LG Köln: „Nirgendwo-günstiger“-Garantie ist irreführend und wettbewerbswidrig

Wir beleuchten das Urteil des LG Köln und erläutern, was unter unlauterer und insb. irreführender Werbung zu verstehen ist.

LG Köln: „Nirgendwo-günstiger“-Garantie ist irreführend und wettbewerbswidrig

Einleitung

Häufig sind Werbeaussagen provokant oder versprechen einem sehr viel, gerade um bei Verbrauchern im Gedächtnis zu bleiben. Solche Werbeaussagen verleiten geradezu dazu, sich über deren Zulässigkeit und Wahrheitsgehalt Gedanken zu machen.

Um solche markigen Werbeaussagen ging es auch in dem Rechtsstreit zwischen einem deutschen Versicherungsunternehmen und einem Internetvergleichsportal. Die Versicherungsgesellschaft, dessen Versicherungen nicht bei dem Vergleichsportal vermittelt werden, hat wegen unzulässiger Werbeaussagen gegen das Portal geklagt.

Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand vor allem ein Werbeslogan des Vergleichsportals in einem Werbespot für Kfz-Versicherungen, in dem mit einer „Nirgendwo günstiger“-Garantie geworben wurde. Das Versicherungsunternehmen hielt diesen Slogan für unzulässig, weil er suggeriere, dass das Internetportal immer die günstigsten Versicherungen anbiete und vermittle. Dies sei nach Ansicht der Versicherungsgesellschaft jedoch nicht der Fall; es gäbe zum Teil bei anderen Anbietern oder Maklern günstigere Tarife.

Die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts (LG) Köln hat nun entschieden, ob die Werbeaussagen wettbewerbswidrig sind oder nicht.

Unlautere Werbung

Ob Werbung unlauter und demnach unzulässig ist, richtet sich nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Demnach können Werbeaussagen in vielerlei Hinsicht wettbewerbswidrig sein. Das UWG schützt Verbraucher sowie Mitbewerber.

Der Schutz der Mitbewerber wird vor allem in § 4 UWG deutlich. Die Norm zählt einzelne Handlungen in Bezug auf Mitbewerber auf, die wettbewerbswidrig sind. Beispiele sind gem. § 4 Nr. 1 UWG die Herabsetzung oder Verunglimpfung eines Mitbewerbers und nach § 4 Nr. 2 UWG das Anschwärzen oder die Kreditschädigung eines Mitbewerbers.

In den §§ 3, 5-7 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen gegen Verbraucher aufgelistet. Demnach kann vergleichende Werbung gem. § 6 UWG wettbewerbswidrig sein. Dies ist beispielweise gem. § 6 Abs. 2 Nr. 1 UWG der Fall, wenn der Vergleich nicht objektiv auf wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen wird oder nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG, wenn sich eine vergleichende Werbung nicht auf nachprüfbare Tatsachen bezieht.

Werbung kann schließlich auch wettbewerbswidrig sein, wenn sie irreführend gem. § 5 UWG ist. Eine Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG liegt vor, wenn eine geschäftliche Handlung zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung beinhaltet. Hierbei kommt es auf die Beurteilung einer Person des maßgeblichen Verkehrskreises, also eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers, an. Es ist entscheidend, welchen Gesamteindruck das beworbene Produkt bei ihnen vermittelt. Die Gefahr der Irreführung muss sich nicht bei allen Mitgliedern des angesprochenen Verkehrskreises realisieren, es genügt, wenn ein erheblicher Teil den Werbeslogan als irreführend empfindet. Dabei ist es irrelevant, ob die Aussage objektiv richtig ist oder nicht, es kommt nur darauf an, was dem Verbraucher durch die Aussage vermittelt wird. Demnach kann eine objektiv richtige Aussage eine subjektive Fehlvorstellung hervorrufen, was zur Irreführung und Unlauterkeit führt. 

Eine Irreführung kann gem. § 5a UWG auch durch ein Unterlassen hervorgerufen werden. Dies ist anzunehmen, wenn dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten wird, die er benötigt, um eine geschäftliche Entscheidung zu treffen oder das Vorenthalten der Information geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Handlung bewegen, die er sonst nicht vorgenommen hätte. 

Entscheidung des LG (Urt. v. 22.04.2020, Az. 84 O 76/19)

Das LG kam zu dem Schluss, dass die Werbung mit einer „Nirgendwo günstiger“-Garantie für den Verbraucher irreführend sein könnte. Verbrauchern, die sich für eine Autoversicherung interessieren, vermittle dies den Eindruck, bei dem Internetvergleichsportal immer den günstigsten Tarif zu erhalten. Das Garantieversprechen suggeriere zudem, dass das Vergleichsportal die Gewähr dafür übernehme, dass wirklich kein anderer Anbieter für Kfz-Versicherungen günstiger sei. Dies sei jedoch, so auch nach Ansicht der Versicherungsgesellschaft, nicht der Fall. Das LG stellte klar, dass das Vergleichsportal nur in ca. achtzig Prozent der Fälle den am Markt günstigsten Preis anbiete.

Die kurze Einblendung im Werbespot, dass der Kunde eine Entschädigung erhalte, wenn das Vergleichsportal doch nicht den günstigsten Tarif anbiete, schließe die Irreführung nicht aus und mache sie erst recht nicht unschädlich. Das Anbieten einer Entschädigung erwecke beim Verbraucher nur den Eindruck, dass es sich in einem solchen Fall um einen äußerst seltenen „Ausreißer“ handele, so das Kölner Gericht. Folglich stelle die „Nirgendwo-günstiger“-Garantie eine Irreführung nach §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG dar und sei mithin wettbewerbswidrig.

Das LG bemäkelte zudem weitere Werbeaussagen des Vergleichsportals. Auf der Website des Portals wurde auf eine vermeintlich schlechte Schadensregulierung der klagenden Versicherungsgesellschaft hingewiesen. Dieser Hinweis war nur für Portalbesucher sichtbar, die vorher angaben, ihr Kfz bei der Klägerin versichert zu haben. Das LG hielt den Hinweis für rechtswidrig, weil die Kritik für das versicherungsunternehmen diffamierend, einseitig und zudem wenig fundiert sei. Dies stelle ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 1, 2 UWG dar.

Des Weiteren sei die Verwendung des Tarifnotensystems des Internetportals unzulässig, da die Kriterien willkürlich und für den Verbraucher nicht nachvollziehbar seien. Es fehle an der nötigen Transparenz. Nach Ansicht des LG sei dies eine unzulässige vergleichende Werbung im Sinne der §§ 3, 6 Abs. 2 UWG.

Darüber hinaus kritisierte das LG, dass das Vergleichsportal mit Testsiegeln werbe, ohne dass ersichtlich sei, um welchen Test es sich handele und ohne eine Fundstelle der Testergebnisse zu nennen. Das Werben mit den Testsiegeln sei in der konkreten Form also rechtswidrig gem. §§ 3, 5a UWG.

Das LG hat der Klage des Versicherungsunternehmens stattgegeben und die verschiedenen Werbeaussagen des Vergleichsportals für unzulässig erklärt. Das Internetportal wurde unter anderem zur Unterlassung der unzulässigen Werbeaussagen und zum Schadensersatz verurteilt.

Fazit

Dies war nicht das erste Gerichtsverfahren zwischen dem Internetvergleichsportal und dem Versicherungsunternehmen; die Parteien sind seit einigen Jahren immer mal wieder in Rechtstreitigkeiten verwickelt. So auch 2018, als das LG Köln (Urt. v. 18.09.2018 – 31 O 376/17) bereits eine Werbung mit der „Nirgendwo günstiger“-Garantie untersagt hatte. Das Vergleichsportal hatte seine Werbung sodann geringfügig angepasst. Die vermehrten Rechtsstreitigkeiten könnten auf den Konkurrenzkampf in der Kfz-Versicherungsbranche zurückzuführen sein.

Das Urteil des LG ist bisher noch nicht rechtskräftig, das Vergleichsportal kann noch in Berufung gehen. Es bleibt also abzuwarten, ob es bei der Entscheidung bleibt, oder ob die nächsthöhere Instanz eventuell anders entscheidet.

 

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OLG Düsseldorf zur Zulässigkeit von Bestpreisklauseln

Wir erläutern, was Bestpreisklauseln sind und wie sie rechtlich zu bewerten sind.

OLG Düsseldorf zur Zulässigkeit von Bestpreisklauseln

Das OLG Düsseldorf hat am 4. Juni 2019 entschieden, dass das Hotelbuchungsportal Booking Hotelbetreiber verpflichten kann, Hotelzimmer auf der Webseite des Hotels nicht günstiger anzubieten als auf der Seite des Portalbetreibers. 

Hintergrund

Ausgangsgegenstand war ein Verbot des Bundeskartellamtes vom 20. Dezember 2013, welches es Buchungsportalen nicht gestattete, Hotels dazu zu verpflichten auf ihrem Portal die günstigsten Zimmerpreise, die höchstmögliche Zimmerverfügbarkeit und die jeweils günstigsten Buchungs- und Stornierungskonditionen im Internet anzubieten (so genannte „weite Bestpreisklausel“). Dies hat das Bundeskartellamt damit begründet, dass die vereinbarte Bestpreisklausel gegen § 1 GWB und Art. 101 Abs. 1 AEUV verstößt. Nach Auffassung des Bundeskartellamtes schränken weite Bestpreisklauseln den Wettbewerb zwischen den Hotelbuchungsplattformen ein. Dies betrifft vor allem Buchungsportale, die niedrige Provisionen von den Hotels verlangen, so dass sie keine niedrigeren Hotelpreise anbieten können. Auch Marktzutritte neuer Plattformanbieter werden erschwert, wenn sie denselben Preis wie bestehende Wettbewerber anbieten müssen. Auch die darauf von den Portalbetreibern modifizierte Praxis der „engen Bestpreisklauseln“ untersagte das Bundeskartellamt am 22. Dezember 2015. Die „enge Bestpreisklausel“ sieht vor, dass Buchungsportale die Hotels verpflichten können auf der Hotelseite keine günstigeren Preise anzubieten als auf der Seite des Buchungsportals.

Begründung

Das OLG Düsseldorf hat dieses Verbot nun aufgehoben. Begründet wurde dies mit dem überwiegenden Interesse der Buchungsportale zu verhindern, dass Nutzer auf Hotelbuchungsportalen nur nach dem günstigsten/ansprechendsten Hotel suchen, um die Buchung letztlich auf der (günstigeren) Hotelseite oder einem Portal eines Wettbewerbers durchzuführen, statt auf der Seite der Buchungsplattform (so genannte „Trittbrettfahrerproblematik“).

In einem vorangegangenen Urteil (VI-Kart 1/14 (V) vom 9.1.2015) nahm das Gericht noch einen Verstoß gegen den freien Wettbewerb an. Damals hat es argumentiert, dass eine enge Bestpreisklausel den Wettbewerb der Hotelportale untereinander einschränken würde. Eine solche Klausel würde den Hotelportalen den Anreiz nehmen, den Hotels niedrigere Vermittlungsprovisionen anzubieten, um im Gegenzug die Möglichkeit zu erhalten, die Hotelzimmer über ihr Portal zu günstigeren Preisen und Konditionen anbieten zu können. Das OLG Düsseldorf folgte der Ansicht des Bundeskartellamtes, wonach ein Anteil eines Buchungsportals von über 30% am Markt, keine Ausnahme vom § 2 Abs. 1 GWB und Art. 101 Abs. 3 AEUV i.V.m. Art. 2 der Vertikal-GVO 330/2010/EU rechtfertigt (BKartA, Beschl. v. 20.12.2013 – B9 66/10).

Im Urteil vom 4. Juni 2019 (VI-Kart 2/16 (V)) nahm das OLG Düsseldorf nun eine Anpassung seiner bisherigen Rechtsprechung vor. Dabei stützt sich das Gericht auf das Ergebnis einer Hotel- und Kundenbefragung. Demnach sind die Klauseln nicht wettbewerbsbeschränkend, sondern vielmehr notwendig, um einen fairen und ausgewogenen Leistungsaustausch zwischen den Portalbetreibern und den vertragsgebundenen Hotels zu gewährleisten.

Nach Ansicht des OLG Düsseldorf ist: „Die Vereinbarung zur Raten- und Bedingungsparität (…) notwendig, um einen fairen und ausgewogenen Leistungsaustausch zwischen den Beteiligten als Portalbetreiber und den vertragsgebundenen Hotels als Abnehmer der Vermittlungsdienstleistung zu gewährleisten, und sie geht weder zeitlich noch räumlich oder sachlich über das zur Zielerreichung Erforderliche hinaus.“

Es sei nicht hinnehmbar, dass das Hotel einerseits durch die Listung auf dem Buchungsportal profitiert, indem Kunden sich Bilder, Rezensionen und einen direkten Leistungsvergleich mit anderen Hotels einholen können, diese dann aber die Buchung nicht auf dem Buchungsportal fortführen, da der Preis auf der Seite des Hotels niedriger ist. Ohne die Listung auf booking.com wäre das Hotel eventuell gar nicht vom Kunden gefunden worden. Dies stelle ein illoyales und treuwidriges Ausnutzen der Vertragsanstrengungen von Booking dar, wenn das vertragsgebundene Hotel nach dem Abschluss des Hotelportalvertrages zwar die Vorteile der Hotelportalleistungen in Anspruch nimmt, durch eine Preis- oder Konditionenunterbietung anschließend aber die Buchungen auf sich selbst umleitet und dadurch das Entstehen des Vergütungsanspruchs für Booking verhindert. Hotels müssen auch im Offline-Vertrieb – d. h. über Rezeption, Telefon, E-Mail, auf dem Postweg oder über ein Reisebüro – die mit dem Buchungsportal vereinbarte Preisgestaltung einhalten. So soll dem Endverbraucher die Möglichkeit genommen werden, ein Hotelzimmer über die Hotelinternetseiten oder andere Onlinevertriebskanäle, zu einem niedrigeren Preis und/oder günstigeren Konditionen als auf dem Hotelbuchungsportal zu finden. Faktisch wird durch die Beteiligten ein Online-Mindestpreis festgesetzt.

