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Wir erläutern, was der Anbieter bei Zurschaustellung von Waren im Onlineshop und im Schaufenster nach der PAngV zu beachten hat.

Preisangaben im Schaufenster und Webshop

Einleitung

Die Preisangabenverordnung (PAngV) gibt vor, dass derjenige, der Waren gewerbs- oder geschäftsmäßig anbietet oder unter Angabe von Preisen bewirbt, den Preis in der Form anbieten muss, dass dieser die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile beinhaltet. Die Verordnung zielt nicht darauf ab, den Anbieter in bestimmten Situationen immer zur Angabe von Preisen zu verpflichten, sondern verfolgt das Schutzziel der Preiswahrheit und Preisklarheit bei Angabe überhaupt irgendwelcher Preise. Preisklarheit bedeutet, dass der Preis so „klar und verständlich“ angegeben sein muss, dass der Verbraucher den Preis sofort, ohne weiteres Nachdenken und Nachlesen auf einen Blick richtig verstehen kann. Gegen das Gebot der Preisklarheit verstieße es beispielsweise, wenn der Preis für Meterware in Kilopreisen angegeben würde. Demgegenüber ist unter Preiswahrheit zu verstehen, dass der angegebene Preis den Tatsachen entspricht, also tatsächlich verlangt wird und zu bezahlen ist. Darüber hinaus muss der Preis auch in der Währung angegeben werden, in der er zu zahlen ist. Dies alles dient dem Schutzziel, dem Verbraucher eine erleichterte Preisvergleichsmöglichkeit zu garantieren und so seine Stellung gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken, sowie den Wettbewerb insgesamt zu fördern. 

Der Begriff des „Anbietens“

1 Abs. 1 PAngV unterscheidet indes zwischen dem „Anbieten“ und „unter Angabe von Preisen bewerben“. Der Begriff des Anbietens ist so zu verstehen, dass dem Verbraucher „die Besonderheiten eines Erzeugnisses und ein Preis, der aus der Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers dem Verkaufspreis dieses Erzeugnisses gleichkommt“ dargestellt werden, so dass er annehmen kann, der Anbieter wolle ihm dieses Erzeugnis zu den genannten Konditionen verkaufen. Das Verständnis von „Anbieten“, geht über das Vertragsangebot iSd § 145 BGB hinaus und umfasst auch „jede Erklärung eines Unternehmens, die im Verkehr in einem rein tatsächlichen Sinne als Angebot verstanden wird, mag dieses auch noch rechtlich unverbindlich sein“. Dabei muss diese Erklärung jedoch gezielt auf den Absatz eines bestimmten Produkts gerichtet sein. Einschränkend muss sie jedoch so konkret gefasst sein, dass sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäfts auch aus der Sicht des Kunden ohne weiteres zulässt. Darunter fällt auch das Kriterium der Preisangabe, sodass ein Anbieten begrifflich und logisch schon dann nicht anzunehmen ist, wenn eine Preisangabe völlig fehlt.

„Werben unter Angabe eines Preises“

Zwischen dem Anbieten und Werben unter Angabe eines Preise besteht eigentlich kein sachlicher Unterschied, da auch der EuGH den Begriff so auslegt, dass ein Werben unter Angabe eines Preises nur dann vorliegt, wenn die Werbung unter Berücksichtigung ihrer sämtlichen Merkmale ein „Angebot“ darstellen könnte, jedoch ohne Angabe eines Preises. Abgrenzend ist also die Frage, ob noch ergänzende Angaben und weitere Verhandlungen erforderlich sind, um ein Geschäft zum Abschluss zu bringen. Das „Werben unter Angabe von Preisen“ ist also als eine Vorstufe zum Anbieten zu verstehen und nicht als ein völlig anderer Tatbestand, es stellt also ein sachliches Minus dar. 

Aktuelle Rechtsprechung zum Preisangabe-Erfordernis

Preisangabe bei Ausstellung von Ware im Schaufenster

Der BGH hatte Ende 2016 in einem Fall zu entscheiden, in dem die Beklagte als bundesweite Hörgeräteakustiker-Kette in ihrem Schaufenster zwei Hörgeräte ohne Preisauszeichnung zur Schau stellte und dazu erläuternde Hinweise zur Verfügung stellte. Neben diesen Ausstellungsstücken wurden noch weitere Waren zum Kauf mit Preisauszeichnungen angeboten. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. sah darin einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Preisangabe bei Angeboten gem. §§ 8, 3, 3a UWG iVm § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV und einen Verstoß gegen die Preisauszeichnungspflicht gem. §§ 8, 3, 3a UWG iVm § 4 Abs. 1 PAngV und nahm die Beklagte deswegen auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch. Bereits die Vorinstanzen hatten angenommen, dass sich ein Unterlassungsanspruch weder aus §§ 8, 3, 3a UWG iVm § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV noch aus §§ 8, 3, 3a UWG iVm § 4 Abs. 1 PAngV ergibt, was der BGH sehr deutlich bestätigte. Nach Erläuterung der Pflichten zur Angabe von Gesamtpreisen beim Anbieten oder Werben unter Angabe von Preisen nach § 1 Abs. 1 PAngV, definiert der BGH den Begriff des Anbietens wie folgt: „Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher kann eine Werbung, in der ein Gewerbetreibender die Besonderheiten des beworbenen Erzeugnisses und einen Preis, der aus der Sicht des Verbrauchers dem Verkaufspreis dieses Erzeugnisses gleichkommt, sowie ein Datum genannt hat, bis zu dem das „Angebot“ gültig bleibt, als Angebot des Gewerbetreibenden auffassen, das Erzeugnis zu dem in dieser Werbung genannten Konditionen zu verkaufen“. Mit aller Einfachheit stellt das Gericht dann fest: Wenn kein Preis für das beworbene Produkt angegeben ist, ist es auch kein Angebot im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV. 

