatz ab und führte zur Erklärung aus: Obwohl der Beklagte selbst Namensträger und damit der Namensgebrauch nicht unbefugt sei, stoße die Verwendung des Namens „Shell“ in der Domain hier aber an Grenzen. Im Sinne des Gebots zur Rücksichtnahme, trifft den Namensträger die Pflicht, seinen Namen nur mit einem unterscheidungskräftigen Zusatz als Internetadresse zu verwenden, wenn andererseits die Gefahr der Verwechslung mit einem anderen Namensträger entsteht und sein Interesse an der uneingeschränkten Verwendung seines Namens gegenüber dem Interesse des Gleichnamigen an der Verhinderung einer Verwechslungsgefahr klar zurück trete. Da auf Seiten der Deutschen Shell GmbH eine überragende Bekanntheit ins Gewicht falle, fiel die Interessenabwägung zu Gunsten des Klägers aus, unter anderem aufgrund der Annahme, dass ein Internetnutzer, der in der Adresszeile den Domainnamen „Shell.de“ eingebe, regelmäßig erwarte, die Homepage der Shell GmbH oder ihrer Muttergesellschaft zu erreichen. Ähnliches entschied auch das OLG Hamm 1998, als um die Registrierung des Domainnamens „Krupp.de“ gestritten wurde. Auch hier fiel die interessengerechte Lösung zugunsten des Konzernunternehmens Krupp aus, dem nicht nur ein Schutz vor Verwechslungsgefahr, sondern auch vor einer Verwässerungsgefahr zugesprochen wurde, da dem Unternehmensnamen Krupp nicht nur überragende Verkehrsgeltung zukomme, sondern auch zum allgemeinen Wissensschatz gehöre und für eine ganze Epoche deutscher Industriegeschichte stehe. Zur Erhaltung dieser Kennzeichnungskraft stehe dem Konzernunternehmen das Recht zu, keine weiteren Unternehmen gleichen Namens dulden zu müssen.
Gattungsbegriffe als Domainnamen
Um die eigene Domain möglichst auch für diejenigen zugänglich zu machen, denen der Anbieter bislang unbekannt war, sind Gattungs- und Branchenbezeichnungen eine beliebte Namenwahl. Diese Praxis führte allerdings zu einer Reihe von Rechtsproblemen, mit denen sich die Rechtsprechung seit langem beschäftigt und immer wieder zu unterschiedlichen Urteilen gelangt. In allen diesen Rechtsstreitigkeiten geht es um die zentrale Frage, ob die Nutzung von Gattungs- oder Branchenbezeichnungen eine unlautere Handlung bzw. eine wettbewerbswidrige Irreführung iSd § 3 UWG darstellen. Das OLG Frankfurt entschied sehr domainanbieterfreundlich, dass die Gattungsbegriffe unabhängig von ihrem markenrechtlichen Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 MarkenG verwendet werden dürfen, da diese Norm auf Domain-Namen nicht analog anwendbar sei. Im Fall der Domain „mitwohnzentrale.de“ dagegen, nahm das OLG Hamburg eine Wettbewerbswidrigkeit an, da die Verwendung des Gattungsbegriffs zu einer Absatzbehinderung durch ein Abfangen von potentiellen Kunden führe, die bei Ihrer Internetsuche ausschließlich den Gattungsbegriff eingeben. Milderung für diese strenge Handhabe, bringt die Regel, dass solange nicht der Eindruck erweckt werde, es handele sich bei der Seite um ein Portal, handele es sich nicht um eine Wettbewerbswidrigkeit, wie es das LG Hamburg in seiner „lastminute.com“-Entscheidung formulierte. Etwas anders gelagert war der Fall vor dem OLG München, das zu entscheiden hatte, ob die Verwendung des Domainnamens „anwaelte.de“ eine unlautere Behinderung des Leistungswettbewerbs darstellt, denn der Begriff „Anwälte“ stellt nicht nur einen Gattungsbegriff, sondern gleich einen ganzen Branchenbegriff dar. Sehr deutlich stellte das Gericht heraus, dass eine Verwendung der genannten Domain ohne unterscheidungskräftige Zusätze einen wettbewerbswidrige Behinderung des Leistungswettbewerbs gem. § 1 UWG darstellt, da dadurch ein Großteil der Kunden bewusst abgefangen werde und es dadurch den Mitbewerbern unmöglich gemacht wird, diesen potentiellen Mandanten ihre Leistung anzubieten, was jeden sachlichen Leistungsvergleich vereitelt. Diese Entscheidung ist jedoch nicht ganz kritiklos geblieben, da sie sich wenig bis gar nicht mit der Frage auseinandersetzt, was genau an dem Vorgehen unlauter ist, außer den möglichen Folgen.