Die enge Bestpreisklausel ist damit rechtlich als notwendige Nebenabrede des kartellrechtsneutralen Hotelportalvertrages einzuordnen. Sie ist vom Anwendungsbereich des Kartellverbots aus Art. 101 Abs. 1 AEUV, § 1 GWB ausgenommen. Ihre Verwendung verletzt auch nicht das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden oder marktstarken Stellung gem. Art. 102 AEUV, §§ 19 Abs. 1 und Abs. 2, 20 Abs. 1 GWB. 

Hingegen muss das Buchungsportal mit dem Risiko leben, dass Nutzer nach erstmaliger Buchung des Hotels über das Portal in Zukunft weitere Buchungen direkt über das Hotel buchen.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist nachvollziehbar. Der Betrieb eines Vergleichsportals zieht hohe Kosten mit sich, die nicht gedeckt werden können, wenn die Provisionen aus der Vermittlung entfallen. Hotels haben immer noch die Möglichkeit durch Loyalty-Programme Kunden an ihre Marke zu binden und Rabatte zu gewähren. Wie oben erwähnt, sind weite Bestpreisklauseln kartellrechtswidrig, so dass Hotels unterschiedliche Konditionen mit unterschiedlichen Buchungsportalen vereinbaren können.

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Bildzeichen als geschützte Ursprungsbezeichnungen

Wir beleuchten das Urteil des EuGH ein und erklären, ob auch die Anspielung auf eine eingetragene Bezeichnung durch den Gebrauch von Bildzeichen möglich ist.

Bildzeichen als geschützte Ursprungsbezeichnungen

Einführung

Im Urteil vom 02.05.2019 (Az. C-614/17) hat der EuGH entschieden, dass der Gebrauch von Bildzeichen, die auf das geografische Gebiet anspielen, das mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung verbunden ist, eine rechtswidrige Anspielung auf diese darstellen kann.

Allgemeine Rechtsgrundsätze

Bezeichnungen von Lebensmitteln oder Agrarerzeugnissen, die sich in Produktnamen auf geografische Regionen beziehen, werden von der „Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel“ geschützt. Dies geschieht in Bezug auf vergleichbare Namen, Aneignung, Nachahmung oder Anspielungen, sonstige falsche oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur, also geografische Bezeichnungen, oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen.

Das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof in Spanien) stützt sein Urteil auf Art. 13 Abs. 1 lit. b) (EG) Nr. 510/2006. Dieser regelt, dass eigetragene Namen geschützt werden gegen: „jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird.“

Urteile der Vorinstanzen

Im vorliegenden Fall hat die Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego (Stiftung Kontrollrat für die geschützte Ursprungsbezeichnung Queso Manchego, Spanien) gegen die Käsehersteller Industrial Quesera Cuquerella SL  und Juan Ramón Cuquerella Montagud (IQC) Klage dahingehend erhoben, festzustellen, dass die von IQC verwendeten Etiketten, geschützte Ursprungsbezeichnungen verletzen.

Die Etiketten der IQC zeigen das Bild eines Reiters, der den gewöhnlichen Darstellungen von Don Quijote de la Mancha ähnelt, ein abgemagertes Pferd und Landschaften mit Windmühlen und Schafen. Sie sind mit dem Begriff „Quesos Rocinante“ überschrieben. Die fraglichen Käse fallen nicht unter die geschützte Ursprungsbezeichnung „queso manchego“, die die Käse erfasst, die in der Mancha (Spanien) mit Schafmilch unter Beachtung der Bedingungen ihrer Produktspezifikation hergestellt werden.

Die spanischen Gerichte der Vorinstanzen haben die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die verwendeten Zeichen keine bildliche oder klangliche Ähnlichkeit mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „queso manchego“ oder „la Mancha“ aufwiesen, sondern lediglich rechtmäßig auf das Gebiet der Mancha anspielten.

Das Tribunal Supremo hat daraufhin den EuGH angerufen, der über die Fragen entscheiden sollte, ob:  

1) die Anspielung auf eine eingetragene Bezeichnung durch den Gebrauch von Bildzeichen möglich ist. 

Zum anderen will es wissen, ob 

2) die Verwendung solcher Zeichen, die auf das geografische Gebiet anspielen, mit dem eine geschützte Ursprungsbezeichnung verbunden ist, eine Anspielung auf diese auch dann darstellen kann, wenn diese Bildzeichen von einem Erzeuger verwendet werden, der in dieser Gegend ansässig ist, dessen Erzeugnisse aber nicht von dieser geschützten Ursprungsbezeichnung erfasst werden.

Zuallerletzt solle der EuGH entscheiden, ob

3) bei einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher gem. Art. 13 Abs. 1 lit. b) der Verordnung Nr. 510/2006 auf einen europäischen Verbraucher oder ausschließlich auf den Verbraucher des Mitgliedstaats abgestellt wird, in dem das Erzeugnis hergestellt wird.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH stellt fest, dass die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 auch die Anspielung auf eine eingetragene Bezeichnung durch den Gebrauch von Bildzeichen schützt. Dies folgt aus dem Wortlaut „jede Anspielung“ des Art. 13 der Verordnung. Entscheidend, ob ein Element auf die eingetragene Bezeichnung anspielt, ist, ob dieses Element geeignet ist, dem Verbraucher das Erzeugnis, das diese Bezeichnung trägt, gedanklich unmittelbar in Erinnerung zu rufen. Zudem werde das Ziel, zu gewährleisten, dass der Verbraucher über klare, knappe und glaubhafte Auskünfte über die Herkunft des Erzeugnisses verfügt, umso besser sichergestellt, wenn auf die eingetragene Bezeichnung nicht mittels Bildzeichen angespielt werden darf. Es sei Sache des nationalen Gerichts, konkret zu beurteilen, ob die fraglichen Bildzeichen geeignet sind, dem Verbraucher die Erzeugnisse, die eine geschützte Ursprungsbezeichnung tragen, gedanklich unmittelbar in Erinnerung zu rufen.

Eine Anspielung auf ein geografisches Gebiet, mit dem eine Ursprungsbezeichnung verbunden ist, kann auch vorliegen, wenn die Bildzeichen von einem in dieser Gegend ansässigen Erzeuger verwendet werden, dessen Erzeugnisse, die den von dieser Ursprungsbezeichnung geschützten Erzeugnissen ähnlich oder mit ihnen vergleichbar sind, aber nicht von dieser erfasst werden

Die Verordnung sehe nämlich keinen Ausschluss zugunsten eines Erzeugers vor, der in einem der geschützten Ursprungsbezeichnung entsprechenden geografischen Gebiet ansässig ist und dessen Erzeugnisse, ohne von dieser geschützten Ursprungsbezeichnung geschützt zu sein, den von dieser geschützten ähnlich oder mit ihnen vergleichbar sind.

In Bezug auf die dritte Frage hat der EuGH entschieden, dass ein effektiver und einheitlicher Schutz von eingetragenen Bezeichnungen im gesamten Unionsgebiet erfordert, dass eine Anspielung auf geschützte Bezeichnungen grundsätzlich nach Maßstab aller europäischen Verbraucher beurteilt werden muss. Dieser Grundsatz wird dahingehend eingeschränkt, dass bei vorwiegend regional konsumierten oder bekannten Produkten, auf das Urteil des zuständigen nationalen Gerichts abzustellen ist, ob die bei dem Erzeugnis verwendete Anspielung geeignet ist, bei den auf dem Hauptmarkt des vertriebenen Produkts ansässigen Verbrauchern des einschlägigen Mitgliedstaats, das Bild einer eingetragenen Bezeichnung hervorzurufen. Ist das der Fall, ist das Produkt gegen eine Anspielung in einem beliebigen Teil des Unionsgebiets zu schützen.

Laut EuGH hat das Tribunal Supremo bei der Beurteilung des „normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers“ vorliegend auf die spanischen Verbraucher abzustellen, da die Käsesorten der IQC darüber hinaus weniger bekannt sind. Somit verstoßen die von der IQC verwendeten Etiketten gegen die geschützte Ursprungsbezeichnung Queso Manchego.

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Die Haftung des Host-Providers für Urheberrechtsverletzungen

Inwieweit haften Host-Provider für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer? Mit dieser Frage setzen sich nun der BGH und der EuGH auseinander.

Die Haftung des Host-Providers für Urheberrechtsverletzungen

Einführung

Haftet YouTube für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer? Mit dieser Frage beschäftigt sich der Bundesgerichtshof (BGH) derzeit (Az. I ZR 140/15) und legte in diesem Rahmen am 13.09.2018 einige Frage in Bezug auf die Haftung von YouTube für Urheberrechtsverletzungen durch seine Nutzer dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Die Fragen umfassen die Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG (InfoSoc-RL) zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, der Richtlinie 2000/31/EG (ECRL) über den elektronischen Geschäftsverkehr und der Richtlinie 2004/48/EG (Enforcement-RL) zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums.

Der Hintergrund

Die urheberrechtliche Einordnung von Internetplattformen in Bezug auf die Haftung des Plattformanbieters ist durchaus nicht unkompliziert. Verschärft wird das dadurch, dass die europäischen Richtlinien den Mitgliedstaaten zwar einen Regelungsspielraum in Bezug auf die Haftung gewähren, dennoch aber durch die Rechtsprechung des EuGH einige Wertungen hinsichtlich des Haftungssystems des Host-Providers hervortreten und sich somit eine Art europäischen Haftungssystem entwickelt.

Der Schöpfer eines Werkes wird nach § 7 Urhebergesetz (UrhG) als Urheber bezeichnet, und grundsätzlich stehen auch nur ihm die in §§ 15 ff. UrhG aufgezählten Verwertungsrechte zu. Stellt ein Plattformnutzer urheberrechtlich geschützte Inhalte auf eine Internetplattform ein, macht er diese öffentlich zugänglich, was eindeutig eine öffentliche Wiedergabe im Sinne der §§ 15 Abs. 2, 19a UrhG bzw. Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-RL darstellt. Das Recht der öffentlichen Wiedergabe steht jedoch ausschließlich dem Urheber zu. Damit kann der Urheberrechtsinhaber diesen Nutzer in Anspruch nehmen. In der Praxis treten diese Nutzer jedoch häufig unter einem Pseudonym auf, was die Rechtsdurchsetzung nahezu unmöglich macht. 

Problematisch ist jedoch, ob und wie der Plattformanbieter haftet. Die gängige und damit gefestigte Rechtsprechung auf diesem Gebiet sieht den Plattformbetreiber nicht als Täter einer eigenen Handlung der öffentlichen Wiedergabe. Stellt ein Dritter Inhalte in die Plattform ein, handelt es sich für den Plattformbetreiber um fremde Informationen, sodass einige Haftungsprivilegien zu seinen Gunsten greifen können. Macht der Plattformbetreiber sich die Inhalte jedoch „zu Eigen“, also ist nach außen erkennbar, dass er die inhaltliche Verantwortung für die veröffentlichten Inhalte auf der Plattform übernommen hat, so handelt es sich um eine eigene öffentliche Wiedergabe des Betreibers der Plattform. Konsequenz dessen ist eine Haftung nach § 7 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) bzw. Art. 14 Abs. 1 ECRL, womit der Betreiber sich nicht mehr auf mögliche Privilegien berufen kann. 

Der Sachverhalt

Anfang November 2008 waren Videos mit Musikwerken einer Sängerin auf YouTube, einer Plattform auf der kostenlos autovisuelle Beiträge eingestellt, veröffentlicht und abgerufen werden können, eingestellt worden, woraufhin der Produzent der betroffenen Künstlerin eine Schwestergesellschaft von YouTube und Google Inc. zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufforderte. Nachdem YouTube einige dieser Videos sperrte, tauchten auf der Internetplattform Mitte November aber weitere Videos mit Tonaufnahmen der Sängerin auf. 

Der Verfahrensverlauf

Im erstinstanzlichen Verfahren forderte der Produzent als Kläger von der Beklagten YouTube und Google die Unterlassung, Auskunftserteilung und eine Feststellung der Schadensersatzpflicht. Das Landgericht Hamburg (Urt. v. 03.09.2010, Az. 308 O 27/09) gab der Klage in Bezug auf drei Musiktitel statt, lehnte sie im Übrigen aber ab.

