Wir erläutern, ob eine bereits veröffentlichte Fotografie einer Website für eigene Zwecke genutzt werden kann.
Zugänglichmachung einer bereits online unbeschränkt veröffentlichten Fotografie auf anderer Website
Einführung
Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 07.08.2018 (C- 161/17) über die Frage entschieden, ob bei Veröffentlichung einer frei zugänglichen Fotografie auf einer anderen Website das Einverständnis des Urhebers einzuholen ist. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte eine Schülerin ein auf dem Internetportal eines Reisemagazins veröffentlichtes Foto heruntergeladen, um dieses zur Veranschaulichung in einem Schulreferat zu verwenden. Die Schule veröffentlichte das Referat im Anschluss an die Präsentation inklusive des in Rede stehenden Fotos auf der Website der Schule. Der Fotograf des Bildes entdeckte die Veröffentlichung seines Fotos auf der Schulwebseite und erhob Klage gegen das Land NRW als Träger der Schule auf Unterlassung und Schadensersatz.
Art. 3 der Richtlinie 2001/29/EG
Entscheidend für die Beantwortung der maßgeblichen Frage nach der Erforderlichkeit der Einwilligung ist Art. 3 der Richtlinie 2001/29/EG. Art. 3 RL 2001/29/EG verweist darauf, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke zu erlauben oder zu verbieten.
Zentrales Stichwort ist hierbei die öffentliche Zugänglichmachung der Werke. Nach Auffassung des Gerichtshofs enthält der Begriff der öffentlichen Zugänglichmachung zwei kumulative Tatbestandsvoraussetzungen. Einmal die „Handlung der Wiedergabe“ eines Werks und dessen „öffentliche Wiedergabe“. Eine Handlung der Wiedergabe liegt grundsätzlich vor, wenn ein Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Es kommt dabei auf die Möglichkeit der Kenntniserlangung an.
Vorliegend hat die Schule diese Zugänglichmachung des Fotos durch die Veröffentlichung des Fotos auf der Website vorgenommen. Die Vornahme dieser Handlung obliegt jedoch dem Fotografen als Urheber des Werkes. Wie im aktuellen Fall liegt die erforderliche „Zugänglichmachung“ häufig darin, dass ein Foto von einer Website wiederum auf einer anderen Website veröffentlicht wird.
Eine Zugänglichmachung ist in diesem Fall gerade aufgrund der Tatsache anzunehmen, dass durch die Veröffentlichung des Werks auf einer anderen Webseite auch ein „neues“ Publikum Zugang hat, welches der Urheber des Werks bei seiner Veröffentlichung nicht als Zielpublikum anvisiert hatte.
Rechtslage zum Hyperlinking – Abgrenzung zum vorliegenden Fall
Zur vollständigen Erfassung und Verständnis des hier präsentierten EuGH-Urteils ist die Darstellung der Rechtsprechung des Gerichts zum Hyperlinking unabdingbar. Die Rechtsprechung weicht in diesem Bereich nämlich grundlegend von der hier im Fokus stehenden Entscheidung ab. Gelangt der Besucher einer Website durch Klicken auf einen Hyperlink auf ein Foto, so ist dieser Nutzer als möglicher zukünftiger Adressat des ursprünglichen Fotos (Wiedergabe) einzuordnen. Demnach liegt hierin gerade keine Zugänglichmachung an ein neues Publikum. In der Nutzung eines solchen Links liegt damit gerade nicht die Wiedergabe an ein vom ursprünglich anvisierten abweichenden neuen Publikum. Vorliegend liegt der Fall anders.
Das zur Veranschaulichung des Referats verwendete Foto wurde auf der Website der Schule hochgeladen. Hierin liegt nach Auffassung des EuGH der wesentliche Unterschied zur Verwendung eines Hyperlinks. Als entscheidend sah das Gericht die Tatsache an, dass der Rechtsinhaber des Urheberrechts die Kontrolle über die Art und Weise der Verwendung verliert. Die sonst das Urheberrecht gerade mitkennzeichnende Kontrolle durch den Urheber im Hinblick auf den Umgang des Werks sei somit nicht mehr gewährleistet.
Der EuGH wies darauf hin, dass dem Urheber des Fotos die Möglichkeit der Kontrolle der jeweiligen Verwendung des Fotos entzogen wird. Maßgeblich ist hierbei insbesondere der Fakt, dass dem Urheber beim Wunsch nach einer Entfernung des Bildes aus dem Internet, sprichwörtlich die Hände gebunden sind. Bei einem Hyperlink gestaltet sich dies anders. Wird dieser entfernt, so ist ein späterer Zugriff auf das Bild nicht mehr möglich.
Fazit
Auch wenn dieses ausschließliche Recht dem Urheber obliegt, stellt sich die Frage, inwieweit hier das Herunterladen und die anschließende Veröffentlichung des Fotos zur visuellen Unterstützung einer schulischen Leistung, im Rahmen der Entscheidung Beachtung finden muss. Relevant sind hier unter anderem der Schutz des geistigen Eigentums aus Art. 17 Abs. 2 GRCh, als auch die in Art. 11 GRCh verankerte Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit. Das in Art. 14 GRCh verankerte Recht auf Bildung ist ebenfalls von Bedeutung.
Der EuGH bestätigte im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens die Entscheidung des BGH und nahm auch eine Urheberrechtsverletzung an. Das Urteil des EuGH zeigt, dass das Urheberrecht eines großen Schutzes bedarf. In Anbetracht der Digitalisierung und der hiermit einhergehenden Möglichkeit der schnellen Verbreitung von Inhalten im Internet verdient der Urheber eines Werks den größtmöglichen Schutz.
Auch wenn eine Betroffenheit der aufgeführten Grundrechte zweifelsfrei zum Teil gegeben ist, so kann ein Ausgleich nur durch Einbeziehung der Bildungs- und Wissenschaftsschranke in Art. 5 Abs. 3 lit. a InfoSoc-RL 2001/29 gelöst werden. Schulen können sich hierauf berufen und darauf hoffen, dass eine Veröffentlichung im Rahmen von schulischen Angeboten nicht ausgeschlossen wird.