Namens- und Markenschutz im Domainrecht

Wir beschäftigen uns mit dem Domainrecht und seinen Überschneidungen mit dem Namens- und Markenrecht, sowie den Unternehmenskennzeichen.

Namens- und Markenschutz im Domainrecht

Einleitung

Eine Internetdomain, in ihrer Kombination aus Top-Level- und Second-Level-Domain, kann weltweit nur einmal registriert werden. Dass sich daraus aufgrund von Gleichnamigkeit oder ähnlichem Produktangebot Namenskollisionen und damit auch Streitfälle ergeben, ist offensichtlich. Im Hinblick auf den zahlenmäßigen Umfang dieser voraussehbaren Konfliktfälle, sah die Rechtsprechung die Notwendigkeit für eine einfach zu handhabende Grundregel und etablierte das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität. Das bedeutet, wenn mehrere Personen als berechtigte Namensträger für einen Domainnamen in Betracht kommen, steht demjenigen der Domainname zu, der ihn als erstes registriert, oder kurz „first come, first served“. Dieses Prinzip gilt grundsätzlich und auch der Inhaber eines relativ stärkeren Rechts, muss sich diesem Grundsatz unterwerfen. Jedoch mit einigen, von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmen.

Shell gegen Shell

Das OLG München hatte 2001 über einen Streitfall zwischen der Deutschen Shell GmbH und einem nebenberuflichen Pressetexter namens Andreas Shell über die Registrierung der Domain „Shell.de“ zu entscheiden. Bezüglich der vom Beklagten Andreas Shell registrierten Domain „Shell.de“, die in den Farben Gelb und Rot gehalten war, wurde eine Unterlassungsanspruch geltend gemacht. Das OLG München wich vom grundsätzlichen Prioritätsgrundsatz ab und führte zur Erklärung aus: Obwohl der Beklagte selbst Namensträger und damit der Namensgebrauch nicht unbefugt sei, stoße die Verwendung des Namens „Shell“ in der Domain hier aber an Grenzen. Im Sinne des Gebots zur Rücksichtnahme, trifft den Namensträger die Pflicht, seinen Namen nur mit einem unterscheidungskräftigen Zusatz als Internetadresse zu verwenden, wenn andererseits die Gefahr der Verwechslung mit einem anderen Namensträger entsteht und sein Interesse an der uneingeschränkten Verwendung seines Namens gegenüber dem Interesse des Gleichnamigen an der Verhinderung einer Verwechslungsgefahr klar zurück trete. Da auf Seiten der Deutschen Shell GmbH eine überragende Bekanntheit ins Gewicht falle, fiel die Interessenabwägung zu Gunsten des Klägers aus, unter anderem aufgrund der Annahme, dass ein Internetnutzer, der in der Adresszeile den Domainnamen „Shell.de“ eingebe, regelmäßig erwarte, die Homepage der Shell GmbH oder ihrer Muttergesellschaft zu erreichen. Ähnliches entschied auch das OLG Hamm 1998, als um die Registrierung des Domainnamens „Krupp.de“ gestritten wurde. Auch hier fiel die interessengerechte Lösung zugunsten des Konzernunternehmens Krupp aus, dem nicht nur ein Schutz vor Verwechslungsgefahr, sondern auch vor einer Verwässerungsgefahr zugesprochen wurde, da dem Unternehmensnamen Krupp nicht nur überragende Verkehrsgeltung zukomme, sondern auch zum allgemeinen Wissensschatz gehöre und für eine ganze Epoche deutscher Industriegeschichte stehe. Zur Erhaltung dieser Kennzeichnungskraft stehe dem Konzernunternehmen das Recht zu, keine weiteren Unternehmen gleichen Namens dulden zu müssen.