Beide Parteien legten gegen dieses Urteil Berufung ein, und landeten vor dem Oberlandesgericht Hamburg. In dem Urteil wurde die Beklagte als Störer nach § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG eingeordnet, wonach sich ihre Haftung auf negatorische Ansprüche beschränkt. YouTube (und damit auch Google als Inhaber nach § 99 UrhG) wurde dazu verurteilt es zu unterlassen, Dritten eine öffentliche Wiedergabe in Bezug auf sieben näher bezeichneten Aufnahmen aus dem produzierten Album zu ermöglichen (OLG Hamburg, Urt. v. 1. Juli 2015, Az. 5 U 175/10) und eine Auskunft hinsichtlich der Nutzer der Plattform abzugeben. Das Gericht ordnete YouTube weder als Täter noch als Mittäter oder Teilnehmer der urheberrechtlichen Verletzungshandlung ein. Der Plattformbetreiber stellte die Inhalte nicht selber ein oder wirkte in einer urheberrechtlichen Relevanz mit den Nutzern zusammen, zudem machte sich YouTube die betroffenen Inhalte nicht zu Eigen. Eine Haftung als Störer, die das Gericht bejahte, setzt eine Verletzung von Überwachungspflichten voraus. Durch das Bereitstellen der Plattform liege ein nicht unwesentlicher Beitrag zu der Urheberrechtsverletzung vor. Außerdem hätte YouTube infolge seiner Kenntniserlangung Anfang November 2008 ausreichende Vorsorgen dafür treffen müssen, um weitere Urheberrechtsverstöße zu vermeiden. Diese Überwachungspflicht nahm das Unternehmen hinsichtlich der sieben Musiktitel jedoch nicht vor.   

Nun verfolgen sowohl Kläger als auch Beklagte ihre bisherigen Anträge vor dem BGH. 

Grund der Vorlage an den EuGH

Grundsätzlich hat sich die deutsche Rechtsprechung in Bezug auf die Haftung des Host-Providers hinreichend verfestigt. Unklarheiten ergaben sich für den BGH allerdings daraus, dass der europäische Gesetzgeber in einer neueren Entscheidung den Tatbestand der öffentlichen Wiedergabe in Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-RL um die mittelbare Wiedergabe und den Verkauf von Abspielgeräten sowie den Betrieb von Internetplattformen erweitert hat. Damit stellte sich in dem laufenden Verfahren für den BGH die Frage, ob diese Dichotomie von Täter- und Störerhaftung nach der neuen Rechtsprechung des EuGH gegen Unionsrecht verstößt. Aus diesem Grund stellt er einige Fragen zur Auslegung von Art. 3 und 8 Abs. 3 InfoSoc-RL, Art. 14 ECRL und Art. 11 und 13 Enforcement-RL zur Vorabentscheidung an den EuGH.

Die Fragen an den EuGH

Der BGH stellt dem EuGH insgesamt sechs Fragen. 

Frage 1

Liegt eine „öffentliche Wiedergabe“ vor, wenn der Internetplattformbetreiber keine konkrete Kenntnis von der Verfügbarkeit urheberrechtsverletzender Inhalte hat oder wenn der Betreiber die betroffenen Inhalte löscht oder den Zugang zu ihnen unverzüglich sperrt nach Kenntniserlangung? 

Das Recht der öffentlichen Wiedergabe steht nach Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-RL ausschließlich dem Urheber zu. Kommt es zu einer öffentlichen Wiedergabe auf einer Internetplattform durch einen seiner Nutzer, liegt folglich eine Urheberrechtsverletzung vor, womit sich die Frage der Verantwortlichkeit des Plattformbetreibers stellt. Nach der Konzeption der E-Commerce-RL wird ein Plattformbetreiber eher als ein bloßer Vermittler eingeordnet, der in einem rein technisch-passiven Verhältnis zur Nutzerinformation steht. Art. 15 Abs. 1 ECRL verdeutlicht diese Wertung, indem dem Host-Provider keine allgemeinen Überwachungspflichten wie das aktive Suchen nach rechtswidrigen Tätigkeiten auferlegt werden. Der Grund dafür sind die automatisierten Vorgänge seiner Tätigkeit, zumal es daher keine anlassunabhängigen inhaltlichen Kontrollen gibt. Im Ergebnis ist das Geschäftsmodell des Plattformbetreibers in dieser Hinsicht schützenswert, was sich dadurch auszeichnet, dass nach Art. 14 Abs. 1 ECRL eine Informationsgesellschaft, deren Tätigkeit in der Speicherung von durch seine Nutzer eingegebene Daten besteht, nicht verantwortlich ist. Dies stellt eine Haftungsprivilegierung dar. Diese greift aber nicht im Fall der tatsächlichen Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information, oder wenn der Anbieter im Falle der Kenntniserlangung nicht unverzüglich die Informationen entfernt oder den Zugang zu ihnen sperrt. 

Die Frage des BGH umfasst aber nur die Konstellation, dass der Plattformbetreiber entweder keine Kenntnis hat oder aber unverzüglich tätig wurde, indem er die Informationen entfernt oder den Zugang zu ihnen sperrt. In diesem Fall greift die Haftungsprivilegierung ein, und der Plattformbetreiber ist nach Art. 14 Abs. 1 ECRL nicht als Verantwortlicher anzusehen. Daraus könnte man schließen, dass der Betreiber damit nicht als Täter im Sinne des Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-RL anzusehen ist. Einige Unklarheiten bereitet aber eine kürzlich vom EuGH ergangene Entscheidung (EuGH Urt. v. 017, Az. C – 610/15), in der der Betrieb einer Internetplattform als öffentliche Wiedergabe eingeordnet wurde. Konkret ging es in der Entscheidung um eine Online-Filesharing-Plattform, deren Tätigkeit einer „öffentlichen Wiedergabe“ aus dem Grund bejaht wurde, dass der Betreiber nicht lediglich die Plattform als Zugangsmittel zur Verfügung stellt, sondern auch Torrent-Dateien indexiert und erfasst, und damit den Nutzern ermöglicht, diese Werke aufzufinden und sie im Rahmen eines „Peer-to-peer“-Netzes zu teilen. Damit umfasse die Tätigkeit mehr als nur eine „bloße Bereitstellung“ von Anlagen nach Erwägungsgrund 27 der InfoSoc-RL. Mit der Bejahung der Merkmale einer „öffentlichen Wiedergabe“, die in der Abrufbarkeit des Videos für einen unbegrenzten Personenkreis und der Erreichung eines neuen Publikums bestehen, führte die Entscheidung dazu, unter Umständen auch mittelbare Wiedergabehandlungen unter den Begriff der öffentlichen Wiedergabe zu fassen. Daraus könnte eine Tendenz geschlossen werden, die im deutschen Recht angewandte Lösung der Störerhaftung durch die Lösung über die öffentliche Wiedergabe nach Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-RL abzulösen. Der BGH führte in den Vorlagefragen aus, dass eine öffentliche Wiedergabe mangels Kenntnis des Plattformbetreibers seiner Einschätzung nach nicht vorläge. 

Nicht beantwortet bleibt eine andere durchaus spannende Konstellation: Wurde der Host-Provider in Kenntnis gesetzt oder hat selber von rechtswidrigen Tätigkeiten oder Informationen Kenntnis erlangt, so entfällt der Grund für die Haftungsprivilegierung. Fraglich ist die Konsequenz dessen: In einer neuen Rechtsprechung des EuGHs (Urt. v. 8. September 2016, Az. C – 160/15) entwickelte der EuGH ein System im Bereich der privaten Linksetzung, welche zu einem „Notice-and-take-down-Verfahren“ führt. Das bedeutet, dass spiegelbildlich zum Nichteingreifen der Haftungsprivilegierung nach Art. 14 Abs. 1 ECRL eine Verantwortlichkeit des Host-Providers nach Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-RL konstruiert wird. In der Konsequenz treffen diesen Verhaltenspflichten. Dieser Rückschluss ist aber nicht unproblematisch: das Nichtgreifen einer Haftungsprivilegierung führt per se nach dem Wortlaut des Gesetzes noch nicht automatisch zu einer Haftungsbegründung. 

Frage 2

Fällt die Tätigkeit des Betreibers einer Internetvideoplattform, wenn die erste Frage verneint wird, in den Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 ECRL?

Hintergrund dieser Frage des BGHs ist, dass, sofern der Plattformbetreiber nicht unter Art. 14 Abs. 1 ECRL fällt, er möglicherweise nach den Vorschriften der Enforcement-RL als Verletzer auf Schadensersatz haften könnte. 

Nach Art. 14 Abs. 1 ECRL ist ein Dienstanbieter, der die von einem Nutzer eingegebenen Informationen speichert, nicht als Verantwortlicher anzusehen, wenn er keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information oder Schadensersatzansprüchen hat oder er die Informationen unverzüglich nach Kenntniserlangung entfernt oder den Zugang zu ihnen sperrt. Die Frage des BGH umfasst genau den Fall der Unkenntnis oder des unverzüglichen Tätigwerdens bei Kenntniserlangung, jedoch legt der BGH die Frage im Hinblick auf ein Urteil des EuGHs vor, in dem dieser die Bestimmung der Richtlinie konkretisiert und eingeschränkt ausgelegt hat (EuGH Urt. v. 12.07.2011, Az. C – 324/09). Danach konnte sich ein Betreiber eines Online-Marktplatzes nicht auf die Ausnahmen von der Verantwortlichkeit des Art. 14 Abs. 1 ECRL berufen, wenn er sich etwaiger Tatsachen oder Umstände bewusst war, auf deren Grundlage ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer die Rechtswidrigkeit der betroffenen Angebote hätte feststellen müssen, und er im Falle diesen Bewusstseins nicht unverzüglich nach Art. 14 Abs. 1 lit. b) ECRL tätig geworden ist. Das verdeutlicht, dass ein Dienstanbieter sich nur dann auf die Haftungsprivilegien berufen können soll, wenn seine Tätigkeit insofern „neutral“ ist, als dass sie auf die rein technische und automatische Verarbeitung der Daten beschränkt ist. Darin bestehe gerade die Rechtfertigung der Haftungsprivilegierung. Eine „aktive Rolle“ des Anbieters hingegen lasse seine Verantwortlichkeit nicht entfallen. Nun soll der EuGH also feststellen, welche Rolle der Internetplattformbetreiber bei den konkreten Tätigkeiten spielt und wie aktiv er in die Verarbeitung der Informationen eingreift. 

Frage 3

Ist es erforderlich, dass sich die tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information und das Bewusstsein der Tatsachen nach Art. 14 Abs. 1 ECRL auf konkrete rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen beziehen muss, wenn die Tätigkeit des Plattformbetreibers unter Art. 14 Abs. 1 ECRL fällt?

Bejaht der EuGH die Eröffnung des Anwendungsbereiches des Art. 14 Abs. 1 ECRL für die Tätigkeit des Plattformbetreibers, stellt sich die Frage nach den Anforderungen an die Kenntnis des Dienstanbieters, auf deren Beantwortung die Vorschrift keinerlei Hinweise gibt. Aus Art. 15 Abs. 1 ECRL ergibt sich, dass Dienstanbieter keine allgemeine Überwachungspflicht trifft und dieser damit keine präventiven Kontrollen vornehmen muss. Somit wird der Plattformbetreiber in der Praxis regelmäßig erst durch den betroffenen Rechteinhaber über die rechtswidrige Tätigkeit oder Information in Kenntnis gesetzt. Dabei könnte der Maßstab der oben genannten Rechtsprechung des EuGH vom 12.07.2011 herangezogen werden, indem beurteilt wird, ob im konkreten Fall ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer die Rechtswidrigkeit der betroffenen Information hätte feststellen müssen und er dann unverzüglich nach Art. 14 Abs. 1 lit. b) ECRL tätig geworden ist. Endscheidend kommt es auf den Hinweis an, so dass beispielsweise eine Rolle spielen könnte, wie genau der Hinweis auf einen Rechtsverstoß formuliert und ob er hinreichend begründet ist. Der BGH hält in seiner Einschätzung der gestellten Vorlagefragen eine konkrete Kenntnis des Plattformbetreibers für erforderlich und argumentiert mit dem Wortlaut und dem Telos der Vorschrift. Ein Anbieter kann die Pflicht nach Art. 14 Abs. 1 lit. b) ECRL nur bezüglich konkreter Informationen erfüllen. Eine allgemeine Kenntnis wird wohl im Ergebnis nicht ausreichen, um von einem sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmer die Entfernung oder Sperrung der Information zu fordern. 

Frage 4

Vorausgesetzt die Tätigkeit des Plattformbetreibers fällt unter Art. 14 Abs. 1 ECRL, ist es mit Art. 8 Abs. 3 InfoSoc-RL vereinbar, wenn der Rechtsinhaber gegen den Plattformbetreiber erst dann eine gerichtliche Anordnung erlangen kann, wenn es nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung zu einer erneuten Rechtsverletzung dieser Art gekommen ist?

Im Wesentlichen fragt der BGH den EuGH mit dieser Frage an, ob das System der Störerhaftung mit den unionsrechtlichen Vorgaben zur Vermittlerhaftung konform ist. 

In Art. 8 Abs. 3 InfoSoc-RL normiert der europäische Gesetzgeber eine Sicherstellungspflicht der Mitgliedstaaten, dass die Rechteinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden. Erwägungsgrund 59 InfoSoc-RL legt den Mitgliedstaaten nahe, die Bedingungen und Modalitäten für die jeweiligen gerichtlichen Anordnungen zu regeln. Damit steht den Mitgliedstaaten ein eigener Regelungsbereich zu Verfügung, der jedoch durch bindende europäische Mindeststandards im Rahmen der Europäisierung der Vermittlerhaftung eingeschränkt ist. Die Intention dieser Mindeststandards ist eine nicht zu weite Entfernung der nationalen Umsetzungsgesetze von den europäischen Vorgaben zur Gewährleistung der Effektivität des Unionsrechts im Einklang mit dem Zweck der Richtlinienbestimmungen zur Vermittlerhaftung. 

