Venture Capital-Finanzierung

Mitarbeiter in einem Meeting über Venture Capital

Venture Capital-Finanzierung

Mitarbeiter in einem Meeting über Venture Capital

Der Begriff des Venture Capital 

Unter dem Begriff Venture Capital (nachfolgend VC abgekürzt) ist eine zeitlich begrenzte Kapitalbeteiligung an einem meist noch jungen, innovativen und noch nicht börsennotierten Unternehmen mit hohem Wachstumspotenzial (nachfolgend StartUp“ genannt) zu verstehen. Das Geschäftsmodell VC gehört als Teilbereich dem Private-Equity-Geschäft an, bei dem es um den Handel mit Eigenkapitalanteilen an nichtbörsennotierten Unternehmen geht.  

VC Unternehmen verfolgen als Wagniskapitalgeber und Finanzinvestoren das Ziel, in ein junges StartUp während einer bestimmten Entwicklungsphase zu investieren und ihr „Management-Know-How“ zur Verfügung zu stellen. Als Gegenleistung erhalten diese eine nicht unerhebliche Entscheidungsgewalt im Unternehmen. Während ein Kreditinstitut sich für ein Bankdarlehen Sicherheiten gewähren lässt und bei Wandeldarlehen der Investor Unternehmensanteile annimmt, erhält der Investor bei der VCFinanzierung keine dinglichen Sicherheiten, sondern unternehmerische Mitspracherechte. Dadurch kann der Investor während der Zeit der Investition auf ein maximales Unternehmenswachstum des Start-Ups hinwirken. Somit ist das Engagement des VC-Unternehmens meist auf eine bestimmte Phase des Unternehmens begrenzt. Oftmals steigen VC-Unternehmen schon in der Frühbzw. Vor-Gründungsphase (sog. Seed-Stage) in das Start-Up ein und unterstützen die Gründer bei der Gründung des Unternehmens.  

Vor- und Nachteile der VC-Finanzierung für das StartUp 

Für StartUps ist eine Kapitalbeteiligung durch ein VC-Unternehmen gerade deshalb attraktiv, da ein VC-Unternehmen als Risikokapitalgeber keine hohen Sicherheiten erwartet, wie zum Beispiel eine Bank als Kreditgeber. Der Investor unterstützt das Unternehmen zudem nicht nur finanziell, sondern meist auch mit unternehmerischen Kenntnissen und inhaltlichem Know-How. Davon profitieren Start-Ups insbesondere in der Seed-Stage und auch in ihrer Entwicklungsphase, die sog. Growth-Stage, in welcher das Start-Up darauf bedacht ist, Umsatz, Produktivität und Wachstum zu steigern. 

Da das VC-Unternehmen als Wagniskapitalgeber vom Risiko seiner Investition, einer Haftung gegenüber den Gläubigern weiß und das potenzielle Verlustrisiko kennt, verlangt das VC-Unternehmen meistens umfangreiche unternehmerische Mitspracherechte, um auf die Entwicklung des Start-Ups einwirken zu können. Denn erwirtschaftet das Start-Up in der Investitionszeit einen Gewinn, so kann der Risikokapitalgeber auch mit einer hohen Rendite rechnen. Solch eine Einräumung von Mitspracherechten an das VC-Unternehmen kann aufseiten des Start-Ups zu einer teilweisen Fremdbestimmung und zum „Machtverlust“ führen. Um einer gänzlichen Fremdbestimmung entgegenzuwirken, wird ein sog. Termsheet vor der Investition zwischen Start-Up und Investor ausgehandelt, welches die Konditionen und Mitspracherechte des VC-Unternehmens festhält und dadurch die Einflussnahme begrenzt.  

Vor- und Nachteile der VC-Finanzierung für das VC-Unternehmen 

Das VC-Unternehmen trägt als Kapitalgeber ein nicht unerhebliches Risiko. Erweist sich das Start Up als nicht profitabel oder wirft es in der Investitionszeit nicht den gewünschten Gewinn ab, kann das VC-Unternehmen als Wagniskapitalgeber seine erwünschte Rendite oder sogar das investierte Kapital verlieren. Gleichzeitig bietet die Investition dem VC-Unternehmen auch die Möglichkeit zur Einflussnahme im Start Up und Steuerungschancen in der Unternehmensentwicklung.  

Was ist beim Einsatz von VC zu beachten? 

Start-Ups, die sich eine VC-Finanzierung für ihr noch junges Unternehmen vorstellen können, sollten mehrere wichtige Aspekte beachten. Themen wie eine potentielle Einflussmöglichkeit des Investors, Sicherheiten und ein Ausstieg des Kapitalgebers sind dabei von besonderer Bedeutung. Es bietet sich daher für ein StartUp an, möglichst frühzeitig einen Berater heranzuziehen, der nicht nur die VC-Finanzierung begleitet, sondern sowohl in der Planung und Vorbereitung der Finanzierung mitwirken kann. Nicht nur der Beteiligungsvertrag muss rechtlich lücken- und fehlerfrei sein, sondern auch beispielsweise Gesellschaftsvertragsänderungen müssen in Betracht gezogen werden. Hierbei können wir Sie gerne unterstützen und rechtlich beraten. 

Wann ist eine rechtliche Beratung aufseiten des StartUps nötig und sinnvoll? 

VC ist die vielleicht wichtigste Finanzierungsform für StartUps, birgt aber für diese auch gewisse Risikofaktoren. Dazu kommt, dass bei einer VC-Finanzierung eine Vielzahl von rechtlichen und steuerlichen Besonderheiten zu beachten sind. Daher ist eine Rechtsberatung und rechtliche Begleitung ab der Investorensuche, über das Investment hinaus bis hin zum Exit des VC-Unternehmens geboten.  