Grundsätze
Aus der oben dargestellten Rechtsprechung, lassen sich unterschiedliche Grundsätze ableiten, die natürlich nicht ausnahmslos gelten: Im Verhältnis Privater zu Privatem gilt der Gerechtigkeitsgrundsatz des Prioritätsprinzips; derjenige, der unter mehreren Gleichnamigen die Domain registriert, ist zu ihrer Nutzung auch berechtigt. Der Namensschutz ergibt sich hierbei aus § 12 BGB. Eine Ausnahme von diesem Prioritätsgrundsatz kann im Verhältnis Privater zu Unternehmen erforderlich sein, wenn eine überragende Bekanntheit des Unternehmens den Ausgang der Interessenabwägung dahingehend beeinflusst. Man spricht hier auch von einem „besseren Namensrecht“, wie es im Fall des Unternehmens Shell oder Krupp gegeben war. Kommt es zwischen zwei gleichnamigen Unternehmen zu Auseinandersetzungen über Domainnamen, ist gestuft zu prüfen. Zunächst könnten sich Vorränge aus dem Marken- oder Wettbewerbsrecht ergeben. Ist keine Regelung dieser Rechtsgebiete einschlägig gilt grundsätzlich das Prioritätsprinzip. Dann muss auch in dieser Konstellation geprüft werden, ob einem der beiden Unternehmen ein besseres Namensrecht zukommt und dann gegebenenfalls ein Interessenausgleich vorgenommen werden. Ein solcher Ausgleich kann durch einen unterscheidungskräftigen Zusatz erfolgen, den regelmäßig derjenige in den gewünschten Domainnamen einfügen muss, der die Domain als letztes registrieren will, um die Verwechslungsgefahr zu minimieren. Auch im Spannungsverhältnis zwischen den unterschiedlichen Schutzrechten, namentlich dem Marken-, Namens- und Kennzeichenrecht, haben sich unterschiedliche Grundsätze entwickelt. Im Gegensatz zu Marken oder Unternehmenskennzeichnungen können Domains nur einmalig weltweit vergeben werden. Da aus einer Domain aber kein absolutes Recht hervorgeht, muss der Domaininhaber ein stärkeres Recht zum Schutze seiner Marke anführen. Können die jeweiligen Parteien auch ein eigenes Schutzrecht aus dem eigenen Namen, der Marke oder einer Unternehmensbezeichnung heranführen, tritt als Schwierigkeit noch hinzu, dass diese Schutzrechte nicht in einem geregelten Rangverhältnis zueinander stehen, sondern grundsätzlich gleichrangig sind. Daher müssen noch andere Umstände mit einbezogen werden, um Konfliktfälle zu lösen:
Domainrecht gegen Markenrecht
Zwischen zwei Markenrechtsinhabern, die um eine Domain streiten, gilt grundsätzlich der Prioritätsgrundsatz: Wer die Markenrechte zuerst erworben hat, dem steht die Domain zu und der kann einen Löschungsanspruch nach §§ 14, 4 MarkenG geltend machen. Komplizierter wird es, wenn der Domaininhaber selbst keine Markenrechte innehat und die Markenrechte erst nach Entstehung der Domain eingetragen werden. Dazu hat das LG Düsseldorf (Urt. v. 7. 2. 2003, Az. 38 O 144/02 – bigben.de) entschieden, dass der Markenrechtsinhaber in einem solchen Fall nicht zwingend die Untersagung der Nutzung der Domain erwirken kann. Selbst wenn ihm keine Schutzrechte zustehen, er die Domain aber nicht in markenrechtswidriger Weise nutzt, kann er die Domain behalten. Und schon einige Jahre früher entschied das LG Frankfurt, dass der Grundsatz „Marke schlägt Domain“ dann nicht unterbrochen werden, wenn die Internetadresse selbst als Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2 MarkenG verwendet werde.