Der BGH ist der Meinung, dass einem Rechtsinhaber ein Anspruch auf Unterlassung erst zustehen kann, wenn es nach einem Hinweis auf einer Rechtsverletzung erneut zu einer gleichartigen Rechtsverletzung gekommen ist. Diese Ansicht vertritt er seit der Stiftparfüm-Entscheidung (BGH Urt. v. 17.08.2011, Az. I ZR 57/09). Die Haftung als Störer setzt die Verletzung von Verhaltenspflichten voraus, die beim Störer jedoch erst mit einer zweiten Rechtsverletzung vorliege. Mangels allgemeiner Überwachungspflichten (vgl. Art. 15 Abs. 1 ECRL) entsteht seine Verhaltenspflicht erst mit dem Zeitpunkt seiner Inkenntnissetzung von einer stattgefundenen Rechtsverletzung, so dass ein Plattformbetreiber diese Pflicht erst mit dem nicht unverzüglichen Tätigwerden bei einer weiteren derartigen Rechtsverletzung verletzt, indem er den rechtsverletzenden Inhalt nicht entfernt oder den Zugang zu ihm gesperrt hat oder Vorsorge getroffen hat, dass es künftig nicht zu einer derartigen Rechtsverletzung kommt. 

Gegen die Europarechtskonformität der Störerhaftung spricht jedoch einiges. Dazu gehört zum einen, dass ein Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers im Rahmen der Störerhaftung nicht der Begrenzung einer doppelten Haftungsvoraussetzung unterworfen werden sollte. Mit dem Erfordernis einer Doppelrechtsverletzung unterliegt das nationale Haftungssystem mehr Haftungsvoraussetzungen, die das europäische Haftungssystem gerade nicht vorsieht. Zudem kritisiert die Literatur die Unterschiedlichkeit der in Art. 8 Abs. 3 InfoSoc-RL bezweckten und der praktizierten deutschen Konzeption der Haftung. Eine Vermittlerhaftung sei gerade nicht wie im deliktischen Verständnis auf einen Verhaltensvorwurf zurückzuführen, sondern basiere auch einer Verhaltenspflicht aus der Stellung als hilfeleistungspflichtiger Vermittler. Damit seien die Verhaltenspflichten infolge der Kenntnis des Plattformanbieters als Voraussetzung einer Störerhaftung auf Rechtsfolgenseite anzusiedeln. Art. 8 Abs. 3 InfoSoc-RL setzt gerade, anders als die Haftung des Verletzers, keine Pflichtverletzung voraus, sondern könne auch auf Vermittler angewandt werden. Im Ergebnis können beide Ansichten mit guten Argumenten gestützt werden, womit abzuwarten bleibt, ob der EuGH zur Entwicklung eines einheitlichen europäischen Haftungssystems tendiert und nationalrechtliche Spielräume durch Verneinung dieser Vorlagefrage eingrenzt. 

Frage 5

Ist ein Plattformbetreiber als Verletzer im Sinne des Art. 11 S. 1 und Art. 13 Enforcement-RL anzusehen, wenn er weder eine öffentliche Wiedergabe vornimmt, noch unter Art. 14 Abs. 1 ECRL fällt?

Art. 11 S. 1 Enforcement-RL legt den Mitgliedstaaten die Pflicht der Sicherstellung auf, dass die zuständigen Gerichte Anordnungen der Untersagung weiterer Verletzungen gegen den Verletzer eines Rechts des geistigen Eigentums erlassen können. Zudem müssen die Gerichte auf Antrag der geschädigten Partei anordnen können, der Verletzer habe dem Rechteinhaber zum Ausgleich des von ersterem wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen Schadensersatz zu leisten, wenn der Verletzer wusste oder hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, Art. 13 Abs. 1 Enforcement-RL. 

Die Enforcement-RL unterscheidet bezüglich der Inanspruchnahme von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zwischen einem Verletzer und einer Mittelsperson. Mittelspersonen nach der Enforcement-RL werden nach Art. 8 Abs. 3 InfoSoc-RL als Vermittler und nach Art. 14 Abs. Abs. 3 ECRL als Diensteanbieter bezeichnet. Ein Verletzer haftet nach Art. 11 S. 1 Enforcement-RL, § 97 Abs. 1 UrhG auf Unterlassung, nach Art. 13 Abs. 1 Enforcement-RL, § 97 Abs. 2 UrhG auf Zahlung von Schadensersatz und nach Art. 13 Abs. 2 Enforcement-RL, § 102a UrhG, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB auf Herausgabe der Gewinne. Eine Mittelsperson kann sich dagegen auf die Haftungsprivilegierung des Art. 14 Abs. 1 lit. a oder b ECRL berufen, und haftet in diesem Fall gar nicht. Sofern die Voraussetzungen der Haftungsprivilegien nicht erfüllt sind, haftet die Mittelsperson wie ein Verletzer.  

Der Plattformbetreiber YouTube ist an der Verletzungshandlung dadurch beteiligt, dass er die Plattform überhaupt zur Verfügung stellt. Aus diesem Grund geht der BGH in seiner Einschätzung davon aus, dass der Plattformbetreiber entweder Verletzer oder Mittelsperson sein muss. Der Vergleich zwischen Art. 11 S. 1 und S. 3 Enforcement-RL verdeutlicht, dass einem Verletzer die weitere Verletzung eines Rechts untersagt werden kann; er nimmt also eine eigene Verletzungshandlung vor, deren Fortsetzung ihm verboten werden soll. Soll ein Host-Provider weitere Rechtsverletzungen unterlassen, muss er aktiv werden, um eine effektive Prävention zu erreichen. Nach Auffassung des BGH kann ein Verletzer nicht nur der Nutzer selbst sein, sondern auch ein Diensteanbieter, der bei der öffentlichen Wiedergabe durch Nutzer seiner Plattform eine aktive Rolle spielt. Schreibt man dem Plattformbetreiber als Diensteanbieter aber eine aktive Rolle zu, führt das im Ergebnis zwar zu einem Entfallen der Haftungsprivilegien des Art. 14 ECRL, bedeutet aber nicht automatisch eine Haftungsbegründung als Verletzer. 

Dennoch ließe sich eine Verletzerhaftung mit überzeugenden Argumenten begründen: Auf einen Dienstanbieter mit aktiver Rolle, der sich nicht auf die Haftungsprivilegien des Art. 14 Abs. 1 ECRL berufen kann, findet auch die Erleichterung des Art. 15 Abs. 1 ECRL mit der Erleichterung hinsichtlich einer eigenen allgemeinen Überwachungspflicht keine Anwendung. In der Folge treffen den Plattformbetreiber proaktive Prüfpflichten in Bezug auf die Informationen, hinsichtlich derer er eine aktive Rolle einnimmt. Damit ließe sich eine Grundlage für seine Haftung mit der Verletzung einer Verkehrspflicht konstruieren, dass der Plattformbetreiber sich selbst keine Kenntnis von der Rechtsverletzung verschafft hat. Seine aktive Rolle verbunden mit dem Entfallen der Erleichterung des Art. 15 Abs. 1 ECRL führt seinerseits somit zur Begründung einer Verkehrspflicht und damit zu einer Haftungsgrundlage bei einem Verstoß gegen diese Verkehrspflicht. Dieses Ergebnis kann jedoch nicht zwingend für diese Konstruktion sein, zumal es auf die Tätigkeiten des Diensteanbieters im Einzelfall ankommt und die Grauzone, dass ein aktiver Vermittler sich nicht auf die Haftungsprivilegien des Art. 14 ECRL berufen kann, jedoch auch kein Täter ist, unionsrechtlich bislang nicht geregelt ist. 

Frage 6

Vorausgesetzt der Plattformbetreiber ist als Verletzer im Sinne des Art. 11 S. 1 und Art. 13 Enforcement-RL anzusehen, darf seine Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz nach Art. 13 Abs. 1 Enforcement-RL davon abhängig gemacht werden, dass der Verletzer sowohl in Bezug auf seine eigene Verletzungshandlung als auch in Bezug auf die Verletzungshandlung des Dritten vorsätzlich gehandelt hat und wusste, oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass Nutzer die Plattform für konkrete Rechtsverletzungen nutzen?

Nach der deutschen Rechtlage ist, angelehnt an die Regelungen im Strafrecht, eine Haftung als Täter oder Teilnehmer möglich. Mangels gemeinschaftlicher Begehung der Rechtsverletzung scheidet eine Haftung als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) aus, sodass lediglich eine Haftung des Vermittlers als Teilnehmer nach § 830 Abs. 2 BGB in Betracht kommt. Eine Teilnehmerhaftung unterliegt nach deutscher Rechtslage dem strengen Erfordernis eines Doppelvorsatzes. Das bedeutet, dass der Teilnehmer sowohl auf seine Teilnahmehandlung als auch die konkrete Haupttat und ihre Rechtswidrigkeit zumindest bedingten Vorsatz haben muss. 

Nach Art. 13 Abs. 1 Enforcement-RL haftet der Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, dem Rechtsinhaber auf Schadensersatz. Hier zeigt sich, dass die Vorschrift einerseits eine fahrlässige Beihilfe anerkennt, andererseits jedoch für die Mitgliedstaaten eine Pflicht zur nationalen Regelung und damit einen Umsetzungsspielraum gewährleistet. 

Angelehnt an ein vereinheitlichtes europäisches Haftungssystem könnte der EuGH sich für die Pflicht der Anerkennung einer fahrlässigen Gehilfenhaftung aussprechen. Es ist ohnehin fragwürdig, dass die zivilrechtliche Haftung hier auf das Strafrecht zurückgreift und somit einen Doppelvorsatz fordert. Abgesehen von der Frage nach dem erforderlichen Grad an Fahrlässigkeit für eine Haftungsbegründung, bei der der BGH einen Bezug zur konkreten Haupttat fordert, zeigen sich jedoch Wertungsprobleme, sollte der EuGH sich für eine fahrlässige Gehilfenhaftung aussprechen: Im Ergebnis würde dann ein Dienstanbieter, der eine aktive Rolle einnimmt, strenger haften, als ein Dienstanbieter, der eine neutrale Rolle hat, sich somit auf die Privilegien des Art. 14 ECRL stützen kann und der nur bei Bewusstsein von den Tatsachen oder Umständen, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, haftet.

Auswirkungen dieser Vorlagefragen

Nach den bisherigen Grundsätzen des deutschen Rechts wäre YouTube nicht als Täterin einer Urheberrechtsverletzung anzusehen. Sie hatte die betroffenen urheberrechtswidrigen Videos weder auf die Plattform geladen, noch hatte sie sich die fremden Inhalte zu Eigen gemacht. Für eine Haftung als Teilnehmerin fehlte es an einem dafür erforderlichen Vorsatz in Bezug auf die rechtswidrige Haupttat. Damit unterlag YouTube lediglich der Pflicht, die entsprechenden Videos auf einen Hinweis hin zu sperren und vorsorglich weitere gleichartige Verletzungen zu vermeiden. Ein Verstoß gegen diese Verkehrssicherungspflicht würde danach einen Unterlassungsanspruch des Urhebers begründen, aber keinen Schadensersatzanspruch. Diese deutsche Rechtslage könnte aufgrund der neuen Rechtsprechung des EuGH nicht mehr mit dem Unionsrecht vereinbar sein. 

Mit der Vorlage dieser Fragen des BGH an den EuGH wird nun das komplette System der urheberrechtlichen Störerhaftung auf den Prüfstand gestellt. Es ist möglich, dass der EuGH die Grundlagen der Störerhaftung vernichtet. Die Entscheidung des EuGH und des BGH wird sich nach der heutigen Rechtslage richten, jedoch könnten die Fragen an den EuGH im Ergebnis zu einer künftigen Dreiteilung führen, die sich in eine täterschaftliche Haftung für unmittelbare Wiedergabehandlungen, einer täterschaftlichen Haftung für mittelbare Wiedergabehandlungen ab Kenntnis oder Verletzung einer Verkehrspflicht und einer Gehilfenhaftung für Intermediäre bei einer ihnen zumutbaren und möglichen Hilfe einteilen lässt.

Momentan befindet sich das europäische Urheberrecht jedoch in einem Umbruch: Nach dem derzeitigen Vorschlag der Reform haften Plattformen künftig generell für die von ihren Nutzern eingestellten Inhalte. Zur Überprüfung der Inhalte soll es zum Einsatz sogenannter Upload-Filter kommen, die die Inhalte wie Musik, Videos oder Bilder direkt bei dem Hochladen auf Urheberrechtsverletzungen untersuchen.

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Maßnahmen gegen ungerechtfertigte Rezensionen auf Bewertungsplattformen

Wir informieren Sie darüber, wann eine Rezension rechtswidrig ist und wie Sie sich gegen diese Bewertungen wehren können.

Maßnahmen gegen ungerechtfertigte Rezensionen auf Bewertungsplattformen

Einführung

Es kommt immer häufiger vor, dass Unternehmen negativ (zu Recht oder Unrecht) auf Bewertungsplattformen bewertet werden. Dies kann sich schlimmstenfalls geschäftsschädigend und absatzmindernd auswirken. Für potenzielle Interessenten sind Online-Bewertungen meist das erste Kriterium, das in Bezug auf die Auswahl der gewünschten Dienstleistung herangezogen wird, so dass Onlinebewertungen eine immer größere Bedeutung zuteilwird.  

Damit Sie gegen nachteilige Auswirkungen gewappnet sind, sagen wir Ihnen, wie Sie sich dagegen wehren können.