Auch eine Pflicht zur Preisangabe nach § 4 Abs. 1 PAngV lehnt der BGH kurz und deutlich ab: § 4 Abs. 1 PAngV verpflichtet den Gewerbetreibenden zwar seine Waren durch Preisschilder oder Beschriftung der Ware auszuzeichnen, wenn er diese in Schaufenstern, Schaukästen oder innerhalb des Verkaufsraums oder in sonstiger Weise sichtbar ausstellt. Jedoch ist diese Vorschrift mit der Einschränkung zu betrachten, dass sie nur gilt, sofern ein Angebot im Sinne des § 1 Abs. 1 PAngV vorliegt. § 4 Abs. 1 PAngV wolle gar keine Preisangabe verpflichtend einführen, sondern bloß die Art und Weise der Preisangabe regeln, die bei sichtbar ausgestellten oder vom Verbraucher unmittelbar zu entnehmenden Waren erforderlich ist. Insbesondere erfasst diese Vorschrift nicht die Werbung im Schaufenster ohne Preisangabe. 

Preisangabe in Webshops

Ähnlich entschied auch das OLG München, das sich allerdings mit den erforderlichen Preisangaben in einem Webshop befassen musste. Die Beklagte betreibt eine Internetdomain, auf der die Besucher Markenmöbel unter Auswahl von Schnitt, Typ, Material, Farbe und Größe konfigurieren können. Dabei ist im Voraus noch kein Preis ersichtlich, sondern der Nutzer muss unter Betätigung eines Buttons, Eingabe seines Namens und seiner E-Mail-Adresse ein Angebot anfordern. Ihm wird dann per E-Mail der Link zur Preisangabe geschickt, dass er einsehen kann. Die Klägerin dagegen betreibt selbst Einrichtungshäuser an mehreren Standorten und behauptet einen wettbewerblichen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung gem. § 4 Nr. 1 UWG bzw gegen § 5 a Abs. 3 Nr. 3 UWG auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten. Auch hier lehnt das OLG jegliche Ansprüche ab, wiederum mit der Begründung, dass es sich bei der Konfigurationsmöglichkeit der Möbelstücke nicht um ein Angebot im Sinne der PAngV handelt und stellt hierbei vor allem auf den Aspekt ab, dass nicht sämtliche Merkmale einer „Aufforderung zum Kauf“ vorhanden sind. Diese muss nämlich so konkret ausgestaltet sein, dass sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluss des Geschäfts aus der Sicht des Kunden ohne weiteres zulässt. Das Bedürfnis weiterer Angaben oder Verhandlungen, um das Geschäft zustande zu bringen, schließt die Qualität als Angebot bereits aus. Zu einem konkreten Angebot gehöre unter anderem auch die Angabe eines Preises. Nimmt man, wie der BGH, an, dass ein Angebot eine Ankündigung ist, die so konkret gestaltet ist, dass sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluss des Geschäfts aus der Sicht des Kunden ohne weiteres zulässt, wird hier schnell offenbar, dass es dem Verhalten des Beklagten an einer unmittelbaren Aufforderung an den Verbraucher fehlt, ihrerseits ein rechtsgeschäftlich bindendes Kaufangebot abzugeben. Vielmehr will der Anbietende hier eine Einladung zum Eintritt in Kaufverhandlungen anregen, oder wie das OLG es formuliert: Eine „Aufforderung zur Aufforderung zur Abgabe eines Angebots“ (invitatio ad invitationem ad offerendum) aussprechen. Auch im Vergleich zum Begriff der „Aufforderung zum Kauf“ des Art. 2 lit.i) der UGP-RL kommt das OLG zu dem Schluss, dass sowohl ein „Angebot“ als auch eine „Aufforderung zum Kauf“ stets eine Preisangabe enthalten muss. Ein logischer Schluss in die andere Richtung, würde dem Schutzzweck der Preisangabenverordnung entgegenstehen. 

Auch der Hinweis „Markenmöbel zum günstigen Preis“ in dem Webshop des Beklagten reicht nicht aus um ein Angebot zu begründen, denn der Verbraucher muss so viel über das Produkt und dessen Preis erfahren können, dass er sich für den Kauf entscheiden kann. Dazu müsste eine die Annahme eines Angebots rechtfertigende, hinreichend konkrete Ankündigung vorliegen, die ohne Ziffernangabe aber niemals konkret genug sein kann. Damit stellt auch das OLG München für Webshops fest, dass aus den Umständen der Zurschaustellung von Waren nicht auf ein Preiserfordernis geschlossen werden darf, sondern es immer nur um die Art und Weise der Preisangabe geht, sofern überhaupt ein Preis angegeben wird.

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