Gattungsbegriffe als Domainnamen

Um die eigene Domain möglichst auch für diejenigen zugänglich zu machen, denen der Anbieter bislang unbekannt war, sind Gattungs- und Branchenbezeichnungen eine beliebte Namenwahl. Diese Praxis führte allerdings zu einer Reihe von Rechtsproblemen, mit denen sich die Rechtsprechung seit langem beschäftigt und immer wieder zu unterschiedlichen Urteilen gelangt. In allen diesen Rechtsstreitigkeiten geht es um die zentrale Frage, ob die Nutzung von Gattungs- oder Branchenbezeichnungen eine unlautere Handlung bzw. eine wettbewerbswidrige Irreführung iSd § 3 UWG darstellen. Das OLG Frankfurt entschied sehr domainanbieterfreundlich, dass die Gattungsbegriffe unabhängig von ihrem markenrechtlichen Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 MarkenG verwendet werden dürfen, da diese Norm auf Domain-Namen nicht analog anwendbar sei. Im Fall der Domain „mitwohnzentrale.de“ dagegen, nahm das OLG Hamburg eine Wettbewerbswidrigkeit an, da die Verwendung des Gattungsbegriffs zu einer Absatzbehinderung durch ein Abfangen von potentiellen Kunden führe, die bei Ihrer Internetsuche ausschließlich den Gattungsbegriff eingeben. Milderung für diese strenge Handhabe, bringt die Regel, dass solange nicht der Eindruck erweckt werde, es handele sich bei der Seite um ein Portal, handele es sich nicht um eine Wettbewerbswidrigkeit, wie es das LG Hamburg in seiner „lastminute.com“-Entscheidung formulierte. Etwas anders gelagert war der Fall vor dem OLG München, das zu entscheiden hatte, ob die Verwendung des Domainnamens „anwaelte.de“ eine unlautere Behinderung des Leistungswettbewerbs darstellt, denn der Begriff „Anwälte“ stellt nicht nur einen Gattungsbegriff, sondern gleich einen ganzen Branchenbegriff dar. Sehr deutlich stellte das Gericht heraus, dass eine Verwendung der genannten Domain ohne unterscheidungskräftige Zusätze einen wettbewerbswidrige Behinderung des Leistungswettbewerbs gem. § 1 UWG darstellt, da dadurch ein Großteil der Kunden bewusst abgefangen werde und es dadurch den Mitbewerbern unmöglich gemacht wird, diesen potentiellen Mandanten ihre Leistung anzubieten, was jeden sachlichen Leistungsvergleich vereitelt. Diese Entscheidung ist jedoch nicht ganz kritiklos geblieben, da sie sich wenig bis gar nicht mit der Frage auseinandersetzt, was genau an dem Vorgehen unlauter ist, außer den möglichen Folgen.

Grundsätze

Aus der oben dargestellten Rechtsprechung, lassen sich unterschiedliche Grundsätze ableiten, die natürlich nicht ausnahmslos gelten: Im Verhältnis Privater zu Privatem gilt der Gerechtigkeitsgrundsatz des Prioritätsprinzips; derjenige, der unter mehreren Gleichnamigen die Domain registriert, ist zu ihrer Nutzung auch berechtigt. Der Namensschutz ergibt sich hierbei aus § 12 BGB. Eine Ausnahme von diesem Prioritätsgrundsatz kann im Verhältnis Privater zu Unternehmen erforderlich sein, wenn eine überragende Bekanntheit des Unternehmens den Ausgang der Interessenabwägung dahingehend beeinflusst. Man spricht hier auch von einem „besseren Namensrecht“, wie es im Fall des Unternehmens Shell oder Krupp gegeben war. Kommt es zwischen zwei gleichnamigen Unternehmen zu Auseinandersetzungen über Domainnamen, ist gestuft zu prüfen. Zunächst könnten sich Vorränge aus dem Marken- oder Wettbewerbsrecht ergeben. Ist keine Regelung dieser Rechtsgebiete einschlägig gilt grundsätzlich das Prioritätsprinzip. Dann muss auch in dieser Konstellation geprüft werden, ob einem der beiden Unternehmen ein besseres Namensrecht zukommt und dann gegebenenfalls ein Interessenausgleich vorgenommen werden. Ein solcher Ausgleich kann durch einen unterscheidungskräftigen Zusatz erfolgen, den regelmäßig derjenige in den gewünschten Domainnamen einfügen muss, der die Domain als letztes registrieren will, um die Verwechslungsgefahr zu minimieren. Auch im Spannungsverhältnis zwischen den unterschiedlichen Schutzrechten, namentlich dem Marken-, Namens- und Kennzeichenrecht, haben sich unterschiedliche Grundsätze entwickelt. Im Gegensatz zu Marken oder Unternehmenskennzeichnungen können Domains nur einmalig weltweit vergeben werden. Da aus einer Domain aber kein absolutes Recht hervorgeht, muss der Domaininhaber ein stärkeres Recht zum Schutze seiner Marke anführen. Können die jeweiligen Parteien auch ein eigenes Schutzrecht aus dem eigenen Namen, der Marke oder einer Unternehmensbezeichnung heranführen, tritt als Schwierigkeit noch hinzu, dass diese Schutzrechte nicht in einem geregelten Rangverhältnis zueinander stehen, sondern grundsätzlich gleichrangig sind. Daher müssen noch andere Umstände mit einbezogen werden, um Konfliktfälle zu lösen:

Domainrecht gegen Markenrecht

Zwischen zwei Markenrechtsinhabern, die um eine Domain streiten, gilt grundsätzlich der Prioritätsgrundsatz: Wer die Markenrechte zuerst erworben hat, dem steht die Domain zu und der kann einen Löschungsanspruch nach §§ 14, 4 MarkenG geltend machen. Komplizierter wird es, wenn der Domaininhaber selbst keine Markenrechte innehat und die Markenrechte erst nach Entstehung der Domain eingetragen werden. Dazu hat das LG Düsseldorf (Urt. v. 7. 2. 2003, Az. 38 O 144/02 – bigben.de) entschieden, dass der Markenrechtsinhaber in einem solchen Fall nicht zwingend die Untersagung der Nutzung der Domain erwirken kann. Selbst wenn ihm keine Schutzrechte zustehen, er die Domain aber nicht in markenrechtswidriger Weise nutzt, kann er die Domain behalten. Und schon einige Jahre früher entschied das LG Frankfurt, dass der Grundsatz „Marke schlägt Domain“ dann nicht unterbrochen werden, wenn die Internetadresse selbst als Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2 MarkenG verwendet werde.