Beurteilung

Die Hürde, um gegen Bewertungen vorgehen zu können, ist recht hoch. Maßgeblich ist, ob die Bewertung rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Diese Beurteilung gestaltet sich jedoch schwierig. 

Grundsätzlich greift die Kundgabe einer Meinung über eine Person oder über ein Unternehmen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG bzw. in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG ein. Diese sind verfassungsrechtlich geschützt und haben einen entsprechend hohen Stellenwert inne. Allerdings ist der Schutz für Unternehmen nicht so hoch wie für Personen.

Demgegenüber steht die allgemeine Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, die dem Rezensenten das Recht einräumt, sich kritisch über andere Personen bzw. Unternehmen zu äußern. Erfolgt die Meinungsäußerung sachlich und auf wahren Tatsachen beruhend, liegt regelmäßig ein Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über den Arbeitgeber.

Beide Rechte müssen gegeneinander abgewogen werden, um festzustellen, ob eine Äußerung rechtmäßig oder rechtswidrig ist.

Rechtswidrige Bewertungen

Bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit von Bewertungen muss zwischen Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen differenziert werden. Während sich Tatsachenbehauptungen objektiv auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüfen lassen, müssen sich Meinungsäußerungen an mehreren Kriterien messen lassen. Eine Meinungsäußerung darf keine persönlichen Anfeindungen oder Beleidigungen enthalten. Dabei darf sie die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten. In jedem Fall muss ein tatsächlicher Kundenkontakt zugrunde liegen, sonst ist auch eine positive Rezension rechtswidrig.

Der Bewertete hat bei berechtigten Zweifeln grundsätzlich das Recht, die Bewertung zu beanstanden, wenn er vermutet, dass eine Inanspruchnahme seiner Dienstleistungen nicht stattgefunden hat. Eine Vermutung ist ausreichend, da meist genauere Informationen im Rahmen der Bewertung nicht vorhanden sind. Das Bewertungsportal muss dem Rezensenten die Beanstandung zukommen lassen, damit dieser zum angeblichen Kundenkontakt Stellung beziehen und diesen belegen kann. Diese Nachweise muss das Bewertungsportal anschließend dem Betroffenen zukommen lassen, damit dieser wiederum Stellung beziehen kann. Reagiert der Rezensent jedoch nicht, ist das Bewertungsportal verpflichtet, seine Bewertung zu löschen.

Eine Rechtswidrigkeit ist immer bei Verstößen des Arbeitnehmers gegen Verschwiegenheitspflichten zu bejahen. Ein Verstoß liegt auch ohne spezielle Regelungen im Arbeitsvertrag vor, wenn ein Geschäftsgeheimnis gemäß der Legaldefinition des § 2 Nr. 1 GeschGehG vorliegt (näher dazu unter: Das neue Geschäftsgeheimnisgesetz).

Nicht nur negative Bewertungen können rechtswidrig sein. Auch Bewertungen, die das bewertete Unternehmen bzw. die bewertete Person selbst vornehmen oder sogar kaufen, s.g. „Fakebewertungen“, sind unzulässig und stellen einen Verstoß gegen § 5a Abs. 6 UWG dar. Dies gilt gleichermaßen für frei erfundene Rezensionen von Seiten von Konkurrenten.

Bei 1-Sterne-Bewertungen oder der Vergabe von schlechten Schulnoten, die ohne weiteren Kommentar abgegeben werden, ist eine Rechtswidrigkeit anzunehmen, wenn bezüglich der bewerteten Kategorien keine hinreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkte vorliegen. 

Maßnahmen

Kommt man zu dem Ergebnis, dass die Bewertung rechtswidrig ist, ist ein schnelles Vorgehen erforderlich. Das betroffene Unternehmen sollte die Bewertung unverzüglich gegenüber dem Portalbetreiber beanstanden und um Löschung des entsprechenden Kommentars bitten.

Mit Benachrichtigung des Plattformbetreibers, ist dieser verpflichtet seiner Prüfungspflicht nachzukommen. Dies hat der BGH im seinem Urteil vom 01.03.2016 – „Jameda-Urteil“ – (Az. VI ZR 34/15) klargestellt. Anderenfalls ist der Betroffene berechtigt, Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gegen ihn geltend gemacht werden. Hingegen muss der Portalbetreiber nicht die Identität des Nutzers preisgeben („Spick-Mich“-Urteil BGH Az. VI ZR 345/13 vom 01.07.2014), so dass ein Auskunftsanspruch gegen den Portalbetreiber wenig Erfolgsaussichten verspricht. Dies hat der BGH in weiteren Entscheidungen auch immer bestätigt. Auf den ersten Blick mag das nicht nachvollziehbar erscheinen, ist jedoch dem Grundgedanken des Rechts auf Anonymität im Internet gem. § 13 Abs. 6 Satz 1 Telemediengesetze geschuldet. Zumindest in zivilrechtlicher Hinsicht bestehen keine Ausnahmen, auch nicht zum Schutz des Persönlichkeitsrechts. Ein solcher Auskunftsanspruch lässt sich nur im Rahmen der Strafverfolgung von z.B. einer Beleidigung oder Verleumdung über die Staatsanwaltschaft durchsetzen.

Erfolgt seitens des Portalbetreibers immer noch keine Löschung, kann gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Der Betroffene trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Schmähkritik oder die Unwahrheit der Aussagen. Als Zeitraum für die Beantragung eines Erlasses einer einstweiligen Verfügung in Bezug auf die Löschung der Bewertung sieht das OLG Nürnberg (Urteil vom13.11.2018 – 3 W 2064/18) einen Zeitraum von maximal vier Wochen vor. Zu beachten ist, dass dieser Zeitraum innerhalb anderer OLG-Bezirke variieren kann. Lässt sich kein zügiges Handeln erkennen, ist mit einer Ablehnung des Antrags zu rechnen. Das OLG Köln hat in Bezug auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung sogar eine Dringlichkeit verneint, wenn die Möglichkeit eines Gegenkommentars innerhalb der Bewertung (wie z.B. auf eBay) vorhanden ist (Urteil vom 08.03.2012, Az. 15 U 193/11).

Gibt das Gericht der Verfügung statt, da es sich erwiesen um unwahre oder beleidigende Kommentare handelt, hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf Löschung. Der Plattformbetreiber ist dann in der Pflicht alles zu tun, um die Persönlichkeitsverletzungen des Betroffenen wieder zu beseitigen. Ansonsten haftet er wie der Beleidigende selber.

Unabhängig von einzelnen Bewertungen, kommt sogar eine komplette Löschung des Profils in Betracht, wenn das in Frage kommende Bewertungsportal nicht als neutraler Informationsvermittler auftritt, sondern die Daten des Betroffenen (auch) für kommerzielle Zwecke nutzt.

Fazit

Es ist von Vorteil, die Reichweiteneffekte von Bewertungsportalen für sich zu nutzen und auch selber Profile anzulegen. Unternehmen können sich so effektiv gegenüber neuen Kunden präsentieren, da Kunden neue Geschäftsbeziehungen immer häufiger auf Grundlage von zuvor erfolgter Online-Recherche knüpfen.

Dabei sollte man darauf achten, ein Profil auf Portalen anzulegen, die über ein transparentes Bewertungssystem verfügen und nicht nur Missbrauch vorbeugen, sondern auch aktiv dagegen vorgehen. Rückschlüsse auf die Verbreitung der Plattform lassen sich natürlich auch aus der Zahl der bereits registrierten Dienstleister ziehen.

Bei weiteren Fragen zu diesem Thema, stehen wir Ihnen gerne mit unserem Rat zur Seite!

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Leitfaden zur europäischen Textilkennzeichnungsverordnung

Wir berichten über die europäische Textilkennzeichnungsverordnung und erläutern, was Händler genau kennzeichnen müssen.

Leitfaden zur europäischen Textilkennzeichnungsverordnung (TextilKennzVO)

Einführung

Textilunternehmen können innerhalb der Europäischen Union weitgehend unproblematisch in allen Mitgliedstaaten ihre Textilien verbreiten. Besonders für größere Unternehmen ist der europäische Binnenmarkt interessant. Dabei ist jedoch die europäische Textilkennzeichnungsverordnung 1007/2011/EG (TextilKennzVO) zu beachten. Diese sieht zahlreiche Bestimmungen hinsichtlich der Bezeichnungen von Textilfasern und der damit zusammenhängenden Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen vor. Um rechtliche Verstöße oder Abmahnungen nach dem UWG zu vermeiden, sollte man folgende Punkte beachten:

  • Pflicht zur Etikettierung aus Art. 14, 15 TextilKennzVO – dies gilt gleichermaßen für Hersteller als auch für Händler gem. Art. 15 TextilKennzVO
  • Gem. Art. 5 Abs. 1 S.1 TextilKennzVO dürfen nur die in Anhang I genannten Begriffe verwendet werden dürfen.
  • Gemäß Art. 5 S.2 TextilKennzVO dürfen die Bezeichnungen nach Anhang I weder alleinstehend noch in Wortverbindungen oder als Eigenschaftswort für andere Fasern verwendet werden.
  •  Gemäß Art. 16 Abs. 2 S.3 TextilKennzVO sind andere Informationen stets getrennt davon auszuführen.
  • Gemäß Art. 16 Abs. 3 TextilKennzVO muss die Etikettierung oder Kennzeichnung in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Textilerzeugnisse dem Verbraucher bereitgestellt werden, erfolgen. 
  • Wenn das Produkt online beworben wird, muss gem. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 TextilKennzVO der Verbraucher vor dem Kauf die Informationen aus Art. 16 Abs. 1 Satz 1 TextilKennzVO einsehen können.

Ausnahmen zu den Kennzeichnungspflichten

Kataloge/Prospekte ohne direkte Bestellmöglichkeit

Eine Kennzeichnungspflicht entfällt bei Katalogen oder Prospekten, die keine direkte Bestellmöglichkeit vorsehen. In so einem Fall können die Informationen über die Textilzusammensetzung immer noch nach Bestellung, aber vor dem Kauf erteilt werden (BGH Urteil vom 24.03.2016, Az. I ZR 7/15).

Begriffe des allgemeingültigen Sprachgebrauchs

Eine Ausnahme von der Pflicht zur Verwendung deutscher Bezeichnungen aus Art. 16 Abs. 3 TextilKennzVO für hierzulande vertriebene Produkte nimmt der BGH auch im Urteil vom 31.10.2018 (I ZR 73/17) an. In dem Fall hat die Beklagte den englischen Begriff „Cotton“ für die Kennzeichnung einer auf Amazon.de vertriebenen Jogginghose genutzt.

Dies ist auch ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 TextilKennzVO, wonach für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen auf Etiketten und Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen allein die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I der TextilKennzVO einschlägig sind. 

Die Beurteilung eines Begriffs richtet sich nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG und § 5a Abs. 2 UWG. Dabei ist abzuwägen, ob der Händler irreführend handelt, wenn er eine Information vorenthält, die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen und die somit geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Informationen sind gem. Art. 7 Abs. 5 Richtlinie 2005/29/EG wesentlich, wenn es sich um Informationen handelt, die die Werbung und damit die kommerzielle Kommunikation betreffen und dem Verbraucher nicht vorenthalten werden dürfen. In diesem Fall würde es sich um einen Rechtsbruch handeln, der spürbar im Sinne des § 3a UWG ist.

Die Verwendung des Begriffs „Cotton“ ist nicht auf das Kennzeichenrecht beschränkt, sondern allgemeingültig. Der Begriff „Cotton“ hat sich im deutschen Sprachgebrauch insoweit etabliert, dass der Durchschnittsverbraucher diesen Begriff ohne weiteres als Baumwolle verstehe.  Wenn der Verbraucher den Begriff „Cotton“ umgangssprachlich für „Baumwolle“ verwendet, ist ein Vorenthalten des deutschen Begriffs vorliegend nicht wesentlich, da diese Information den Verbraucher nicht abgehalten hätte, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen.

Situation in anderen Mitgliedstaaten

Mit der Verwendung des Begriffs „Cotton“ besteht somit eine praktische Ausnahme in Deutschland zur Grundregel des Art. 16 Abs. 3 TextilKennzVO bezüglich der Verwendung der Landessprache des Mitgliedstaates. Zu beachten ist, dass die Entscheidung des BGH nur in Deutschland Relevanz hat. Ob die Verwendung des Englischen „Cotton“ beispielsweise in Spanien (algodón), Italien (cotone), Polen (bawełna), Tschechien (bavlník) oder Ungarisch (pamut) dort als Ausnahme Bestand haben könnte, erscheint zweifelhaft und ist ohne gesicherte Rechtsprechung nicht empfehlenswert.

Beispiele anderer ähnlicher Begriffe

Weniger Problematisch stellt sich die Verwendung von Begriffen chemisch hergestellter Materialien dar, wie z.B. Polyester – englisch: polyester – welcher auch in den weiteren Mitgliedstaaten mit: poliestere (Italienisch), polyester (Französisch), poliéster (Portugiesisch), poliester (Polnisch), polyester (Niederländisch), polyesterit (Finnisch), poliészter (Ungarisch) oder poliester (Rumänisch) sehr ähnlich übersetzt wird.

Auch Viskose hat ähnliche Übersetzungen: viscose (Englisch, Französisch, Portugiesisch, Niederländisch), viscosa (Spanisch, Italienisch), wiskoza (Polnisch), viskoza (Slowenisch, Kroatisch), viskóza (Slowakisch), viskos (Schwedisch), viszkóz (Ungarisch), viscoză (Rumänisch), viskoos (Estnisch) oder viskoze (Lettisch, Litauisch).

