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Wir beleuchten das Urteil des OVG Saarlouis zur Videoüberwachung am Arbeitsplatz.

Zulässigkeit von Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Einführung

Schon im März 2017 hatte der Deutsche Bundestag das sog. Videoüberwachungsverbesserungsgesetz verabschiedet, welches am 5. Mai 2017 in Kraft getreten ist. Das seit Mai 2018 geltende Bundesdatenschutzgesetz (BDSG neu) enthält dabei die inhaltlich gleiche Neuregelung der Videoüberwachung. Die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume darf nur unter den in § 4 BDSG (neu) geregelten Voraussetzungen vorgenommen werden. § 4 BDSG betrifft dabei den Einsatz von optisch-elektronischen Einrichtungen. Hiervon werden sowohl analoge als auch digitale Beobachtungstechnik erfasst, sowie Fotoapparate oder Mobiltelefone mit integrierter Kamera. Eine Anwendung von § 4 BDSG kann nur dann erfolgen, wenn die Videoüberwachung zum Zwecke der Beobachtung vorgenommen wird. § 4 BDSG umfasst dabei ausschließlich die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume. Es wird unterschieden zwischen dem Regelfall und den Bereichen mit besonderem Gefahrenpotenzial. Das OVG Saarlouis hat mit Urteil vom 14.12.2017 (2 A 662/17) in einem Rechtsstreit entschieden, der die Videoüberwachung zur Wahrnehmung des Hausrechts betraf. Hierauf wird abschließend eingegangen.

§ 4 BDSG (neu)

§ 4 Abs. 1 BDSG enthält dabei die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Videoüberwachung. Die Beobachtung ist demnach zulässig, soweit sie zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen (Nr. 1), zur Wahrnehmung des Hausrechts (Nr. 2) oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkrete festgelegte Zwecke erforderlich sind (Nr. 3). Hierbei handelt es sich um drei Zweckbestimmungen, die geeignet sind eine Beobachtung zu rechtfertigen.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BDSG muss die Videobeobachtung erforderlich sein. Die Erforderlichkeit einer Überwachungsmaßnahme ist grundsätzlich dann gegeben, wenn sie geeignet ist, das mit der Überwachung verfolgte Ziel tatsächlich zu erreichen. Zusätzlich darf kein anderes Mittel ersichtlich sein, das gleich wirksam, aber die betroffene Person weniger in ihren Rechten beeinträchtigt. Maßgeblich im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Videoüberwachungsmaßnahme ist also die Abwägung zwischen den mit der Überwachung verfolgten Zwecken und dem Grad der Schutzwürdigkeit der Interessen des Betroffenen. Bei der vorzunehmenden Abwägung ist insbesondere darauf zu achten, ob der jeweilige Bereich öffentlich zugänglich ist oder nicht.

Nach § 4 Abs. 3 BDSG darf eine Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten nur dann erfolgen, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht überwiegen. Gemäß § 4 Abs. 4 BDSG besteht auch eine Informationspflicht gegenüber der von der Videoüberwachungsmaßnahme betroffenen Person. Einer Pflicht zur Löschung der Daten muss nach § 4 Abs. 5 BDSG dann nachgegangen werden, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind.

Urteil des OVG Saarlouis

Das OVG Saarlouis hat mit Urteil vom 14.12.2017 (2 A 662/17) in einem Rechtsstreit über die Frage entschieden, ob die erfolgte Videoüberwachung zur Wahrnehmung des Hausrechts und berechtigter Interessen erfolgte und somit eine Rechtfertigung der Beobachtung vorliegt. In dem dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Eigentümer einer Apotheke aufgrund eines zu verzeichnenden und nicht erklärbaren Verlusts in Höhe von 40.000€ eine Videoüberwachung eingerichtet. Die Überwachung umfasst dabei sowohl die Verkaufsräume der Apotheke, als auch den nicht öffentlich zugänglichen Bereich und eine Überwachung der Beschäftigten selbst. Die Mitarbeiter haben ihre Einwilligung zur Aufstellung der Videokameras erteilt. Die Aufstellung der Videokameras wurde von dem Unabhängigen Datenschutzzentrum des Saarlandes untersagt. Hiergegen klagte der betroffene Apotheker. Das OVG Saarlouis gab dieser Klage zum Teil statt.

Videoüberwachung des Verkaufsraums

Die Videoüberwachung des Verkaufsraumes sollte den Schutz des Klägers vor weiteren Diebstählen bezwecken. Dieser Zweck stellt einen Fall der Wahrnehmung des Hausrechts i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 2 BDSG dar. Das Gesetz enthält jedoch keine Definition des Hausrechts. In Rechtsprechung und Literatur erfolgt dabei eine weite Auslegung. Bei Zugrundelegung einer weiten Auslegung zählen Maßnahmen, die geeignet sind zur Gewährleistung eines Eigentumsschutzes beizutragen, zur Wahrnehmung des Hausrechts. Bezogen auf den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die potentiellen Straftäter durch eine Videoüberwachung massiv abgeschreckt werden können. Nach Auffassung des Gerichts überwiegt damit das Interesse des Eigentümers am Schutz seines Eigentums. Überdies kann der Kläger sich vorliegend auch auf § 4 Abs. 1 Nr. 3 BDSG berufen. Es waren genügend Anhaltspunkte gegeben, die den Schluss auf einen Diebstahl zulassen und eine permanente Beobachtung des Raumes nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BDSG damit erforderlich machten.

Videoüberwachung des nicht öffentlich zugänglichen Bereichs

Die Videoüberwachung der Arbeitsräume und damit des nicht öffentlich zugänglichen Bereichs ist aufgrund der eingeholten Einwilligung der Beschäftigten zu bejahen. Grundsätzlich kommen im Rahmen der Videoüberwachung nicht-öffentlicher Räume die allgemeinen Erlaubnistatbestände in Betracht (Bsp.: Art. 6 DS-GVO, insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO).

Videoüberwachung der Beschäftigten

Im Rahmen der Videoüberwachung der Beschäftigten kann im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden, dass ein möglicherweise strafbares Verhalten eines oder mehrerer Mitarbeiter ursächlich für den eingetretenen Verlust ist.

Das OVG Saarlouis hob folglich die Anordnung der Datenschutzbehörde auf (Urteil vom 12.12.2017, Az. 2 A 662/17).

Fazit

Für die Frage der Zulässigkeit der Videoüberwachung kommt es zunächst auf das Vorliegen eines Zwecks nach § 4 Abs. 1 BDSG an. Damit steht auch bei dem Urteil des OVG Saarlouis das Gebot der Zweckbindung im Fokus. Nachfolgend liegt der Schwerpunkt dann auf der Prüfung der Intensität des aus der Überwachung resultierenden Grundrechtseingriffs. Im Rahmen dieser Abwägung sind u.a. Art und Umfang der erfassten Informationen, den betroffenen Personenkreis und die Alternativen zur Videoüberwachung.

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