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Apps auf einem Smartphone

OLG Stuttgart erlaubt „kostenlos“-Werbung für Lidl-App trotz Datenverarbeitung

Eine App, die personenbezogene Daten verarbeitet, darf dennoch als „kostenlos“ beworben werden. Das entschied der Verbraucherrechtssenat des Oberlandesgerichts Stuttgart. Hintergrund war die Unterlassungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverband gegen Lidl. Gerügt wurde die Bewerbung der Lidl Plus App als „kostenlos“, obwohl Nutzerinnen und Nutzer für die Verwendung ihre persönlichen Daten angeben und einer Verarbeitung zustimmen müssen, was eine Bezahlung in Daten bedeute.

Das Gericht stellte fest, dass „kostenlos“ lediglich bedeutet, dass kein Geld als Preis zu zahlen sei. Die Datenverarbeitung stelle eine zulässige Gegenleistung dar, die eine Bewerbung mit „kostenlos“ nicht ausschließe, sofern die Datenverarbeitung ausreichend in den Nutzungsbedingungen erläutert werde.

Damit darf die Lidl Plus App weiterhin als kostenlos beworben werden. Diese Rechtsprechung dürfte sich auch auf weitere digitale Dienste übertragen lassen, die kein Geld als Gegenleistung fordern. Zu beachten ist jedoch stets, dass die Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung in Bezug auf die Informationspflichten eingehalten werden müssen. Allerdings hat OLG Stuttgart wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Hier finden Sie die Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Stuttgart:

https://oberlandesgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Unterlassungsklage+des+Verbraucherzentrale+Bundesverbandes+gegen+Lidl+im+Zusammenhang+mit+dem+Vorteilsprogramm+_Lidl+Plus_+erfolglos

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