Schon in der Orientierungs– und Planungsphase des Start-Ups (Pre-Seed-Phase) ist es sinnvoll, dass über eine potenzielle VC-Finanzierung beraten wird, ob eine solche Finanzierung in Frage kommt und Vor- und Nachteile dieser erläutert werden und ggf. Alternativen besprochen werden. 

Ebenfalls ist eine rechtliche Beratung bei der Suche nach dem passenden Investor ratsam, denn dieser muss zum StartUp passen, die passende Expertise mitbringen und die Interessen von VC und die Interessen des StartUps sollten in einem angemessenen Ausgleich stehen 

Auch die Erstellung und Verhandlung des Term-Sheets ist ein Kernpunkt, indem wir sie rechtlich beraten können, denn das Term-Sheet steht zu Beginn jeder Investition und bildet den ersten Rahmen der Investitionsbedingungen ab. Hier werden u.a. die Höhe des Investments, die Dauer der Investition und weitere wichtige Details vereinbart. Wichtig ist in dieser Phase, dass das Start-Up und der Investor gleichermaßen geschützt werden. Gerade bei den Vertragsverhandlungen mit einem VC-Unternehmen ist eine Rechtsberatung nötig, denn das VC-Unternehmen wird Mitspracherechte im Start-Up einfordern, was grundlegende Auswirkungen in der Unternehmensstruktur haben kann. Hier können wir Ihnen in unserer Beratung Risiken aufzeigen und ggf. Kompromisse erarbeiten, sodass die im Term-Sheet aufgestellten Rahmenvereinbarungen rechtlich bindend umgesetzt werden können. Wir achten bei unserer Beratung insbesondere darauf, dass die Interessen des Investors einerseits und die Interessen des Start-Ups andererseits in ein für beide Parteien gerechtes Gleichgewicht gebracht werden. Gerade weil ein VC-Investor sich meist nur eine bestimmte Zeit beteiligen möchte, legen wir ein besonderes Augenmerk auf die Gestaltung einer Exit-Klausel.  

Wann ist eine rechtliche Beratung aufseiten des Kapitalgebers nötig und sinnvoll? 

Auch das VC-Unternehmen muss vor einer Investition eine Vielzahl an Faktoren beachten. Bevor in ein noch junges Unternehmen investiert wird, kann es sinnvoll sein, eine Due Diligence durchzuführen. Dabei ist es wichtig, als Investor einen genauen Überblick über die wirtschaftliche, steuerliche, finanzielle und rechtliche Situation des StartUps zu bekommen. Hierbei beraten und unterstützen wir sie gerne, um alle vermögenswerten Güter des Unternehmens zu erfassen und bewerten zu können.  

Nach einer den Investor zufriedenstellenden Bewertung des StartUps wird meist der Beteiligungsvertrag verhandelt, eine Gesellschaftervereinbarung getroffen und ggf. zusätzliche Verträge verhandelt. Auch diese sollten rechtlich abgesichert werden.  

Beratungsansätze im Überblick  

StartUp 

VC-Unternehmen  

  • Begleitung der Entscheidung, ob eine VC-Finanzierung in Betracht kommt; 
     

  • ggf. Durchführung einer Due Diligence und Bewertung des StartUps 

 

  • Wahl des passenden Investors; 
     

  • Hilfestellungen bei Verhandlungen des TermSheets ; 

 

  • Erstellung eines Term-Sheets; 
     

  • Begleitung von Vertragsverhandlungen; 
     

  • Begleitung von Vertragsverhandlungen; 
     

  • Verhandlung und Ausarbeitung des Beteiligungsvertrags; 

  • Abwicklung der Investition 

  • Zahlung der Investitionssumme  

 

 

 

 

 

Fazit: Ist Venture Capital für Start-Ups zu empfehlen? 

Ob eine VC-Finanzierung auch für Ihr Start-Up sinnvoll ist, ist maßgeblich abhängig davon, in welcher Phase sich Ihr Unternehmen befindet, wie die Finanzen Ihres Start-Ups ohne Investor aussehen und ob es überhaupt in Frage kommt, Mitspracherechte an das VC-Unternehmen abzugeben.  

Als Gründer sollten Sie sich immer im Klaren darüber sein, dass Sie während einer VC-Finanzierung das Unternehmen nicht mehr alleine leiten und mit einem Investor einerseits ein starker und erfahrener Gesellschafter beteiligt ist, der jedoch aber auch eigene Interessen verfolgt. Demgegenüber fließt Ihrem Unternehmen so Kapital zu, welches die Entwicklung des Start-Ups begünstigt.  

Daher gilt es, besonders gut abzuwägen, welche Faktoren im konkreten Fall eine Rolle spielen und ob für Sie und ihr Unternehmen eine VC-Finanzierung in Betracht kommt. 

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Das Wandeldarlehen als Alternative zur VC-Finanzierung

Wandeldarlehen, VC-Finanzierung

Das Wandeldarlehen als Alternative zur VC-Finanzierung

Wandeldarlehen, VC-Finanzierung
Ist ein Wandeldarlehen die richtige Wahl?

Was sind Wandeldarlehen?

