Der Aufbau eines Start-Ups

Der Aufbau eines Start-Ups

Wie verläuft die gründung eines start-ups

Die Gründung eines eigenen, innovativen Unternehmens ist für viele Unternehmer ein Meilenstein. Doch auf dem Weg dorthin stellen sich viele Fragen und Herausforderungen. Wie verläuft eine Gründung und welche Phasen durchläuft ein Start-Up? Welche Gesellschaftsform eignet sich für ein junges Start-Up und welche Risiken gehen mit der Wahl welcher Gesellschaftsform einher? Dieser Artikel ist als Einstieg einer Artikelreihe zu sehen, die sich speziell mit Themen für Start-Ups befasst.

Die Phasen eines Start-Ups

Gründungsphase: In der ersten Phase wird das Start-Up in der passenden Gesellschaftsform gegründet. Hier kann bereits ein Investor involviert sein, muss aber nicht der Fall sein. Es wird der Gesellschaftsvertrag aufgesetzt, der Unternehmensgegenstand wird formuliert und die ersten Mitarbeiter werden eingestellt.

Orientierungs- und Planungsphase („Pre-Seed-Phase“): In dieser Phase wird das Geschäftsmodell konkretisiert und durchdacht. Auch wird hier meistens ein erster Prototyp des späteren Produkts entworfen.

Investitionsphase: In dieser Phase soll mit der eigentlichen Produktentwicklung begonnen werden, für die das Start-Up meistens externes Kapital benötigt. Dazu wird hier die passende Finanzierungsart (Venture-Capital, Wandeldarlehen etc.) gewählt und ein Investor gesucht. Ist ein Investor gefunden, so wird der Beteiligungsvertrag ausgehandelt und eine Unternehmensbewertung findet statt. Bei der ersten Finanzierungsrunde spricht man von der sog. „Seed-Phase“, in der es darum geht, den Weg hin zum ersten Produkt zu finanzieren. Ist ein erstes Produkt erfolgreich auf den Markt gegangen, gilt es das Geschäftsmodell zu vertiefen und weitere Finanzierungen zu erhalten (sog. „Series A“). Hat sich das Unternehmen am Markt etabliert, möchte das Unternehmen expandieren und ggf. neue Produkte entwickeln, so folgt ein weiterer Finanzierungszyklus, der „Series B“ genannt wird.

Wachstumsphase („Growth-Stage“): Hier findet das Tagesgeschäft statt, das Produkt wird entwickelt, auf den Markt gebracht und verkauft. Bei Bedarf werden neue Mitarbeiter eingestellt, das Unternehmen wächst und es werden neue Kunden gewonnen. Es kann in neue Ressourcen investiert werden, um das Start-Up weiter wachsen zu lassen.

Reifephase: In dieser Phase geht es darum, das Unternehmen nachhaltig und wirtschaftlich zu führen. Hier kann das Produktsortiment erweitert werden, sodass der Kundenstamm wächst und sich das Unternehmen noch mehr im Markt etabliert.

Exit-Phase: Ob ein Start-Up in diese Phase eintritt, hängt davon ab, ob die Gründer ihr Unternehmen verkaufen wollen oder sich mit anderen Unternehmen zusammenschließen wollen. Ist dies der Fall wird in dieser Phase nach einem passenden Käufer oder nach anderen Unternehmen Ausschau gehalten.

Welche Gesellschaftsform kommt in Betracht?

Es gibt viele verschiedene Gesellschaftsformen, die für ein Start-Up in Betracht kommen können. Da ein Start-Up noch ein sehr junges Unternehmen ist, müssen Gründer bei der Wahl der passenden Gesellschaftsform eine Vielzahl von Faktoren beachten.

Grundsätzlich wird bei den verschiedenen Gesellschaftsformen zwischen Personengesellschaften und Körperschaften unterschieden:

Bei den Personengesellschaften (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), offene Handelsgesellschaft (oHG), Kommanditgesellschaft (KG), Partnerschaft) stehen die Gesellschafter im Mittelpunkt des gesellschaftlichen Lebens. Kennzeichnend ist, dass der Zusammenschluss auf persönlichem Vertrauen beruht, so dass beispielsweise für einen Mitgliederwechsel die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich ist. Bei den Personengesellschaften haften grundsätzlich die Gesellschafter persönlich, da gerade kein separater „Haftungsfond“ aufgebaut wird, der eine etwaige Haftungsbeschränkung kompensieren könnte. Außerdem gilt das Prinzip der Selbstorganschaft, d.h. die Gesellschaft muss zwingend von den Gesellschaftern gelenkt werden, was das Gegenteil von Fremdorganschaft bedeutet, welches bei Kapitalgesellschaften vorherrscht.

