GEMA gegen OpenAI

OpenAI App: GEMA klagt
OpenAI App: GEMA klagt

GEMA gegen OpenAI

Das Landgericht München I (Az. 42 O 14139/24) hat am 11.November 2025 entschieden, dass OpenAI mit dem KI-Chatbot ChatGPT die Urheberrechte von Liedtextern verletzt hat. Durch die Memorisierung in den Sprachmodellen und die Wiedergabe von Liedtexten in Outputs des Chatbot liegen dem Gericht zufolge Eingriffe in die urheberrechtlichen Verwertungsrechte vor.

Wiedergabe von geschützten Songtexten

Hintergrund der Klage der GEMA war die Speicherung von geschützten Songtexten im KI-Modell, die auf Nutzeranfrage originalgetreu wiedergegeben werden konnten. Konkret betrifft das Urteil die Liedtexte von neun bekannten deutschen Urheberinnen und Urhebern, darunter „Atemlos“ von Kristina Bach oder „Wie schön, dass du geboren bist“ von Rolf Zuckowski.

OpenAI bestritt die Urheberrechtsverletzung mit dem Hinweis, KI-Modelle speicherten keine Texte, sondern nur statistische Muster. Die Wiedergabe der Texte sei auf die Eingaben der jeweiligen Nutzer als Hersteller zurückzuführen. Daneben berief sich OpenAI auf die Schranke des Text- und Data-Mining (§ 44b UrhG).

Durch KI-Training entstehen Vervielfältigungen

Das Gericht sieht Memorisierung als urheberrechtlich relevante Vervielfältigung an. Durch diese sind Texte nämlich vollständig in den Modellparametern enthalten und werden nicht nur statistisch verarbeitet, was eine Verkörperung und damit eine Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG darstelle.

Daneben erfolge durch das KI-Training nicht nur eine Informationsauswertung, sondern eine dauerhafte Vervielfältigung der Werke. Eine solche sei auch nicht vom Text und Data Mining des § 44b UrhG erfasst. Auch der Einwand, es handle sich um ein unwesentliches Beiwerk nach § 57 UrhG wurde mangels Hauptwerks durch das Gericht abgelehnt. An einer Einwilligung der Urheber fehlte es ebenfalls.

Künftige Urheberrechtsverletzungen durch KI?

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, OpenAI kündigte bereits an in Berufung gehen zu wollen. Als erstes europäisches Urteil zum KI-Training und Urheberrechtsverletzungen hat dieses Urteil zwar Signalwirkung, mit großer Veränderung ist zunächst aber nicht zu rechnen. In den USA bestehen bereits eine Vielzahl solcher Verfahren, die meist mit Vergleichen enden. An der Vorgehensweise der KI-Unternehmen konnten sie jedoch bislang keine Veränderungen bewirken. Bundesjustizministerin Hubig forderte nun mögliche europarechtliche Gesetzesanpassungen, um den Urheberrechtsschutz zu verbessern, falls KI-Unternehmen weiterhin keine Lizenzen einholen.

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Bildzeichen als geschützte Ursprungsbezeichnungen

Eingetragene Bezeichnung, Bild

Wir beleuchten das Urteil des EuGH und erklären, ob auch die Anspielung auf eine eingetragene Bezeichnung durch den Gebrauch von Bildzeichen möglich ist.

Eingetragene Bezeichnung, Bild

Bildzeichen als geschützte Ursprungsbezeichnungen

Einführung

Im Urteil vom 02.05.2019 (Az. C-614/17) hat der EuGH entschieden, dass der Gebrauch von Bildzeichen, die auf das geografische Gebiet anspielen, das mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung verbunden ist, eine rechtswidrige Anspielung auf diese darstellen kann.

Allgemeine Rechtsgrundsätze

Bezeichnungen von Lebensmitteln oder Agrarerzeugnissen, die sich in Produktnamen auf geografische Regionen beziehen, werden von der „Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel“ geschützt. Dies geschieht in Bezug auf vergleichbare Namen, Aneignung, Nachahmung oder Anspielungen, sonstige falsche oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur, also geografische Bezeichnungen, oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen.