Ein Wandeldarlehen ist zunächst einmal ein gewöhnliches Darlehen (Kreditvertrag), welches jedoch mit der Option oder der Pflicht für den Darlehensgeber verbunden ist, sein Darlehen unter bestimmten Umständen in eine Beteiligung am Unternehmen, in welches er investiert, umzuwandeln.  Somit kann oder muss die Darlehensschuld später in eine Unternehmensbeteiligung umgewandelt werden, sodass der Investor am Start-Up beteiligt wird. Daher erwirbt der Darlehensgeber durch den abgeschlossenen Darlehensvertrag gerade keinen gewöhnlichen Rückzahlungsanspruch, sondern Anteile an der Gesellschaft. Wird das Darlehen in Anteile des Investors gewandelt, so muss beim Start-Up eine Kapitalerhöhung stattfinden, um so neue Anteile zu schaffen. Diese übernimmt sodann der Investor. 

Der Darlehensgeber kann ein Dritter außerhalb des Start-Ups sein, aber auch ein Gesellschafter des Unternehmens. Im Darlehensvertrag einigen sich der Darlehensgeber und der Darlehensnehmer in der Regel auf den Kapitalbetrag der Investition, die Zinsen, die Dauer des Investments und auf die Modalitäten einer Umwandlung in Unternehmensanteile.

Wann kommt ein Wandeldarlehen in Betracht?

Wandeldarlehen werden insbesondere zur Anschub- und Brückenfinanzierung bei Start-Ups relevant. Oftmals haben Start-Ups in der Anfangsphase ihrer Entstehung eine Produktidee, aber keine Finanzierungsmittel. In einem solchen Fall kommt ein Wandeldarlehen als Anschubfinanzierung in Betracht, um dem Unternehmen zum Bespiel den Start der Entwicklung seiner Produkte zu ermöglichen. 

Auch ein mögliches Szenario ist es, dass das Start-Up bereits eine erste Finanzierungsrunde (Series A) hinter sich hat, eine zweite Finanzierungsrunde (Series B) in Aussicht steht, jedoch die derzeitige Finanzierung nicht bis zum Abschluss der folgenden Finanzierungsrunde ausreicht. Dann kann ein Wandeldarlehen eine sinnvolle Brückenfinanzierung darstellen.

Worauf muss bei einem Wandeldarlehen geachtet werden?

Zunächst ist es wichtig, dass im Falle einer Umwandlung des Darlehens in eine Gesellschaftsbeteiligung des Investors eine wirksame Kapitalerhöhung beim Start-Up stattfindet. Dazu sollten alle Gesellschafter in Bezug auf das Wandlungsrecht verpflichtet werden, sodass eine Kapitalerhöhung wirksam beschlossen werden kann. Umsetzen lässt sich dies, wenn alle Gesellschafter Vertragsparteien des Beteiligungsvertrags werden. 

Die Schaffung neuer Geschäftsanteile (Kapitalerhöhung) führt meist aufseiten des Start-Ups dazu, dass die Satzung geändert werden muss. Dies ist jedoch formfrei möglich. Wird im Beteiligungsvertrag aber vorgesehen, dass der Investor zu einer Übernahme von Gesellschaftsanteilen verpflichtet wird, so bedarf der Beteiligungsvertrag in diesem Fall der notariellen Form, da die Verpflichtung zur Übernahme von Gesellschaftsanteilen beurkundungspflichtig ist. 

Vor- und Nachteile des Wandeldarlehens aufseiten des Start-Ups

Für ein Start-Up als Darlehensnehmer hat ein Wandeldarlehen insbesondere den Vorteil, dass für diese Art der Finanzierung keine Unternehmensbewertung nötig ist. Gerade bei einer VC-Finanzierung ist meist eine ausführliche Unternehmensbewertung notwendig, die jedoch wiederum oftmals eine Jahresvorschau von 3-4 Jahren und einen vollumfänglichen Businessplan erfordert. Bei einem Wandeldarlehen ist dies gerade nicht nötig, was es möglich macht, dass ein Wandeldarlehen auch für jüngere oder kleinere Start-Ups realisierbar ist.

Somit sind Wandeldarlehen auch eine schnellere Finanzierungsart, da eine Verhandlung und Einigung von Gründern, alten und neuen Investoren über die Bewertung des Start-Ups nicht erforderlich ist. Zwar kommt auch ein Wandeldarlehen nicht gänzlich ohne eine Art von Bewertung des Unternehmens aus, allerdings reicht es aus, wenn man einfach Bezug auf die kommende Finanzierungsrunde nimmt und diesen Wert als noch offenen Referenzpunkt für die Frage, wie viele Anteile der Investor bei der Wandlung seines Darlehens erhält, heranzieht. Indem somit die konkrete Frage nach der Bewertung wegfällt, lässt sich der Prozess der Investition beschleunigen, wodurch Start-Ups schneller ihre Finanzierung erhalten. 

Auch liegt dem Wandeldarlehen oftmals ein unkomplizierter Darlehensvertrag zugrunde, dessen Regelungsinhalte aufgrund der Schlichtheit eines Darlehens begrenzt sind. Während bei einer VC-Finanzierung komplizierte und umfangreiche Verträge auszuhandeln sind, bedarf das Wandeldarlehen eines nicht allzu umfangreichen Kreditvertrags.

Ebenfalls können Wandeldarlehen die Interessen des Start-Ups und des Darlehensgebers leicht zusammenführen, denn die typischerweise in einem Darlehensvertrag geregelten Gegenstände unterliegen keinen besonderen gesetzlichen Regelungen. Daher ist ein Wandeldarlehensvertrag für eine Vielzahl von individuellen Gestaltungen offen und somit besonders flexibel für die Vertragsparteien. 

