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Wir informieren sie über die Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO.

DSGVO

Der BGH äußerte sich erstmals zur Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art.15 DS-GVO

Einführung

Der Bundesgerichtshof („BGH“) setzte sich in seinem Urteil vom 15. Juni 2021 (Az. VI ZR 576/19) mit der Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO auseinander. Dabei geht der BGH grundsätzlich von einer weiten Reichweite des Auskunftsbegehrens aus.

Im vorliegenden Urteil ging es um einen Versicherungsnehmer (Kläger), der bei seinem Versicherungsunternehmen (Beklagte) eine kapitalbildende Lebensversicherung abgeschlossen hat. Der Versicherungsnehmer verklagte das Versicherungsunternehmen unter anderem wegen ausstehender Rückzahlung der Versicherungsprämien. Im Rahmen seines Klagebegehrens verfolgte er auch einen umfassenden Auskunftsanspruch, da ihm seines Erachtens kein vollständiger Auskunftsanspruch hinsichtlich seiner Daten gewährt wurde.

Zu Beginn der Klage stützte sich der Auskunftsanspruch noch auf § 34 BDSG und wurde im Verlauf durch Art. 15 DS-GVO ersetzt. Der Kläger verlangte Auskunft über die gesamte Korrespondenz der Parteien, einschließlich der Daten des vollständigen Prämienkontos, Zweitschriften und Nachträge zum Versicherungsschein, sowie Telefon-, Gesprächs- und Bewertungsvermerke der Beklagten zum Versicherungsverhältnis. Die Beklagte weigerte sich so weitreichende Auskünfte zu erteilen, da diese ihres Erachtens nicht von Art. 15 DS-GVO erfasst seien.

Das Amtsgericht Brühl wies die Klage mit der Begründung ab, dass weder ein Rückzahlungsanspruch noch ein weitreichender Auskunftsanspruch im Sinne des damals noch geltenden § 34 BDSG bestünde. Wenn überhaupt bestünde lediglich ein “Basisanspruch”, und diesem sei die Beklagte nach Auffassung des Amtsgerichts Brühl ausreichend nachgekommen. Das Landgericht Köln wies die Berufung als unzulässig ab, sodass die Klage auf Auskunft letztlich vom BGH zu entscheiden war.

Voraussetzungen von Art. 15 DS-GVO

Die Norm ermöglicht jedem Betroffenen das Recht, einen Auskunftsanspruch über seine personenbezogenen Daten, die von dem Verantwortlichen verarbeitet werden, zu verlangen. Art. 15 DS-GVO bezieht sich allerdings nicht nur auf personenbezogene Daten, sondern auch auf weitere Auskünfte hinsichtlich:

  • des Verarbeitungszwecks,
  • der Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
  • der Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
  • falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
  • das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts;
  • das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
  • wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
  • das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 sowie aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik, die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen.

Die in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO genannten Auskunftsmöglichkeiten eröffnen somit einen umfassenden Bereich, den man beim Auskunftsanspruch eines Betroffenen berücksichtigen muss.

Grundsätzlich unterliegt die Ausübung dieses Auskunftsanspruches keinen besonderen Formerfordernissen. Die Auskunft kann schriftlich, persönlich, telefonisch oder auch per E-Mail beantragt werden.

Bei der Beantragung muss zudem kein Grund für die gewünschten Auskünfte genannt werden.

BGH bestätigt weiten Umfang des Auskunftsanspruchs

Bereits 2007 hatte sich der EuGH im Rahmen eines Urteils für einen weiten Umfang des Auskunftsanspruches ausgesprochen. Damals bezog sich der EuGH noch auf die Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie), die schließlich von der DS-GVO abgelöst wurde.

Dennoch wurde bereits damals ein umfangreicher Auskunftsanspruch anerkannt. Dieser Linie folgt nun auch der BGH und hat erstmals zum weiten Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO Stellung bezogen. Im vorliegenden Urteil hat der BGH folgende Feststellungen getroffen:

Demnach sind alle personenbezogenen Daten i.S.d. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO von Art. 15 DS-GVO erfasst. Gemäß BGH ist diese Norm nicht teleologisch dahin zu reduzieren, dass nur „signifikante biografische Informationen“ erfasst werden.

Das ergibt sich aus Erwägungsgrund 63 S.1 DS-GVO. Danach soll der Betroffene in angemessenen Abständen erfahren können, welche Daten verarbeitet werden und zu welchen Zwecken dies erfolgt.

Der BGH entschied weiter, dass selbst Dokumente, die der Betroffene bereits kennt, vom Auskunftsbegehren erfasst werden können.

Der Auskunftsberechtigte kann sogar wiederholt Auskunft verlangen.

Auch die Korrespondenz mit Dritten wird erfasst. Selbst interne Vermerke fallen unter Art. 15 DS-GVO, da die Norm nicht voraussetzt, dass die fraglichen Daten extern zugänglich sind.

Anhand der Feststellungen des BGH zeigt sich, dass im Rahmen eines Auskunftsanspruches eine umfassende Sammlung an personenbezogenen Daten herauszugeben ist. Der Verantwortliche kann keine „Rosinenpickerei“ vornehmen.

Einschränkungen des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO

So viele Daten der Auskunftsanspruch auch umfasst, so ergeben sich dennoch Einschränkungen. Hierzu zählen u.a. Daten, die im Rahmen einer internen rechtlichen Analyse über die betroffene Person zusammengefasst wurden. Die Beurteilung der Rechtslage stellt keine Information über den Betroffenen dar. Nicht erfasst werden außerdem Daten über Provisionszahlungen oder Ähnliches.

Auswirkungen von Ausschlussnormen

Im zugrundeliegenden BGH-Urteil bleiben Ausschlussnormen wie Art. 12 Abs. 5 S.2 und Art. 15 Abs. 4 DS-GVO unberücksichtigt. Dennoch sollten diese beachtet werden.

Art. 12 Abs. 5 S.2 DS-GVO schließt einen Auskunftsanspruch aus, wenn dieser offenkundig unbegründet ist. Bei exzessiven Anträgen kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt verlangen oder sich sogar weigern tätig zu werden.

Exzessives Verhalten liegt z.B. vor bei häufigen Wiederholungen oder bei Anträgen in zu kurzen Zeitabständen.

Art. 15 Abs. 4 DS-GVO beschränkt die Herausgabe von Kopien darauf, dass keine Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt werden dürfen.

Fazit

Die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem gesetzlichen Auskunftsanspruch gem. Art. 15 DS-GVO ist für den Rechtsanwender zu begrüßen, da sie zukünftig für mehr Rechtssicherheit sorgt.

Allerdings kann die weitgehende Auslegung zu erhöhtem Arbeitsaufwand führen. Verantwortliche können sich zudem Schadensersatzansprüchen gem. Art. 82 DS-GVO aussetzen, wenn sie dem Anspruch nicht ordnungsgemäß entsprechen.

Zu beachten ist, dass mögliche Ausschlussnormen bislang nicht gerichtlich behandelt wurden, sodass unklar bleibt, ob die weite Auslegung künftig begrenzt wird.

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