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Wir beleuchten das Urteil des OLG Frankfurt zur Rechtsfrage, ob eine Domain im Sinne der ZPO pfändbar ist.

Domainübertragung aufgrund Pfändungsbeschlusses

Einführung

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 9.11.2017 (Az. 1 U 137/16) einem klageweise geltend gemachten Anspruch auf Übertragung einer Domain stattgegeben. Danach rückte der Gläubiger in die Rechtsstellung des Domaininhabers, wenn er sich die Ansprüche aus dem Vertrag des Schuldners über die Registrierung einer Domain an Zahlung statt gem. § 835 Abs. 1 Var. 2 ZPO überweisen lässt.

Der Sachverhalt 

Der Kläger hat am AG Berlin Charlottenburg am 7.2.2012 einen Pfändungsbeschluss gegen die Beklagte erwirkt, um das Recht der Beschlagnahmung der Forderungen der Beklagten aus ihrem Registrierungsvertrag mit der DENIC durchzusetzen. Die Möglichkeit zur Befriedigung gem. § 835 ZPO wurde durch Überweisungsbeschluss gegeben, so dass der Kläger die gepfändete Forderung des Schuldners, hier zum Schätzwert von 5.360€, selbst gegenüber der Drittschuldnerin, hier der DENIC, geltend machen und sie sich an Zahlung statt gem. § 835 Abs. 1 Var. 2 ZPO überweisen lassen konnte. 

Zum Hintergrund

Das OLG Frankfurt führt aus, dass die Inhaberschaft einer Internet-Domain ein „pfändbares anderes Vermögensrecht“ i.S.v. § 857 Abs. 1 ZPO darstellt. Damit wird sie strukturell dem beweglichen Vermögen und dort den Forderungen und anderen Vermögensrechten zugeordnet. Deren Pfändung umfasst die Vollstreckung in Forderungen, die dem Vollstreckungsschuldner als Anmelder aus dem mit der Vergabestelle abgeschlossenen Domainvertrag zustehen. Die Pfändung und Übertragung im Wege der Zwangsvollstreckung umfasst auch alle Nebenrechte in Höhe des zu vollstreckenden Betrages gem. § 401 BGB. Dazu gehört die Änderung der Eintragung zu der betreffenden Domain in das (DENIC)-Register sowie in den Primary Nameserver. Außerdem stehen dem Domaininhaber Ansprüche auf Fortbestand der Aufrufbarkeit der Domain zu. Dazu gehören Anpassungen des Registers an veränderte persönliche Daten oder die Zuordnung zu einem anderen Rechner durch Änderung der IP-Adresse. 

Diese Ansprüche sind nicht isoliert verwertbar, weswegen die Pfändung des Anspruchs auf Aufrechterhaltung der Erreichbarkeit der Domain alle weiteren, sich ebenfalls aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Nebenansprüche, umfasst. Dies ergibt sich aus § 398 BGB, wonach die Überweisung an Zahlung statt, vorliegend zum Schätzwert (statt des Nennwerts), die Wirkung einer Abtretung hat. 

Dem Anspruch des Gläubigers stehen auch nicht die AGB der DENIC als Registrar der Domain entgegen. Diese sehen als formales Erfordernis eine Kündigung durch den bisherigen Domaininhaber und einen neuen Domainauftrag durch den künftigen Domaininhaber vor. Eine Klärung der Wirksamkeit dieses Erfordernisses der AGB in Bezug auf Mehrdeutigkeit gem. § 305c Abs. 2 BGB oder das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 S.2 BGB war vorliegend entbehrlich, da der Gläubiger der Forderung in die Rechtsstellung des bisherigen Domaininhabers gerückt ist und die Kündigung gegenüber der DENIC ausgesprochen hat.

Der Beklagte konnte sich im zugrundeliegenden Verfahren auch nicht darauf berufen, dass der Pfändungsschuldner dem Kläger nur einen Betrag in Höhe von rund 2.000€ schuldete, während der Pfändungsgegenstand – die Domain – einen Wert von über 5.000€ hatte und der Überweisungsbeschluss nicht klarstellt, welcher Teil der gepfändeten domainvertraglichen Ansprüche überwiesen werden sollte. Da eine Vollpfändung zulässig ist, ist es unerheblich, ob der der Wert der gepfändeten Ansprüche höher ist, als der durch den Vollstreckungsschuldner geschuldete Betrag. Eine Beschränkung kann der Schuldner im Wege der Erinnerung nach § 766 ZPO erreichen. 

Da die Rechtsstellung der DENIC als Drittschuldner nicht verschlechtert werden darf, kann diese sich auf Einwendungen und Einreden gegen den Vollstreckungsschuldner berufen, die zur Zeit des Wirksamwerdens des Überweisungsbeschlusses gem. §§ 404 ff. BGB begründet waren; jedoch nicht auf die Einwendungen, die gegen die Richtigkeit der Vollstreckung zugrunde liegenden Forderung sowie alle sonstigen Einwendungen, die nur der Schuldner im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend machen mussten.

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