Urheberrecht und die Haftung von DNS-Resolvern am Beispiel des Quad9-Verfahrens
Ein Meilenstein für die Freiheit der Internet-Infrastruktur, erstritten durch RICKERT.LAW durch Anerkennung der Haftungsprivilegierung eines DNS-Resolvers
Das Urheberrecht steht im digitalen Zeitalter vor der ständigen Herausforderung die Interessen von Rechteinhabern mit der Funktionsfähigkeit der technischen Infrastruktur in Einklang zu bringen. Ein wegweisender Fall ist das Verfahren um den gemeinnützigen DNS-Resolver Quad9. In diesem langjährigen Rechtsstreit hat RICKERT.LAW als Verfahrens- und Prozessbevollmächtigte für Quad9 ein Grundsatzurteil erwirkt, das die Verantwortlichkeit von Internet-Infrastrukturdiensten neu definiert.
Der Hintergrund des Rechtsstreits um urheberrechtliche Unterlassungsaufforderung und Sperranordnungen
Der Fall nahm seinen Anfang als Rechteinhaber aus der Musikindustrie versuchten einen DNS-Resolver-Betreiber direkt für Urheberrechtsverletzungen Dritter haftbar zu machen. Ziel war es Quad9 dazu zu verpflichten, den Zugang zu bestimmten Websites für Nutzer in Deutschland zu sperren und damit mittelbar weltweit, da auf diesen Seiten urheberrechtlich geschützte Inhalte rechtswidrig angeboten wurden.
Ein DNS-Resolver wie Quad9 fungiert jedoch lediglich als ein Telefonbuch des Internets das menschlich lesbare Domainnamen in maschinenlesbare IP-Adressen übersetzt. Der Dienst hostet keine Inhalte und vermittelt keinen direkten Zugang zu den rechtsverletzenden Daten. Dennoch wurde Quad9 in einem ersten Schritt im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens dazu verpflichtet die Auflösung von Domains zu unterlassen.
Der Weg durch die Instanzen vom Ersturteil bis zum Hauptverfahren
In der ersten Instanz des Hauptverfahrens folgte das Gericht zunächst der Argumentation der Klägerseite. Quad9 wurde verurteilt den Zugriff auf die betroffenen Domains zu unterbinden. Diese Entscheidung sorgte in der Fachwelt für große Besorgnis da sie eine weitreichende Störerhaftung für rein technische Hilfsdienste etablierte, die selbst keinen Bezug zur eigentlichen Rechtsverletzung haben.
Für RICKERT.LAW war klar, dass diese Entscheidung die Grundfesten der digitalen Infrastruktur gefährdet, was immense technische und rechtliche Risiken für alle Intermediäre mit sich brächte.
Der Erfolg im Berufungsverfahren und die Feststellung der Haftungspriviligierung
Mit großer Expertise und einer tiefgehenden Argumentation zur technischen Funktionsweise des Domain Name Systems führte RICKERT.LAW das Verfahren in die Berufungsinstanz. Das Oberlandesgericht Dresden (Urteil v. 05.12.2023 – 14 U 503/23) folgte schließlich der Rechtsauffassung unserer Kanzlei und hob das erstinstanzliche Urteil auf.
Das Gericht stellte klar, dass DNS-Resolver als Diensteanbieter für die reine Durchleitung von Informationen gelten. Damit greift die Privilegierung, die nunmehr insbesondere aus dem Digital Services Act (DSA) folgt.
Neben der täterschaftlichen Haftung prüfte das OLG Dresden auch den Hilfsantrag auf Einrichtung einer DNS-Sperre. Auch hier folgte das Gericht der Rechtsauffassung von RICKERT.LAW und betonte die Wichtigkeit der Subsidiarität.
Rechteinhaber sind demnach verpflichtet, zunächst alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um gegen die Beteiligten vorzugehen, die eine unmittelbare Beziehung zu den rechtswidrigen Inhalten aufweisen. Eine DNS-Sperre darf rechtlich nur als letztes Mittel (Ultima Ratio) in Betracht gezogen werden, um eine Rechtsschutzlücke zu schließen. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die Klägerin nicht ausreichend dargelegt hatte, dass ein direktes Vorgehen gegen die näher an der Verletzung stehenden Beteiligten aussichtslos gewesen wäre.
Bedeutung des Falls Quad9 für digitale Vermittlungsdienste und die IT-Branche
Das durch RICKERT.LAW geführte Verfahren hat Signalwirkung für die gesamte IT-Branche weit über Deutschland hinaus. Es schützt nicht nur DNS-Resolver-Betreiber, sondern stärkt die Position aller technischen Intermediäre wie Registries und Registrare.
RICKERT.LAW Ihre Experten für komplexe Grundsatzverfahren im Digitalrecht
Dieser Fall zeigt, dass RICKERT.LAW über die notwendige juristische Tiefe und das technische Verständnis verfügt um auch gegen große Akteure der Unterhaltungsindustrie wegweisende Siege zu erringen. Wir verteidigen die Rechte von Technologieunternehmen und Infrastrukturbetreibern mit Leidenschaft und strategischem Weitblick.
- Umfassende Expertise bei der Abwehr unberechtigter Unterlassungsaufforderungen und Sperranordnungen
- Strategische Prozessführung
- Spezialisierung auf die Haftung von Intermediären und DNS-Diensten
- Vertretung von nationalen und internationalen Infrastrukturanbietern