Übersicht erlaubter Begriffe

Die Textilkennzeichnungsverordnung 1007/2011/EG ist auf der Rechtsseite der Europäischen Union einsehbar. Eine genaue Übersicht der erlaubten Begriffe samt ihren Beschreibungen ist dort im Anhang der Verordnung in der jeweiligen Mitgliedssprache vorhanden.

Fazit

Ein Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung ist nicht immer automatisch unlauter im Sinne des UWG. Entscheidend ist, ob die Interessen der Verbraucher spürbar beeinträchtigt werden gem. § 3a UWG. Dabei ist gem. § 5a Abs. 2 UWG auf das Vorenthalten wesentlicher Informationen abzustellen. Nur wenn das Fehlen dieser Information geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, liegt ein Verstoß gegen das UWG vor.

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KG Berlin zur Influencer Werbung

Wir beleuchten das Urteil des Berliner Kammergerichts zur Kennzeichnungspflicht von Werbung in sozialen Netzwerken.

KG Berlin zur Influencer Werbung

Einführung

Im Zeitalter der sozialen Netzwerke werden die durch Influencer auf Plattformen wie Instagram veröffentlichten Posts auch zu einem großen Teil für die Präsentation von Produkten genutzt. Im Fokus steht hierbei die Frage, inwieweit eine Kennzeichnung entsprechender Posts als Werbung durch die Blogger zwingend vorgenommen werden muss, um der Gefahr des Erhalts einer Abmahnung aufgrund des Vorwurfs vermeintlicher Schleichwerbung vorzubeugen.

Am 8. Januar 2019 hat das Berliner Kammergericht über die Kennzeichnungspflicht in den sozialen Netzwerken entschieden (Az. 5 U 83/18). Mit vorangehender einstweiliger Verfügung wurde der Influencerin die Pflicht auferlegt, Instagram-Posts als Werbung zu kennzeichnen, wenn sie darin Marken taggt. Hiergegen brachte sie vor, dass sie keinerlei Gegenleistung, weder in finanzieller, noch in anderer Hinsicht erhalten habe. Die Vorlage von Quittungen fungierte als maßgebliches Beweismittel. Im Rahmen der außergerichtlichen Auseinandersetzung war sie nicht bereit, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.

Das LG Berlin beschäftigte sich mit drei Posts von der betroffenen Influencerin und hob in einem Fall die einstweilige Verfügung auf.

Unterschiedliche Behandlung von Medien und Bloggern

Zur richtigen Einordnung des vorliegenden Rechtsstreits ist eine Beleuchtung des Begriffs der Werbung essentiell. Bisher herrschte die Meinung vor, wonach Werbung (§ 2 Abs. 2 Nr. 7 RStV) immer dann vorliege, wenn damit entweder ein geldwerter Vorteil für den Werbenden verbunden war oder alternativ ein Produkt kostenlos zur Verfügung gestellt werde und als Gegenleistung beispielsweise ein Post durch das betreffende Unternehmen erwartet wird.

Die Kategorie der unentgeltlich redaktionellen Beiträge mit Werbecharakter stellt den vorliegend zwingend in den Blick zu nehmenden Bereich dar. Ausgangspunkt der Überlegung ist, dass mit der Nennung einzelner Produkte verbundener, sachlicher Journalismus unumgänglich eine Werbewirkungen verbunden ist. So dürfte unter dem Deckmantel der Pressefreiheit die Markenverlinkungen durch Redaktionen regelmäßig als bloße Meinungsäußerung und gerade nicht als Werbung einzustufen sein. Die Arbeit von Journalisten unterfällt also dem Bereich der zulässigen Meinungsäußerung.

Die betroffene Influencerin rügte in diesem Zusammenhang die Ungleichbehandlung von Bloggern und Journalisten. Wenn das Zeit Magazin ein Rezensionsexemplar von einem Bildband geschickt bekomme und darüber schreibt, sei dies eine redaktionelle Leistung. Wenn der gleichen Bildband einer Bloggerin zugeschickt werde und von dieser rezensiert werde, müsse dies als Werbung gekennzeichnet werden.

Anknüpfungspunkt für den Versuch einer Erklärung dieser unterschiedlichen Behandlung ist die Berufsbezeichnung des Journalisten. Als Journalist darf sich jeder bezeichnen, dessen Handeln sich an journalistischen Prinzipien orientiert. Demnach könnten Influencer zunächst in die Kategorie der Journalisten fallen. Bei Bloggern ist allerdings zu beachten, dass die Anzeigenabteilung gerade nicht von der Redaktion getrennt ist wie bei den Printmedien. Bei einer Zeitschrift kann es zum Teil vorkommen, dass im redaktionellen Teil Werbeelemente vorhanden sind, die aber nicht als „Anzeige“ gekennzeichnet werden. Die Grenze zwischen und Werbung und Redaktion können folglich fließend verlaufen.

Grund für Einstufung als Meinungsäußerung bei Journalisten

Für die Beantwortung der zuvor aufgeworfenen Frage, warum Markenverlinkungen durch Redaktionen lediglich als bloße Meinungsäußerung eingestuft werden, ist auf die primäre Aufgabe des Journalismus als eine auf die Sicherstellung sachlicher Information angelegte Berichterstattung für die Gesellschaft explizit hinzuweisen. Diese Art der Information kann unvermeidbar Elemente von

Werbung, sog. Werbewirkungen, enthalten. Im Rahmen der Frage, ob eine Werbungskennzeichnung vorgenommen werden muss, ist auf den Schwerpunkt des publizistischen Anlasses abzustellen. Die Vornahme einer Einzelfallprüfung ist unabdingbar. Zu prüfen ist beispielsweise u.a., ob eine völlig unbegründete Nennung eines Produkts und Unternehmers vorliegt.

Der Grund für die Einstufung von Markenverlinkungen durch Redaktionen als bloße Meinungsäußerung ist die Tatsache, dass die Berichterstattung der Journalisten bewusst auf die Gesellschaft gerichtet ist. Eine neutrale und möglichst breit gefächerte informative Darstellung der einzelnen Themen ist der Anspruch, dem jeder Journalist im Rahmen der Verfassung seiner redaktionellen Beiträge gerecht werden will und muss.

Hiervon kann sich die Arbeit der Blogger grundlegend unterscheiden. Deren Arbeit ist zwar auch auf die Information ihrer Follower und eine damit einhergehende Anpreisung und Empfehlung der Produkte gerichtet, jedoch liegt deren Arbeit gerade nicht die neutrale Information der Gesellschaft und auf Sachlichkeit gegründete Darstellung zugrunde. Die präzise Information sowie eine möglichst neutrale Abbildung der Realität, die an geeigneten Stellen die notwendige Kritik enthält, charakterisiert die Art von Journalismus, die die demokratische Gesellschaft benötigt. An diesem Leitbild orientiert sich der deutsche Journalismus. Dies ist der Grund dafür, dass ein Vertrauen in professionelle Medien in Deutschland vorherrscht.

Abschließend ist festzuhalten, dass den Journalisten eine große Verantwortung als Informationsmedium obliegt. Deren Arbeit erfolgt insbesondere vor dem Hintergrund der in der Verfassung verankerten Meinungs- und Pressefreiheit, aber auch der Landespresse- und Landesmediengesetze und der Rundfunkstaatsverträge. Die Tätigkeit der Blogger bei der Erstellung der einzelnen Posts orientiert sich nicht primär hieran.

Der bei den Journalisten redaktioneller Beiträge verfolgte und zuvor dargestellte publizistische Anlass ist bei den Bloggern gerade nicht gegeben.

Kernaussage des Urteils

Das in Rede stehende Urteil soll an erster Stelle Rechtssicherheit und Transparenz schaffen für alle Influencer und die auf ihre Beiträge aufmerksam werdende Community. Es soll aufzeigen wo die Grenze zur Schleichwerbung verläuft. Darüber hinaus soll dieses Urteil eine Vergleichbarkeit der werberechtlichen Anforderungen an alle Mediengattungen gewährleisten. Es gilt, den teils fließenden Übergang von redaktioneller Freiheit zur Schleichwerbung zu untersuchen und den jeweiligen Post entsprechend einzuordnen.

Das vom LG Berlin im Juni 2018 ergangene Urteil zeigt in der Rückschau, dass die hierdurch angeordnete Pflicht für Blogger zur ausnahmslosen Kennzeichnung als Werbung bei Nennung einer Marke, ungeachtet eines bestehenden kommerziellen Zwecks, wenig bis gar nicht praktikabel ist in der Praxis.

Das Kammergericht Berlin hat in seiner Entscheidung vom 8. Januar 2019 auf die große Bedeutung einer Prüfung im Einzelfall bei Fällen wie dem vorliegenden ausdrücklich hingewiesen.

Das Kammergericht Berlin lehnte ausdrücklich die vom LG Berlin geforderte pauschale Kennzeichnungspflicht bei jedem Link ab. Zum Teil können Posts der redaktionellen Freiheit unterliegen. Die Richter stellten darauf ab, ob ein redaktioneller Kontext zu der jeweiligen Markenverlinkung vorliegt.

Die von dem Gericht angeordnete Vorgehensweise wird auch von den Landesmedienanstalten befürwortet. Im November 2018 wurden mit Blick auf den Umgang mit Werbung entsprechende Leitlinien veröffentlicht. Der Leitfaden legt den Fokus auf die Kennzeichnung von Werbung und die in diesem Bereich anzulegenden Maßstäbe.

Er umfasst alle in eine entsprechende Abwägung einzubeziehenden Faktoren wie beispielsweise die Meinungsfreiheit, als auch die Glaubwürdigkeit und die Authentizität der Anbieter. Das

Telemediengesetz und der Rundfunkstaatsvertrag sind in dem Zusammenhang die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

Nach dem UWG ist nicht die Gegenleistung entscheidend, sondern die Förderung des Absatzes des eigenen oder eines fremden Unternehmens.

Fazit

Das Urteil des Kammergerichts Berlin ist mit Spannung erwartet worden und leistet nun den entscheidenden Beitrag zur Schaffung eines klaren und verbindlichen Rechtsrahmens in dem doch spezifischen aber hochaktuellen Bereich der Kennzeichnungspflicht in sozialen Netzwerken.

Die Gründe für den nachweisbaren großen Erfolg des Influencer-Werbemodells sind evident. Die Präsentation eines Produkts durch eine bekannte Person verleiht der Darstellung einen hohen Grad an Authentizität verbunden mit großer Glaubwürdigkeit, was im Ergebnis zur Schaffung eines für die Kaufentscheidung wichtigen und notwendigen Vertrauensverhältnisses beim Kunden führt. Die herbeigeführte Identifikation des jeweiligen Followers mit den Influencern ist dabei ausschlaggebend. Diese Form des zielgruppenspezifischen Marketings verzeichnet großen Erfolg. In Anbetracht dessen fürchten „herkömmliche Werbeunternehmen“ zu Recht einen Abbau des Kundeninteresses an ihrer Werbeform und einen Zuwachs an der Mitverfolgung von Blogger-Profilen und der darauf zu findenden Produktwerbung.

Damit hier im Endeffekt Chancengleichheit bestehen bleibt und Produktwerbung durch alle vorhandenen Medien nachweislich ist, ist das Urteil des Kammergerichts Berlin absolut zu begrüßen und als wichtiger und zentraler Beitrag einzuordnen.

Für alle im Bereich des Influencer-Marketings Tätigen ist abschließend darauf hinzuweisen, dass bei einem durch den Influencer selbst erworbenen Produkt eine werberechtliche Kennzeichnungspflicht nicht besteht, wenn der einzelne Post kein offenkundiger Ausdruck der Werbeabsicht ist.

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Urheberrechtlicher Schutz von Software im Arbeitsverhältnis

In unserem Bericht differenzieren wir zwischen den Urheberrechten von Arbeitnehmern und freien Mitarbeitern.

Urheberrechtlicher Schutz von Software im Arbeitsverhältnis

Einführung

Das Ausscheiden eines Arbeitnehmers im Bereich der Softwareentwicklung wirft naturgemäß die Frage auf, welche Rechte dem Arbeitnehmer an den von ihm erstellten Anwendungen zustehen, als auch wie der Arbeitgeber diese Software verwenden darf. Maßstab in Bezug auf urheberrechtlichen Schutz von Software sind die allgemeinen Regelungen. Die Urheberpersönlichkeitsrechte ergeben sich aus den §§ 12 ff. UrhG und die Verwertungsrechte aus den §§ 15 ff. UrhG. Diese werden durch die §§ 69a-g UrhG für Computerprogramme ergänzt. 

Deren Anwendungsbereich ist jedoch nur eröffnet, wenn es sich bei dem Computerprogramm um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt. Computerprogramme i.S.d. § 69a UrhG sind das in jeder Form, Sprache und Notation oder in jedem Code gewählte Ausdrucksmittel für eine Folge von Befehlen, die dazu dient, einem Computer zur Ausführung einer bestimmten Aufgabe oder Funktion zu veranlassen. Dazu ist eine Komponente in Form einer eigenen geistigen Schöpfung gem. § 69a Abs. 3 S. 1 UrhG erforderlich. Diese richtet sich nach den Grundsätzen der sog. „Kleinen Münze“. Damit sind Werke gemeint, die gerade eben das Minimum der Voraussetzungen eines urheberrechtlichen Werkes erfüllen. Dazu zählen auch Entwürfe und vorherige Programmversionen. Entscheidender Moment für das Greifen des Urheberrechtschutzes ist der Zeitpunkt der Entstehung. 