Bei einer Körperschaft (Verein, Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), Genossenschaft) handelt es sich um eine Vereinigung, deren Zielverwirklichung unabhängig von den einzelnen Mitgliedern gedacht ist. Der Zusammenschluss beruht hier gerade nicht auf persönlichem Vertrauen, sodass der Wechsel von Mitgliedern hier nicht zustimmungsbedürftig ist. Körperschaften sind eigene Rechtssubjekte (sog. juristische Personen), bei denen eine kapitalmäßige Beteiligung im Vordergrund steht. Das wichtigste Merkmal einer Körperschaft ist, dass die Haftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Die fehlende persönlich Haftung der Gesellschafter wird durch den Aufbau eines Haftungsfonds kompensiert. Im Gegensatz zu den Personengesellschaften ist hier eine Fremdorganschaft zulässig, d.h. die Geschäftsführung kann auf außenstehende Organwalter übertragen werden.

Bei der Entscheidung der Gründer, welche Gesellschaftsform für ihr Start-Up in Betracht kommt, spielen mehrere Faktoren eine Rolle:

·                Soll die Haftung der Gesellschafter begrenzt werden?

·                Soll es eine Pflicht zur Veröffentlichung von Jahresabschlüssen geben?

·                Ist eine Handelsregisterpublizität gewünscht bzw. für die Gründer akzeptabel?

·          Soll es eine Weisungsbefugnis der Gesellschafter gegenüber der Geschäftsführung     geben?

·                Soll das Unternehmen personalistisch oder eher kapitalistisch ausgerichtet sein?

·                Auf welchem Markt möchte sich das Unternehmen positionieren?

Vor- und Nachteile der Gesellschaftsformen

1.           Personengesellschaften

Eine Personengesellschaft kommt durch einen privaten Vertragsschluss zustande. Dieser Vertrag bedarf keiner besonderen Form, ist also formfrei möglich, worin ein wesentlicher Vorteil besteht. Die Gesellschafter können folglich theoretisch alles mündlich beschließen und sind dadurch besonders flexibel. Allerdings haften sowohl bei der GbR, als auch bei der oHG, die eine Gesellschaft ausgerichtet auf ein Handelsgewerbe darstellt, die Gesellschafter persönlich und die Gesellschafter so einer nicht unerheblichen Haftung unterliegen können. Gerade bei einem Start-Up ist aufgrund der Risiken und des frühen Stadiums des Unternehmens aufgrund der persönlichen Haftung der Gesellschafter von den Gesellschaftsformen einer GbR oder oHG abzuraten. Zu Beginn wird jedes Start-Up zwar zunächst eine Personengesellschaft darstellen, allerdings sollte eine Umwandlung hin zur GmbH oder UG spätestens dann erfolgen, wenn die Geschäfte in vollem Umfang aufgenommen werden. Eine Kommanditgesellschaft als Personengesellschaft unterteilt ihre Gesellschafter in die Gruppe der persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementäre) und in die Gruppe der beschränkt haftenden Gesellschafter (Kommanditisten), jedoch trifft bei dieser Gesellschaftsform die Haftung auch noch einen Teil der Gesellschafter.

2.          Gesellschaft mit beschränkter Haftung („GmbH“)

Die GmbH stellt die beliebteste Gesellschaftsform in Deutschland dar und zeichnet sich dadurch aus, dass die Haftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Das bedeutet, dass gegenüber den einzelnen Gläubigern im Außenverhältnis nur die Gesellschaft mit ihrem eigenen Vermögen und gerade nicht der einzelne Gesellschafter mit seinem Privatvermögen haftet. Für die Errichtung einer GmbH ist es zur Kompensation der Haftungsbeschränkung erforderlich, dass ein Stammkapital von mindestens 25.000,00 EUR aufgebracht wird. Zur Anmeldung der Eintragung in das Handelsregister müssen mindestens Einlagen in Höhe von 12.500,00 EUR eingebracht worden sein. Dies kann sowohl in Form der Bareinlage als auch in Form von Sacheinlagen geleistet werden. Eine Gesellschaft mit einem Stammkapital von unter 25.000,00 EUR heißt Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt).