Domainrecht gegen Unternehmenskennzeichen

Aus einem Unternehmenskennzeichen oder auch Werktitel können nach §§ 5, 15 MarkenG Schutzrechte entstehen. Im Konflikt mit anderen Marken- oder Namensrechten, setzt sich aufgrund der Gleichrangigkeit, meist das prioritätsältere Recht durch. Ausschlaggebend ist dabei immer die möglichst genaue Bestimmbarkeit, ab wann das jeweilige Zeichen geschützt ist. Während bei Marken problemlos der Zeitpunkt der Eintragung herangezogen werden kann, ist bei Unternehmenskennzeichen auf den Zeitpunkt abzustellen, ab dem sie tatsächlich als Kennzeichen des Geschäftsbetriebes genutzt werden. Auch wenn zwei gleichnamige Unternehmen mit demselben Unternehmenskennzeichen um eine Domain streiten, ist nicht demjenigen Unternehmen Vorrang zu gewähren, das einen größeren Wirkungs-oder Bekanntheitsgrad hat, sondern auch hier geht es streng nach dem Prioritätsgrundsatz. Handelt es sich jedoch um zwei Unternehmen derselben Branche an unterschiedlichen Standorten, müsse beide auf ihrer Domain deutlich machen, dass sie nicht das jeweils andere Unternehmen sind und damit einer möglichen Verwechslungsgefahr vorbeugen. Auch derjenige Domaininhaber, der keinerlei Schutzrechte innehat, kann seine bereits registrierten Domains behalten, solange die Schutzrechte des Kontrahenten erst zeitlich danach entstanden sind.

Domainrecht gegen Namensrecht

Aus § 12 BGB ergibt sich das Recht, den eigenen Namen ungestört nutzen zu können und unbefugten Dritten den Gebrauch zu untersagen. Selbiges gilt auch für Domains, die den Namen einer natürlichen Person oder eines Unternehmens enthalten. Auch hier gilt grundsätzlich zwischen zwei gleichnamigen Personen, das Prioritätsprinzip, es sei denn, die eine Seite hat ein besonders großes Interesse an dieser konkreten Domain. Dann muss die andere Seite ihre Domain aufgeben oder durch einen Zusatz ergänzen. Das Namensrecht kann ergänzend zum Kennzeichenschutz für Unternehmenskennzeichen anwendbar sein, da die Löschung einer Domain nicht aus dem Kennzeichenrecht möglich ist, aber das Namensrecht einen Löschungsanspruch gewährt. So entschied das OLG Frankfurt im September 2016, dass der Anspruch auf Löschung aus § 12 BGB nicht durch grundsätzlich vorrangige Bestimmungen des §§ 5 Abs. 2, 15 MarkenG verdrängt werden, da ein Löschungsanspruch aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften nicht hergeleitet werden kann, aber sich ein solcher Anspruch aus § 12 BGB ergibt, da die unbefugte Verwendung des Namens als Domainnamen nicht erst mit der Benutzung der Domain eintritt, sondern bereits bei deren Registrierung.

NOCH FRAGEN?

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage zu diesem und weiteren Themen!

Die UDRP als alternatives Streitbeilegungsverfahren

Wir stellen die UDRP als alternatives Streibeilegunsgverfahren im Domainrecht vor.

Die UDRP als alternatives Streitbeilegungsverfahren

 

Einführung

Die UDRP (Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy) hat sich in den letzten Jahren zum wichtigsten außergerichtlichen Verfahren zur Lösung von Domainnamenskonflikten etabliert. 1999 wurde das alternative Streitbeilegungsverfahren von der ICANN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers) geschaffen und sollte ein vereinfachtes Streitbeilegungsverfahren bei Domainstreitigkeiten als schnellere und günstigere Alternative zu Verfahren im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit darstellen. Weiterer Beweggrund für die Einführung der UDRP war die teilweise sehr komplizierte Konstellation der beteiligten Parteien bei einem Domainnamensstreit. Wenn Domaininhaber, Beschwerdeführer und Registrar international verstreut in unterschiedlichen Ländern sitzen, kann zum einen schon die Klärung des Gerichtsstands und des anzuwendenden Rechts komplex sein kann. Zum anderen würde auch die Vollstreckung eines Urteils in einem Dritten Land die Parteien vor Probleme stellen. Unter der vor diesem Hintergrund etablierten UDRP wurden seit 1999 schon mehr als 20.700 Verfahren entschieden.