Webseiten stellen nach überwiegender Auffassung keine Computerprogramme i.S.d. § 69a UrhG dar, können jedoch urheberrechtlichen Schutz gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG genießen. Ebenso wenig fallen Ideen, Grundsätze und Erkenntnisse der Allgemeinheit nicht unter den Schutzbereich des § 69a Abs. 2 UrhG, da diese nicht monopolisiert werden sollen. 

Da die §§ 69ff. UrhG keine eigene Definition des Begriffs des Arbeitnehmers beinhalten, wird auf die Grundsätze des Arbeitsrechts, insbesondere des § 611a BGB zurückgegriffen. Von § 69b UrhG werden auch Scheinselbstständige i.S.d. § 7 SGB IV und Leiharbeitnehmer erfasst. 

Urheberrechte von Arbeitnehmern 

Grundsätzlich gilt auch bei Computerprogrammen das Schöpferprinzip gem. § 7 UrhG, wonach vermutet wird, dass der Arbeitnehmer der Schöpfer des Werkes ist. Die Vermutung gilt, solange nicht das Gegenteil bewiesen wird gem. § 292 ZPO. Das Schöpferprinzip wird jedoch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses durch § 69b UrhG eingeschränkt. Dieser ist lex specialis zu § 43 UrhG. Dabei gehen nach herrschender Ansicht die Nutzungsrechte am Computerprogramm im Wege einer gesetzlichen ausschließlichen Lizenz auf den Arbeitgeber über. Der Arbeitgeber ist somit der Rechtsinhaber. 

Die wachsende Komplexität von Computerprogrammen hat zur Folge, dass Programme zunehmend im Team erstellt werden. Diese Miturheberschaft regelt § 8 UrhG. Eine solche liegt vor, wenn mehrere ein Werk gemeinsam schaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen. 

Die Miturheber bilden gem. § 8 Abs. 2 S. 1 UrhG eine Gesamthandsgemeinschaft. Dabei ist erforderlich, dass jeder Beteiligte einen schöpferischen Beitrag leisten muss, der in das gemeinsame Werk einfließt. Ebenso berechtigt § 8 Abs. 2 S. 3 UrhG jeden Mitarbeiter dazu Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen geltend zu machen, dabei kann er allerdings nur Leistung an alle Miturheber verlangen. 

Wenn die Anteile jedoch gemeinsam gem. § 9 UrhG verbunden werden, liegt keine Miturheberschaft vor, sondern zwischen den einzelnen Entwicklern wird eine BGB-Gesellschaft gem. §§ 705 ff. BGB begründet. Die Entwickler können ihre Rechte dann grundsätzlich nur gemeinschaftlich nach §§ 709, 714 BGB und nicht nach § 8 Abs. 2 S.3 UrhG verfolgen. Der BGH gewährt aber dem Urheber einer BGB-Gesellschaft auch das Recht alleine gegen Rechtsverletzungen vorzugehen. 

Der Arbeitgeber erwirbt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 69b UrhG ein ausschließliches Recht zur Ausübung aller vermögensrechtlichen und nutzungsrechtlichen Befugnisse. Diese Rechte wirken auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort. Nicht erfasst sind die Urheberpersön-lichkeitsrechte, was sich aus § 69b UrhG ergibt, der ausdrücklich von vermögensrechtlichen Befugnissen spricht. Damit § 69b UrhG Anwendung findet, muss das Computerprogramm in Wahrnehmung der Aufgaben oder nach den Anweisungen des Arbeitgebers erschaffen worden sein. Dies ist nicht der Fall, wenn sich der Arbeitnehmer ausschließlich der Arbeitsmittel und des Knowhows des Betriebs bedient, jedoch kann den Arbeitnehmer dann eine Pflicht zur Andienung treffen.

Auch an unfertigen Programmen stehen dem Arbeitgeber die Rechte daran zu, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsstelle verlässt. Daran ändert auch eine spätere Fertigstellung bei einem anderen Arbeitgeber nichts. Der Anspruch auf Programmteile des Arbeitgebers beschränkt sich nur auf die jeweils während der Beschäftigungszeit des Arbeitnehmers erstellten Teile.

Die Nutzungs- und Vermögensrechte des Arbeitgebers werden in der Regel vertraglich als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis gem. § 17 UWG geregelt. Diese Regelungen finden jedoch ihre Grenze im Wettbewerbsverbot. Bei hoher Spezialisierung des Arbeitnehmers kann man ihn jedoch schwer an einer Verwertung hindern. 

Urheberrechte von freien Mitarbeitern

Von der Regelung des § 69b UrhG nicht erfasst sind freie Mitarbeiter. Jedoch ist davon auszugehen, dass nach der Zweckübertragungslehre des § 31 Abs. 5 UrhG der Programmierer Rechte nur in dem Umfang überträgt, als es für die Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Die Auslegung eines Vertrags erfolgt nach den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB. 

Dabei ist zu differenzieren, ob der freie Mitarbeiter die Software für die Nutzung innerhalb des Unternehmens des Arbeitgebers erstellt oder der Arbeitgeber die Software weiterverarbeiten und vertreiben will. Im Falle einer Weiterverbreitung sind im Zweifel die Verwertungsrechte miteingeräumt. Pflegt der Arbeitgeber die Software selbst weiter, ist der freie Mitarbeiter auch zur Herausgabe des Quellcodes verpflichtet. Mangels genauer gesetzlicher Regelung wird gem. § 31 Abs. 5 UrhG angenommen, dass im Zweifel die entsprechenden Rechte soweit als möglich beim Urheber verbleiben.

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Informationspflichten bei Werbung mit Garantien im Onlinehandel

Wir erklären den Unterschied zwischen einer Garantie und der (gewöhnlichen) Gewährleistung und gehen vertieft auf die entstehenden Informationspflichten ein.

Informationspflichten bei Werbung mit Garantien im Onlinehandel

Einführung

Die Nutzung von Garantie als Marketingmaßnahme erfordert eine genaue Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Dabei ist zwischen der Garantieerklärung im Sinne des § 443 BGB und einer bloßen Werbemaßnahme über Garantien zu differenzieren. Die Garantie darf nicht mit der Gewährleistung verwechselt werden. Die Gewährleistung bezeichnet die gesetzliche Pflicht des Verkäufers, dem Käufer einwandfreie Ware zu übergeben. Die Ansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer bei Mängeln sind in den §§ 437 ff. BGB geregelt. Eine Garantie hingegen stellt eine vertraglich eingeräumte freiwillige Leistung des Verkäufers (Garantiegebers) gegenüber dem Käufer dar.

Inhaltliche Anforderungen an eine Garantieerklärung

§ 479 Abs. 1 S. 1 BGB verlangt die Verwendung einer dem jeweiligen Adressatenkreis verständlichen Sprache sowie eine einfache und verständliche Abfassung in der Art, dass ein durchschnittlicher Verbraucher deren Voraussetzungen, Inhalt und Reichweite ohne weiteres verstehen kann (Transparenzgebot). Dazu gehört u.a. in der Regel die Verwendung der deutschen Sprache.

Dazu muss der Verkäufer gem. § 479 Abs. 1 S. 2 BGB auch explizit auf die gesetzlichen Rechte des Käufers hinweisen. Dies dient insbesondere der Vorbeugung einer Irreführung des Verbrauchers, dass die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers (Gewährleistungsrechte) nicht als Garantie bezeichnet werden sollen und beim Kunden ein falscher Eindruck besonders günstiger Konditionen erweckt wird. Eine Garantie stellt nur ein zusätzliches Leistungsversprechen dar, das über die gesetzlichen Rechte hinausgeht. Dies stellt Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG klar, wonach die gesetzlichen Rechte unberührt bleiben.

Die Garantieerklärung muss gem. § 479 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB einen Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers enthalten. Zusätzlich müssen gem. § 479 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB  alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, genannt werden. Dies umfasst Angaben wie „im Falle von Bruch, Durchrostung etc.“ ebenso wie eine deutliche Angabe von Bedingungen, von denen die Garantie abhängig ist. Schließlich muss der Verbraucher darüber informiert werden, wie und gegenüber wem, inklusive Adresse, er diese Rechte geltend zu machen hat. Auch ein Zeitraum nach Eintreten des Garantiefalls und auf welche Weise (schriftlich, nur unter Rücksendung der beiliegenden Garantiekarte etc.) müssen benannt sein. Auf seinen Wunsch hin muss ihm gem. § 479 Abs. 2 BGB die Garantieerklärung in Textform mitgeteilt werden.

§ 479 Abs. 3 BGB stellt klar, dass eine Garantie bei einem Verstoß nicht unwirksam ist. Anderenfalls würde dies dem verbraucherschützenden Zweck des § 479 BGB zuwider laufen.

Grundsätze des BGH zu Informationspflichten

Entscheidend ist, zwischen Kaufangeboten mit Garantieversprechen, die eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots darstellen und die der Verkäufer erst per E-Mail bestätigt und solchen Käufen, die sofort zustande kommen, wie zum Beispiel durch die „Sofort-Kaufen“-Option auf eBay, zu differenzieren.

Eine Werbung mit einer Garantie sei hingegen nur eine Aufforderung an den Kunden, die Ware zu kaufen und daher lediglich eine Ankündigung der Garantie, so dass z.B. eine Werbung mit „3 Jahre Garantie“ nicht den Erfordernissen des § 479 Abs. 1 BGB genügen muss. Der Verkäufer muss dieses Angebot des Kunden auf Vertragsschluss erst annehmen. Erst dann wird die Garantie verbindlich und muss den Erfordernissen des § 479 Abs. 1 BGB genügen.

Dabei ist zwischen selbstständigen und unselbstständigen Garantien zu unterscheiden. Eine selbstständige Garantie verspricht einen über die Sachmängelfreiheit hinausgehenden Erfolg. Sie wird auch als Garantieversprechen bezeichnet und stellt einen eigenen vertraglichen Anspruch dar. Dies kann zum Beispiel eine Zufriedenheitsgarantie, Niedrigpreisgarantie oder eine Vor-Ort-Reparaturgarantie sein. Diese Garantieerklärung muss dann auch die Voraussetzungen des § 479 Abs. 1 S. 1 BGB einhalten.

Eine unselbstständige Garantie erweitert lediglich die gesetzliche Sachmängelfreiheit, z.B. Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistung auf drei Jahre oder Erleichterung der Beweislast.

Garantieversprechen in Internetshops

In Bezug auf Garantieversprechen in Internetshops hat der BGH im Urteil Az. I ZR 133/09 vom 14. April 2011 entschieden, dass die bloße Werbung mit einer Garantie keine detaillierten Informationspflichten gem. § 479 BGB enthalten muss. Erst bei der Abgabe einer Garantieerklärung muss der Verkäufer die Informationspflichten aus § 479 BGB einhalten. Eine Werbung mit einer Garantie sei hingegen nur eine Aufforderung an den Kunden, die Ware zu kaufen und daher lediglich eine Ankündigung der Garantie. Damit sei diese noch nicht rechtsverbindlich versprochen. Dies sei nach Auffassung des BGH auch mit der Richtlinie 1999/44/EG über den Verbrauchsgüterkauf vereinbar. Deren Wortlaut regelt die Informationen für „die Garantie“, woraus die Richter den Schluss zogen, dass ebenfalls nur die Garantieerklärung und nicht die vorherige Werbung gemeint sein kann. Die erforderlichen Informationen müssen nicht auf den ersten Blick auffindbar sein, sondern können dem Verbraucher auch erst beim Bestellvorgang zur Verfügung gestellt werden. Dies ist der Fall bei einem Online-Shop.

Garantieversprechen bei eBay

Anderes gilt bei der Nutzung der Plattform eBay, wenn ein Angebot mit einer „Sofort-Kaufen“-Option versehen ist. Diesbezüglich hat der BGH im Urteil Az. I ZR 88/11 vom 05.12.2012 für Klarheit gesorgt. In dem Fall erfolgt keine Bestätigungsmail, so dass Belehrungen zum Inhalt und Umfang der Garantie bereits im Angebotstext enthalten sein müssen. Der Verkäufer kann sich in diesem Fall, anders als in einem klassischen Internetshop, nicht entscheiden, ob er mit dem Käufer einen Vertrag schließen will oder nicht. Das Anklicken des Buttons und Durchlaufen des Bestellablaufes bei eBay lässt den Kaufvertrag gleichzeitig mit dem Garantievertrag zustande kommen. Für eine Information des Verbrauchers über Bedingungen der Garantie ist bei diesem Vorgehen jeder Zeitpunkt nach Aufgabe der Bestellung naturgemäß zu spät, sodass der Unternehmer sofort im Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrags den Käufer über seine Rechte und eventuelle Garantien informieren muss.

Dieser Garantievertrag kann zwischen Käufer und Verkäufer bestehen oder – wie es üblich ist – zwischen Käufer und Hersteller zustande kommen. Es macht keinen Unterschied, ob für eigene Garantien oder für Herstellergarantien geworben wird. Auch bei einer Herstellergarantie müssen sämtliche Garantieinformationen im Angebot selbst mit aufgeführt sein.

Aus diesem Grund muss auch in der klassischen Prospekt-Werbung, die wohl Motivation für die ursprüngliche BGH-Entscheidung war, nicht konkret über Garantiebedingungen informiert werden.

