Wieviel EU steckt im Datenschutz von UK & CH?

EU-Datenschutz

Datenschutz im Vereinigten Königreich und der Schweiz

EU-Datenschutz

Wieviel EU steckt im Datenschutz in UK und CH?  

Einleitung

Nach etwas mehr als zwei Jahren nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs („UK) werden jetzt die unterschiedlichen Gesinnungen von UK und der Europäischen Union („EU“) deutlich. Der Austritt zieht datenschutzrechtliche Folgen nach sich. Ein dem britischen Parlament vorliegender Gesetzesentwurf befindet sich derzeit noch in der Anfangsphase der Lesungen. Dahinter steckt die Motivation der britischen Regierung, Verbesserungen der 2018 in Kraft getretenen EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) vorzunehmen. 

Im Kontrast dazu steht das neueste datenschutzrechtliche Gesetzesvorhaben der Schweiz. Obwohl die Schweiz kein Mitglied der Europäischen Union ist, nähert sie sich dieser in vielerlei Hinsicht an – so auch im Datenschutzrecht. 

Mögliche neue Regelungen in UK 

Die britische Seite kritisiert, dass gemäß den derzeitigen Regelungen gewisse Hürden für Unternehmen und Konsumenten bestünden, weshalb der Regierung ein neuer Gesetzesentwurf namens „Data Protection and Digital Information Bill“ vorliegt.  

So sei es beispielsweise für kleine Unternehmen umständlich, einen Datenschutzbeauftragten zu ernennen. Diese Pflicht soll wegfallen. Weiterhin seien vor allem kleine Unternehmen zunehmend mit einer Ungewissheit konfrontiert, weshalb allgemein ein Verbesserungsbedürfnis bestehe, insbesondere in Bezug auf die vermeintlich hohen datenschutzrechtlichen Anforderungen an Unternehmen. Befürchtet wird ein Regime, das nur auf der Einhaltung von Verpflichtungen basiere anstelle eines Systems, welches zu proaktivem Handeln ermutige.  

Behörden müssen Betroffene nicht mehr über automatisierte Entscheidungsfindung informieren 

Diese Änderung stellt einen großen Unterschied zur EU-DS-GVO dar. Die zuständigen Behörden sollen nicht mehr verpflichtet sein, betroffene Personen über eine automatisierte Entscheidungsfindung zu informieren. Ein begründendes Beispiel: Wenn die Daten einer Person von polizeilichem Interesse sind, würde ein Hinweis an die Person die laufende polizeiliche Untersuchung beeinträchtigen können.  

Die Protokoll-Pflicht entfällt  

Zudem soll die Pflicht zur Erstellung von Protokollen über Datenverarbeitungen wegfallen. Diese Protokolle stellen eine technische und organisatorische Maßnahme im Sinne des Art. 32 EU-DS-GVO dar und dienen der sog. Eingabekontrolle. Hierdurch soll, in DS-GVO konformer Weise, protokolliert werden, wer wann Zugriff auf personenbezogene Daten genommen hat und wie er diese weiterverarbeitet hat (insbes. Veränderung der Daten), um eine unbefugte Verarbeitung nachträglich feststellen und überprüfen zu können. Der britische Gesetzgeber hält dies jedoch für zu ressourcenintensiv, es stünde in keinem Verhältnis zum daraus resultierenden Mehrwert. Es sei unwahrscheinlich, dass jemand, der zu Unrecht auf Daten zugreift, eine ehrliche Rechtfertigung dokumentiere.  

Regelungen zur Einwilligung bleiben, erweitert um eine Liste, wann ein legitimes Interesse an der Datenverarbeitung besteht 

Unverändert erhalten   sollen die Regelungen zur Einwilligung bleiben. Um den Unternehmen aber die Einschätzung zu erleichtern, ob eine Einwilligung erforderlich ist, oder ob die Verarbeitung ggf. auf die flexiblere Rechtsgrundlage des legitimen Interesses gestützt werden kann, hat die Regierung dem neuen Gesetzesentwurf in Anhang 1 eine Liste angefügt. Sie führt auf, unter welchen Voraussetzungen sie ein legitimes Interesse an der Datenverarbeitung anerkennt. Zum Beispiel für die nationale und öffentliche Sicherheit und zur Verteidigung („national security, public security and defence“), oder zum Erkennen, Ermitteln und Verhindern von Straftaten („detecting, investigating or preventing crime“).  