Anwendbarkeit und Anerkennung 

Die ICANN hat vier unterschiedliche Organisationen als Beschwerdestellen akkreditiert. Diese sind zum einen das Asian Domain Name Dispute Resolution Center (ADNDRC), das Czech Arbitration Court Arbitration Center for Internet Disputes (CAC), das National Arbitration Forum (NAF) und die World Intellectual Property Organization (WIPO), wobei bei der WIPO der Großteil aller Beschwerden eingeht. Entschieden werden die Streitigkeiten von Panels, die sich aus 1 bis 3 Panelists zusammensetzen. Panelists sind meist im internationalen Markenrecht qualifizierte Rechtsanwälte, Professoren oder Richter, die auf einer Liste der Beschwerdestellen akkreditiert sind. Anwendbar ist das UDRP Verfahren nur auf Domainnamen, die im Bereich der sog. Generischen Top-Level-Domains (gTLDS) wie zum Beispiel „.com“, „.info“, „.net“ und „.org“. Aber auch für die country code Domains (ccTLDs) können die jeweiligen Vergabestellen sich freiwillig der UDRP unterwerfen und sie in ihrer Registrierungsordnung für die Domaininhaber verbindlich machen. So haben es bereits die Schweiz, Frankreich Spanien, Australien und noch etwa 65 weitere Länder gemacht. Da die UDRP kein zwischenstaatlicher Vertrag oder allgemeingültiges Gesetz ist, muss sie rechtsgeschäftlich anerkannt werden. Verbindliche Anerkennung erhält sie nicht erst mit einem Schiedsvertrag zwischen den Streitparteien, sondern grundsätzlich bereits mit Abschluss des Registrierungsvertrages zwischen dem beauftragten Registrar und dem Domainanmelder. Alle bei ICANN akkreditierten Registrare sind ihrerseits dazu verpflichtet, die UDRP in die Registrierungsverträge miteinzubeziehen.

Verfahrensablauf

Für den Verfahrensablauf maßgeblich sind neben den „Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy“ auch die von der jeweiligen Beschwerdestelle erlassenen „Supplemental Rules for Uniform Domain Name Resolution Policy“. Bei zu Grundelegung der Supplement Rules der WIPO sieht das Verfahren wie folgt aus: Nach der schriftlichen und elektronischen Einreichung der Beschwerde mit dem in § 3 (b) UDRP vorgesehenen Inhalt, bestätigt der ausgewählte „Dispute Resolution Provider“ den Eingang der Beschwerde innerhalb eines Tages und fordert den Registrar auf, die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben zum Beschwerdegegner und Domainnamen zu bestätigen. Innerhalb der darauffolgenden 3 Tage, nimmt die Beschwerdestelle eine formelle Überprüfung der Beschwerde vor. Sie überprüft die Beschwerde auf ihre formelle Übereinstimmung mit den Bestimmungen der UDRP, der UDRP-Rules sowie den entsprechenden Supplement Rules und leitet sie im Falle der Ordnungsmäßigkeit an den Beschwerdegegner weiter. Damit ist das Verfahren formell eröffnet. Der Beschwerdeführer hat dann 20 Tage Zeit zu den Erklärungen und Behauptungen in der Beschwerde Stellung zu nehmen und zu begründen, warum er zur Registrierung und Benutzung des streitgegenständlichen Domainnamens berechtigt sei. Weiterhin muss die Beschwerdeerwiderung die in § 5 UDRP-Rules vorgesehenen Angaben erhalten. Ist die Beschwerdeerwiderung form-. und fristgerecht eingereicht worden, wird anschließend das Panel bestellt. Wenn keine der beiden beteiligten Parteien die Entscheidung durch 3 Personen im Panel beantragt hat, ernennt die Beschwerdestelle eine Einzelperson aus der von ihm geführten Liste spätestens nach 5 Tagen. Die Parteien können aber auch zu diesem Zeitpunkt noch eine Entscheidung durch ein Dreier-Panel beantragen. Dann wählt die Beschwerdestelle jeweils eine Person aus, die die beteiligten Parteien vorgeschlagen haben. Für die Dritte Person können die Parteien Präferenzen auf einer Liste von 5 Kandidaten angeben, die die Beschwerdestelle vorgeschlagen hat. Von diesen präferierten Personen sucht die Beschwerdestelle wiederum eine Einzelperson als dritten Panelist aus. Für dieses Verfahren stehen 15 Tage zur Verfügung. Innerhalb der nächsten 14 Tage muss das Schiedsgericht eine Entscheidung fällen, die nach spätestens 3 Tagen an den Registrar, ICANN und den Beschwerdegegner mitgeteilt wird. Diese Entscheidung wird von dem für den Domainnamen zuständigen Registrar anschließend umgesetzt, wenn nicht der Beschwerdegegner oder Beschwerdeführer innerhalb von 10 Tagen gemäß § 4 (k) UDRP Klage bei einem ordentlichen Gericht einreicht. Damit wird bewirkt, dass die Durchsetzung im alternativen Streitbeilegungsverfahren ausgesetzt und durch das Verfahren im ordentlichen Rechtsweg verdrängt wird. Mit diesem Verfahrensablauf wird die Dauer eines Streitbeilegungsprozesses auf etwa 2 Monate begrenzt.

Materielle Rechtsvoraussetzungen

Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der UDRP sind so zugeschnitten, dass nur Verletzungstatbestände der bösgläubigen Domainregistrierung erfasst werden. § 4 (a) UDRP enthält die folgenden 3 Voraussetzungen, die im Wege einer Stufenprüfung kumulativ vorliegen müssen, um einen geltend gemachten Übertragungs- und Löschungsanspruch zu begründen. 

