Wir informieren Sie über die formalen Anforderungen bei Fernabsatzverträgen, insbesondere über die vorvertraglichen Informationspflichten.
Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular bei begrenzter Darstellungsfläche
Einleitung
Der Bundesgerichtshof legte dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen in Bezug auf das Erfordernis einer Widerrufsbelehrung und eines Muster-Widerrufsformulars in einem Werbeprospekt mit Bestellkarte vor. Am 14.06.2017 stellte es ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH (BGH Vorlagebeschluss v. 14.06.2017, Az. I ZR 54/16).
Mit dem Vorabentscheidungsersuchen begehrt der BGH die Beantwortung einiger Fragen bezüglich der Auslegung der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Rates und Parlaments.
Die Fragen zur Vorabentscheidung betreffen Art. 6 Abs. 1 lit.h der Richtlinie über die Informationspflichten bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, konkret die Anforderungen an das Widerrufsrecht, und Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2011/83/EU über die formalen Anforderungen bei Fernabsatzverträgen, konkret die notwendigen vorvertraglichen Informationen bei lediglich begrenzt zur Verfügung stehendem Raum oder Zeit.
Der Sachverhalt
Es geht um ein Werbeprospekt mit Bestellpostkarte. Als Beilage zu diversen Zeitungen und Zeitschriften verbreitete die Beklagte ein Werbeprospekt mit heraustrennbarer Bestellpostkarte. Zwar befand sich auf der Vorder- und der Rückseite ein Hinweis auf das gesetzliche Widerrufsrecht, im Ergebnis fehlten aber eine Widerrufsbelehrung sowie ein Muster-Widerrufsformular. Diese waren lediglich durch einen Umweg zu finden: Bei Eingabe des in der Fußleiste auf Vorder- und Rückseite des Werbeprospekts angegebenen Internetadresse, die zur Startseite des Internetauftritts der Beklagten führte, waren sowohl Widerrufsbelehrung als auch Muster-Widerrufsformular über den Link „AGB“ unter der Überschrift „Rechtliches“ zu finden. Ferner enthielt das Prospekt unter der Überschrift „So bestellen Sie bei…“ die Telefon- und Faxnummer, Internetadresse und Postanschrift der Beklagten, und in der besagten Fußleiste auf Vorder- und Rückseite unter der Überschrift „Bestellservice“ die Telefonnummer und Internetadresse der Beklagten. Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und beanstandete das Prospekt mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular. Nach erfolgloser Abmahnung erhob die Klägerin Klage auf Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten.
Entscheidung des OLG Düsseldorf
Während die Klage vor dem Landgericht Wuppertal erfolgreich war, änderte das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urt. v. 18.02.2016, Az. I-15 U 54/15) als Berufungsinstanz das Urteil der Vorinstanz etwas ab. Es verurteilte die Beklagte zur Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten und Unterlassung des Abschlusses von Fernabsatzgeschäften bei nicht erfüllten Informationspflichten. Diese bestünden in der Information über Bedingungen, Fristen, Verfahren und Adressat des Widerrufs sowie der Beifügung eines Muster-Widerrufsformulars. Das OLG Düsseldorf sah den alleinigen Hinweis auf das Widerrufsrecht als nicht ausreichend; vielmehr müsse der Verbraucher umfassend über das Widerrufsrecht informiert und belehrt werden. Die Erleichterung der Informationspflichten greife nur, wenn dem Verbraucher wegen der räumlichen oder zeitlichen Begrenzung des Fernkommunikationsmittels sämtliche Pflichtinformationen nicht an das Fernkommunikationsmittel angepasst sowie klar und verständlich zur Verfügung gestellt werden können. Ferner darf der Unternehmer dann keinen Einfluss auf diese räumlichen oder zeitlichen Begrenzungen des Fernkommunikationsmittels haben.
Die Beklagte ging gegen das Urteil in Revision und verfolgt die vollständige Abweisung der Klage, während die Klägerin die Revision zurückzuweisen beantragt. Der Erfolg der Revision der Beklagten vor dem BGH ist von der Auslegung der Art. 6 Abs. 1 lit. h und Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie abhängig, weshalb der BGH eine Vorabentscheidung gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. b, Abs. 3 AEUV beim EuGH einholt.