Benennung eines „Senior Responsible Individual“ statt eines Datenschutzbeauftragten 

Die Pflicht zur Ernennung eines Datenschutzbeauftragten soll vor allem für kleine Unternehmen wegfallen. Stattdessen sollen Behörden und Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen eine „leitende verantwortliche Person“ („Senior Responsible Individual“) bestimmen. Sie wäre zuständig für die Datenschutzrisiken innerhalb der Organisation sowie für die Delegierung der erforderlichen Aufgaben an angemessen fähige Personen. Diese Person soll zum „Senior Management“ gehören, und damit eine signifikante Rolle in der Entscheidungsfindung über Verarbeitungsaktivitäten in der Gesamtheit oder wesentlichen Teilen der Organisation einnehmen.  

Sie wäre verantwortlich für die Durchführung oder Delegierung folgender Aufgaben:  

  • Überwachung der Datenschutz-Compliance mit geltenden Gesetzen;  
  • sicherstellen, dass der Verantwortliche Maßnahmen zur Einhaltung der Compliance entwickelt, implementiert und regelmäßig überprüft;  
  • Schulungen der Mitarbeiter;  
  • Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung;  
  • Bearbeitung von Datenpannen.  

Die Aufgaben der verantwortlichen Person des Senior Managements unterscheiden sich nach dem Gesetzesentwurf nicht wesentlich von den Aufgaben, die der Datenschutzbeauftragte nach der EU-DS-GVO übernimmt oder übernehmen kann. Der wesentliche Unterschied ist also die Zugehörigkeit zum Senior Management.  

Damit dürfte die Unabhängigkeit bzw. die Neutralität der verantwortlichen Person in Frage stehen, denn als Teil des Senior Managements hat sie, im Gegensatz zu einem unabhängigen oder gar externen Datenschutzbeauftragten, wohl ein erhebliches Interesse daran, Datenverarbeitungen ohne größere Hürden zu ermöglichen. Auch wenn die verantwortliche Person ihre Aufgaben an andere fähige Personen des Unternehmens delegieren kann, so besteht doch die Befürchtung, dass künftig die ein oder andere Datenverarbeitung aufgrund des Interesses des Unternehmens eher durchgewunken wird, als wenn ein externer Datenschutzbeauftragter beraten hätte. 

Auch im Hinblick auf die Konsumenten sollen Hürden genommen und Verarbeitungen vereinfacht werden.  

Opt-Out-Verfahren statt Opt-In-Verfahren bzgl. Cookies 

Die Zustimmung zur Cookies-Nutzung auf Websites soll von dem derzeitigen Opt-In-Verfahren in ein Opt-Out-Verfahren umgewandelt werden. Dies solle Nutzern helfen, sich nicht durch zahlreiche Zustimmungsbanner klicken zu müssen und dadurch mögliche Frustration verhindern. Ähnlich wie bei dem Deutschen Verfahren „PIMS“ („Personal Information Management System“) nach dem TTDSG, soll es zudem eine generelle Verwaltungsmöglichkeit und Übersicht über die Datenverarbeitung in den Browser-Einstellungen geben, sodass eine Einwilligung auf jeder einzelnen Website überflüssig werde.  

Soft-Opt-In für Marketing-Maßnahmen durch nicht-kommerzielle Organisationen 

Eine weitere Änderung sieht das neue Gesetzesvorhaben im Rahmen des sog. „Soft-Opt-In“ vor. „Soft-Opt-In“ ermöglicht Direktwerbung an bestehende Kunden zu senden, die dem nicht unbedingt ausdrücklich zugestimmt haben. Bisher war diese Möglichkeit des Marketings nicht-kommerziellen Organisationen verwehrt, nun soll eine Erweiterung diesbezüglich stattfinden. 