  • Der Beschwerdeführer muss erklären, dass der betroffene Domainname mit einer Handels- oder Dienstleistungsmarke, an welcher er Rechte hat, identisch oder täuschend ähnlich ist;
  • Der Domaininhaber selbst hat kein Recht oder berechtigtes Interesse in Bezug auf den Domainnamen;
  • Und der Domainname wurde bösgläubig registriert und verwendet.

Zu den jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen ist in den vergangenen Jahren bereits umfangreiche Rechtsprechung ergangen, dennoch sind die Bestimmungen autonom auszulegen. Weder die Rechtsprechung nationaler Rechtsordnungen noch frühere Panelentscheidungen können hier direkte Bindungswirkung entfalten. Trotzdem ist eine Bezugnahme auf die Judikatur nationaler Rechtsprechung bei vergleichbarer Rechtsfrage möglich. 

Schutzfähige Marke

Grundvoraussetzung für die Geltendmachung eines Übertragungs- oder Löschungsanspruches nach § 4 (a) UDRP ist der Nachweis einer geschützten Marke. Darunter fallen allerdings nicht Marken, die zwar angemeldet, aber noch nicht eingetragen sind. Umstritten ist die Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Markenschutzes. Ein Teil geht davon aus, dass die Marke vor dem Domainnamen registriert sein muss, da sonst der im Markenrecht geltende Prioritätsgrundsatz unterlaufen würde und ein prioritätsjüngerer Markeninhaber gegen einen älteren Domaininhaber vorgehen könnte. Demgegenüber scheint es jedoch zutreffender den Zeitpunkt für das Erfordernis des § 4 (a) (i) UDRP für unerheblich zu erachten und ihm lediglich im Rahmen der Bösgläubigkeit Bedeutung beizumessen: Denn wer eine Domain registriert, die den Namen einer Marke trägt, die es im Registrierungszeitpunkt noch gar nicht gab, dem kann kein Bösgläubigkeitsvorwurf gemacht werden. Im Gegensatz zu den Voraussetzungen einer Markenrechtsverletzung, setzt die UDRP nicht voraus, dass die Marke, in dem Land geschützt ist, in dem auch der Domainname registriert wurde, da die Nutzung des Internets nicht durch territoriale Grenzen beschränkt ist und die Markeneintragung in bestimmten Ländern im Vergleich zu Domainnamensstreitigkeiten eine relativ geringe Relevanz hat, insbesondere wenn es sich um eine „.com“-Domain handelt.

In eigenes Recht oder berechtigtes Interesse

Der Domaininhaber darf kein eigenes Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen haben, was der Beschwerdeführer zu beweisen hat. Dazu führt § 4 ( c ) UDRP 3 Umstände auf, die als Beweis für ein Recht oder berechtigtes Interesse dienen können. Ein Recht oder berechtigtes Interesse wird unter anderem dann vermutet, 1) wenn der Domaininhaber den Domainnamen oder einen diesem entsprechenden Namen vor Anzeige der Streitigkeit für ein gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet oder eine solche Verwendung vorbereitet hat. Weiterhin kann ihm auch ein Recht bzw berechtigtes Interesse zu stehen, 2) wenn er allgemein unter dem Domainnamen bekannt ist, selbst wenn er eine Marke diesen Namens nicht erworben hat oder 3) er den Domainnamen in berechtigter nichtgewerblicher oder sonst anerkennenswerter Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne den Willen, Verbraucher in irreführender Weise abzuwehren oder die fragliche Marke zu verunglimpfen, verwendet. Ein Recht im Sinne der Vorschrift stellt auf jeden Fall ein Kennzeichenrecht (Unternehmensbezeichnung, Werktitel etc) dar, auf das sich der Domaininhaber berufen kann, unabhängig davon, ob sich das Kennzeichenrecht auf das gesamte Staatsgebiet des Schutzlandes erstreckt oder regional begrenzt ist. Dies gilt jedoch nicht für den Erwerb von Kennzeichenrechten nach Kenntnis der bevorstehenden Beschwerde oder einer Markenregistrierung in Missbrauchsabsicht. Eine solche Absicht kann sich darin äußern, dass der Eintragende es auf eine Rufausbeutung abgesehen hatte oder die Eintragung mit dem Zweck erfolgt ist, den Domainnamen gegen Ansprüche des Markeninhabers zu schützen bzw. ihm den Domainnamen im Nachhinein unter erhöhten Kosten zu übertragen. Die Aufzählung in § 4 (c ) UDRP ist beispielhaft und nicht abschließend, so dass die Beschwerde-Panels den vergangenen Jahren in zahlreichen Fällen auch ein Recht oder berechtigtes Interesse begründen konnten, ohne auf die Gründe des § 4 ( c ) UDRP zurückzugreifen. Die größte Fallgruppe stellt dabei die Benutzung von Domainnamen mit beschreibendem Sinngehalt dar, sodass in den Fällen der Domainnamen „dogs.com“, „lawcheck.com“ und „golfsociety.com“, dem Domaininhaber ein berechtigtes Interesse zugestanden wurde. Dabei ist die Rechtsprechung des Schiedsgerichts sogar recht großzügig, da für einige Panels das Angebot von Waren und Dienstleistungen unter diesem Begriff oder eine nachweisliche Vorbereitung einer solchen Nutzung ausreichte, während im Falle von anderen beschreibenden Begriffen bereits der Hinweis auf die beschreibende Bedeutung des Domainnamens und die Absicht, diese zukünftig für entsprechende Waren und Dienstleistungen zu nutzen genügte.

