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Sitz in der EU? Warum Sie eine benannte Niederlassung brauchen und keinen gesetzlichen Vertreter

Vorschautext zu E-Evidence benannte Niederlassung, designated establishment

In unserer leicht verständlichen Serie zum EU-E-Evidence-Rahmenwerk behandeln wir dieses Mal: Was Dienstanbieter mit Sitz in der EU tun müssen und warum die Benennung eines „Adressaten“ nicht dasselbe ist wie eine rechtliche Unterstützung.

Eine Frage, die wir oft hören: „Wir haben eine Niederlassung in der EU – können wir nicht einfach einen gesetzlichen Vertreter für E-Evidence ernennen?“

Die kurze Antwort lautet: Nein. Die E-Evidence-Richtlinie sieht je nach Ihrem Sitz nur den einen oder den anderen Weg vor. Wenn Sie Ihren Sitz in der EU haben, ist Ihr Weg die benannte Niederlassung.

Benannte Niederlassung vs. gesetzlicher Vertreter

Sowohl die benannte Niederlassung als auch der gesetzliche Vertreter (Legal Representative) erfüllen exakt dieselbe Funktion: Sie sind Ihr Adressat – der offizielle Empfänger von Europäischen Herausgabeanordnungen (EPOCs) und Europäischen Sicherungsanordnungen (EPOC-PRs), zuständig für deren Entgegennahme, Umsetzung und die Einhaltung der Fristen. Der Unterschied liegt ausschließlich darin, wer diese Rolle übernehmen kann:

  • Sitz in der EU? Sie müssen eine Ihrer eigenen EU-Niederlassungen – eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder ein Büro – als Adressaten benennen. Dies ist die benannte Niederlassung.
  • Kein Sitz in der EU, aber Angebot von Diensten dort? Sie müssen eine externe natürliche oder juristische Person in einem Mitgliedstaat als Ihren gesetzlichen Vertreter ernennen (behandelt in Teil 1 dieser Serie).

Der gesetzliche Vertreter ist somit der Ersatz für eine fehlende EU-Präsenz und keine optionale Alternative dazu.

Wie Sie eine Niederlassung benennen

Die Benennung ist ein formaler Akt: Sie bestimmen die Niederlassung, statten sie mit den erforderlichen Befugnissen und Ressourcen zur Bearbeitung von Anordnungen aus und notifizieren die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist. Die Richtlinie verlangt mindestens einen Adressaten – das bedeutet, Sie können auch mehrere benennen, beispielsweise einen pro Region oder Geschäftsbereich, solange jeder ordnungsgemäß notifiziert und ausgestattet ist.

Wenn Sie die Wahl haben, wählen Sie nach praktischen Kriterien aus:

Sie muss sich in einem Mitgliedstaat befinden, in dem Sie Dienste anbieten und der die entsprechenden Rechtsinstrumente anwendet.

Zudem sollten Sie weitere Aspekte berücksichtigen, wie den Umsetzungsstand der E-Evidence-Richtlinie sowie die Betriebsbereitschaft der nationalen IT-Infrastruktur. Zum Zeitpunkt der Verfassung dieses Textes hat nur eine geringe Anzahl von EU-Mitgliedstaaten die Richtlinie sowohl umgesetzt als auch die Voraussetzungen für die Validierung der Dienstanbieter-Notifizierungen geschaffen.

Auch die operative Eignung sollte bedacht werden, wie etwa die Nähe zu Ihren Daten-, Compliance- und Sicherheitsteams, Sprachkenntnisse sowie die Fähigkeit, innerhalb der Fristen von 10 Tagen (Regelfall) oder 8 Stunden (in Notfällen) zu reagieren.

Denken Sie daran: Der Dienstanbieter und der Adressat haften gesamtschuldnerisch für Verstöße. Unabhängig davon, welche Einheit Sie benennen, muss diese tatsächlich in der Lage sein, die Aufgabe zu erfüllen und die Einhaltung der Fristen sicherzustellen.

Eine benannte Niederlassung ist keine rechtliche Unterstützung

Ein Missverständnis, das ernsthafte Probleme verursachen kann: Die Benennung einer Niederlassung bzw. die Ernennung eines gesetzlichen Vertreters garantiert an sich weder Compliance noch rechtliche Unterstützung.

Die Benennung einer Niederlassung löst lediglich die Frage, „wer die Anordnung erhält“. Sie trägt jedoch nichts zur Klärung der Frage bei, „was nach dem Erhalt einer Anordnung zu tun ist“.

