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EuGH setzt auf ein faires Urheberrecht. Öffentliche Wiedergabe statt Second-Hand-Markt für „gebrauchte“ E-Books.

EuGH: Weiterverkauf gebrauchter E-Books ist ohne Zustimmung des Urhebers rechtswidrig

Einleitung

Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19.12.2019 (C-263/18) liegt ein Rechtsstreit zweier niederländischer Verlagsverbände (NUV und GAU) und einem niederländischen Online-Händler von „gebrauchten“ E-Books (TomKabinet.nl) zugrunde.

Tom Kabinet schafft einen virtuellen Markt für bereits gelesene E-Books. Interessenten können sich für den sog. Leseklub der Website des Online-Händlers registrieren und somit die E-Books für wenig Geld herunterladen. Zudem werden die Mitglieder des Leseklubs dazu aufgefordert, bereits gelesene E-Books anschließend wieder an die Second-Hand-Plattform zurück zu verkaufen. Hierbei war lediglich erforderlich, dass die Kunden dem Online-Händler zusichern, dass sie das entsprechende E-Book vollständig gelöscht haben und keine Kopien zurückgeblieben sind.

Zwei niederländische Verlagsverbände hatten schließlich gegen die Verkaufspraxis von Tom Kabinet geklagt. Sie waren der Ansicht, der Second-Hand-Handel stelle eine unbefugte öffentliche Wiedergabe der E-Books dar, wobei Tom Kabinet der Auffassung war, der Handel in Form des Leseklubs stünde einer Verbreitung gleich und unterliege somit dem Erschöpfungsgrundsatz. Zunächst wurde die Klage von zwei Amsterdamer Gerichten abgewiesen. Schließlich wandten sich die Verlagsverbände an ein Gericht in Den Haag, welches den EuGH bei der Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG, die sich vordergründlich mit der Harmonisierung des Urheberrechts beschäftigt, um Hilfe bat.

Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe?

Für die rechtliche Beurteilung ist erheblich, ob der Handel mit „gebrauchten“ E-Books eine Verbreitungshandlung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt oder unter den Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG fällt.

Die Bereitstellung von Werken im Internet stellt in der Regel eine öffentliche Wiedergabe dar und umfasst grundsätzlich Werke nicht körperlicher Art. Für die öffentliche Zugänglichmachung oder Wiedergabe des Werkes bedarf es stets der Zustimmung oder Erlaubnis des Urhebers oder des jeweiligen Rechteinhabers. Das Verbreitungsrecht findet hingegen auf körperliche Werke Anwendung und schließt beispielsweise den Verkauf eines Buches ein. Die Verbreitung eines Werkes unterliegt dem Erschöpfungsgrundsatz. Demnach sind die Verwertungsrechte an einem erstmalig in der EU oder dem EWR verbreiteten Werkes erschöpft, sodass ein Weiterverkauf durch den Erwerber vom Urheber nicht mehr untersagt werden kann, geschweige denn dessen Erlaubnis eingeholt werden muss. Das bedeutet, dass der Urheber der Werke, die mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden, nicht mehr bestimmen kann, was weiterhin mit ihnen geschieht.

Die Einordnung des Weiterverkaufs von bereits gelesenen E-Books ist umstritten.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH sieht in der Bereitstellung „gebrauchter“ E-Books auf der Plattform TomKabinet.nl eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG. Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe sei weit auszulegen und die Anwendung der Erschöpfungsregel im vorliegenden Fall ausgeschlossen. Eine Wiedergabe ist in der Zugänglichmachung des jeweiligen E-Books für Mitglieder des Leseklubs zu sehen. Für das Kriterium der Öffentlichkeit ist es nach Ansicht des EuGH nicht entscheidend, wie viele Personen gleichzeitig auf das Werk zugreifen können, sondern auch wie viele nacheinander. Letzteres wäre beim Weiterverkauf von E-Books eine erhebliche Anzahl von Personen.

Des Weiteren sei der Verkauf „gebrauchter“ E-Books keinesfalls mit dem Weiterverkauf eines „normalen“ Buches vergleichbar. Ein E-Book könne sich nicht verschlechtern oder abnutzen. Der Kauf eines „gebrauchten“ E-Books würde mithin einen perfekten Ersatz für ein „neues“ Exemplar darstellen. Die Schaffung eines parallelen Second-Hand-Markts würde die Interessen der Rechtsinhaber, eine angemessene Vergütung für ihre Werke zu erhalten, deutlich stärker beeinträchtigen als ein Second-Hand-Markt für körperliche Werke. Der EuGH strebt mit der Entscheidung somit die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus von Urhebern an.

Schließlich stellt der EuGH klar, dass keine Parallele zum UsedSoft-Urteil vom 03.07.2012 (C-128/11) vorzunehmen ist. Gestützt wird das Urteil auf Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG (Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen), wonach der Weiterverkauf gebrauchter Software in Form eines Downloads nach Ansicht des EuGH eine Verbreitung darstellt und somit der Erschöpfungsgrundsatz gilt und es folglich für einen Weiterverkauf nicht der Zustimmung bzw. der Erlaubnis des Urhebers oder Rechteinhabers bedarf. Es sei im Rahmen von gebrauchter Software für die Annahme einer Verbreitung unerheblich, ob die fragliche Kopie körperlicher oder nicht körperlicher Art ist. Diese rechtliche Einordnung und vor allem die Richtlinie 2009/24/EG gilt ausschließlich für gebrauchte Software und gerade nicht für „gebrauchte“ E-Books, so der EuGH in seiner jüngeren Entscheidung.

Mithin gab der EuGH der Klage statt und entschied, dass der Weiterverkauf bereits gelesener E-Books der Zustimmung des Urhebers bedarf.

Fazit

Das Urteil des EuGH spiegelt die bisherige Rechtsprechung der deutschen Gerichte wider und setzt sich für ein faires Urheberrecht ein. Die Einordnung als öffentliche Wiedergabe soll davor schützen, dass ein großer Second-Hand-Markt für „gebrauchte“ E-Books entsteht, welcher den Primärmarkt stark verkleinern würde und dem Urheber eine angemessene Vergütung verwehrt. Es ist davon auszugehen, dass der Verkauf von bereits gelesenen E-Books im Internet nun stark zurückgehen wird, es sei denn, es gelingt den Plattformbetreibern, die Zustimmung der jeweiligen Rechtsinhaber einzuholen.

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