Home | Blog |

26. Januar 2018

Markenmäßige Benutzung einer Domainadresse mit beschreibendem Anklang

Kategorien: , ,

Markenmäßige Benutzung einer Domainadresse mit beschreibendem Anklang

Der Sachverhalt

Die Klägerin ist Inhaberin der für Reisedienstleistungen eingetragenen Wort- / Bildmarke „Monumente Reisen“. Die Beklagte wiederum ist Inhaberin der Internetdomains „monumente-reisen.de“ und „monumentereisen.de“. Die Klägerin nimmt, primär gestützt auf ihre Marke, hilfsweise auf Vorschriften des UWG, die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Zum Hintergrund

Die Vorinstanz hat die Klage wegen fehlender Verwechslungsgefahr abgewiesen. Die Berufungsinstanz hat, unter Zugrundelegung folgender Gründe, der Klage stattgegeben. Nach Auffassung der Berufungsinstanz stellt die Markenbezeichnung „Monumente Reisen“ ein Phantasiewort mit eigenschöpferischem Gehalt und nicht nur einen Gattungsbegriff dar. Der Begriff des „Monuments“ wird nach allgemeinem Sprachverständnis nicht nur in Bezug auf Denkmäler verwendet, die tatsächlich Teil der von der Klägerin angebotenen Reisen sind, sondern beschreibt mit seinem korrespondierenden Adjektiv „monumental“ auch eine besonders hervorragende Größe. Die Markenbezeichnung „Monumente Reisen“ ist also weiter gefasst, als z.B. „Städtereisen“ oder „Museumsreisen“.

Grundsätzlich bemisst sich die Verwechslungsgefahr nach Kennzeichnungskraft der Klagemarke, dem Grad der Zeichenähnlichkeit und dem Grad der Dienstleistungsähnlichkeit. Vorliegend hat die Bezeichnung „Monumente Reisen“, wie eben dargestellt, zwar seltenen, dafür aber allgemeinem Sprachcharakter. Identität besteht jedoch bei den angebotenen Dienstleistungen, was, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, insgesamt in einer Verwechslungsgefahr resultiert.

Des Weiteren ergibt sich ein Unterlassungsanspruch schon dann, wenn man, wie von der Vorinstanz angenommen, den Begriff „Monumente Reisen“ als glatt beschreibende Angabe, also als einen Gattungsbegriff ansieht, da die Klägerin unter der Bezeichnung „Monumente“ einen Zeitschriftentitel herausgibt. Da die Zeitschrift der Klägerin in nicht unerheblicher Zahl und bereits seit 1994 aufgelegt wird, könnte die Leserschaft fälschlicherweise die von der Beklagten verwendeten Domainnamen „monumente-reisen.de“ und „monumentereisen.de“ als zu der Zeitschrift korrespondierende Webseiten verstehen.

Damit ist, aufgrund der von der Klägerin beanstandeten Verwechslungsgefahr und der sich aus ihrem Markennamen ergebenden Kennzeichnungskraft, die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.

Noch Fragen?

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage zu diesem und weiteren Themen!

Kontakt aufnehmen

Weitere Beiträge

E-Evidence: Thomas Rickert im c’t Datenschutz-Podcast

Rechtsanwalt Thomas Rickert durfte erneut beim c’t Datenschutz-Podcast „Auslegungssache“ des Heise Verlags zu Gast sein. Diesmal ging es im Gespräch mit Holger Bleich und Joerg Heidrich um das ... Weiterlesen
Data Governance Act

Datenräume und Data Governance Act: Chancen für die Wirtschaft (Interoperabilität, Governance)

Mit dem Data Governance Act (DGA) und den geplanten gemeinsamen europäischen Datenräumen schafft die EU einen Rahmen, in dem Daten sicher, interoperabel und vertrauenswürdig ... Weiterlesen
EviGate

E-Evidence-Komplettlösung durch Rickert.law mit EviGate

Nach mehrjähriger Vorbereitung hat die Rickert Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gemeinsam mit der nGENn GmbH ein Joint Venture gegründet, die EviGate GmbH i.Gr.. ... Weiterlesen