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EU-Kommission veröffentlicht ersten Entwurf für einen Angemessenheitsbeschluss für das Vereinigte Königreich

Angemessenheitsbeschluss

Neues zur Datenübermittlung ins Vereinigte Königreich nach dem Brexit

Aktueller Stand

Nachdem wir zuletzt noch berichtet hatten, dass ein Angemessenheitsbeschluss für die Übermittlung personenbezogener Daten aus der EU in das Vereinigte Königreich derzeit auf sich warten lässt, kommt jetzt endlich Bewegung in die Diskussion.

So hat die Europäische Kommission nun mehr am 19.02.2021 mitgeteilt, dass sie das Verfahren zur Annahme von zwei Angemessenheitsbeschlüssen (1. Allgemeine Datenschutzverordnung und 2. Strafverfolgungsrichtlinie) für die Übermittlung personenbezogener Daten in das Vereinigte Königreich eingeleitet hat.

Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsunsicherheiten im Zusammenhang mit der Übermittlung persönlicher Daten zwischen Unternehmen auf beiden Seiten des Ärmelkanals sind dies in jedem Fall gute Nachrichten. Zwar wird der Datenverkehr zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich aufgrund einer bedingten, im Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vereinbarten Übergangsregelung sichergestellt. Datenübermittlungen personenbezogener Daten aus der EU in das Vereinigte Königreich sollten somit vorübergehend nicht als Übermittlung an einen Drittstaat gelten und sind daher ohne weitere Garantien wie z.B. Standardvertragsklauseln oder Corporate Binding Rules möglich.

Allerdings gilt diese nur bis zu einem etwaigen Angemessenheitsbeschluss durch die Europäische Kommission, längstens jedoch für vier Monate und ist um zwei Monate verlängerbar und läuft insofern spätestens am 30. Juni 2021 aus, so dass die entsprechenden Rechtsfragen wieder neu verhandelt werden müssten.

Derzeit existieren Angemessenheitsbeschlüsse für die Übermittlung personenbezogener Daten in folgende Drittländer:

  • Andorra
  • Argentinien
  • Kanada
  • Färöer-Inseln
  • Guernsey
  • Israel
  • Isle of Man
  • Japan
  • Jersey
  • Neuseeland
  • Schweiz
  • Uruguay

Aussicht und nächsten Schritte

Als nächster Schritt ist die Einholung einer Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses (EDPB) vorgesehen, der sich wiederum aus Vertretern der EU-Mitgliedstaaten zusammensetzt. Sobald dieses Verfahren im Weiteren abgeschlossen ist, könnte die Kommission die beiden Angemessenheitsbeschlüsse schließlich erlassen.

Wir werden Sie über die weiteren aktuellen Geschehnisse informieren und verweisen darauf, dass unabhängig der Frage zur Datenübermittlung auch die Benennung eines UK-Vertreters („UK-GDPR Representative“) erforderlich sein könnte, wenn Sie nicht in UK ansässig sind und als Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten von Individuen in UK verarbeiten. Umgekehrt kann es sein, dass Sie einen EU-GDPR Vertreter benötigen, wenn Sie als Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten von Individuen in der EU verarbeiten. Wir bieten beide Dienste an. Sprechen Sie uns an!

 
 
 

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