3.          Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) („UG“)

Eine Sonderform der GmbH stellt die UG dar. Mit dem „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)“ wurde diese Form der GmbH eingeführt. Auch hier ist die Haftung der Gesellschafter beschränkt, allerdings muss das Mindeststammkapital nur 1,00 EUR betragen. Dieses geringe Stammkapital muss dafür als Bareinlage stets in voller Höhe der Gesellschaft zur Verfügung stehen. Die UG bietet eine Alternative zu anderen, insbesondere ausländischen Rechtsformen mit niedrigem Stammkapital. Jedoch ist die UG dazu verpflichtet, jährlich ein Viertel des Jahresüberschusses als Gewinnrücklage einzustellen. Somit muss immer ein Teil des Gewinns, den die UG erwirtschaftet hat, als Rücklage eingestellt werden. Erreicht das Stammkapital der UG 25.000,00 EUR, so kann sie einen Formwechsel zur GmbH vornehmen. Die UG ermöglicht es Gründern eines Start-Ups, die Vorteile einer Kapitalgesellschaft zu nutzen, ohne viel Eigenkapital als Stammkapital aufwenden zu müssen.

 4.         Aktiengesellschaft („AG“)

Bei einer AG ist ebenfalls die Haftung der einzelnen Gesellschafter ausgeschlossen. Zur Kompensation der fehlenden persönlichen Haftung wird auch hier ein Haftungsfonds in Höhe von 50.000,00 EUR errichtet. Besonderheit der AG ist es, dass die Mitgliedschaft in der Gesellschaft an die Übernahme einer Aktie geknüpft ist. Die Mitgliedschaft an der AG kann also durch Übernahme von Aktien bei der Gründung der Gesellschaft oder durch Kauf von Aktien einer bestehenden Gesellschaft begründet werden. Die AG ist daher eine Art Kapitalsammelstelle, bei der eine Vielzahl von Anlegern Aktien der Gesellschaft erwerben. Sie stellt daher einen eher anonymen Zusammenschluss dar. Daher eignet sich eine AG als Gesellschaftsform in den meisten Fällen eher nicht für den Beginn eines Start-Ups.

Checkliste:

1. Erstellung eines Business-Plans

2. Standortwahl

3. Firmenname

4. Wahl der Gesellschaftsform

5. Gesellschaftsgründung

6. Finanzierung

7. Produktentwicklung


 Fazit

Die Gründung eines Startups ist ein komplexer Prozess, der eine sorgfältige Planung und eine Vielzahl von Entscheidungen erfordert. Es sollte zunächst die gewünschte Entwicklung und dann das Ziel des Unternehmens festgelegt werden, damit sodann eine gründliche Abwägung bei der Wahl der Gesellschaftsform stattfinden kann. Die oben genannten Faktoren und Kriterien sollten dabei unbedingt in diese Abwägung und Entscheidung mit einfließen. Mit einer gründlichen Vorbereitung, einem starken Team und einer klaren Vision können sie jedoch die Chancen nutzen und ihr Start-Up zum Erfolg führen. Wir helfen Ihnen, die rechtlichen Herausforderungen zu meistern, damit Sie sich auf das Wesentliche konzentrieren können – Ihre Geschäftsidee.

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Venture Capital-Finanzierung

Venture Capital-Finanzierung

„Wie finanziere ich mein Start-Up?“

„Wie finanziere ich mein Start-Up?“ Diese Frage stellen sich viele Gründer eines jungen, innovativen Unternehmens. Es gibt viele verschiedene Finanzierungsarten, bei denen sorgfältig analysiert und abgewogen werden muss, welche Art der Finanzierung in Betracht kommt. Einen Investor an Bord zu nehmen hat sowohl positive als auch negative Effekte, doch ist dies meist der einzige Weg eine ausreichende Finanzierung für ein Start-Up zu erzielen. Dieser Artikel widmet sich zum Einstieg der Venture-Capital-Finanzierung, welche Vor- und Nachteile mit dieser einhergehen und was Gründer dabei insbesondere beachten sollten.
Es folgen weitere Artikel zu diesem Themengebiet auf unserem Blog, insbesondere werden hierbei das Term-Sheet, Wandeldarlehen als Finanzierungsansatz und praktische Ansätze zum Aufbau eines Start-Ups behandelt.

