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Mann und Frau sitzen auf Geldstücken: Entgelttransparenz 2023/970

Entgelttransparenz-Richtlinie 2023/970: Was Unternehmen 2026 umsetzen müssen

Bis spätestens zum 7. Juni 2026 muss die Entgelttransparenz-Richtlinie (RL (EU) 2023/970) in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union umgesetzt werden. Ziel der Richtlinie ist es, die Gender-Pay-Gap bei gleichwertiger Arbeit zu schließen und damit die Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen in Unternehmen zu erhöhen.

In Deutschland gibt es zwar bereits seit 2018 das Entgelttransparenzgesetz, dieses genügt aber den Anforderungen der Richtlinie nicht vollständig. Unternehmen sollten sich deshalb nicht darauf ausruhen, dass sie bisher die Kriterien erfüllt haben. Selbst wenn die Richtlinie nicht rechtzeitig umgesetzt werden sollte, könnten Mitarbeitende ihre Rechte unmittelbar aus der Richtlinie geltend machen. Für Unternehmen bedeutet das, dass Anpassungen eher früher als später durchgeführt werden sollten.

Wir haben nachfolgend die wichtigsten Änderungen durch die Richtlinie zusammengefasst.

1. Berichtspflicht

Unternehmen, die mindestens 100 Beschäftigte haben, sind verpflichtet, über geschlechtsspezifische Lohnunterschiede zu berichten. Dabei tritt die Berichtspflicht schrittweise in Kraft: für Unternehmen mit mehr als 150 Beschäftigte ab Juni 2027 und für alle Unternehmen ab 100 Beschäftigte ab Juni 2031.

Bei mehr als 250 Beschäftigten muss jährlich Bericht erstattet werden, bei allen anderen Unternehmen besteht eine dreijährige Berichtspflicht.

Wenn entsprechende Lohnunterschiede bestehen, muss das betreffende Unternehmen diese anhand neutraler Faktoren rechtfertigen. Wenn es dazu nicht in der Lage ist, muss ein Abhilfeverfahren durchgeführt werden.

2. Auskunftsrechte

Die Beschäftigten sind berechtigt, von ihrem Arbeitgeber Auskunft über das Einkommen anderer Beschäftigter sowie über das durchschnittliche Einkommen zu verlangen. Kriterien der Vergleichsgruppen können anhand der Geschlechter oder anhand gleicher oder gleichwertiger Arbeit gebildet werden. Dieses Auskunftsrecht besteht unabhängig von der Größe des Unternehmens.

3. Auskunft für Bewerberinnen und Bewerber

Neu ist auch, dass Bewerberinnen und Bewerber schon vor dem Vorstellungsgespräch Angaben zum Gehalt bzw. zur Gehaltsspanne oder zur Anwendbarkeit eines Tarifvertrages erhalten sollen. Das kann bereits durch die Stellenausschreibung erfolgen. Außerdem dürfen Bewerberinnen und Bewerber nicht mehr nach ihrem früheren Gehalt gefragt werden.

4. Beweislastverlagerung

Weiter wird die Beweislast auf den Arbeitgeber verlagert. Das bedeutet, dass im Falle von Streitigkeiten der Arbeitgeber beweisen muss, dass entweder keine Ungleichheit bezüglich des Gehalts vorliegt oder dass eine solche durch Vorliegen objektiver, neutraler Faktoren gerechtfertigt ist.

5. Sanktionen

Nicht außer Acht zu lassen sind auch die in der Entgelttransparenz-Richtlinie angedrohten Sanktionen. Diese sollen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Dabei sind insbesondere Geldbußen vorgesehen, die auf dem Bruttojahresumsatz oder auf der Gesamtentgeltsumme des jeweiligen Unternehmens beruhen können.

6. Schadensersatz und Entschädigungen

Weiter stehen Beschäftigten Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche bei festgestellter Lohnungleichheit zu.  Die Gehaltsdifferenz kann für die vergangenen drei Jahre geltend gemacht werden.  Im Zusammenhang mit der Beweislastumkehr zulasten des Arbeitgebers dürfte es künftig daher häufig zu einer nachträglichen Geltendmachung kommen. Klägerinnen und Klägern soll außerdem Unterstützung bei gerichtlichen Verfahren zur Seite gestellt werden.

Bei vielen Unternehmen dürften auch Unterschiede im Rahmen von sogenannten verdeckten Vergütungen bestehen. Betroffen ist nämlich nicht nur das reine Gehalt, sondern auch individuelle Zulagen, Sonderzahlungen, Leistungsboni, variable Vergütungen, Firmenwagen und andere Sachbezüge, Weiterbildungsbudgets sowie Vorteile wie flexible Arbeitszeiten.

Die Vorgaben der Entgelttransparenz-Richtlinie betreffen zentrale Fragen des Arbeitsrechts und erfordern in vielen Unternehmen Anpassungen an Prozessen, internen Zuständigkeiten sowie die Umsetzung konkreter Transparenz- und Berichtspflichten. Daher raten wir dringend dazu, bereits jetzt die Vergütungsstrukturen zu dokumentieren und Führungskräfte und Beschäftigte zu informieren und vorzubereiten

Sie sind sich unsicher, ob Ihr Unternehmen alle Bedingungen bezüglich der Entgelttransparenz hinreichend erfüllt? Dann setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Gerne unterstützen wir Sie bei der Überprüfung und bei den wichtigsten Vorkehrungen.

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