Nachteilig an einem Wandeldarlehen ist es jedoch für das Start-Up, dass das Darlehen als Verbindlichkeit an der Gesellschaft lastet. Auch hat das Unternehmen nicht die Möglichkeit die Wandlung des Darlehens selbst auszulösen, was die finanzielle Flexibilität des Start-Ups beeinträchtigen kann. 

Vor- und Nachteile des Wandeldarlehens aufseiten des Investors

Für den Investor bietet das Wandeldarlehen einen geringen Transaktionsaufwand, da es sich eben grundsätzlich um ein gewöhnliches Darlehen handelt. Der Darlehensvertrag lässt sich auch für den Darlehensgeber flexibel ausgestalten und gilt daher als unkompliziert.

Gerade jedoch im Vergleich zu einer VC-Finanzierung hat das Wandeldarlehen für den Darlehensgeber einen entscheidenden Unterschied: Wandeldarlehen ermöglichen dem Investor keine Mitwirkungsrechte im Start-Up. Auch sind Wandeldarlehen grundsätzlich unbesichert und werden nachrangig behandelt. Das heißt, im Falle einer Insolvenz des Start-Ups hat der Investor als Darlehensgeber erst einmal keine Sicherheit, die er erhält. Außerdem steht der Investor aufgrund der Nachrangigkeit des Wandeldarlehens hinter allen anderen Gläubigern des Start-Ups, sodass die anderen Gläubiger bei einer Befriedigung nach der Insolvenz vorgehen. Somit besteht für den Darlehensgeber das Risiko, dass der Darlehenssumme eventuell keine werthaltigen Vermögenswerte im Unternehmen gegenüberstehen.

Fazit: Stellt das Wandeldarlehen eine sinnvolle Alternative zur VC-Finanzierung dar?

Ob das Wandeldarlehen somit eine Alternative gegenüber der VC-Finanzierung darstellt, muss im Einzelfall beurteilt werden. 

Steht das Start-Up noch am Anfang seiner unternehmerischen Tätigkeit und befindet es sich in der Frühphase, so sind Wandeldarlehen bei kleineren Finanzierungsbeträgen grundsätzlich sowohl für das Start-Up als auch für den Investor sinnvoll. Bei kleineren Beträgen ist das Verlustrisiko des Kapitalgebers begrenzt und das Wandeldarlehen ist unkompliziert umzusetzen.

Jedoch ist es bei Wandeldarlehen besonders wichtig, dass dieses unmissverständlich und lückenfrei ausgestaltet ist, damit der Wandelmechanismus funktioniert und keine zusätzlichen Risiken für Investor und Start-Up entstehen. 

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Warum ein Term-Sheet bei der Investition in ein Start-Up wichtig ist

Mitarbeiter arbeiten an einem Term-Sheet

Das Term-Sheet

Mitarbeiter arbeiten an einem Term-Sheet
Warum ein Term-Sheet bei der Investition in ein Start-Up wichtig ist

 

Die Investition in ein Start-Up kann einen komplexen Vorgang darstellen, bei dem es wichtig ist, alle Risikofaktoren abzuwägen und die Investition sicher zu gestalten. Die Interessen des Investors und die des Start-Ups sollen in angemessenem Ausgleich berücksichtigt werden, sodass es sinnvoll ist, vor dem Beginn der Verhandlungen des Beteiligungsvertrags Rahmenbedingungen der Investition zu formulieren und zu vereinbaren.

Als eine solche Rahmenvereinbarung kann ein sog. Term-Sheet herangezogen werden. Was ein solches Term-Sheet ausmacht, wozu es genau dient und welchen Inhalt ein aussagekräftiges Term-Sheet haben sollte, soll in diesem Artikel erläutert werden.

Was ist ein Term-Sheet und wozu wird es benötigt?

Das Term-Sheet stellt einen zentralen Bestandteil des Ablaufs einer Investition in ein Start-Up dar und ist eine zwischen dem Start-Up und dem Investor getroffene Rahmenvereinbarung, die der Investition und ihren vorausgehenden Verhandlungen zugrunde gelegt wird.

 

Das Term-Sheet ist somit ein Grundlagenpapier, welches die wichtigsten Eckpunkte einer geplanten Investition, wichtige Bedingungen, künftige Konditionen und Vorstellungen der Parteien beinhaltet und als verbindliche Grundlage für die Gestaltung des zukünftigen Beteiligungsvertrags dient. Das Term-Sheet dient damit den Parteien zur Planungssicherheit und bewirkt, dass die Vertragsverhandlungen und Gespräche der Parteien nach den hier beschriebenen Bedingungen und Grundsätzen ablaufen. Obwohl das Term-Sheet keine rechtliche Verpflichtung der Parteien zum Abschluss eines Beteiligungsvertrags darstellt, sind die formulierten Klauseln und Grundsätze aus dem Term-Sheet verbindlich.

Durch das Term-Sheet erhalten die Parteien der geplanten Investition einen strukturierten Überblick über den gewünschten Ablauf der Investition und über eine etwaige zeitliche Planung. Es dient der ersten Fixierung von Klauseln, Regeln und Bedingungen und soll langwierige Vertragsverhandlungen beschleunigen.

Was kann und sollte in einem Term-Sheet geregelt werden?

Ein Term-Sheet hat grundsätzlich keine inhaltlichen Grenzen, sodass die Parteien erst einmal frei sind, was den Inhalt angeht. Es kann daher von Vorstellungen und Wünschen der Investition, über den Ablauf der Investition bis hin zum Ausstieg des Investors alles geregelt werden. Sämtliche für die Parteien wesentlichen Punkte können somit in das Term-Sheet aufgenommen werden.