Gemeinsames Vorhaben von UK und USA, aber Sanktionen für Datenschutzverstöße wie in der EU 

Bemerkenswert ist auch ist ein geplantes Vorhaben des Vereinigten Königreichs in Kooperation mit den USA. Die beiden Länder gaben in einem gemeinsamen Statement im Juli 2022 bekannt, dass sie den Zugriff auf Daten, welche strafrechtlich relevant sind, zwischen den Staaten erleichtern möchten. Ziel sei es, schwere Kriminalität zu bekämpfen, aber gleichzeitig die demokratischen Standards zu wahren. 

Annäherungen an die Europäische Union gäbe es nach dem Gesetzesentwurf jedoch in Sachen Sanktionen. Das derzeitige Maximum von £ 500.000 soll auf bis zu 4% des Jahresumsatzes eines Unternehmens oder max. £17.5 Mio. erhöht werden. Dies entspricht den vergleichbaren Regelungen der EU-DS-GVO in Art. 83. 

Neue Regelungen in der Schweiz 

Im Gegensatz zum Vereinigten Königreich regelt die Schweiz die Dinge hingegen positiv. Das neue Datenschutzgesetz (DSG) und die Ausführungsbestimmungen in der neuen Datenschutzverordnung (DSV) der Schweiz soll am 01.09.2023 in Kraft treten. Die wichtigste Neuerung umfasst die Forderung nach erhöhter Transparenz und Stärkung der Rechte der betroffenen Personen.  

Ausweitung der Informationspflichten gegenüber Betroffenen 

Die erhöhte Transparenz soll unter anderem durch eine Erweiterung der Informationspflichten gewährleistet werden. Diese sind vergleichbar mit den Pflichten aus Art. 13/14 EU-DS-GVO. Ab September nächsten Jahres soll nun auch eine Informationspflicht für die Verarbeitung jeglicher personenbezogenen Daten gelten. Bisher galt dies nur für die Verarbeitung besonders schützenswerter Daten und die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen. Außerdem soll die betroffene Person von der verantwortlichen Stelle darüber informiert werden, wenn eine Entscheidung ausschließlich auf automatisierter Verarbeitung beruht. Zusätzlich soll die betroffene Person auch fordern können, dass eine Einzelentscheidung von einer natürlichen Person überprüft werden soll. Eine Einwilligung soll auf jeden Fall bei sog. „Profiling mit hohem Risiko“ notwendig sein. 

Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses aller Verarbeitungstätigkeiten 

Vergleichbar mit der aus der EU-DS-GVO bekannten Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses aller Verarbeitungstätigkeiten, sollen auch nach dem neuen Schweizer DSG alle Datenverarbeitungen vom Verantwortlichen Auftragsbearbeiters (in der EU-DS-GVO Auftragsverarbeiter) dokumentiert werden („Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten“). Sinngemäß enthalten die Verzeichnisse dieselben Inhalte und Informationen wie sie aus Art. 30 EU-DS-GVO bereits bekannt sind.  

Gesetzliche Regelung der Rolle des Auftragsverarbeiters & Auftragsverarbeitungsvereinbarung 

Die Rolle des Auftragsbearbeiters ist dabei neu und entspricht dem klassischen Auftragsverarbeiter im Sinne der EU-DS-GVO. Die Verarbeitung darf an einen Auftragsbearbeiter nur vertraglich oder durch Gesetz übertragen werden.

Eine weitere Übertragung der Verarbeitung durch den Auftragsbearbeiter an einen Dritten muss vorab durch den Verantwortlichen genehmigt werden. In der DSV finden sich ergänzende Regelungen zu dem dann erforderlichen Vertrag zwischen dem Verantwortlichen und Auftragsbearbeiters.

Die verpflichtenden Inhalte stimmen im Wesentlichen mit den Anforderungen der EU-DS-GVO überein, z.B.: Kategorien der Personendaten sowie der betroffenen Personen; Art und Zweck der Bekanntgabe von Personendaten („Zweck der Verarbeitung“), Datentransfers in weitere Staaten, Empfänger oder Kategorien von Empfänger (bspw. Unter-Auftragsbearbeiter), Anforderungen an Aufbewahrung, Löschung und Vernichtung der Daten, Verpflichtung angemessene Maßnahmen zur Einhaltung der vertraglichen Klauseln.  