Wenn ein EPOC eingeht, muss dieser innerhalb von Tagen oder Stunden geprüft werden:

  • Ist er vollständig?
  • Ist die Datenkategorie korrekt?
  • Sind Vorrechte oder Befreiungen (z. B. Berufsgeheimnisse) betroffen?
  • Gibt es einen Konflikt mit dem Recht von Drittstaaten?
  • Sollten wir die Anordnung ausführen, um Klärung bitten oder Widerspruch einlegen?

Das ist juristische Arbeit – und nichts hindert Sie daran, externe Spezialisten hinzuzuziehen, obwohl Ihr Adressat eine eigene EU-Einheit ist. Die Richtlinie regelt den „Briefkasten“, nicht das Fachwissen dahinter.

Wie wir Sie unterstützen können

Wir unterstützen Dienstanbieter, die in den Anwendungsbereich des E-Evidence-Rahmenwerks fallen – von der ersten Prüfung, welche Dienste unter das Rahmenwerk fallen, bis hin zur rechtlichen Unterstützung bei der Ausführung von Anordnungen und der Rückmeldung (sei es durch Datenübermittlung oder durch ein Klärungsersuchen).

Es gibt zwei Wege, wie wir Sie fortlaufend bei der E-Evidence-Compliance unterstützen können:

Beratende Unterstützung als externer Rechtsbeistand

Sie leiten eingehende EPOCs und EPOC-PRs an uns weiter; wir prüfen jede Anordnung, beraten Sie hinsichtlich der korrekten Reaktion (Ausführung, Klärungsersuchen oder das Geltendmachen von Gründen wie Vorrechten und Befreiungen) und begleiten Sie bei jedem Schritt, bis das Verfahren abgeschlossen ist. Wir können die gewünschten Workflows und Eskalationspfade flexibel vereinbaren, um eine agile Reaktion zu gewährleisten, insbesondere bei Eilanordnungen.

Unsere Rechtsberatung In Kooperation mit der EviGate-Plattform

Für eine hocheffiziente Struktur und automatisierte Eskalationspfade können Sie Ihre Anordnungen über die EviGate-Plattform abwickeln. Diese bietet strukturierte Workflows für jeden Anordnungstyp, eine automatische Fristenverfolgung und die passenden Formulare im jeweiligen Schritt.

Wenn Sie die EviGate-Plattform nutzen, können Sie unsere rechtliche E-Evidence-Unterstützung direkt über die Plattform in Anspruch nehmen. Wir sehen dann jede bei Ihnen eingehende Anordnung sowie den Bearbeitungsstatus und können genau dort einspringen, wo Sie Hilfe benötigen – ohne endlose E-Mail-Ketten und ohne verpasste Fristen. Mehr noch: In Notfällen können wir uns direkt mit Ihren technischen Teams abstimmen, sodass Ihre Rechts- oder Compliance-Abteilungen beruhigt durchschlafen oder das Wochenende genießen können.

Kontaktieren Sie uns, um zu besprechen, wie wir Sie am besten bei Ihrer E-Evidence-Compliance unterstützen können und welches Setup für Sie optimal ist.

Häufig gestellte Fragen zur benannten Niederlassung (Designated Establishment)

Jeder von ihnen kommt infrage, sofern er sich in einem Land befindet, in dem Sie Dienste anbieten. Wählen Sie denjenigen aus, der operativ am besten aufgestellt ist – und bevorzugen Sie im Moment Länder, in denen die Notifizierungssysteme bereits einsatzbereit sind. Sie können auch mehr als eine Niederlassung benennen.
Der Adressat bleibt rechtlich verantwortlich und muss über die erforderlichen Befugnisse und Ressourcen verfügen – das kann nicht ausgelagert werden. Die Abwicklung und Prüfung der Anordnungen kann jedoch uneingeschränkt durch einen externen Rechtsbeistand oder eine Plattform zur Bearbeitung unterstützt werden.

Nur wenn Sie sie auch tatsächlich entsprechend ausstatten: mit Vollmachten, Eskalationspfaden, Zugriff auf die Datenteams und der Fähigkeit, innerhalb der Fristen zu agieren. Eine reine Scheingesellschaft („Nameplate Entity“) setzt Sie im Ernstfall einer gesamtschuldnerischen Haftung ohne echten Schutz aus. Es ist wichtig, dass Sie über solide interne Richtlinien und bestätigte Eskalationspfade verfügen – idealerweise, indem Sie vorab Testläufe innerhalb der vorgesehenen Fristen durchgeführt haben.

 

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