Der Begriff des Venture Capital
Unter dem Begriff Venture-Capital (nachfolgend „VC“ genannt) ist eine zeitlich begrenzte Kapitalbeteiligung an einem meist noch jungen, innovativen und noch nicht börsennotierten Unternehmen mit hohem Wachstumspotenzial (sog. „Start-Up”) zu verstehen. Das Geschäftsmodell VC gehört als Teilbereich dem Private-Equity- Geschäft an, bei dem es um den Handel mit Eigenkapitalanteilen an nichtbörsennotierten Unternehmen geht.
VC-Unternehmen verfolgen als Wagnsikapitalgeber und Finanzinvestoren das Ziel, in ein junges Start-Up während einer bestimmten Entwicklungsphase zu investieren und ihr „Management-Know-How“ zur Verfügung zu stellen. Als Gegenleistung erhalten diese eine nicht unerhebliche Entscheidungsgewalt im Unternehmen. Während ein Kreditinstitut sich für ein Bankdarlehen Sicherheiten gewähren lässt und bei Wandeldarlehen der Investor Unternehmensanteile annimmt, erhält der Investor bei der VC-Finanzierung keine dinglichen Sicherheiten, sondern unternehmerische Mitspracherechte.
Dadurch kann der Investor während der Zeit der Investition auf ein maximales Unternehmenswachstum des Start-Ups hinwirken. Oftmals steigen VC-Unternehmen schon in der Früh- bzw. Vor-Gründungsphase (sog. Seed-Stage) in das Start-Up ein und unterstützen die Gründer auch bei der Gründung des Unternehmens. Daneben finden jedoch auch viele VC-Finanzierungen in der sog. Early-Stage statt. Hierbei befindet sich das Start-Up bereits in der abgeschlossenen Produktentwicklung und baut seine Produktions- und Vertriebsstruktur auf. In dieser Phase kann das zusätzliche Know-How eines Investors von großer Bedeutung sein.

Vor- und Nachteile der VC-Finanzierung für das Start-Up
Für Start-Ups ist eine Kapitalbeteiligung durch ein VC-Unternehmen gerade deshalb attraktiv, da ein VC-Unternehmen als Risikokapitalgeber keine hohen Sicherheiten erwartet, wie zum Beispiel eine Bank als Kreditgeber. Der Investor unterstützt das Unternehmen zudem nicht nur finanziell, sondern meist auch mit unternehmerischen Kenntnissen und inhaltlichem Know-How. Davon profitieren Start-Ups insbesondere in der Seed-Stage und auch in ihrer Entwicklungsphase, der sog. Growth-Stage, in welcher das Start-Up darauf bedacht ist, Umsatz, Produktivität und Wachstum zu steigern.
Da das VC-Unternehmen als Wagniskapitalgeber vom Risiko seiner Investition, einer Haftung gegenüber den Gläubigern weiß und das potenzielle Verlustrisiko kennt, verlangt das VC-Unternehmen meistens umfangreiche unternehmerische Mitspracherechte, um auf die Entwicklung des Start-Ups einwirken zu können. Denn erwirtschaftet das Start-Up in der Investitionszeit einen Gewinn, so kann der Risikokapitalgeber auch mit einer hohen Rendite rechnen. Solch eine Einräumung von Mitspracherechten an das VC-Unternehmen kann aufseiten des Start-Ups zu einer teilweisen Fremdbestimmung und zum „Machtverlust“ führen. Um einer gänzlichen Fremdbestimmung entgegenzuwirken, wird ein sog. Term-Sheet vor der Investition zwischen Start-Up und Investor ausgehandelt, welches die Konditionen und Mitspracherechte des VC-Unternehmens festhält und dadurch die Einflussnahme begrenzt.

