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Im Folgenden erläutern wir das Urteil des OVG Münster zur Vorratsdatenspeicherung.

Umstrittene Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung ausgesetzt

Einführung

Mit Beschluss vom 22. Juni 2017 hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster entschieden, dass die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache für die klagende Telekommunikationsdienstanbieterin ausgesetzt wird. Die Bundesnetzagentur reagierte prompt auf den Beschluss des OVG und verkündete, bis zum Urteil im Hauptverfahren die Pflicht zur Speicherung auch gegenüber anderen Telekommunikationsdienstleistern nicht durchzusetzen. 

Was ist die Vorratsdatenspeicherungspflicht? 

Die sogenannte Vorratsdatenspeicherungspflicht wurde im Dezember 2015 eingeführt und sollte ab dem 1. Juli 2017 für alle Telekommunikationsdienstanbieter verbindlich gelten. Sie umfasst die anlasslose Speicherung von Daten zum Zwecke der Strafverfolgung auf Vorrat, die durch die Nutzung des Dienstes anfallen. Darunter fallen also Verkehrsdaten und Standortdaten. Für letztere gilt eine Speicherpflicht von vier Wochen, alle anderen Daten werden für einen Zeitraum von zehn Wochen gespeichert. 

Die Diskussion über die Vorratsdatenspeicherung hält schon lange an: Befürworter halten sie für ein evidentes Instrument der Verbrechensbekämpfung. Durch den nur im Einzelfall stattfindenden Zugriff auf die personenbezogenen Daten verdächtiger Personen sei der Grundrechtseingriff gering. Auf der anderen Seite kritisieren Gegner die Regelung: Die flächendeckende und ausnahmslose Speicherung von Telekommunikationsdaten sei ohne Einschränkungen des Personenkreises, des Kommunikationsmittels sowie der Daten unverhältnismäßig zum in wenigen Einzelfällen tatsächlich vorkommendem Zugriff auf die Daten. Insoweit führte auch das Bundesverfassungsgericht bereits im Volkzählungsurteil aus dem Jahre 1983 aus, dass wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, versuchen wird, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen und dadurch in der Entfaltung seiner freier Persönlichkeit gehemmt ist. 

Jetziger Sachverhalt

Klage eines Telekommunikationsdienstanbieters 

Ein Münchener Internetprovider hatte geklagt und ist nun durch einstweilige Anordnung vorzeitig vor Beendung des Hauptverfahrens von seiner Speicherungspflicht entbunden. 

Bundesnetzagentur zieht nach 

In Folge des Beschlusses und seiner Begrüßung von Rechtswissenschaftlern, Bürgerrechtsorganisationen, wirtschaftlichen Interessenverbänden und der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) entschied sich die Bundesnetzagentur für das Absehen von Anordnungen und sonstigen Durchsetzungsmaßnahmen der Speicherpflicht gegenüber allen grundsätzlich verpflichteten Unternehmen. Es kommt somit nicht mehr zur Einleitung von Bußgeldverfahren gegen die Telekommunikationsdienstanbieter, wenn diese die Vorratsdatenspeicherung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht umsetzen.

Begründung des Gerichts: 

Verstoß gegen das Europarecht 

Das OVG begründete seine Ansicht damit, dass die Vorratsdatenspeicherung gegen das Europarecht verstoße. Die Regelung sei nicht mit Art. 15 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (RL 2002/58/EG) vereinbar. Zudem verstoße sie auch gegen Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. 

Darüber hinaus nimmt das OVG Bezug auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 21.12.2016. Dort hatte das Gericht ergänzend zu einer Entscheidung vom 21.04.2014 verdeutlicht, dass es aufgrund nationaler Regelungen der Vorratsdatenspeicherung nicht zu einer uferlosen Überwachung der Betroffenen kommen dürfe. Die Verhältnismäßigkeit sei strikt auszulegen, also dürfe die Speicherung nur während eines bestimmten Zeitraums und aus eng begrenzten Gründen erfolgen und gerade nicht als allgemeine und unterschiedslose Speicherung nahezu aller Verkehrs- und Standortdaten ausgestaltet sein. Nationale Regelungen müssten die Vorratsdatenspeicherung als Eingriff in den Schutz personenbezogener Daten, zum Schutz des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens, auf das absolut Notwendige beschränken. 

Das Gericht stützt seine Entscheidung auf drei Beanstandungen: Zum einen enthalte die Regelung keine Ausnahme. Die Speicherpflicht umfasse alle Personen (auch solche die einem besonderen Berufsgeheimnis unterfallen), alle elektronischen Kommunikationsmittel und alle Verkehrsdaten. Hier fehle es an einem Zusammenhang zwischen den zu speichernden Daten und einer Bedrohung für die öffentliche Sicherheit. Um einen Eingriff in Art. 7 oder 8 der Charta zu rechtfertigen, fehle des Weiteren ein objektives Kriterium zur Beschränkung des Zugangs zu den Daten und ihrer Nutzung für die Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten. Zudem enthalte die Regelung keine Verfahrensvorschriften, auch nicht zur vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine öffentliche Stelle. Ferner moniert das Gericht die einheitliche Speicherdauer der Daten ohne Unterscheidung bezüglich der Datenkategorien oder anhand der Personenkreise.

Anforderungen an eine mögliche Vorratsdatenspeicherung 

Die Beschränkung der zu speichernden Daten sollte auf das absolut Nötigste beschränkt sein. Dem genüge eine Regelung der Vorratsdatenspeicherung, wenn sie klare und präzise Regeln über die Tragweite und die Anwendung für die Speicherung vorsehe und Mindestanforderungen zur Gewährleistung eines ausreichenden Schutzes vor Missbrauch aufstelle. Dafür bedürfe es einer genauesten Differenzierung, unter welchen Umständen und unter welchen Voraussetzungen eine Maßnahme der Vorratsdatenspeicherung vorbeugend getroffen werden darf. Zudem sind die materiellen Voraussetzungen der Speicherung in die Regelung mit aufzunehmen. Zur Herstellung eines Zusammenhangs zwischen den zu speichernden Daten und dem verfolgten Ziel seien objektive Kriterien der Speicherung zu beachten, die zur Begrenzung des Umfangs der Maßnahme und auch den betroffenen Personenkreis geeignet sind. Eine zulässige Beschränkung könne auch in Bezug auf einen bestimmten Zeitraum, einen Personenkreis oder den Daten vorgenommen werden. Des Weiteren bedürfe es Verfahrensvorschriften, die den Zugang zu den Daten auf das absolut Notwendige beschränken.

Folgeprobleme der Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung 

Grundsätzlicher Zweck einer Vorratsdatenspeicherungspflicht gegenüber TK-Dienstanbieter ist, diese Daten für Strafermittlungszwecke für eine feste Dauer abrufen zu können. Grundsätzlich werden die Pflicht der manuellen Bestandsdatenauskunft der TK-Dienstanbieter in § 113 TKG geregelt. Nach § 113 Abs. 1 S. 4 TKG haben die Unternehmen zur Auskunftserteilung dabei auf alle unternehmensinternen Datenquellen zurückzugreifen. Bezüglich der Zeiträume der Speicherung dieser Verkehrsdaten gilt somit wieder die Rechtslage, wie vor Einführung der neuen Vorratsdatenspeicherung, bei der nach Vertragsmodellen differenziert werden muss und den TK-Dienstanbieter grundsätzlich auch gewisse eigene Entscheidungsspielräume eröffnet werden.

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