Das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof in Spanien) stützt sein Urteil auf Art. 13 Abs. 1 lit. b) (EG) Nr. 510/2006. Dieser regelt, dass eigetragene Namen geschützt werden gegen: „jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird.“

Urteile der Vorinstanzen

Im vorliegenden Fall hat die Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego (Stiftung Kontrollrat für die geschützte Ursprungsbezeichnung Queso Manchego, Spanien) gegen die Käsehersteller Industrial Quesera Cuquerella SL  und Juan Ramón Cuquerella Montagud (IQC) Klage dahingehend erhoben, festzustellen, dass die von IQC verwendeten Etiketten, geschützte Ursprungsbezeichnungen verletzen.

Die Etiketten der IQC zeigen das Bild eines Reiters, der den gewöhnlichen Darstellungen von Don Quijote de la Mancha ähnelt, ein abgemagertes Pferd und Landschaften mit Windmühlen und Schafen. Sie sind mit dem Begriff „Quesos Rocinante“ überschrieben. Die fraglichen Käse fallen nicht unter die geschützte Ursprungsbezeichnung „queso manchego“, die die Käse erfasst, die in der Mancha (Spanien) mit Schafmilch unter Beachtung der Bedingungen ihrer Produktspezifikation hergestellt werden.

Die spanischen Gerichte der Vorinstanzen haben die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die verwendeten Zeichen keine bildliche oder klangliche Ähnlichkeit mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „queso manchego“ oder „la Mancha“ aufwiesen, sondern lediglich rechtmäßig auf das Gebiet der Mancha anspielten.

Das Tribunal Supremo hat daraufhin den EuGH angerufen, der über die Fragen entscheiden sollte, ob:  

1) die Anspielung auf eine eingetragene Bezeichnung durch den Gebrauch von Bildzeichen möglich ist. 

Zum anderen will es wissen, ob 

2) die Verwendung solcher Zeichen, die auf das geografische Gebiet anspielen, mit dem eine geschützte Ursprungsbezeichnung verbunden ist, eine Anspielung auf diese auch dann darstellen kann, wenn diese Bildzeichen von einem Erzeuger verwendet werden, der in dieser Gegend ansässig ist, dessen Erzeugnisse aber nicht von dieser geschützten Ursprungsbezeichnung erfasst werden.

Zuallerletzt solle der EuGH entscheiden, ob

3) bei einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher gem. Art. 13 Abs. 1 lit. b) der Verordnung Nr. 510/2006 auf einen europäischen Verbraucher oder ausschließlich auf den Verbraucher des Mitgliedstaats abgestellt wird, in dem das Erzeugnis hergestellt wird.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH stellt fest, dass die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 auch die Anspielung auf eine eingetragene Bezeichnung durch den Gebrauch von Bildzeichen schützt. Dies folgt aus dem Wortlaut „jede Anspielung“ des Art. 13 der Verordnung. Entscheidend, ob ein Element auf die eingetragene Bezeichnung anspielt, ist, ob dieses Element geeignet ist, dem Verbraucher das Erzeugnis, das diese Bezeichnung trägt, gedanklich unmittelbar in Erinnerung zu rufen. Zudem werde das Ziel, zu gewährleisten, dass der Verbraucher über klare, knappe und glaubhafte Auskünfte über die Herkunft des Erzeugnisses verfügt, umso besser sichergestellt, wenn auf die eingetragene Bezeichnung nicht mittels Bildzeichen angespielt werden darf. Es sei Sache des nationalen Gerichts, konkret zu beurteilen, ob die fraglichen Bildzeichen geeignet sind, dem Verbraucher die Erzeugnisse, die eine geschützte Ursprungsbezeichnung tragen, gedanklich unmittelbar in Erinnerung zu rufen.

Eine Anspielung auf ein geografisches Gebiet, mit dem eine Ursprungsbezeichnung verbunden ist, kann auch vorliegen, wenn die Bildzeichen von einem in dieser Gegend ansässigen Erzeuger verwendet werden, dessen Erzeugnisse, die den von dieser Ursprungsbezeichnung geschützten Erzeugnissen ähnlich oder mit ihnen vergleichbar sind, aber nicht von dieser erfasst werden

Die Verordnung sehe nämlich keinen Ausschluss zugunsten eines Erzeugers vor, der in einem der geschützten Ursprungsbezeichnung entsprechenden geografischen Gebiet ansässig ist und dessen Erzeugnisse, ohne von dieser geschützten Ursprungsbezeichnung geschützt zu sein, den von dieser geschützten ähnlich oder mit ihnen vergleichbar sind.

