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In einem Ende 2017 ergangenen Urteil zeigt das OLG Frankfurt, wie schmal der Grat zwischen einer rein beschreibenden Marke und einem unterscheidungskräftigen Phantasiewort sein kann.

Markenmäßige Benutzung einer Domainadresse mit beschreibendem Anklang

Der Sachverhalt

Die Klägerin ist Inhaberin der für Reisedienstleistungen eingetragenen Wort- / Bildmarke „Monumente Reisen“. Die Beklagte wiederum ist Inhaberin der Internetdomains „monumente-reisen.de“ und „monumentereisen.de“. Die Klägerin nimmt, primär gestützt auf ihre Marke, hilfsweise auf Vorschriften des UWG, die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Zum Hintergrund

Die Vorinstanz hat die Klage wegen fehlender Verwechslungsgefahr abgewiesen. Die Berufungsinstanz hat, unter Zugrundelegung folgender Gründe, der Klage stattgegeben. Nach Auffassung der Berufungsinstanz stellt die Markenbezeichnung „Monumente Reisen“ ein Phantasiewort mit eigenschöpferischem Gehalt und nicht nur einen Gattungsbegriff dar. Der Begriff des „Monuments“ wird nach allgemeinem Sprachverständnis nicht nur in Bezug auf Denkmäler verwendet, die tatsächlich Teil der von der Klägerin angebotenen Reisen sind, sondern beschreibt mit seinem korrespondierenden Adjektiv „monumental“ auch eine besonders hervorragende Größe. Die Markenbezeichnung „Monumente Reisen“ ist also weiter gefasst, als z.B. „Städtereisen“ oder „Museumsreisen“. 

Grundsätzlich bemisst sich die Verwechslungsgefahr nach Kennzeichnungskraft der Klagemarke, dem Grad der Zeichenähnlichkeit und dem Grad der Dienstleistungsähnlichkeit. Vorliegend hat die Bezeichnung „Monumente Reisen“, wie eben dargestellt, zwar seltenen, dafür aber allgemeinem Sprachcharakter. Identität besteht jedoch bei den angebotenen Dienstleistungen, was, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, insgesamt in einer Verwechslungsgefahr resultiert. 

Des Weiteren ergibt sich ein Unterlassungsanspruch schon dann, wenn man, wie von der Vorinstanz angenommen, den Begriff „Monumente Reisen“ als glatt beschreibende Angabe, also als einen Gattungsbegriff ansieht, da die Klägerin unter der Bezeichnung „Monumente“ einen Zeitschriftentitel herausgibt. Da die Zeitschrift der Klägerin in nicht unerheblicher Zahl und bereits seit 1994 aufgelegt wird, könnte die Leserschaft fälschlicherweise die von der Beklagten verwendeten Domainnamen „monumente-reisen.de“ und „monumentereisen.de“ als zu der Zeitschrift korrespondierende Webseiten verstehen.

Damit ist, aufgrund der von der Klägerin beanstandeten Verwechslungsgefahr und der sich aus ihrem Markennamen ergebenden Kennzeichnungskraft, die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.

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