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Wir erklären, was ein Schutzschriftenregister ist und was bei der Erstellung einer Schutzschrift zu beachten ist.

Das Schutzschriftenregister

Schutzschriften sind gemäß § 945 a Abs. 1 S. 2 ZPO vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung. Insbesondere die einstweilige Verfügung kann bei hinreichender Glaubhaftmachung der anspruchsbegründenden Tatsachen auch ohne Anhörung der Gegenseite erlassen werden kann.

Vor dem 01.01.2016 war man bei bevorstehendem Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes zur Einreichung einer solchen vorbeugenden Schutzschrift bei jedem einzelnen Gericht gezwungen, das als mögliches Antragsgericht in Betracht kam. 

Dies änderte sich mit der Schutzschriftenregister-Verordnung am 01.01.2016 und der damit verbundenen Einführung des Schutzschriftenregisters. Seit dem 01.01.2017 sind Rechtsanwälte berufsrechtlich gemäß § 49 c BRAO dazu verpflichtet, die Schutzschriften elektronisch einzureichen.

Seit dem 01.03.2017 gilt: Das bisher verfügbare Online-Formular in der Ausprägung „elektronischer Versand“ ist nicht mehr über die Funktion einer Web-Signatur nutzbar. Grund dafür ist die nicht weiter erfolgende Unterstützung der Browser-Plugins.

Bei der Form der Einstellung sind besondere Vorgaben zu beachten: Schutzschriften sind ausschließlich elektronisch zum Schutzschriftenregister einzureichen. Damit wird die Einreichung von Schutzschriften in Papierform bei einzelnen Gerichten abgelöst und ist nicht länger zulässig.

Auch der Inhalt der Schutzschrift ist teilweise vorgeschrieben. Das eingereichte elektronische Dokument setzt sich gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 Verordnung über das elektronische Schutzschriftenregister (Schutzschriftenverordnung – SRV) aus der Schutzschrift, ihren Anlagen, die beigefügt werden können, und dem strukturierten Datensatz zusammen. Letzter muss wenigstens die Bezeichnung der Parteien enthalten und den bestimmten Gegenstand angeben, § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 SRV. 

Zudem muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortlichen Person versehen sein. Bei Übermittlung auf einem sicheren Weg genügt es, wenn die verantwortende Person die Schutzschrift  signiert, § 2 Abs. 4 SRV. Als sicherer Übermittlungsweg gilt der Post- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos bei sicherer Anmeldung des Absenders im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 De-Mail-Gesetz und ihrer Bestätigung gemäß § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz, der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach gemäß § 31 a BRAO und dem Register oder der Übermittlungsweg zwischen einem auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Anwaltspostfach gemäß § 31 a BRAO und dem Register.

Durch die Einstellungen von Schutzschriften können Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei hinreichender Erheblichkeit des Vorbringens abgewehrt werden. Darüber hinaus erlangt der Betroffene das Recht der Akteneinsicht, der Information über den weiteren Verlauf des Verfahrens und der Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs

Sobald eine Schutzschrift im Schutzschriftregister eingestellt ist, gilt sie als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder und den Arbeitsgerichten eingereicht, § 945 a Abs. 1 S. 1 ZPO. Damit die Norm ihren Zweck erfüllt sind Gerichte nun vor Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes zur Abfrage des Schutzschriftenregisters verpflichtet. Der Richter fragt über eine sogenannte tolerante Suchfunktion nach den Schutzschriften, die auch nicht komplett übereinstimmende Parteibezeichnungen erfasst.

Den Betreiber des elektronischen Schutzschriftenregisters trifft eine unverzügliche Informationspflicht, wenn eine eingereichte Schutzschrift beschädigt ist oder die Voraussetzungen aus sonstigen Gründen nicht erfüllt. Die Nachreichung einer fehlerfreien Schutzschrift, die mit dem zuerst eingereichten Dokument übereinstimmt, gilt dann als zum Zeitpunkt der ersten Einstellung erfolgt. Nach spätestens sechs Monaten wird die Schutzschrift aus dem Register gelöscht, § 6 Abs. 1 SRV.

Zusammenfassend bietet das neue Konzept des Schutzschriftenregisters besseren und effektiveren Schutz vor einstweiligen gerichtlichen Maßnahmen.

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