In Bezug auf die dritte Frage hat der EuGH entschieden, dass ein effektiver und einheitlicher Schutz von eingetragenen Bezeichnungen im gesamten Unionsgebiet erfordert, dass eine Anspielung auf geschützte Bezeichnungen grundsätzlich nach Maßstab aller europäischen Verbraucher beurteilt werden muss. Dieser Grundsatz wird dahingehend eingeschränkt, dass bei vorwiegend regional konsumierten oder bekannten Produkten, auf das Urteil des zuständigen nationalen Gerichts abzustellen ist, ob die bei dem Erzeugnis verwendete Anspielung geeignet ist, bei den auf dem Hauptmarkt des vertriebenen Produkts ansässigen Verbrauchern des einschlägigen Mitgliedstaats, das Bild einer eingetragenen Bezeichnung hervorzurufen. Ist das der Fall, ist das Produkt gegen eine Anspielung in einem beliebigen Teil des Unionsgebiets zu schützen.

Laut EuGH hat das Tribunal Supremo bei der Beurteilung des „normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers“ vorliegend auf die spanischen Verbraucher abzustellen, da die Käsesorten der IQC darüber hinaus weniger bekannt sind. Somit verstoßen die von der IQC verwendeten Etiketten gegen die geschützte Ursprungsbezeichnung Queso Manchego.

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Urheberrechtlicher Schutz von Software im Arbeitsverhältnis

Copyright-Claim: Urheberrechtlicher Schutz Software im Arbeitsverhältnis

In unserem Bericht differenzieren wir zwischen den Urheberrechten von Arbeitnehmern und freien Mitarbeitern.

Copyright-Claim: Urheberrechtlicher Schutz Software im Arbeitsverhältnis

Urheberrechtlicher Schutz von Software im Arbeitsverhältnis

Einführung

Das Ausscheiden eines Arbeitnehmers im Bereich der Softwareentwicklung wirft naturgemäß die Frage auf, welche Rechte dem Arbeitnehmer an den von ihm erstellten Anwendungen zustehen, als auch wie der Arbeitgeber diese Software verwenden darf. Maßstab in Bezug auf urheberrechtlichen Schutz von Software sind die allgemeinen Regelungen. Die Urheberpersönlichkeitsrechte ergeben sich aus den §§ 12 ff. UrhG und die Verwertungsrechte aus den §§ 15 ff. UrhG. Diese werden durch die §§ 69a-g UrhG für Computerprogramme ergänzt. 

Deren Anwendungsbereich ist jedoch nur eröffnet, wenn es sich bei dem Computerprogramm um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt. Computerprogramme i.S.d. § 69a UrhG sind das in jeder Form, Sprache und Notation oder in jedem Code gewählte Ausdrucksmittel für eine Folge von Befehlen, die dazu dient, einem Computer zur Ausführung einer bestimmten Aufgabe oder Funktion zu veranlassen. Dazu ist eine Komponente in Form einer eigenen geistigen Schöpfung gem. § 69a Abs. 3 S. 1 UrhG erforderlich. Diese richtet sich nach den Grundsätzen der sog. „Kleinen Münze“. Damit sind Werke gemeint, die gerade eben das Minimum der Voraussetzungen eines urheberrechtlichen Werkes erfüllen. Dazu zählen auch Entwürfe und vorherige Programmversionen. Entscheidender Moment für das Greifen des Urheberrechtschutzes ist der Zeitpunkt der Entstehung. 

Webseiten stellen nach überwiegender Auffassung keine Computerprogramme i.S.d. § 69a UrhG dar, können jedoch urheberrechtlichen Schutz gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG genießen. Ebenso wenig fallen Ideen, Grundsätze und Erkenntnisse der Allgemeinheit nicht unter den Schutzbereich des § 69a Abs. 2 UrhG, da diese nicht monopolisiert werden sollen. 