Was ein Term-Sheet aber immer beinhalten sollte, ist der zeitliche Ablauf der geplanten Verhandlungen der Investition, die Finanzierungs- und Beteiligungshöhe des Kapitalgebers, die Verwendung der Mittel, Garantien für den Investor, die Bewertungsmethode des Start-Ups, eine Klausel zum Exit aus dem Investment und eine Vereinbarung zur Vertraulichkeit.

Ein gutes Term-Sheet zeichnet sich durch eine konkrete und gebündelte Regelung der wichtigsten Eckpunkte der geplanten Investition aus. Es sollte zwar alles Nötige prägnant geregelt werden, das Dokument sollte aber nicht „überladen“ werden.

Die Bewertung des Start-Ups als zentrale Frage

Die Bewertung des Start-Ups stellt einen der Hauptpunkte dar, der in einem Term-Sheet verhandelt werden muss. Denn die Bewertung ist die Grundlage dafür, in welcher Höhe sich der Investor beteiligen wird. Je höher ein Unternehmen bewertet wird, desto weniger verringert sich die Beteiligungsquote der Gründer für eine bestimmte Investitionssumme.

Da ein Start-Up meist noch nicht über viele belastbare Finanzdaten verfügt, basiert die Bewertung eines Start-Ups vor allem auf künftigen, prognostizierten Entwicklungen und auf der potenziellen Nachfrage nach dem Produkt des Start-Ups auf dem Markt. Für eine solche Prognose ist es zum Beispiel ausschlaggebend, ob es viele Konkurrenzunternehmen gibt, die ähnliche Produkte entwickeln, ob das Produkt voraussichtlich eine Vielzahl von Kunden ansprechen wird und wie die allgemeine, künftige Wirtschaftslage generell eingeschätzt wird. 

Gerne beraten und unterstützen wir Sie mit unserer Expertise bei der Planung und Erstellung eines solchen Term-Sheets.

 

 

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Der Aufbau eines Start-Ups

Der Aufbau eines Start-Ups

Wie verläuft die gründung eines start-ups

Die Gründung eines eigenen, innovativen Unternehmens ist für viele Unternehmer ein Meilenstein. Doch auf dem Weg dorthin stellen sich viele Fragen und Herausforderungen. Wie verläuft eine Gründung und welche Phasen durchläuft ein Start-Up? Welche Gesellschaftsform eignet sich für ein junges Start-Up und welche Risiken gehen mit der Wahl welcher Gesellschaftsform einher? Dieser Artikel ist als Einstieg einer Artikelreihe zu sehen, die sich speziell mit Themen für Start-Ups befasst.

Die Phasen eines Start-Ups

Gründungsphase: In der ersten Phase wird das Start-Up in der passenden Gesellschaftsform gegründet. Hier kann bereits ein Investor involviert sein, muss aber nicht der Fall sein. Es wird der Gesellschaftsvertrag aufgesetzt, der Unternehmensgegenstand wird formuliert und die ersten Mitarbeiter werden eingestellt.

Orientierungs- und Planungsphase („Pre-Seed-Phase“): In dieser Phase wird das Geschäftsmodell konkretisiert und durchdacht. Auch wird hier meistens ein erster Prototyp des späteren Produkts entworfen.

Investitionsphase: In dieser Phase soll mit der eigentlichen Produktentwicklung begonnen werden, für die das Start-Up meistens externes Kapital benötigt. Dazu wird hier die passende Finanzierungsart (Venture-Capital, Wandeldarlehen etc.) gewählt und ein Investor gesucht. Ist ein Investor gefunden, so wird der Beteiligungsvertrag ausgehandelt und eine Unternehmensbewertung findet statt. Bei der ersten Finanzierungsrunde spricht man von der sog. „Seed-Phase“, in der es darum geht, den Weg hin zum ersten Produkt zu finanzieren. Ist ein erstes Produkt erfolgreich auf den Markt gegangen, gilt es das Geschäftsmodell zu vertiefen und weitere Finanzierungen zu erhalten (sog. „Series A“). Hat sich das Unternehmen am Markt etabliert, möchte das Unternehmen expandieren und ggf. neue Produkte entwickeln, so folgt ein weiterer Finanzierungszyklus, der „Series B“ genannt wird.

Wachstumsphase („Growth-Stage“): Hier findet das Tagesgeschäft statt, das Produkt wird entwickelt, auf den Markt gebracht und verkauft. Bei Bedarf werden neue Mitarbeiter eingestellt, das Unternehmen wächst und es werden neue Kunden gewonnen. Es kann in neue Ressourcen investiert werden, um das Start-Up weiter wachsen zu lassen.

Reifephase: In dieser Phase geht es darum, das Unternehmen nachhaltig und wirtschaftlich zu führen. Hier kann das Produktsortiment erweitert werden, sodass der Kundenstamm wächst und sich das Unternehmen noch mehr im Markt etabliert.

Exit-Phase: Ob ein Start-Up in diese Phase eintritt, hängt davon ab, ob die Gründer ihr Unternehmen verkaufen wollen oder sich mit anderen Unternehmen zusammenschließen wollen. Ist dies der Fall wird in dieser Phase nach einem passenden Käufer oder nach anderen Unternehmen Ausschau gehalten.

Welche Gesellschaftsform kommt in Betracht?

Es gibt viele verschiedene Gesellschaftsformen, die für ein Start-Up in Betracht kommen können. Da ein Start-Up noch ein sehr junges Unternehmen ist, müssen Gründer bei der Wahl der passenden Gesellschaftsform eine Vielzahl von Faktoren beachten.

