Ausgehend vom Urteil des OLG Nürnberg erläutern wir die Zulässigkeit von Dashcam-Aufnahmen im öffentlichen Straßenverkehr.
Zulässigkeit von Dashcam-Aufnahmen im Straßenverkehr
Was sind Dashcams?
Als Dashcams werden kleine Kameras bezeichnet, die im Auto am Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe angebracht werden können, um Verkehrsvorgänge zu filmen. Grundsätzlich funktionieren die Kameras so, dass während der gesamten Fahrzeit das Verkehrsgeschehen gefilmt wird, die Daten aber nur für eine kurze Dauer im Zwischenspeicher des Geräts hinterlegt werden. Erst bei Eintritt einer größeren Erschütterung, wie sie bei einem Unfall auftreten würde, speichert die Dashcam 30 Sekunden des Geschehens dauerhaft auf der eingesetzten SD-Karte ab. Davon bilden 20 Sekunden das Geschehen unmittelbar vor der Erschütterung, und 10 weitere nach der Erschütterung ab. Damit sollen Unfallhergänge besser rekonstruiert und gegebenenfalls in Schadensersatzverfahren bewiesen werden können.
Ob solche Dashcams überhaupt erlaubt sind, ob sie als Beweise verwertet werden dürfen und welche Belange dem entgegenstehen könnten, beschäftigt die Gerichte seit einiger Zeit. Das OLG Nürnberg hat nun als erstes Oberlandesgericht darüber zu entscheiden gehabt und sorgfältig abgewogen.
Der Sachverhalt
In dem Verfahren vor dem OLG Nürnberg begehrte der Kläger Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Der Kläger fuhr mit seinem PKW vor dem LKW des Beklagten auf der Autobahn. Im Verlauf der Fahrt fuhr der Beklagte dem Kläger auf, wodurch das klägerische Fahrzeug heckseitig links beschädigt wurde. Dadurch entstand ein Schaden in Höhe von knapp 14.000 Euro, den der Kläger nun vollständig ersetzt verlangte, da er der Meinung war, der Unfall sei ausschließlich durch den Beklagten verschuldet worden. Dieser sei ihm aufgrund von Unachtsamkeit oder überhöhter, nicht angepasster Geschwindigkeit sowie insbesondere aufgrund von nicht eingehaltenem Sicherheitsabstand aufgefahren. Zur Entkräftung dieser Behauptung wollte der Beklagte Aufnahmen seiner Dashcam als Beweismittel in den Prozess einbringen. Hiergegen war vertrat der Kläger die Auffassung, die Verwendung der Aufnahmen würde gegen Beweisverwertungsverbote verstoßen.
Beweisverwertungsverbote – eine Abwägungsentscheidung
Ausdrücklich normierte Beweisverwertungsverbote gibt es zwar im Strafprozessrecht, nicht jedoch in der Zivilprozessordnung. Verstößt die Beweisbeschaffung also gegen eine Norm, so verhindert dies nicht automatisch die Verwertung des Beweises. Vielmehr muss im Lichte der verletzten Norm und deren Schutzzweck aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung über die Verwertbarkeit entschieden werden. Hierbei kommt es einerseits auf die Bedeutung des Beweismittels für die Rechtsverwirklichung einer Partei an, andererseits müssen die informationelle Selbstbestimmung, das Recht am eigenen Bild nach § 22 S. 1 KunstUrhG und datenschutzrechtliche Normen wie § 6b BDSG in der Güter- und Interessenabwägung mit berücksichtigt werden.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die informationelle Selbstbestimmung
Das informationelle Selbstbestimmungsrecht ist Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 1 Abs. 1 GG) und umfasst das Recht am eigenen Bild und den Schutz der personenbezogenen Informationen. Grundsätzlich ist das Aufzeichnen des Verkehrsvorgangs dazu geeignet, in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzugreifen, ob dieses Recht aber tatsächlich verletzt ist, hängt von einer Abwägung der schutzwürdigen Interessen beider Parteien ab. Gegen die Annahme einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sprechen im Wesentlichen zwei Gesichtspunkte: Zum einen ist auf den Aufnahmen der Dashcam die Person des Klägers selbst nicht erkennbar. Zum anderen gehört die Aufnahme von Verkehrsvorgängen in der Öffentlichkeit ohne Zweifel der Sozial- bzw. Öffentlichkeitssphäre an und unterfällt damit dem geringsten Schutz durch das allgemeine Persönlichkeitsrechts, da von einer sehr geringen Belastungsintensität ausgegangen werden kann und unter Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit ein Eingriff die geringsten Rechtfertigungsanforderungen aufweist. Daher nimmt das OLG Nürnberg nicht an, dass sich ein Verwertungsverbot aus einer Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ergibt.