Pflicht zur Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung 

Hinzu kommt – ebenfalls in Anlehnung an die EU-DS-GVO – die Pflicht zur Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung. Auch hier entsprechen die schweizerischen Regelungen im Wesentlichen denen des Art. 35 EU-DS-GVO.  

Erhöhung der Sanktionen für Datenschutzverstöße 

Hier hält es die Schweiz wie die UK: Die Sanktionen für Verstöße sollen verschärft werden. Sie erreichen aber bei weitem nicht das Niveau der auf EU-Ebene geregelten Sanktionen. Zwar ist die Rede von „privaten Personen“, jedoch dürfen hier nicht Privatpersonen darunter verstanden werden.

Vielmehr sind hierunter die juristischen Personen des Privatrechts der Schweiz zu verstehen, denn das DSG findet Anwendung auf private Personen und Bundesorgane. Für etwaige Pflichtverletzungen können schweizerische Unternehmen künftig also mit Bußen bis zu 250.000 Franken belegt werden.

Dieser Höchstsatz gilt insoweit für sämtliche mögliche Verfehlungen, also insbesondere Verletzung Informations-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten sowie von Sorgfaltspflichten (hier auf Antrag) und Verletzungen der beruflichen Schweigepflicht sowie bei Missachtung von Verfügungen.

Bei dem derzeitigen Wechselkurs (Stand 26.09.2022) entsprächen 250.000 Franken in etwa 261.977,50 €. Im Vergleich zu den EU-DS-GVO Höchstsätzen von 10 Millionen bzw. 20 Millionen Euro also nur ein Bruchteil.  

Gebührenpflichtige Unterstützung des EDÖB 

Auffällig ist hingegen, dass im Gegensatz EU-DS-GVO oder bspw. dem deutschen Bundesdatenschutzgesetz, der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte („EDÖB“) Gebühren für bestimmte Leistungen verlangen. Zum Beispiel für: Stellungnahmen zu einem Verhaltenskodex, Genehmigungen von Standarddatenschutzklauseln und verbindlichen unternehmensinternen Datenschutzvorschriften, Konsultation aufgrund einer Datenschutz-Folgenabschätzung, Beratung in Fragen des Datenschutzes.

Hier bleibt nur zu hoffen, dass die Gebührenforderungen am Ende nicht zu einem Hindernis für den Datenschutz und die Einhaltung durch die schweizerischen Unternehmen werden. 

Fazit 

Während das Vereinigte Königreich einen eher unternehmensfreundlichen Kurs einschlägt, passt sich die Schweiz mehr den konsumentenfreundlichen Regelungen der EU an und nimmt viele Bestimmungen der EU-DS-GVO in das neue DSG auf.  

Die wesentlichen Änderungen bzw. Angleichungen sollen anhand der nachfolgenden Tabelle veranschaulicht werden.

 

Vergleichstabelle

EU-DS-GVO

Vereinigtes Königreich

Schweiz

Art. 5 I lit. b) 

Grundsatz der Zweckbindung 

Erweiterung um Faktoren, die beachtet werden sollen, wenn ein neuer Zweck hinzukommen soll 

Art. 6 Abs. 1 f) 

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung 

Abwägung des Verantwortlichen, ob Interessen an Verarbeitung personenbezogener Daten die Rechte der betroffenen Personen überwiegen 

Liste von berechtigten Interessen, für deren Verarbeitung das Erfordernis der Abwägung entfällt 

Direktmarketing

„Soft-Opt-In“ nun auch für nicht-kommerzielle Organisationen 

Art. 13/14  

Informationspflichten

Abschaffung von Informationspflichten ggü. Betroffenen bzgl. automatisierter Entscheidungsfindung

Informationspflicht nun auch für Verarbeitung jeglicher personenbezogenen Daten

Art. 27 

Ernennung eines EU-Vertreters 

Anforderung aus Art. 27 EU-DS-GVO wurde gestrichen (Paragraf 13 DPDI) 

Wegfall der Pflicht der Ernennung eines Datenschutzbeauftragten für (kleine) Unternehmen 

Benennung eines Vertreters in Schweiz, wenn Verantwortliche nicht in Schweiz ansässig 