Grundsätzlich wird bei den verschiedenen Gesellschaftsformen zwischen Personengesellschaften und Körperschaften unterschieden:

Bei den Personengesellschaften (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), offene Handelsgesellschaft (oHG), Kommanditgesellschaft (KG), Partnerschaft) stehen die Gesellschafter im Mittelpunkt des gesellschaftlichen Lebens. Kennzeichnend ist, dass der Zusammenschluss auf persönlichem Vertrauen beruht, so dass beispielsweise für einen Mitgliederwechsel die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich ist. Bei den Personengesellschaften haften grundsätzlich die Gesellschafter persönlich, da gerade kein separater „Haftungsfond“ aufgebaut wird, der eine etwaige Haftungsbeschränkung kompensieren könnte. Außerdem gilt das Prinzip der Selbstorganschaft, d.h. die Gesellschaft muss zwingend von den Gesellschaftern gelenkt werden, was das Gegenteil von Fremdorganschaft bedeutet, welches bei Kapitalgesellschaften vorherrscht.

Bei einer Körperschaft (Verein, Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), Genossenschaft) handelt es sich um eine Vereinigung, deren Zielverwirklichung unabhängig von den einzelnen Mitgliedern gedacht ist. Der Zusammenschluss beruht hier gerade nicht auf persönlichem Vertrauen, sodass der Wechsel von Mitgliedern hier nicht zustimmungsbedürftig ist. Körperschaften sind eigene Rechtssubjekte (sog. juristische Personen), bei denen eine kapitalmäßige Beteiligung im Vordergrund steht. Das wichtigste Merkmal einer Körperschaft ist, dass die Haftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Die fehlende persönlich Haftung der Gesellschafter wird durch den Aufbau eines Haftungsfonds kompensiert. Im Gegensatz zu den Personengesellschaften ist hier eine Fremdorganschaft zulässig, d.h. die Geschäftsführung kann auf außenstehende Organwalter übertragen werden.

Bei der Entscheidung der Gründer, welche Gesellschaftsform für ihr Start-Up in Betracht kommt, spielen mehrere Faktoren eine Rolle:

·                Soll die Haftung der Gesellschafter begrenzt werden?

·                Soll es eine Pflicht zur Veröffentlichung von Jahresabschlüssen geben?

·                Ist eine Handelsregisterpublizität gewünscht bzw. für die Gründer akzeptabel?

·          Soll es eine Weisungsbefugnis der Gesellschafter gegenüber der Geschäftsführung     geben?

·                Soll das Unternehmen personalistisch oder eher kapitalistisch ausgerichtet sein?

·                Auf welchem Markt möchte sich das Unternehmen positionieren?

Vor- und Nachteile der Gesellschaftsformen

1.           Personengesellschaften

Eine Personengesellschaft kommt durch einen privaten Vertragsschluss zustande. Dieser Vertrag bedarf keiner besonderen Form, ist also formfrei möglich, worin ein wesentlicher Vorteil besteht. Die Gesellschafter können folglich theoretisch alles mündlich beschließen und sind dadurch besonders flexibel. Allerdings haften sowohl bei der GbR, als auch bei der oHG, die eine Gesellschaft ausgerichtet auf ein Handelsgewerbe darstellt, die Gesellschafter persönlich und die Gesellschafter so einer nicht unerheblichen Haftung unterliegen können. Gerade bei einem Start-Up ist aufgrund der Risiken und des frühen Stadiums des Unternehmens aufgrund der persönlichen Haftung der Gesellschafter von den Gesellschaftsformen einer GbR oder oHG abzuraten. Zu Beginn wird jedes Start-Up zwar zunächst eine Personengesellschaft darstellen, allerdings sollte eine Umwandlung hin zur GmbH oder UG spätestens dann erfolgen, wenn die Geschäfte in vollem Umfang aufgenommen werden. Eine Kommanditgesellschaft als Personengesellschaft unterteilt ihre Gesellschafter in die Gruppe der persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementäre) und in die Gruppe der beschränkt haftenden Gesellschafter (Kommanditisten), jedoch trifft bei dieser Gesellschaftsform die Haftung auch noch einen Teil der Gesellschafter.

2.          Gesellschaft mit beschränkter Haftung („GmbH“)

Die GmbH stellt die beliebteste Gesellschaftsform in Deutschland dar und zeichnet sich dadurch aus, dass die Haftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Das bedeutet, dass gegenüber den einzelnen Gläubigern im Außenverhältnis nur die Gesellschaft mit ihrem eigenen Vermögen und gerade nicht der einzelne Gesellschafter mit seinem Privatvermögen haftet. Für die Errichtung einer GmbH ist es zur Kompensation der Haftungsbeschränkung erforderlich, dass ein Stammkapital von mindestens 25.000,00 EUR aufgebracht wird. Zur Anmeldung der Eintragung in das Handelsregister müssen mindestens Einlagen in Höhe von 12.500,00 EUR eingebracht worden sein. Dies kann sowohl in Form der Bareinlage als auch in Form von Sacheinlagen geleistet werden. Eine Gesellschaft mit einem Stammkapital von unter 25.000,00 EUR heißt Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt).