Hintergrund
Hintergrund stellt die europäische Verbraucherrichtlinie dar. Sie dient der Vereinheitlichung des Schutzes des Verbrauchers. Ein einheitlicher Verbraucherschutz mit ausgewogenem Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutz und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmer fördert den Binnenmarkt und die damit verbundene Harmonisierung schafft einen einheitlichen Rechtsrahmen. Der sich aus der Richtlinie erwachsende Verbraucherschutz muss in das nationale Recht umgesetzt und richtlinienkonform ausgelegt werden. Somit kommt es bei der Auslegung der hier einschlägigen Gesetzte des § 312g Abs. 1 BGB iVm. Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB darauf an, wie die entsprechenden Vorschriften aus der Richtlinie auszulegen sind.
Die Fragen des BGH an den EuGH
- Der BGH stellt sich die Frage, ob es im Rahmen des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie bei begrenztem Raum oder Zeit darauf ankommt, ob das abstrakte Fernkommunikationsmittel seiner Art nach nur begrenzter Raum oder Zeit zur Verfügung stellt, oder ob die konkret vom Unternehmer gewählten Gestaltung nur begrenzten Raum oder Zeit anbietet.
- Ferner ist sich der BGH unsicher, ob die nach Art. 8 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 lit. h der Richtlinie erforderlichen vorvertraglichen Informationen bezüglich des Widerrufsrechts auch Einschränkungen über das Bestehen eines solchen Rechts aufgrund begrenzter Darstellungsmöglichkeiten zulassen.
- Zudem fragt sich der BGH, ob nach Art. 8 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 lit. h der Richtlinie zwingenderweise ein Muster-Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil B der Richtlinie beigefügt werden muss, wenn nur begrenzte Darstellungsmöglichkeiten vorliegen.
Im Fragestellungen im Einzelnen mit Einschätzung des BGH
- Kommt es bei der Beurteilung einer räumlichen oder zeitlichen Begrenzung eines Fernkommunikationsmittels im Sinne des Art. 8 Abs. 4 S. 1 der Richtlinie auf die abstrakte Begrenzung des Raums und der Zeit durch das Fernkommunikationsmittels an (1) oder auf die konkrete Begrenzung der Raums oder der Zeit durch die gewählte Gestaltung des Unternehmers (2)?
Grundsätzlich kann sich der Unternehmer bei Fernkommunikationsmitteln mit begrenzten Darstellungsmöglichkeiten auf erleichterte Informationspflichten gemäß Art. 246a § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 EGBGB berufen, womit er nur über das Bestehen eines Widerrufrechts zu informieren hat. Bringt das Mittel des Werbeprospekts also eine begrenzte Darstellungsmöglichkeit mit sich?
Die Annahme einer abstrakten Begrenzung des Raums bei einem Werbeprospekt würde bedeuten, dass das Kommunikationsmittel „Werbeprospekt“ aufgrund seiner technischen Eigenschaften räumlich derart begrenzt ist, dass es dem Unternehmer weder technisch, noch tatsächlich möglich ist, seinen Informationspflichten in angepasster, klarer und verständlicher Art und Weise nachzukommen. Da ein Prospekt von mehreren Seiten Umfang jedoch für den Unternehmer durch beispielsweise eine Änderung des Formats die Möglichkeit der freien Gestaltung durch die Änderung des Formats o.ä. bietet, scheidet nach dieser Auslegung eine begrenzte Darstellungsmöglichkeit für Printprospekte aus. Bei dem Abstellen auf eine konkrete Ausgestaltung des Kommunikationsmittels durch den Unternehmer ist eine begrenzte Darstellungsmöglichkeit zu bejahen, wenn der Raum aufgrund der gestalterischen Entscheidung des werbenden Unternehmens zu Layout und Grafik oder Umfang des Werbeträgers für die Pflichtangaben nicht ausreicht.