Bösgläubigkeit

In der Rechtsprechung der Beschwerdepanels hat sich das Tatbestandsmerkmal der Bösgläubigkeit als das wichtigste und komplexeste Tatbestandsmerkmal heraus gestellt. Insbesondere dieses Kriterium zielt auf die Verhinderung von klaren und offensichtlichen Fällen spekulativer und rechtsmissbräuchlicher Domainregistrierungen (sog. Cybersquatting oder Domaingrabbing) ab. Auch hier enthält § 4 (b) UDRP eine beispielhafte Aufzählung von Bösgläubigkeitsfällen, die jedoch nicht abschließend ist. Die vier Beispiele formulieren die Fälle des Domaingrabbings, Cybersquattings, der vorsätzlichen Schädigung eines Mitbewerbers in seinen Geschäftstätigkeiten und der bewussten Schaffung einer Verwechslungsgefahr für Verwender, um diese auf die eigene Website zu locken. 

Für die Beurteilung der Bösgläubigkeit zählt aber nicht ein einziges Moment, sondern das Zusammenspiel aller Begleitumstände, die zur Domainregistrierung hinzutreten, vorausgehen oder auch nachfolgen. Der Wortlaut des § 4 (a) (iii) UDRP spricht von einem Domainnamen, der „bösgläubig registriert wurde und verwendet wird“, so dass zunächst ein kumulatives Vorliegen von Registrierung und Benutzung angenommen werden könnte, worüber sich die Beschwerde-Panels aber nicht einig sind. Einerseits erachten manche Panels die Voraussetzungen als alternativ, während andere strikt ein kumulatives Vorliegen von Registrierung und Benutzung erfordern. Große Gefolgschaft hat jedoch die vermittelnde Ansicht gefunden, die grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem Wortlaut ein kumulatives Vorliegen verlangt, jedoch das passive Registrierthalten eines Domainnamens der aktiven Benutzung bei Würdigung der Gesamtumstände der Registrierung gleichstellt. Ein solches Gleichsetzen kann jedoch nicht in jedem Fall erfolgen, sondern nur wenn der Markeninhaber sich

  • auf eine Marke mit hohem Bekanntheitsgrad beruft,
  • der Domaininhaber keinerlei Nachweis seiner Gutgläubigkeit erbringen konnte,
  • seine wahre Identität durch Angabe falscher Kontaktdaten verberge und
  • eine zulässige aktive Benutzung des Domainnamens durch den Beschwerdeführer aus markenrechtlichen Gründen oder sonstigen Rechtsgründen nicht vorstellbar sei.

Darüber hinaus haben sich in der Entscheidungspraxis unterschiedliche Indizien herausgebildet, die ( je nach Umständen des Einzelfalls) die Bösgläubigkeit des Domaininhabers vermuten lassen. Darunter fällt zum Beispiel die Beteiligung des Beschwerdegegners an früheren Beschwerdeverfahren, in denen die bösgläubige Registrierung eines Domainnamens festgestellt wurde, die Registrierung einer berühmten Marke, das unmittelbare Wettbewerbsverhältnis zwischen Beschwerdeführer und Beschwerdegegner oder die Angabe fehlerhafter Kontaktdaten in der Registrierungsvereinbarung. 

Trademark Clearinghouse

Die Bösgläubigkeit eines Domaininhabers kann auch durch die Benachrichtigung des Trademark clearinghouses belegt werden. Die Einrichtung des Trademark clearinghouses ist eine Datenbank, in der Daten über hinterlegte Marken gesammelt werden, um diese den Registries der neuen Top-Level Domains zur Verfügung zu stellen und um Markeninhabern bessere Rechtsschutzmechanismen zur Verfügung zu stellen. Wer seine Marke nämlich beim trademark Clearinghouse hinterlegt, kann zwei unterschiedliche Service Angebote nutzen. Zum einen den „Sunrise“-Service, der es den Markeninhabern nach Hinterlegung der Marke ermöglicht, die bevorrechtigte Registrierung der Marke als Domainname unter einer neuen TLD zu erreichen, bevor deren allgemeine Registrierungsphase beginnt. Zum anderen wird der „Trademark Claims“ – Service angeboten. Dieser Service besteht darin, dass im Falle einer Anmeldung einer hinterlegten Marke als Domainname, der Anmelder über das Bestehen der Markenrechte informiert wird. Hält der Domainanmelder trotz entgegenstehender Rechte an der Registrierung fest, wird der Markeninhaber über diesen Prozess in Kenntnis gesetzt. Auswirkungen hat dieser Service auf das UDRP Verfahren insoweit, als dass eine solche Information des Domainanmelders über das Bestehen einer identischen Marke zur Bösgläubigkeit führt und dem Beschwerdeführer den Beweis darüber erheblich erleichtert. Bezüglich der gTLDs ist dies insbesondere von Vorteil, da die Registry-Betreiber der neuen Top-Level-Domains aufgrund des Registry Agreements mit der ICANN dazu verpflichtet sind, einen „Sunrise“- und „Trademark Claims“-Service anzubieten, um dem Schutz der Markeninhaber vor missbräuchlicher Domainregistrierung beizutragen. 