Art. 28 

Auftragsverarbeitung 

Auftragsbearbeiter und Vertrag zur Auftragsbearbeitung 

Art. 32 

Technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) 

Verankerung von TOMs 

Art. 35, 36 

Datenschutzfolgenabschätzung 

Wenn Verarbeitung wahrscheinlich zu hohem Risiko für Einzelnen führt 

Anforderung einer vorherigen Konsultation abgeschafft, ersetzt durch freiwilligen Konsultationsprozess (Paragraf 17, 18 DPDI) 

Datenschutzfolgenabschätzung

Art. 83  

Geldbußen 

Im Fokus Unternehmen 

Bis zu 20 Mio. € oder 4% des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes eines Unternehmens 

Erhöhung der Bußgelder 

Derzeitiges Maximum bei £ 500.000  

Annährung an EU-DSGVO 

Bis zu 4% des Jahresumsatzes oder £17.5 Mio. 

 

Verschärfung der Sanktionen 

Aber nicht vergleichbar mit Höhe der Geldbußen aus DSGVO 

Bis zu 250.000 Franken 

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Brexit: Update zur Datenübermittlung ins Vereinigte Königreich

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Neues zur Datenübermittlung ins Vereinigte Königreich nach dem Brexit

Aktueller Stand

Nachdem wir zuletzt noch berichtet hatten, dass ein Angemessenheitsbeschluss für die Übermittlung personenbezogener Daten aus der EU in das Vereinigte Königreich derzeit auf sich warten lässt, kommt jetzt endlich Bewegung in die Diskussion.

So hat die Europäische Kommission nun mehr am 19.02.2021 mitgeteilt, dass sie das Verfahren zur Annahme von zwei Angemessenheitsbeschlüssen (1. Allgemeine Datenschutzverordnung und 2. Strafverfolgungsrichtlinie) für die Übermittlung personenbezogener Daten in das Vereinigte Königreich eingeleitet hat.

Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsunsicherheiten im Zusammenhang mit der Übermittlung persönlicher Daten zwischen Unternehmen auf beiden Seiten des Ärmelkanals sind dies in jedem Fall gute Nachrichten. Zwar wird der Datenverkehr zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich aufgrund einer bedingten, im Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vereinbarten Übergangsregelung sichergestellt. Datenübermittlungen personenbezogener Daten aus der EU in das Vereinigte Königreich sollten somit vorübergehend nicht als Übermittlung an einen Drittstaat gelten und sind daher ohne weitere Garantien wie z.B. Standardvertragsklauseln oder Corporate Binding Rules möglich.

Allerdings gilt diese nur bis zu einem etwaigen Angemessenheitsbeschluss durch die Europäische Kommission, längstens jedoch für vier Monate und ist um zwei Monate verlängerbar und läuft insofern spätestens am 30. Juni 2021 aus, so dass die entsprechenden Rechtsfragen wieder neu verhandelt werden müssten.

Derzeit existieren Angemessenheitsbeschlüsse für die Übermittlung personenbezogener Daten in folgende Drittländer:

  • Andorra
  • Argentinien
  • Kanada
  • Färöer-Inseln
  • Guernsey
  • Israel
  • Isle of Man
  • Japan
  • Jersey
  • Neuseeland
  • Schweiz
  • Uruguay

Aussicht und nächsten Schritte

Als nächster Schritt ist die Einholung einer Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses (EDPB) vorgesehen, der sich wiederum aus Vertretern der EU-Mitgliedstaaten zusammensetzt. Sobald dieses Verfahren im Weiteren abgeschlossen ist, könnte die Kommission die beiden Angemessenheitsbeschlüsse schließlich erlassen.

Wir werden Sie über die weiteren aktuellen Geschehnisse informieren und verweisen darauf, dass unabhängig der Frage zur Datenübermittlung auch die Benennung eines UK-Vertreters („UK-GDPR Representative“) erforderlich sein könnte, wenn Sie nicht in UK ansässig sind und als Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten von Individuen in UK verarbeiten. Umgekehrt kann es sein, dass Sie einen EU-GDPR Vertreter benötigen, wenn Sie als Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten von Individuen in der EU verarbeiten. Wir bieten beide Dienste an. Sprechen Sie uns an!

 
 
 

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