Für beide Auslegungsmöglichkeiten nennt der BGH gute Argumente. Für die Auslegung, konkret auf die gewählte Gestaltung des Fernkommunikationsmittels durch den Unternehmer abzustellen, spricht der Wortlaut der Richtlinie. Er liefert keine Anhaltspunkte dafür, dass das Merkmal der Begrenzung von Raum oder Zeit auf technischen Begrenzungen beruhen muss. Im Rahmen der raschen technischen Entwicklung gäbe es somit keinen Anwendungsbereich für die Ausnahme der begrenzten Darstellungsmöglichkeiten. Ferner gewährleistet Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die unternehmerische Freiheit, zu der auch die Werbefreiheit gehört. Diese darf nicht unverhältnismäßig beschränkt werden. Ein Abstellen auf die abstrakte technische Begrenzung von Kommunikationsmitteln würde dazu führen, dass bestimmte Werbeformen aufgrund einer großen Menge an Informationspflichten im Verhältnis zum Werbeinhalt selber nicht mehr genutzt würden, da der Verbraucher sonst mit umfangreichen Informationen überfrachtet würde. Jedenfalls muss der Unternehmer dem Verbraucher gemäß Art. 8 Abs. 7 lit. a der Richtlinie innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsabschluss und spätestens bei Lieferung der Waren alle Informationen, die der Verbraucher nicht vor Vertragsschluss erhalten hat, auf einem Dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen. Während ein Werbeprospekt nach der Lebenserfahrung des Öfteren nicht aufbewahrt wird, würden damit auch die Informationen des Unternehmers, ebenso die bezüglich des Widerrufrechts, entsorgt. Eine Information des Verbrauchers nach Abschluss des Fernabsatzvertrages würde den Verbraucher also effektiver schützen. Für eine Auslegung nach der abstrakten technischen Begrenzung eines Fernkommunikationsmittels spricht wiederrum der Zweck der Richtlinie des hohen Verbraucherschutzes. Dem Verbraucher kann grundsätzlich nicht der Wechsel des Fernkommunikationsmittels zur ergänzenden Informationsgewinnung zugemutet und vorausgesetzt werden und sollte deshalb nur die äußerste Ausnahme darstellen. Andernfalls könnte der Unternehmer seine Informationspflichten durch Verweigerung der Umgestaltung zur umfänglichen Information des Verbrauchers umgehen. Die Umgehung würde auch das Verhältnis der Regel-Ausnahme-Beziehung aushebeln.
- Ist es mit Art. 8 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 lit. h der Richtlinie vereinbar, die Informationen über das Widerrufsrecht bei begrenzten Darstellungsmöglichkeiten auf die Information über das Bestehen eines Widerrufrechts zu beschränken?
Grundsätzlich muss der Unternehmer den Verbraucher in verständlicher und klarer Weise über die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts mit Muster-Widerrufsformular informieren, Art. 8 Abs. 4 iVm. Art. 6 Abs. 1 lit. h der Richtlinie. Beschränkungen für diese Pflicht sind nicht ersichtlich. Der Senat spricht sich im Ergebnis aber für eine Einschränkbarkeit dieser Informationspflicht auf das bloße Bestehen eines Widerrufrechts aus. Dies begründet der BGH damit, dass gemäß des Erwägungsgrunds 4 der Richtlinie ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmers gewährleistet werden soll. Eine vollumfängliche Informationspflicht des Unternehmers stelle aufgrund ihres großen Umfanges eine unverhältnismäßige Beschränkung der Werbefreiheit dar. Das Schutzbedürfnis des Verbrauchers werde bereits durch Art. 8 Abs. 7 lit. a der Richtlinie erfüllt, indem auf jeden Fall alle weiteren Informationen bezüglich des Widerrufrechts innerhalb einer angemessenen Frist nach Abschluss des Fernabsatzvertrags zu erteilen sind. Ein bloßer Hinweis auf das Bestehen des Widerrufrechts stelle den hohen Verbraucherschutz nicht in Frage und reiche damit im Fall der begrenzten Darstellungsmöglichkeiten aus.
- Ist es nach Art. 8 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 lit. h der Richtlinie auch im Fall begrenzter Darstellungsmöglichkeiten zwingend geboten, dem Fernkommunikationsmittel ein Muster-Widerrufsformular nach Anhang I Teil B der Richtlinie beizufügen?
Grundsätzlich stellt Art. 6 Abs. 1 lit. h der Richtlinie keine formellen Anforderungen an die Art, wie der Unternehmer den Verbraucher über das Muster-Widerrufsformular zu informieren hat. Jedoch lassen sich aus der Richtlinie einige Hinweise herauslesen, dass dem Verbraucher jedenfalls das Muster-Widerrufsformular zu übermitteln ist. Dafür spricht die direkte Ansprache „Sie“ verbunden mit einer Rücksendeaufforderung im Muster-Widerrufformular aus Anhang I Teil B der Richtlinie. Diese Annahme wird durch einen Verweis der Muster-Widerrufsbelehrung auf Anhang I Teil B unterstützt. Der BGH sieht somit deutliche Argumente für die Pflicht der Übermittlung jedenfalls des Muster-Widerrufformulars.