Kosten

Nach den Supplement Rules der WIPO betragen die Kosten für ein Streitbeilegungsverfahren 1500 US-Dollar, wenn 1-5 Domainnamen involviert sind. Sind es 6-10 steigt die Gebühr auf 2000 US-Dollar und bei mehr als 10 entscheidet die WIPO nach eigenem Ermessen über die Höhe Gebühr. Diese Summen gelten jedoch nur für Entscheidungen durch nur einem Panelist. Setzen sich die Panels aus 3 Mitgliedern zusammen, ist eine Gebühr von 4000 US-Dollar bei 1-5 Domainnamen und eine Gebühr von 5000 US-Dollar bei 6-10 Domainnamen fällig. Auch hier kann bei mehr als 10 Domainnamen im Austausch mit der WIPO verhandelt werden. Die Kosten für die anderen Beschwerdestellen sind etwas geringer. Insgesamt sind die Kosten dieses Streitbelegungsverfahrens aber im Vergleich zu anderen internationalen kennzeichenrechtlichen Streitigkeiten recht gering.

NOCH FRAGEN?

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage zu diesem und weiteren Themen!

Markenmäßige Benutzung einer Domainadresse mit beschreibendem Anklang

In einem Ende 2017 ergangenen Urteil zeigt das OLG Frankfurt, wie schmal der Grat zwischen einer rein beschreibenden Marke und einem unterscheidungskräftigen Phantasiewort sein kann.

Markenmäßige Benutzung einer Domainadresse mit beschreibendem Anklang

Der Sachverhalt

Die Klägerin ist Inhaberin der für Reisedienstleistungen eingetragenen Wort- / Bildmarke „Monumente Reisen“. Die Beklagte wiederum ist Inhaberin der Internetdomains „monumente-reisen.de“ und „monumentereisen.de“. Die Klägerin nimmt, primär gestützt auf ihre Marke, hilfsweise auf Vorschriften des UWG, die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Zum Hintergrund

Die Vorinstanz hat die Klage wegen fehlender Verwechslungsgefahr abgewiesen. Die Berufungsinstanz hat, unter Zugrundelegung folgender Gründe, der Klage stattgegeben. Nach Auffassung der Berufungsinstanz stellt die Markenbezeichnung „Monumente Reisen“ ein Phantasiewort mit eigenschöpferischem Gehalt und nicht nur einen Gattungsbegriff dar. Der Begriff des „Monuments“ wird nach allgemeinem Sprachverständnis nicht nur in Bezug auf Denkmäler verwendet, die tatsächlich Teil der von der Klägerin angebotenen Reisen sind, sondern beschreibt mit seinem korrespondierenden Adjektiv „monumental“ auch eine besonders hervorragende Größe. Die Markenbezeichnung „Monumente Reisen“ ist also weiter gefasst, als z.B. „Städtereisen“ oder „Museumsreisen“. 

Grundsätzlich bemisst sich die Verwechslungsgefahr nach Kennzeichnungskraft der Klagemarke, dem Grad der Zeichenähnlichkeit und dem Grad der Dienstleistungsähnlichkeit. Vorliegend hat die Bezeichnung „Monumente Reisen“, wie eben dargestellt, zwar seltenen, dafür aber allgemeinem Sprachcharakter. Identität besteht jedoch bei den angebotenen Dienstleistungen, was, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, insgesamt in einer Verwechslungsgefahr resultiert. 

Des Weiteren ergibt sich ein Unterlassungsanspruch schon dann, wenn man, wie von der Vorinstanz angenommen, den Begriff „Monumente Reisen“ als glatt beschreibende Angabe, also als einen Gattungsbegriff ansieht, da die Klägerin unter der Bezeichnung „Monumente“ einen Zeitschriftentitel herausgibt. Da die Zeitschrift der Klägerin in nicht unerheblicher Zahl und bereits seit 1994 aufgelegt wird, könnte die Leserschaft fälschlicherweise die von der Beklagten verwendeten Domainnamen „monumente-reisen.de“ und „monumentereisen.de“ als zu der Zeitschrift korrespondierende Webseiten verstehen.

Damit ist, aufgrund der von der Klägerin beanstandeten Verwechslungsgefahr und der sich aus ihrem Markennamen ergebenden Kennzeichnungskraft, die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.

NOCH FRAGEN?

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage zu diesem und weiteren Themen!