3.          Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) („UG“)

Eine Sonderform der GmbH stellt die UG dar. Mit dem „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)“ wurde diese Form der GmbH eingeführt. Auch hier ist die Haftung der Gesellschafter beschränkt, allerdings muss das Mindeststammkapital nur 1,00 EUR betragen. Dieses geringe Stammkapital muss dafür als Bareinlage stets in voller Höhe der Gesellschaft zur Verfügung stehen. Die UG bietet eine Alternative zu anderen, insbesondere ausländischen Rechtsformen mit niedrigem Stammkapital. Jedoch ist die UG dazu verpflichtet, jährlich ein Viertel des Jahresüberschusses als Gewinnrücklage einzustellen. Somit muss immer ein Teil des Gewinns, den die UG erwirtschaftet hat, als Rücklage eingestellt werden. Erreicht das Stammkapital der UG 25.000,00 EUR, so kann sie einen Formwechsel zur GmbH vornehmen. Die UG ermöglicht es Gründern eines Start-Ups, die Vorteile einer Kapitalgesellschaft zu nutzen, ohne viel Eigenkapital als Stammkapital aufwenden zu müssen.

 4.         Aktiengesellschaft („AG“)

Bei einer AG ist ebenfalls die Haftung der einzelnen Gesellschafter ausgeschlossen. Zur Kompensation der fehlenden persönlichen Haftung wird auch hier ein Haftungsfonds in Höhe von 50.000,00 EUR errichtet. Besonderheit der AG ist es, dass die Mitgliedschaft in der Gesellschaft an die Übernahme einer Aktie geknüpft ist. Die Mitgliedschaft an der AG kann also durch Übernahme von Aktien bei der Gründung der Gesellschaft oder durch Kauf von Aktien einer bestehenden Gesellschaft begründet werden. Die AG ist daher eine Art Kapitalsammelstelle, bei der eine Vielzahl von Anlegern Aktien der Gesellschaft erwerben. Sie stellt daher einen eher anonymen Zusammenschluss dar. Daher eignet sich eine AG als Gesellschaftsform in den meisten Fällen eher nicht für den Beginn eines Start-Ups.

Checkliste:

1. Erstellung eines Business-Plans

2. Standortwahl

3. Firmenname

4. Wahl der Gesellschaftsform

5. Gesellschaftsgründung

6. Finanzierung

7. Produktentwicklung


 Fazit

Die Gründung eines Startups ist ein komplexer Prozess, der eine sorgfältige Planung und eine Vielzahl von Entscheidungen erfordert. Es sollte zunächst die gewünschte Entwicklung und dann das Ziel des Unternehmens festgelegt werden, damit sodann eine gründliche Abwägung bei der Wahl der Gesellschaftsform stattfinden kann. Die oben genannten Faktoren und Kriterien sollten dabei unbedingt in diese Abwägung und Entscheidung mit einfließen. Mit einer gründlichen Vorbereitung, einem starken Team und einer klaren Vision können sie jedoch die Chancen nutzen und ihr Start-Up zum Erfolg führen. Wir helfen Ihnen, die rechtlichen Herausforderungen zu meistern, damit Sie sich auf das Wesentliche konzentrieren können – Ihre Geschäftsidee.

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GmbH: Online-Gründung bald möglich

online-gründung gmbh

Ab August 2022 tritt das DiRUG in Kraft und bestimmte Kapitalgesellschaften können durch ein notarielles Online-Verfahren gegründet werden. Damit schafft die neue Richtlinie erhebliche Erleichterung bei Geschäftsgründungen, von der in erster Linie Start-ups und kleine Unternehmen profitieren.

online-gründung gmbh

Stand April 2022

Bald ist sie möglich:
Die Online-Gründung von GmbH und UG (haftungsbeschränkt)  

Einführung 

Bereits 2019 trat die europäische Digitalisierungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1151) in Kraft, welche als Teil des Company Law Packages der EU den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht ermöglichen soll. Die Richtlinie ergänzt die Gesellschaftsrechtsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2017/1132) aus dem Jahr 2017 und ändert deren Vorgaben in einigen Punkten ab.   Es galt die Inhalte der Richtlinie bis zum 31. Juli 2021 in nationales Recht umzuwandeln. Auf Antrag der deutschen Regierung wurde der Bundesrepublik jedoch eine einjährige Verlängerung gewährt. Im Juni 2021 wurde sodann das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtline (DiRUG) von Bundestag und Bundesrat beschlossen und tritt zum 01. August 2022 in Kraft.   Kern des neuen Gesetzes ist die Möglichkeit der schnelleren und vor allem deutlich vereinfachten Online-Gründung von Kapitalgesellschaften, insbesondere von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs) und Unternehmensgesellschaften (UGs – haftungsbeschränkt).   In diesem Beitrag gehen wir auf die kommenden Neuerungen durch das DiRUG ein, wobei der Fokus auf der Online-Gründung der GmbH und der UG (haftungsbeschränkt) liegt.

Möglichkeit der Online-Gründung von GmbHs und UGs (haftungsbeschränkt) 

