Das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG) ist da!

TKMoG

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG): Das ist neu!

TKMoG

Am 1.12.2021 wurde es endlich  verabschiedet: das TKMoG.  

Nach langer Unstimmigkeit bezüglich der Umsetzung der EU-Richtlinie 2018/1972 wurde am 1.12.2021 endlich das TKMoG verabschiedet. 

Einführung    

Das Telekommunikationsgesetz (TKG) reguliert grundsätzlich den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation. Die Modernisierungen an dem inzwischen fast 26-jährigen Gesetz von Juli 1996 vereinen sich unter dem sperrigen Begriff Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG). Im Fokus stehen dabei vor allem der Netzausbau und der Verbraucherschutz. Das gilt jedoch nicht nur für Mobilfunk-, sondern auch für Festnetz- und Internetverträge.

Die Neuerungen im TKMoG 

Grundlegendes Ziel des TKMoG ist es, allen Bürgerinnen und Bürgern die Telekommunikation durch einen flächendeckenden und schnellen Ausbau der Gigabitnetze zugänglich zu machen.

Das bedeutet konkret:

  • Jede Bürgerin und jeder Bürger soll einen Anspruch auf einen Internetzugang zu einem erschwinglichen Preis bekommen (§§ 156 ff. TKMoG). Damit erhalten sie die Möglichkeit, ein E-Mail-Postfach, Online-Banking, Online-Shopping oder Social Media zu nutzen sowie im Home-Office arbeiten zu können.
  • Die Genehmigungsverfahren für Telekommunikationsunternehmen werden dazu weitgehend vereinfacht, um einen Anreiz für den zügigen und lückenlosen Ausbau des Glasfasernetzes zu schaffen (§§ 78 ff. TKMoG).
  • Die derzeitigen Mindestvertragslaufzeiten von Mobilfunk- und Festnetzverträgen werden angepasst (§ 56 Abs. 1 TKMoG). Es muss die Möglichkeit für einen 1-Jahres-Vertrags geben, auch wenn es keine pauschale Herabsenkung der Mindestvertragslaufzeit auf zwölf Monate gibt. So könnten die Unternehmen etwa zwei Vertragsmodelle mit verschiedenen Mindestvertragslaufzeiten anbieten. Einmal mit der kürzeren Vertragslaufzeit von zwölf Monaten, und einmal mit der derzeitigen “Standardvariante” von 24 Monaten.
  • Den Kundinnen und Kunden muss es nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit möglich sein, jederzeit mit einer Frist von einem Monat zu kündigen.Die Verträge können sich nicht mehr automatisch um z. B. weitere 12 Monate verlängern.
  • Um zu vermeiden, dass Kunden ahnungslos teure Alt-Tarife weiterführen, gibt es eine jährliche Informationspflicht seitens des Anbieters.
  • Das neue sog. Glasfaserbereitstellungsentgelt regelt die Kostenumlage bei Erstanschluss eines Gebäudes an das Glasfasernetz. Der Vermieter kann die Kosten demnach über die Nebenkosten an den Mieter weiterreichen, auch wenn der Mieter den Anschluss nicht nutzt.
  • Mieterinnen und Mieter können den jeweilen Anschluss nach Ablauf von zwei Jahren selbstständig kündigen, sofern sie ihren TV-Kabelanschluss über die Betriebskosten des Mietobjekts zahlen. Damit können sie nach einer Übergangszeit frei über ihren Anbieter entscheiden (§ 71 Abs. 2 TKMoG).
  • Wenn vertraglich festgelegte Leistungen nicht in vollem Umfang erbracht werden können oder Störungen nicht binnen einer bestimmten Frist behoben werden, können Verbraucher eine Zahlungsminderung oder eine Entschädigung fordern.

Die hier vorgestellten Änderungen durch das TKMoG sind jedoch nicht abschließend. Es gibt weitere Änderungen in den Bereichen Marktregulierung (Teil 2, §§ 10 ff TKMoG), Kundenschutz (Teil 3, §§ 51 ff. TKMoG), sowie bei der Vergabe von Frequenzen, Nummern und Wegerechten (Teile 6, 7, 8, §§ 87 ff. TKMoG). 

Fazit 

Die gestärkten Rechte der Verbraucher und Verbraucherinnen auf dem Gebiet der Telekommunikation treiben den flächendeckenden Netzausbau voran. Das ist in Anbetracht des internationalen Wettbewerbs auch dringend notwendig, da bislang vor allem ländliche Gebiete vom modernen digitalen Arbeitsmarkt regelrecht ausgeschlossen waren.

Den Telekommunikationsunternehmen blieb letztendlich nur wenig Zeit für die Umsetzung der weitreichenden Änderungen. Zwar war bekannt, dass Änderungen aufgrund der europäischen Richtlinie folgen würden, den Mitgliedstaaten verblieb jedoch noch ein gewisser Umsetzungsspielraum, sodass bis zuletzt unklar war, wie genau die neuen Regelungen aussehen würden.

Siehe auch https://rickert.law/ttdsg-entwurf-wurde-beschlossen/

NOCH FRAGEN?

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage zu diesem und weiteren Themen!