Domainübertragung aufgrund Pfändungsbeschlusses

Wir beleuchten das Urteil des OLG Frankfurt zur Rechtsfrage, ob eine Domain im Sinne der ZPO pfändbar ist.

Domainübertragung aufgrund Pfändungsbeschlusses

Einführung

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 9.11.2017 (Az. 1 U 137/16) einem klageweise geltend gemachten Anspruch auf Übertragung einer Domain stattgegeben. Danach rückte der Gläubiger in die Rechtsstellung des Domaininhabers, wenn er sich die Ansprüche aus dem Vertrag des Schuldners über die Registrierung einer Domain an Zahlung statt gem. § 835 Abs. 1 Var. 2 ZPO überweisen lässt.

Der Sachverhalt 

Der Kläger hat am AG Berlin Charlottenburg am 7.2.2012 einen Pfändungsbeschluss gegen die Beklagte erwirkt, um das Recht der Beschlagnahmung der Forderungen der Beklagten aus ihrem Registrierungsvertrag mit der DENIC durchzusetzen. Die Möglichkeit zur Befriedigung gem. § 835 ZPO wurde durch Überweisungsbeschluss gegeben, so dass der Kläger die gepfändete Forderung des Schuldners, hier zum Schätzwert von 5.360€, selbst gegenüber der Drittschuldnerin, hier der DENIC, geltend machen und sie sich an Zahlung statt gem. § 835 Abs. 1 Var. 2 ZPO überweisen lassen konnte. 

Zum Hintergrund

Das OLG Frankfurt führt aus, dass die Inhaberschaft einer Internet-Domain ein „pfändbares anderes Vermögensrecht“ i.S.v. § 857 Abs. 1 ZPO darstellt. Damit wird sie strukturell dem beweglichen Vermögen und dort den Forderungen und anderen Vermögensrechten zugeordnet. Deren Pfändung umfasst die Vollstreckung in Forderungen, die dem Vollstreckungsschuldner als Anmelder aus dem mit der Vergabestelle abgeschlossenen Domainvertrag zustehen. Die Pfändung und Übertragung im Wege der Zwangsvollstreckung umfasst auch alle Nebenrechte in Höhe des zu vollstreckenden Betrages gem. § 401 BGB. Dazu gehört die Änderung der Eintragung zu der betreffenden Domain in das (DENIC)-Register sowie in den Primary Nameserver. Außerdem stehen dem Domaininhaber Ansprüche auf Fortbestand der Aufrufbarkeit der Domain zu. Dazu gehören Anpassungen des Registers an veränderte persönliche Daten oder die Zuordnung zu einem anderen Rechner durch Änderung der IP-Adresse. 

Diese Ansprüche sind nicht isoliert verwertbar, weswegen die Pfändung des Anspruchs auf Aufrechterhaltung der Erreichbarkeit der Domain alle weiteren, sich ebenfalls aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Nebenansprüche, umfasst. Dies ergibt sich aus § 398 BGB, wonach die Überweisung an Zahlung statt, vorliegend zum Schätzwert (statt des Nennwerts), die Wirkung einer Abtretung hat. 

Dem Anspruch des Gläubigers stehen auch nicht die AGB der DENIC als Registrar der Domain entgegen. Diese sehen als formales Erfordernis eine Kündigung durch den bisherigen Domaininhaber und einen neuen Domainauftrag durch den künftigen Domaininhaber vor. Eine Klärung der Wirksamkeit dieses Erfordernisses der AGB in Bezug auf Mehrdeutigkeit gem. § 305c Abs. 2 BGB oder das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 S.2 BGB war vorliegend entbehrlich, da der Gläubiger der Forderung in die Rechtsstellung des bisherigen Domaininhabers gerückt ist und die Kündigung gegenüber der DENIC ausgesprochen hat.

Der Beklagte konnte sich im zugrundeliegenden Verfahren auch nicht darauf berufen, dass der Pfändungsschuldner dem Kläger nur einen Betrag in Höhe von rund 2.000€ schuldete, während der Pfändungsgegenstand – die Domain – einen Wert von über 5.000€ hatte und der Überweisungsbeschluss nicht klarstellt, welcher Teil der gepfändeten domainvertraglichen Ansprüche überwiesen werden sollte. Da eine Vollpfändung zulässig ist, ist es unerheblich, ob der der Wert der gepfändeten Ansprüche höher ist, als der durch den Vollstreckungsschuldner geschuldete Betrag. Eine Beschränkung kann der Schuldner im Wege der Erinnerung nach § 766 ZPO erreichen. 

Da die Rechtsstellung der DENIC als Drittschuldner nicht verschlechtert werden darf, kann diese sich auf Einwendungen und Einreden gegen den Vollstreckungsschuldner berufen, die zur Zeit des Wirksamwerdens des Überweisungsbeschlusses gem. §§ 404 ff. BGB begründet waren; jedoch nicht auf die Einwendungen, die gegen die Richtigkeit der Vollstreckung zugrunde liegenden Forderung sowie alle sonstigen Einwendungen, die nur der Schuldner im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend machen mussten.

NOCH FRAGEN?

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage zu diesem und weiteren Themen!