Was ist beim Einsatz von Venture Capital zu beachten?
Start-Ups, die sich eine VC-Finanzierung für ihr noch junges Unternehmen vorstellen können, sollten mehrere wichtige Aspekte beachten. Themen wie eine potentielle Einflussmöglichkeit des Investors, Sicherheiten und ein Ausstieg des Kapitalgebers sind dabei von besonderer Bedeutung. Es bietet sich daher für ein Start-Up an, möglichst frühzeitig einen Berater heranzuziehen, der nicht nur die VC-Finanzierung begleitet, sondern sowohl in der Planung und Vorbereitung der Finanzierung mitwirken kann. Nicht nur der Beteiligungsvertrag muss rechtlich lücken- und fehlerfrei sein, sondern auch beispielsweise Gesellschaftsvertragsänderungen müssen in Betracht gezogen werden. Bei allen vorgenannten Themen können wir Sie gerne unterstützen und rechtlich beraten.

Wann ist eine rechtliche Beratung aufseiten des Start-Ups nötig und sinnvoll?
VC ist die vielleicht wichtigste Finanzierungsform für Start-Ups, birgt aber für diese auch gewisse Risikofaktoren. Hinzu kommt, dass bei einer VC-Finanzierung eine Vielzahl von rechtlichen und steuerlichen Besonderheiten zu beachten sind. Daher ist eine Rechtsberatung und rechtliche Begleitung ab der Investorensuche, über das Investment hinaus bis hin zum Exit des VC-Unternehmens geboten.
Schon in der Orientierungs- und Planungsphase des Start-Ups ((Pre-)Seed) ist es sinnvoll, dass über eine potenzielle VC-Finanzierung beraten wird, ob eine solche Finanzierung in Frage kommt, Vor- und Nachteile dieser erläutert werden und ggf. Alternativen besprochen werden.
Ebenfalls ist eine rechtliche Beratung bei der Suche nach dem passenden Investor ratsam, denn dieser muss zum Start-Up passen, die passende Expertise mitbringen und die Interessen des Start-Ups sollten in einen angemessenen Ausgleich stehen.
Auch die Erstellung und Verhandlung der Term-Sheets ist ein Kernpunkt, indem wir sie rechtlich unterstützen können, denn das Term-Sheet steht zu Beginn jeder Investition und bildet den ersten Rahmen der Investitionsbedingungen ab. Hier werden u.a. die Höhe des Investments, die Dauer der Investition und weitere wichtige Details vereinbart. Wichtig ist in dieser Phase, dass das Start-Up und der Investor gleichermaßen geschützt werden. Gerade bei den Vertragsverhandlungen mit einem VC-Unternehmen ist eine Rechtsberatung nötig, denn das VC-Unternehmen wird Mitspracherechte im Start-Up einfordern, was grundlegende Auswirkungen in der Unternehmensstruktur haben kann. Hier können wir Ihnen in unserer Beratung Risiken aufzeigen und ggf. Kompromisse erarbeiten, sodass die im Term-Sheet aufgestellten Rahmenvereinbarungen rechtlich bindend umgesetzt werden können. Wir achten bei unserer Beratung insbesondere darauf, dass die Interessen des Investors einerseits und die Interessen des Start-Ups andererseits in ein für beide Parteien gerechtes Gleichgewicht gebracht werden. Gerade weil ein VC-Unternehmen sich meist nur eine bestimmte Zeit beteiligen möchte, legen wir ein besonderes Augenmerk auf die Gestaltung einer möglichen Exit-Klausel.

Wann ist eine rechtliche Beratung aufseiten des Kapitalgebers nötig und sinnvoll?
Auch das VC-Unternehmen muss vor einer Investition eine Vielzahl an Faktoren beachten. Bevor in ein noch junges Unternehmen investiert wird, kann es sinnvoll sein, eine „Due Diligence“ durchzuführen. Dabei ist es wichtig, als Investor einen genauen Überblick über die wirtschaftliche, steuerliche, finanzielle und rechtliche Situation des Start-Ups zu bekommen. Hierbei beraten und unterstützen wir sie gerne, um alle vermögenswerten Güter des Unternehmens zu erfassen und bewerten zu können.
Nach einer den Investor zufriedenstellenden Bewertung des Start-Ups wird meist der Beteiligungsvertrag verhandelt, eine Gesellschaftervereinbarung getroffen und ggf. zusätzliche Verträge verhandelt.

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