Preisgarantie

Beliebt ist auch die Zusicherung eines Unternehmers den Preis seines Produkts oder Dienstleistung an den günstigeren Verkaufspreis eines Konkurrenten anzupassen. Das kann eine Tiefpreisgarantie sein, wonach Verbraucher die Differenz zu einem günstigeren Mitbewerber abgezogen bekommen oder der Verbraucher zahlt den angebotenen Preis und hat das Recht den Gegenstand zurückzugeben, wenn er innerhalb einer bestimmten Frist ein günstigeres Angebot eines anderen Anbieters entdeckt. Des Weiteren kann ein Anbieter mit einer Bestpreisgarantie werden („Nirgendwo günstiger!“, „Wir garantieren Ihnen einen Preis, der 13 % unter jedem Mitbewerber-Angebot liegt“). Damit soll der Preis die Angebote der Konkurrenz unterbieten, um den tatsächlich günstigsten Preis zu haben.

Solche Preisgarantien werden von der Rechtsprechung als zulässig angesehen, vorausgesetzt, dass die Artikel in gleicher Ausführung und Qualität auch von Mitbewerbern geführt und von den Kunden auch „wieder gefunden” werden können. Auch dürfen sie keine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 S.2 Nr. 2 und 7 UWG sein. Dabei ist auf den „normal informierten und angemessen aufmerksamen, verständigen Durchschnittsverbraucher“ abzustellen. Die Bedingungen unter denen die Inanspruchnahme der Garantie erfolgt, müssen für den Verbraucher klar ersichtlich sein. Der lediglich pauschale Verweis auf weitere Bedingungen auf der Internetseite reicht nicht aus.

In der Regel muss der Kunde dafür seinen recherchierten Preis dem Einzelhandelsunternehmen vor Ort zeigen. Allerdings betreibt nicht jeder Kunde so eine Recherche. Somit können die Unternehmen mit der Uninformiertheit der Kunden kalkulieren und sogar einen höheren Preis ansetzen.

Ergänzungen des OLG Hamm

Das OLG Hamm hat in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt einer Garantiewerbung auf eBay (Az. 4 U 1/16 vom 25.08.2016) den Zusatz „5 Jahre Garantie“ als unlauter im Sinne des § 3a UWG gewertet und damit auch nach § 3 Abs. 2 UWG als unzulässige geschäftliche Handlung. Denn bei einem Fernabsatzvertrag, wie er bei einer Onlinebestellung zustande kommt, gilt die Regelung des § 312d Abs. 1 S.1 BGB, sodass der Unternehmer den Verbraucher nach Maßgabe des Art. 246a EGBGB informieren müsse. Aus Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB wiederum ergibt sich, dass der Unternehmer verpflichtet ist, dem Verbraucher Informationen über das Bestehen und die Bedingungen von Garantien zur Verfügung zu stellen. Dabei gilt, dass diese Informationen in klarer und verständlicher Weise vor der Vertragserklärung zur Verfügung gestellt werden müssen. Gegen diese Informationspflichten hat die Beklagte verstoßen und damit auch eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG verletzt. Schließlich erfährt der Verbraucher durch die Angabe „5 Jahre Garantie“ nur, dass eine Garantie bestehen soll, jedoch werden alle weiteren Angaben zu den Bedingungen dieser Garantie ausgespart. Diese Informationen müssen ihm aber vor Abschluss des Vertrages zur Verfügung stehen.

Dies gilt nach Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB selbst in dem Fall, wenn es sich bei den Angaben lediglich um Werbung handeln soll. Dies wird damit begründet, dass die Informationen dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrages zur Verfügung stehen müssen, damit er in die Lage versetzt wird, das Für und Wider des Vertrages abzuwägen, um dann eine überlegte Entscheidung über den Abschluss des Vertrages treffen zu können. Nur in dieser Lesart entspricht Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB dem Zweck des Art. 1 der Verbraucherrichtlinie (2011/83/EU), nämlich ein möglichst hohes Verbraucherschutzniveau zu ermöglichen.

Fazit

Grundsätzlich ist von einer Verwendung des Wortes „Garantie“ in eBay-Angeboten zu Werbezwecken abzuraten. Dazu gehören alle Formen wie „Zufriedenheitsgarantie“, „garantierte Lieferung“, „garantiert echt“ sowie der Hinweis, dass der Ware eine „Garantiekarte“ beigefügt ist. Anderes gilt beim Betrieb eines eigenen Internetshops, wo eine derartige Werbemaßnahme aufgrund der Unverbindlichkeit des Angebots zulässig ist.

Abschließend ist festzuhalten, dass eine Garantie ohne Frage ein wirksames Werbemittel darstellt. Derjenige, der sich für den Einsatz der Garantie als Werbemittel jedoch entscheidet, muss zwingend die Einhaltung der Informationspflichten gewährleisten können. Gegenüber Verbrauchern ist dabei die Informationspflicht aus § 312d Abs. 1 BGB zu beachten.

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Zulässigkeit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung bei einem DS-GVO Verstoß

Wir beleuchten das Urteil des LG Würzburg zur Zulässigkeit einer wettbewerbsrechtlichen Mahnung bei einem DS-GVO-Verstoß.

Zulässigkeit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung bei einem DS-GVO Verstoß

Einführung

Im vorliegenden Fall hatte das Landgericht (LG) Würzburg eine Rechtsanwältin auf Unterlassung verurteilt. Untersagt wurde ihr damit der Betrieb einer unverschlüsselten Kanzlei-Homepage mit unzureichender Datenschutzerklärung. Die von der Beklagten vorgenommene 7-zeilige Datenschutzerklärung erachtete das Gericht als nicht ausreichend. Die nach Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) erforderlichen Angaben hatte die Anwältin nicht gemacht, woraufhin sie von einem Rechtsanwalt abgemahnt wurde. Es fehlte beispielsweise die Angabe des datenschutzrechtlich Verantwortlichen, wie es Art. 13 DS-GVO fordert. Das Gericht wies zudem ausdrücklich auf die Notwendigkeit einer Verschlüsselung für solche Websites hin, welche eine Datenverarbeitung vornehmen. Das Gericht sah die unzureichende Datenschutzerklärung, als auch die fehlende Verschlüsselung der Homepage, als Verstöße gegen die DS-GVO an.

Lange Zeit war ungeklärt, ob eine Abmahnung aufgrund eines Datenschutzverstoßes durch einen Konkurrenten rechtmäßig ist. Über diese Rechtsfrage hat das LG Würzburg mit Beschluss vom 13.9.2018 (Az.: 11 O 1741/18 UWG) entschieden.

Unzureichende Datenschutzerklärung als abmahnbarer Wettbewerbsverstoß

Mit Geltung der DS-GVO gewinnt dieser schon länger bestehende Streit an großer Bedeutung für die Praxis. Grundsätzlich besteht bei Verstößen gegen die DS-GVO nach Art. 83 Abs. 5 DS-GVO zugunsten der Aufsichtsbehörden die Möglichkeit, Bußgelder zu verhängen. Betroffene können seit dem 25.05.2018 unter den Voraussetzungen des Art. 82 DS-GVO Schadensersatz geltend machen.

Wettbewerbern kann zusätzlich das Mittel der Abmahnung zur Verfügung stehen. Diese ist jedoch gerade nicht im Datenschutzrecht verankert. Das Instrument der Abmahnung fällt vielmehr in den Bereich des Wettbewerbsrechts, mit der Folge, dass ein Verstoß gegen das UWG vorliegen muss. Ein Datenschutzverstoß allein ist also nicht ausreichend.

Im Fokus der Entscheidung steht also die Frage, ob eine unzureichende Datenschutzerklärung als abmahnbarer Wettbewerbsverstoß qualifiziert werden kann. Ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht kann den Tatbestand des unlauteren Handelns nach § 3a UWG erfüllen. Entsprechend des Wortlauts liegt ein unlauteres Handeln vor, wenn die betreffende Person einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Eine solche Beeinträchtigung ist zu bejahen, wenn die konkrete Datenverarbeitung eine gewisse Kommerzialisierbarkeit der Daten umfasst.

Voraussetzungen für Abmahnung durch Mitbewerber (Bisheriger Streitstand)

Eine Abmahnung durch Mitbewerber i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG setzt voraus, dass ein Verstoß gegen eine Norm gegeben ist, welche gleichzeitig auch als eine sog. Marktverhaltensregelung qualifiziert werden kann.

Schon vor Inkrafttreten des BDSG neu bestand keine Einigkeit darüber, ob datenschutzrechtliche Normen als Marktverhaltensregelungen i.S.d. UWG einzuordnen sind, so dass ein Verstoß wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden könnte.

Als Hauptargument wird von der Gegenseite angeführt, dass diese Normen gerade nicht dem Schutz der Marktteilnehmer dienten. Die DS-GVO schütze nach Art. 1 Abs. 1 DS-GVO primär natürliche Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Sinn und Zweck sei demnach einzig der Schutz des Persönlichkeitsrechts.

Nach Ansicht der Befürworter bestehe die Funktion des Datenschutzrechts auch in der Regelung des Marktverhaltens. Es sei im Rahmen der Verarbeitung personenbezogener Daten ein Zusammenhang mit wettbewerbsrechtlichen Interessen zu beobachten. Ein Wettbewerbsbezug sei demnach ohne Zweifel gegeben.

Eine weitere Ansicht präferiert eine dem Einzelfall gerecht werdende Prüfung dahingehend, ob die betreffende Datenschutznorm als Marktverhaltensregel anzusehen ist. Die Oberlandesgerichte gingen insoweit von einem gemeinsamen Anwendungsbereich des Datenschutz- und Wettbewerbsrechts aus. Das OLG Köln bejaht das Vorliegen einer Marktverhaltensregel, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme tangiert wird.

Das LG Würzburg bezieht sich im Rahmen der Urteilsbegründung lediglich auf die Rechtsprechung des OLG Köln und bejaht damit die Abmahnfähigkeit im vorliegenden Fall. Das Gericht stuft die verletzten Normen der DS-GVO als Marktverhaltensregeln ein, ohne eine detaillierte Begründung zu liefern. Auf den oben dargestellten Meinungsstreit ist das Gericht in seiner Begründung leider nicht eingegangen, obwohl dies vor dem Hintergrund der nun geltenden DS-GVO vielenorts erhofft wurde.

Fazit

Die Entscheidung ist für alle Marktteilnehmer von hoher Relevanz, die eine Website betreiben oder auf eine andere Art und Weise eine Verarbeitung personenbezogener Daten vornehmen. Nicht jeder Verstoß gegen die DS-GVO stellt auch tatsächlich einen abmahnfähigen Verstoß im Bereich des Wettbewerbsrechts dar. Nichtsdestotrotz sind Marktteilnehmer angehalten, ihre Websites entsprechend den Vorgaben der DS-GVO zu gestalten. Im Falle einer fehlerhaften Datenschutzerklärung ist eine sofortige Korrektur dringend zu empfehlen.

Entwicklungsstand des Gesetzesvorhabens gegen missbräuchliche Abmahnungen

Um die dargestellten Unklarheiten und den daraus resultierenden Streitstand zu beseitigen, wurde die Bundesregierung durch den Bundestag dazu aufgefordert, ein Gesetz zu erarbeiten, das den Abmahnmissbrauch eindämmen soll.

Der – bislang noch nicht veröffentlichte – Gesetzesentwurf des Bundesjustizministeriums soll hierzu mehrere Maßnahmen vorsehen:

  • Demnach sollen nur noch solche Mitbewerber klagebefugt sein, die „in nicht unerheblichem Maße ähnliche Waren und Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen“.
  • Künftig sollen Wirtschaftsverbände klageberechtigt sein, wenn sie sich in eine Liste „qualifizierter“ Verbände haben eintragen lassen. Voraussetzung ist, dass sie mindestens 50 Mitgliedsunternehmen haben, die „Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben“.
  • Durch eine Deckelung des Streitwerts in Höhe von 1.000 Euro soll der finanzielle Anreiz für Abmahnungen gesenkt werden.
  • Die Abschaffung des fliegenden Gerichtsstands soll verhindern Gerichte auszuwählen, die möglichst weit vom Beklagten entfernt sind und als Abmahner-freundlich gelten.
  • Die Abmahner sollen zudem verpflichtet werden, nachvollziehbar und verständlich darzulegen, welche Berechnungskriterien sie für die Aufwands- und Schadensersatzansprüche hinzugezogen haben.
  • Der Entwurf verschärft außerdem die inhaltlichen Vorgaben an die Gestaltung einer Abmahnung. Hält der Abmahnende diese Vorgaben nicht ein, so hat er keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen und der Abgemahnte könne Gegenansprüche stellen. Es muss ersichtlich sein, welches ganz konkrete Verhalten dem Abgemahnten vorgeworfen wird und warum dieses zu einer Rechtsverletzung führt.

Das Bundesjustizministerium sieht in der Verschärfung der Anforderungen an die Klagebefugnis eine wirksame Maßnahme den Missbrauch von Abmahnungen einzudämmen. Leider soll der geplante Gesetzesentwurf keinen Schutz vor Abmahnungen bei Verletzungen der DS-GVO bieten. Dies wird vom Bundeswirtschaftsministerium und dem Bundesinnenministerium kritisiert. Nach deren Auffassung sind Abmahnungen bei DS-GVO-Verstößen unzulässig. Sie setzen sich für eine entsprechende Klarstellung im Gesetz ein, was aber vom Bundesjustizministerium bislang verweigert wird.

Im Folgenden erleutern wir, was unter einem immateriellen Schaden zu verstehen ist und inwieweit Schadenserstaz für sie geleistet wird.

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