Da die §§ 69ff. UrhG keine eigene Definition des Begriffs des Arbeitnehmers beinhalten, wird auf die Grundsätze des Arbeitsrechts, insbesondere des § 611a BGB zurückgegriffen. Von § 69b UrhG werden auch Scheinselbstständige i.S.d. § 7 SGB IV und Leiharbeitnehmer erfasst. 

Urheberrechte von Arbeitnehmern 

Grundsätzlich gilt auch bei Computerprogrammen das Schöpferprinzip gem. § 7 UrhG, wonach vermutet wird, dass der Arbeitnehmer der Schöpfer des Werkes ist. Die Vermutung gilt, solange nicht das Gegenteil bewiesen wird gem. § 292 ZPO. Das Schöpferprinzip wird jedoch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses durch § 69b UrhG eingeschränkt. Dieser ist lex specialis zu § 43 UrhG. Dabei gehen nach herrschender Ansicht die Nutzungsrechte am Computerprogramm im Wege einer gesetzlichen ausschließlichen Lizenz auf den Arbeitgeber über. Der Arbeitgeber ist somit der Rechtsinhaber. 

Die wachsende Komplexität von Computerprogrammen hat zur Folge, dass Programme zunehmend im Team erstellt werden. Diese Miturheberschaft regelt § 8 UrhG. Eine solche liegt vor, wenn mehrere ein Werk gemeinsam schaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen. 

Die Miturheber bilden gem. § 8 Abs. 2 S. 1 UrhG eine Gesamthandsgemeinschaft. Dabei ist erforderlich, dass jeder Beteiligte einen schöpferischen Beitrag leisten muss, der in das gemeinsame Werk einfließt. Ebenso berechtigt § 8 Abs. 2 S. 3 UrhG jeden Mitarbeiter dazu Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen geltend zu machen, dabei kann er allerdings nur Leistung an alle Miturheber verlangen. 

Wenn die Anteile jedoch gemeinsam gem. § 9 UrhG verbunden werden, liegt keine Miturheberschaft vor, sondern zwischen den einzelnen Entwicklern wird eine BGB-Gesellschaft gem. §§ 705 ff. BGB begründet. Die Entwickler können ihre Rechte dann grundsätzlich nur gemeinschaftlich nach §§ 709, 714 BGB und nicht nach § 8 Abs. 2 S.3 UrhG verfolgen. Der BGH gewährt aber dem Urheber einer BGB-Gesellschaft auch das Recht alleine gegen Rechtsverletzungen vorzugehen. 

Der Arbeitgeber erwirbt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 69b UrhG ein ausschließliches Recht zur Ausübung aller vermögensrechtlichen und nutzungsrechtlichen Befugnisse. Diese Rechte wirken auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort. Nicht erfasst sind die Urheberpersön-lichkeitsrechte, was sich aus § 69b UrhG ergibt, der ausdrücklich von vermögensrechtlichen Befugnissen spricht. Damit § 69b UrhG Anwendung findet, muss das Computerprogramm in Wahrnehmung der Aufgaben oder nach den Anweisungen des Arbeitgebers erschaffen worden sein. Dies ist nicht der Fall, wenn sich der Arbeitnehmer ausschließlich der Arbeitsmittel und des Knowhows des Betriebs bedient, jedoch kann den Arbeitnehmer dann eine Pflicht zur Andienung treffen.

Auch an unfertigen Programmen stehen dem Arbeitgeber die Rechte daran zu, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsstelle verlässt. Daran ändert auch eine spätere Fertigstellung bei einem anderen Arbeitgeber nichts. Der Anspruch auf Programmteile des Arbeitgebers beschränkt sich nur auf die jeweils während der Beschäftigungszeit des Arbeitnehmers erstellten Teile.

Die Nutzungs- und Vermögensrechte des Arbeitgebers werden in der Regel vertraglich als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis gem. § 17 UWG geregelt. Diese Regelungen finden jedoch ihre Grenze im Wettbewerbsverbot. Bei hoher Spezialisierung des Arbeitnehmers kann man ihn jedoch schwer an einer Verwertung hindern. 

