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In unserem Bericht differenzieren wir zwischen den Urheberrechten von Arbeitnehmern und freien Mitarbeitern.

Urheberrechtlicher Schutz von Software im Arbeitsverhältnis

Einführung

Das Ausscheiden eines Arbeitnehmers im Bereich der Softwareentwicklung wirft naturgemäß die Frage auf, welche Rechte dem Arbeitnehmer an den von ihm erstellten Anwendungen zustehen, als auch wie der Arbeitgeber diese Software verwenden darf. Maßstab in Bezug auf urheberrechtlichen Schutz von Software sind die allgemeinen Regelungen. Die Urheberpersönlichkeitsrechte ergeben sich aus den §§ 12 ff. UrhG und die Verwertungsrechte aus den §§ 15 ff. UrhG. Diese werden durch die §§ 69a-g UrhG für Computerprogramme ergänzt. 

Deren Anwendungsbereich ist jedoch nur eröffnet, wenn es sich bei dem Computerprogramm um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt. Computerprogramme i.S.d. § 69a UrhG sind das in jeder Form, Sprache und Notation oder in jedem Code gewählte Ausdrucksmittel für eine Folge von Befehlen, die dazu dient, einem Computer zur Ausführung einer bestimmten Aufgabe oder Funktion zu veranlassen. Dazu ist eine Komponente in Form einer eigenen geistigen Schöpfung gem. § 69a Abs. 3 S. 1 UrhG erforderlich. Diese richtet sich nach den Grundsätzen der sog. „Kleinen Münze“. Damit sind Werke gemeint, die gerade eben das Minimum der Voraussetzungen eines urheberrechtlichen Werkes erfüllen. Dazu zählen auch Entwürfe und vorherige Programmversionen. Entscheidender Moment für das Greifen des Urheberrechtschutzes ist der Zeitpunkt der Entstehung. 

Webseiten stellen nach überwiegender Auffassung keine Computerprogramme i.S.d. § 69a UrhG dar, können jedoch urheberrechtlichen Schutz gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG genießen. Ebenso wenig fallen Ideen, Grundsätze und Erkenntnisse der Allgemeinheit nicht unter den Schutzbereich des § 69a Abs. 2 UrhG, da diese nicht monopolisiert werden sollen. 

Da die §§ 69ff. UrhG keine eigene Definition des Begriffs des Arbeitnehmers beinhalten, wird auf die Grundsätze des Arbeitsrechts, insbesondere des § 611a BGB zurückgegriffen. Von § 69b UrhG werden auch Scheinselbstständige i.S.d. § 7 SGB IV und Leiharbeitnehmer erfasst. 

Urheberrechte von Arbeitnehmern 

Grundsätzlich gilt auch bei Computerprogrammen das Schöpferprinzip gem. § 7 UrhG, wonach vermutet wird, dass der Arbeitnehmer der Schöpfer des Werkes ist. Die Vermutung gilt, solange nicht das Gegenteil bewiesen wird gem. § 292 ZPO. Das Schöpferprinzip wird jedoch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses durch § 69b UrhG eingeschränkt. Dieser ist lex specialis zu § 43 UrhG. Dabei gehen nach herrschender Ansicht die Nutzungsrechte am Computerprogramm im Wege einer gesetzlichen ausschließlichen Lizenz auf den Arbeitgeber über. Der Arbeitgeber ist somit der Rechtsinhaber. 

Die wachsende Komplexität von Computerprogrammen hat zur Folge, dass Programme zunehmend im Team erstellt werden. Diese Miturheberschaft regelt § 8 UrhG. Eine solche liegt vor, wenn mehrere ein Werk gemeinsam schaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen. 

Die Miturheber bilden gem. § 8 Abs. 2 S. 1 UrhG eine Gesamthandsgemeinschaft. Dabei ist erforderlich, dass jeder Beteiligte einen schöpferischen Beitrag leisten muss, der in das gemeinsame Werk einfließt. Ebenso berechtigt § 8 Abs. 2 S. 3 UrhG jeden Mitarbeiter dazu Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen geltend zu machen, dabei kann er allerdings nur Leistung an alle Miturheber verlangen. 

Wenn die Anteile jedoch gemeinsam gem. § 9 UrhG verbunden werden, liegt keine Miturheberschaft vor, sondern zwischen den einzelnen Entwicklern wird eine BGB-Gesellschaft gem. §§ 705 ff. BGB begründet. Die Entwickler können ihre Rechte dann grundsätzlich nur gemeinschaftlich nach §§ 709, 714 BGB und nicht nach § 8 Abs. 2 S.3 UrhG verfolgen. Der BGH gewährt aber dem Urheber einer BGB-Gesellschaft auch das Recht alleine gegen Rechtsverletzungen vorzugehen. 

Der Arbeitgeber erwirbt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 69b UrhG ein ausschließliches Recht zur Ausübung aller vermögensrechtlichen und nutzungsrechtlichen Befugnisse. Diese Rechte wirken auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort. Nicht erfasst sind die Urheberpersön-lichkeitsrechte, was sich aus § 69b UrhG ergibt, der ausdrücklich von vermögensrechtlichen Befugnissen spricht. Damit § 69b UrhG Anwendung findet, muss das Computerprogramm in Wahrnehmung der Aufgaben oder nach den Anweisungen des Arbeitgebers erschaffen worden sein. Dies ist nicht der Fall, wenn sich der Arbeitnehmer ausschließlich der Arbeitsmittel und des Knowhows des Betriebs bedient, jedoch kann den Arbeitnehmer dann eine Pflicht zur Andienung treffen.

Auch an unfertigen Programmen stehen dem Arbeitgeber die Rechte daran zu, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsstelle verlässt. Daran ändert auch eine spätere Fertigstellung bei einem anderen Arbeitgeber nichts. Der Anspruch auf Programmteile des Arbeitgebers beschränkt sich nur auf die jeweils während der Beschäftigungszeit des Arbeitnehmers erstellten Teile.

Die Nutzungs- und Vermögensrechte des Arbeitgebers werden in der Regel vertraglich als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis gem. § 17 UWG geregelt. Diese Regelungen finden jedoch ihre Grenze im Wettbewerbsverbot. Bei hoher Spezialisierung des Arbeitnehmers kann man ihn jedoch schwer an einer Verwertung hindern. 

Urheberrechte von freien Mitarbeitern

Von der Regelung des § 69b UrhG nicht erfasst sind freie Mitarbeiter. Jedoch ist davon auszugehen, dass nach der Zweckübertragungslehre des § 31 Abs. 5 UrhG der Programmierer Rechte nur in dem Umfang überträgt, als es für die Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Die Auslegung eines Vertrags erfolgt nach den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB. 

Dabei ist zu differenzieren, ob der freie Mitarbeiter die Software für die Nutzung innerhalb des Unternehmens des Arbeitgebers erstellt oder der Arbeitgeber die Software weiterverarbeiten und vertreiben will. Im Falle einer Weiterverbreitung sind im Zweifel die Verwertungsrechte miteingeräumt. Pflegt der Arbeitgeber die Software selbst weiter, ist der freie Mitarbeiter auch zur Herausgabe des Quellcodes verpflichtet. Mangels genauer gesetzlicher Regelung wird gem. § 31 Abs. 5 UrhG angenommen, dass im Zweifel die entsprechenden Rechte soweit als möglich beim Urheber verbleiben.

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