Domainrecht gegen Unternehmenskennzeichen
Aus einem Unternehmenskennzeichen oder auch Werktitel können nach §§ 5, 15 MarkenG Schutzrechte entstehen. Im Konflikt mit anderen Marken- oder Namensrechten, setzt sich aufgrund der Gleichrangigkeit, meist das prioritätsältere Recht durch. Ausschlaggebend ist dabei immer die möglichst genaue Bestimmbarkeit, ab wann das jeweilige Zeichen geschützt ist. Während bei Marken problemlos der Zeitpunkt der Eintragung herangezogen werden kann, ist bei Unternehmenskennzeichen auf den Zeitpunkt abzustellen, ab dem sie tatsächlich als Kennzeichen des Geschäftsbetriebes genutzt werden. Auch wenn zwei gleichnamige Unternehmen mit demselben Unternehmenskennzeichen um eine Domain streiten, ist nicht demjenigen Unternehmen Vorrang zu gewähren, das einen größeren Wirkungs-oder Bekanntheitsgrad hat, sondern auch hier geht es streng nach dem Prioritätsgrundsatz. Handelt es sich jedoch um zwei Unternehmen derselben Branche an unterschiedlichen Standorten, müsse beide auf ihrer Domain deutlich machen, dass sie nicht das jeweils andere Unternehmen sind und damit einer möglichen Verwechslungsgefahr vorbeugen. Auch derjenige Domaininhaber, der keinerlei Schutzrechte innehat, kann seine bereits registrierten Domains behalten, solange die Schutzrechte des Kontrahenten erst zeitlich danach entstanden sind.
Domainrecht gegen Namensrecht
Aus § 12 BGB ergibt sich das Recht, den eigenen Namen ungestört nutzen zu können und unbefugten Dritten den Gebrauch zu untersagen. Selbiges gilt auch für Domains, die den Namen einer natürlichen Person oder eines Unternehmens enthalten. Auch hier gilt grundsätzlich zwischen zwei gleichnamigen Personen, das Prioritätsprinzip, es sei denn, die eine Seite hat ein besonders großes Interesse an dieser konkreten Domain. Dann muss die andere Seite ihre Domain aufgeben oder durch einen Zusatz ergänzen. Das Namensrecht kann ergänzend zum Kennzeichenschutz für Unternehmenskennzeichen anwendbar sein, da die Löschung einer Domain nicht aus dem Kennzeichenrecht möglich ist, aber das Namensrecht einen Löschungsanspruch gewährt. So entschied das OLG Frankfurt im September 2016, dass der Anspruch auf Löschung aus § 12 BGB nicht durch grundsätzlich vorrangige Bestimmungen des §§ 5 Abs. 2, 15 MarkenG verdrängt werden, da ein Löschungsanspruch aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften nicht hergeleitet werden kann, aber sich ein solcher Anspruch aus § 12 BGB ergibt, da die unbefugte Verwendung des Namens als Domainnamen nicht erst mit der Benutzung der Domain eintritt, sondern bereits bei deren Registrierung.