UK-GDPR Vertreter
SERVICE
Tätigen Sie Geschäfte im Vereinigten Königreich (UK)? Womöglich müssen Sie einen Vertreter benennen, um DS-GVO konform zu sein!
Der Vertreter für die UK-GDPR ist die Anlaufstelle für alle Fragen zum Datenschutz von UK-Bürgern und der Ansprechpartner für Datenschutzaufsichtsbehörden. Wenn Sie ein Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter sind, der nicht in der UK ansässig ist, aber personenbezogene Daten von Personen in der UK verarbeitet, sollten Sie weiterlesen.
UNSER UK-GDPR VERTRETER SERVICE
- Wir handeln als Ihr benannter UK-GDPR Vertreter in Übereinstimmung mit der UK-GDPR.
- Wir sorgen dafür, dass eingehende Post oder E-Mails zeitnah an Sie weitergeleitet werden.
- Wir helfen Ihnen, die Informationen in Ihre Datenschutzerklärung einzufügen, um Ihre gesetzliche Verpflichtung zu erfüllen, Informationen leicht zugänglich zu machen.
- Wir können Ihnen bei Antworten an Betroffene und Behörden helfen.
- Unser Anwaltsteam ist erfahren im Umgang mit Anfragen von Betroffenen und im Kontakt mit Behörden, z.B. im Falle von Datenschutzverletzungen oder anderen Vorfällen.
- Sie erhalten privilegierten Zugang zu unserem Expertenteam über unsere Beratungshotline.
- Sie erhalten Sonderkonditionen für zusätzliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit der DS-GVO, wie z.B. die Erstellung des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten oder einer Datenschutzerklärung sowie die Vorfallbearbeitung.
DREI EINFACHE SCHRITTE ZUR BESTELLUNG
Außerdem erhalten Sie klare Anleitungen zu allem, was Sie tun müssen, um konform zu werden.
UNSERE LEISTUNGSPAKETE
Monatliche Preise für bis zu 5 Mitarbeiter ab* | €25 | €49 | €99 |
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Silver | Gold | Platinum | |
Vertreter für alle EU-Mitgliedstaaten | |||
Zertifikat der Benennung | |||
Spezifische E-Mail Adresse für Sie | |||
Begrüßungs-Videotelefonat (optional) | |||
Unterstützung bei der Aufnahme des Vertrers in die Datenschutzerklärung | |||
Muster für das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten | |||
Unbegrenzte Weiterleitung von E-Mail-Korrespondenz | |||
Zugang zur Experten-Hotline* | |||
Unterstützung bei Antworten an Behörden* | |||
Leitfaden für Anfragen von Betroffenen | |||
Unbegrenzte Weiterleitung von Papierpostsendungen ohne zusätzliche Kosten | |||
EU-Vertreter-Service inklusive | |||
Anpassbares Datenschutz-Management-System | |||
Anpassbare Mitarbeiter-Datenschutzhinweise | |||
Muster für eine Datenverarbeitungsvereinbarung | |||
Unterstützung bei Datenschutzrichtlinien und -erklärungen | |||
DS-GVO Schulungswebinar (1 p.a.) | |||
25€ |
49€ |
99€ |
*Die Preisgestaltung hängt von der Unternehmensgröße ab. Bitte zählen Sie alle Personen, die für Ihr Unternehmen arbeiten, auch Teilzeitkräfte und freie Mitarbeiter. Abrechnung pro Jahr. Für eine monatliche Abrechnung bitte 5% aufschlagen. Alle Preise verstehen sich ohne MwSt. Die MwSt. wird soweit anwendbar hinzugerechnet. Bitte beachten Sie, dass dieses Angebot aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nicht für Verbraucher bestimmt ist.
Für einen umfassenden Überblick über unsere Modelle in Bezug auf Organisationsgröße und Service, füllen Sie bitte unser Anfrageformular aus.
Frequently Asked Questions
Nach britischem Recht, genauer gesagt nach Artikel 27 der UK-GDPR, müssen Unternehmen, die nicht in Großbritannien ansässig sind, einen Vertreter in Großbritannien benennen, wenn sie Personen in Großbritannien Waren oder Dienstleistungen anbieten oder deren Verhalten überwachen. Die Anforderung der UK-GDPR spiegelt die Anforderung der EU-DS-GVO wider. Die Anforderungen, die eine Verpflichtung zur Bestellung eines Vertreters begründen, sind recht niedrig. Der britische Vertreter kann eine Einzelperson, ein Unternehmen oder eine Organisation sein. Die Bestellung des Vertreters muss in schriftlicher Form erfolgen. Außerdem muss der Vertreter identifizierbar sein. Das heißt, er muss in der Datenschutzerklärung oder in den Informationen, die den betroffenen Personen vor jeder Datenerhebung zur Verfügung gestellt werden, genannt werden, siehe Artikel 13 UK-GDPR. Es ist auch zwingend erforderlich, dass die Aufsichtsbehörden (z. B. das ICO) leicht herausfinden können, wer Ihr Vertreter ist, z. B. durch Veröffentlichung auf Ihrer Website. Einen Vertreter zu haben, hat keinen Einfluss auf Ihre eigene Verantwortung oder Haftung nach der UK-GDPR. Behörden oder Organisationen, die nur gelegentlich oder mit geringem Risiko Daten verarbeiten, benötigen keinen Vertreter gemäß Artikel 27 (2) der UK-GDPR.
Beachten Sie, dass der Vertreter ab Januar 2021, d. h. nach dem Ende der Übergangsfrist, erforderlich ist.