Urheberrechte von freien Mitarbeitern

Von der Regelung des § 69b UrhG nicht erfasst sind freie Mitarbeiter. Jedoch ist davon auszugehen, dass nach der Zweckübertragungslehre des § 31 Abs. 5 UrhG der Programmierer Rechte nur in dem Umfang überträgt, als es für die Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Die Auslegung eines Vertrags erfolgt nach den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB. 

Dabei ist zu differenzieren, ob der freie Mitarbeiter die Software für die Nutzung innerhalb des Unternehmens des Arbeitgebers erstellt oder der Arbeitgeber die Software weiterverarbeiten und vertreiben will. Im Falle einer Weiterverbreitung sind im Zweifel die Verwertungsrechte miteingeräumt. Pflegt der Arbeitgeber die Software selbst weiter, ist der freie Mitarbeiter auch zur Herausgabe des Quellcodes verpflichtet. Mangels genauer gesetzlicher Regelung wird gem. § 31 Abs. 5 UrhG angenommen, dass im Zweifel die entsprechenden Rechte soweit als möglich beim Urheber verbleiben.

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Markenmäßige Benutzung einer Domainadresse mit beschreibendem Anklang

Mann tippt auf PC: markenmäßige Nutzung einer Domain

In einem Ende 2017 ergangenen Urteil zeigt das OLG Frankfurt, wie schmal der Grat zwischen einer rein beschreibenden Marke und einem unterscheidungskräftigen Phantasiewort sein kann.

Mann tippt auf PC: markenmäßige Nutzung einer Domain

Markenmäßige Benutzung einer Domainadresse mit beschreibendem Anklang

Der Sachverhalt

Die Klägerin ist Inhaberin der für Reisedienstleistungen eingetragenen Wort- / Bildmarke „Monumente Reisen“. Die Beklagte wiederum ist Inhaberin der Internetdomains „monumente-reisen.de“ und „monumentereisen.de“. Die Klägerin nimmt, primär gestützt auf ihre Marke, hilfsweise auf Vorschriften des UWG, die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Zum Hintergrund

Die Vorinstanz hat die Klage wegen fehlender Verwechslungsgefahr abgewiesen. Die Berufungsinstanz hat, unter Zugrundelegung folgender Gründe, der Klage stattgegeben. Nach Auffassung der Berufungsinstanz stellt die Markenbezeichnung „Monumente Reisen“ ein Phantasiewort mit eigenschöpferischem Gehalt und nicht nur einen Gattungsbegriff dar. Der Begriff des „Monuments“ wird nach allgemeinem Sprachverständnis nicht nur in Bezug auf Denkmäler verwendet, die tatsächlich Teil der von der Klägerin angebotenen Reisen sind, sondern beschreibt mit seinem korrespondierenden Adjektiv „monumental“ auch eine besonders hervorragende Größe. Die Markenbezeichnung „Monumente Reisen“ ist also weiter gefasst, als z.B. „Städtereisen“ oder „Museumsreisen“. 

Grundsätzlich bemisst sich die Verwechslungsgefahr nach Kennzeichnungskraft der Klagemarke, dem Grad der Zeichenähnlichkeit und dem Grad der Dienstleistungsähnlichkeit. Vorliegend hat die Bezeichnung „Monumente Reisen“, wie eben dargestellt, zwar seltenen, dafür aber allgemeinem Sprachcharakter. Identität besteht jedoch bei den angebotenen Dienstleistungen, was, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, insgesamt in einer Verwechslungsgefahr resultiert. 

Des Weiteren ergibt sich ein Unterlassungsanspruch schon dann, wenn man, wie von der Vorinstanz angenommen, den Begriff „Monumente Reisen“ als glatt beschreibende Angabe, also als einen Gattungsbegriff ansieht, da die Klägerin unter der Bezeichnung „Monumente“ einen Zeitschriftentitel herausgibt. Da die Zeitschrift der Klägerin in nicht unerheblicher Zahl und bereits seit 1994 aufgelegt wird, könnte die Leserschaft fälschlicherweise die von der Beklagten verwendeten Domainnamen „monumente-reisen.de“ und „monumentereisen.de“ als zu der Zeitschrift korrespondierende Webseiten verstehen.

Damit ist, aufgrund der von der Klägerin beanstandeten Verwechslungsgefahr und der sich aus ihrem Markennamen ergebenden Kennzeichnungskraft, die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.

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