Betroffene Rechte Dritter
Naturgemäß werden bei der Aufnahme von Vorgängen im Straßenverkehr nicht nur die Unfallbeteiligten aufgenommen, sondern auch unbeteiligte Dritte werden von der Aufnahme erfasst. Allerdings bewahrt die Aufnahme die Anonymität dieser Passanten und erfasst sie nur als „Beiwerk des Stadt- und Straßenbildes“, denn im Vordergrund steht bei den Dashcam-Aufnahmen nicht die Abbildung einer Persönlichkeit, sondern ein Verkehrsgeschehen und dieses sei von Verkehrsteilnehmern, die sich auf öffentlichen Wegen und Plätzen aufhalten hinzunehmen. Deshalb stehen auch Rechte Dritter der Verwertbarkeit nicht im Wege.
Datenschutzrechtliche Gesichtspunkte
In die Abwägungsentscheidung wurden auch datenschutzrechtliche Erwägungen mit einbezogen. So stand ein Verstoß gegen § 6b BDSG zur Debatte. § 6b BDSG erklärt die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mittels Videoüberwachung für unzulässig, es sei denn sie ist erforderlich zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke und das schutzwürdige Interesse der Betroffenen überwiegt nicht. Die ersten beiden Alternativen sind offensichtlich nicht gegeben, das Gericht prüfte jedoch, ob die Aufzeichnungen zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich sind. Dabei wurde deutlich herausgestellt, dass die Aufzeichnung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienten, ebenso wie sie für eine funktionstüchtige Rechtspflege mit dem Streben nach einer materiell richtigen Entscheidung erforderlich war. Denn außer den Aufzeichnungen der Dashcam waren keine anderen Beweise verfügbar. Hinzu tritt der Fakt, dass die Aufzeichnung nur in einer Länge von 30 Sekunden permanent gespeichert wurde und damit jegliche Zweifel an dem Verwendungszweck der Aufnahmen ausgeräumt werden konnten.
Datenschutzrechtliche Anordnung gegen den Betrieb einer Dashcam
Auf den ersten Blick gegenteilig wirkt die Entscheidung des VG Göttingen vom 31.05.2017 zur Rechtmäßigkeit einer datenschutzrechtlichen Anordnung gegen den Betrieb einer Dashcam. Dabei urteilt das Verwaltungsgericht, dass eine datenschutzrechtliche Anordnung, die dem Betroffenen den Betrieb seiner Dashcam im öffentlichen Straßenverkehr untersagt bzw. einschränkt, rechtmäßig sei, da die Aufnahmen gegen den § 6b BDSG verstießen.
Der Kläger wehrte sich gegen diese datenschutzrechtliche Anordnung der Beklagten, die ergangen war, nachdem der Kläger in den vergangenen Jahren an seinem Auto an Front- und Heckscheibe eine Dashcam angebracht und auf Grundlage der Aufnahmen etwa 50.000 Ordnungswidrigkeiten bei den Ordnungsbehörden angezeigt hatte, wobei er seine Anzeigen mit Bildaufnahmen belegte. Daraufhin erließ die Beklagte gegen ihn die Anordnung mit dem Inhalt, die Verwendung seiner Daschcams so zu gestalten, dass eine Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten anderer Verkehrsteilnehmern anlässlich der widmungsgemäßen Nutzung von öffentlichen Verkehrsflächen ausgeschlossen ist und weiterhin diejenigen Aufnahmen zu löschen, die nicht ausschließlich für einen persönlichen oder familiären Zweck entstanden sind.
Eine Rechtsgrundlage sieht das Verwaltungsgericht in § 38 Abs. 5 S. 1 BDSG, da der Kläger gegen § 6b BDSG verstoßen hat. Denn er beobachte und überwache öffentlich zugängliche Räume, erhebe und verarbeite dabei personenbezogene Daten. Sein Verhalten falle offensichtlich nicht unter einen der Ausnahmetatbestände des § 6b Nr. 1 und 2, und auch nicht unter Nr. 3, da bei der Wahrnehmung berechtigter Interessen der Zweck konkret festgelegt sein müsse und der Kläger nur den weitgefassten Zweck des Selbst- und Eigentumsschutzes sowie der Beweissicherung angebe. Diese Zwecke könnten allenfalls einen Einsatz der Dashcams im Einzelfall rechtfertigen, nicht jedoch wie hier die anlasslose und regelmäßige Videoüberwachung des Straßenverkehrs. Darin sei auch kein berechtigtes Interesse zu sehen, denn der Kläger trete als vermeintlicher Sachwalter öffentlicher Interessen auf, obwohl die Gewährleistung eines gesetzeskonformen Straßenverkehrs der Straßenverkehrsbehörden und Polizei, nicht jedoch privaten Dritten obliege. Und selbst wenn ein solches schutzwürdige Interesse anzunehmen wäre, würden die schutzwürdigen Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer mit ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung die Interessen des Klägers überwiegen.
Das Gericht zieht noch in Betracht, dass die Anwendung des § 38 Abs. 5 BDSG gem. § 27 Abs. 1 S. 1 BDSG ausgeschlossen sei, falls die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolge. Allerdings gelte die Ausnahme für persönliche und familiäre Zwecke nicht für den öffentlichen Raum, so dass eine Aufnahme des öffentlichen Verkehrs von vorn herein nicht mehr „ausschließlich“ persönlicher oder familiärer Natur sein könne. So sei es auch hier, da der Kläger unter anderem die Kameras verwendet habe, um Verkehrsordnungswidrigkeiten anderer Verkehrsteilnehmer aufzunehmen, ohne dass er persönlich etwas mit diesem Verkehrsvorgang zu tun habe.
Beweisverwertungsverbot bei Verstoß gegen § 6b BDSG
Das OLG Stuttgart hatte Ende des Jahres 2016 über die Frage zu entscheiden, ob zwingend ein Beweisverwertungsverbot im Straf- oder Bußgeldverfahren anzunehmen sei, wenn Dashcam-Aufnahmen unter Verstoß gegen § 6b BDSG gefertigt wurden. Dabei kam das Gericht zu dem Schluss, dass § 6b Abs. 3 S. 2 BDSG kein ausdrückliches Beweisverwertungsverbot enthalte und der Gesetzgeber auch keines formulieren wollte. Ein auf rechtswidrige Weise erlangtes Beweismittel dürfe, unter Anwendung der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), im Einzelfall auch zu Lasten des Betroffenen verwendet werden, wenn die Art des Verbots und das Gewicht des Verfahrensverstoßes sowie der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter unter Abwägung der widerstreitenden Interessen dies erforderlich machten. Daher sei der Tatrichter nicht daran gehindert, eine Videoaufzeichnung zu verwerten und als Beweismittel zuzulassen, solange diese keine Einblicke in die engere Privatsphäre gewährten, sondern lediglich Verkehrsvorgänge dokumentierten und damit eine mittelbare Identifizierung durch das Kennzeichen erlaubten. Dabei könne dann das allgemeine Interesse an der Effektivität von erheblichem Fehlverhalten im Straßenverkehr höher gewertet werden, als die entgegenstehenden Interessen des Betroffenen. Daher ist es nicht ausgeschlossen, dass trotz eines Verstoßes gegen § 6b BDSG eine Verwertung als Beweismittel zumindest im Straf-und Bußgeldverfahren möglich ist.
Fazit
Mit diesen Entscheidungen sind zwar nicht alle Streitigkeiten und Unklarheiten rund um die Verwendbarkeit von Dashcams im öffentlichen Straßenverkehr ausgeräumt. Jedoch können unterschiedliche Schlüsse aus den oben genannten Überlegungen gezogen werden: Zum einen, dass Dashcam-Aufzeichnungen als Beweis verwertet werden dürfen, wenn sie zur funktionstüchtigen Rechtspflege beitragen, keine anderen Beweise auffindbar sind und die Aufzeichnungen auf eine zeitlich eng begrenzte Dauer beschränkt sind. Zum anderen wird aber auch deutlich, dass eine anlasslose und regelmäßige Videoüberwachung des öffentlichen Straßenverkehrs unter keinen Ausnahmetatbestand des BDSG fällt, das Argument des Selbst- und Eigentumsschutzes nicht ausreicht, um ein berechtigtes Interesse zu begründen und ein Verhalten, wie es der Kläger an den Tag gelegt hat, durch eine datenschutzrechtliche Anordnung zweifelsfrei untersagt werden kann. Trotzdem betonen Gericht immer wieder, dass eine dauerhafte und anlasslose Überwachung von einer Überwachung im Einzelfall zu unterscheiden sei, wenn der Fahrer eine Gefahr oder Verletzung im Straßenverkehr befürchtet. Zu der Frage wann und unter Bezugnahme auf welche Ausnahmetatbestände eine solche Aufnahme gerechtfertigt wäre, äußert sich das VG Göttingen jedoch nicht.