Die Digitalisierungsrichtlinie hat zwei Grundaussagen bzgl. der Online-Gründung getroffen:  
  1. Es soll die Online-Gründung ohne physische Präsenz vor dem Notar oder der Notarin ermöglicht werden, und 
  2. das Gründungsverfahren soll innerhalb einer kurzen Zeit abgeschlossen sein. 
Konkret bedeutet letzteres, dass der Gründungsprozess innerhalb von fünf Arbeitstagen realisiert werden soll, sofern die Gründer und Gründerinnen natürliche Personen sind und Musterformulare verwendet werden.   Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, darf das Gründungsverfahren nicht länger als zehn Arbeitstage dauern. Zweck der Neuerungen ist es, Zeit- und Verwaltungsaufwand bei der Gründung zu reduzieren, aber gleichzeitig die bei Präsenzterminen übliche Rechtssicherheit zu wahren.  Während Gründern einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) der bislang übliche Gang zum Notar oder Notarin künftig erspart werden kann, ist die Anwesenheit eines Notars/Notarin dennoch Voraussetzung. Die Möglichkeit eines virtuellen Zusammenkommens schafft ein eigens dafür angelegtes Videokommunikationssystem der Bundesnotarkammer.   Durch das Kommunikationssystem der Bundesnotarkammer können die Parteien in Echtzeit miteinander sprechen und Dokumente und Vertragsentwürfe übermitteln.   Die Niederschrift des Gründungsvertrages erfolgt beim Online-Gründungsverfahren elektronisch und die Unterschriften werden durch qualifizierte elektronische Signaturen ersetzt, welche durch das System zur Verfügung gestellt werden.   Nicht zugelassen für die Online-Gründung einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) ist die Verwendung marktüblicher Videokommunikationssysteme. Zum einen bleibt auf diese Weise der hoheitliche Charakter gewahrt, zum anderen wird dadurch sichergestellt, dass Dritte keinen Zugriff auf die sensiblen Daten bekommen.

Teilnahme nur mit sicherem Identitätsnachweis

Um an dem digitalen Verfahren teilzunehmen, müssen sich die Beteiligten sicher identifizieren können. Für diese elektronische Identifikation ist ein elektronischer Identitätsnachweis erforderlich, wie bspw. der Personalausweis mit eID-Funktion.   Der Notar oder die Notarin gleicht nach dem Einlesen des Identitätsnachweises das Lichtbild mit dem Erscheinungsbild der Beteiligten ab. Die Bundesnotarkammer hat für das Einlesen des Identitätsnachweises eigens eine kostenfreie App zur Verfügung gestellt.  Des Weiteren kommt das digitale Gründungsverfahren nur in Betracht, wenn es sich um eine Bargründung handelt, d.h. die Gesellschafter und Gesellschafterinnen das Stammkapital durch die Zahlung gesetzlicher Zahlungsmittel (Bareinlagen) leisten, anstatt (auch) durch Sacheinlagen.   Die Richtlinie hat es offengelassen, ob das digitale Gründungsverfahren auch für GmbHs und UGs (haftungsbeschränkt) mit Sacheinlagen oder andere Kapitalgesellschaften wie Aktiengesellschaften (AG) gestattet werden soll. Der deutsche Gesetzgeber hat von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht, sodass der Anwendungsbereich zunächst noch eingeschränkt ist.   Diese Einschränkungen werden zusätzlich dadurch bestärkt, dass die Nutzung der zugelassenen elektronischen Identifikationsmittel den Bürgerinnen und Bürgern der EU-Mitgliedstaaten vorbehalten bleibt.  Gesellschafter und Gesellschafterinnen aus Drittstaaten sind somit generell vom Online-Verfahren ausgeschlossen.

Weitere Änderungen durch das DiRUG 

Neben dem Online-Gründungsverfahren von GmbHs sieht das DiRUG aber noch weitere digitale Neuerungen vor.   So können zukünftig Beglaubigungen mittels Videokommunikation durch den Notar durchgeführt werden. Dies gilt etwa für Handelsregistereintragungen durch Einzelkaufleute oder Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA oder durch deutsche und EU- oder EWG-Zweigniederlassungen) gem. § 12 Abs. 1 S. 2HGB n.F., oder die Beglaubigung einer elektronischen Signatur gem. § 40a BeurkG n.F..  Darüber hinaus wird die Registerpublizität neugestaltet. Es wird eine “register only”-Lösung eingeführt, welche besagt, dass Bekanntmachungen von Handelsregistereintragungen künftig nur noch durch das erstmalige Abrufen der jeweiligen Informationen über das Registerportal der Länder erfolgt.   Dadurch sollen Redundanzen durch mehrfache Bekanntmachungen entfallen. Der Abruf der Daten aus dem Handelsregister wird gebührenfrei möglich sein. Damit dies umsetzbar ist, zahlen die eingetragenen Rechtsträger eine Bereitstellungsgebühr.  Auch ein grenzüberschreitender Informationsaustausch über disqualifizierte Führungspersonen soll erfolgen.   Das Unternehmensregister wird gem. § 9c HGB n.F. mit der Beantwortung von ausländischen Anfragen und der Weiterleitung von Informationsersuchen deutscher Gerichte betraut. Zudem werden gem. § 6 Abs. 2 S. 3 GmbHG n.F. bzw. § 76 Abs. 3 S. 3 AktG n.F. deutsche Geschäftsführer und Vorstände auch dann disqualifiziert, wenn ihnen im Ausland ein Berufs- oder Gewerbeverbot erteilt wurde.  Zudem findet ein grenzüberschreitender Informationsaustausch über Zweigniederlassungen statt.   Gem. § 13a HGB n.F. werden auch Informationen über ausländische Zweigniederlassungen in EU-/EWR-Staaten eingetragen, sofern sie von einer deutschen Kapitalgesellschaft errichtet wurden. Für ausländische Geschäftsführer und Vorstände entfällt zudem gem. § 37 Abs. 2 AktG n.F. analog bzw. § 8 Abs. 3 GmbHG n.F. analog das Erfordernis einer Versicherung über das Nichtvorliegen von Bestellungshindernissen. Dies gilt jedoch nicht für die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften aus Drittstaaten.

Fazit 

Dass die physische Anwesenheitspflicht beim Notar oder der Notarin entfällt, stellt schon mal eine erhebliche Entlastung dar, vor allem, wenn sich die Parteien an unterschiedlichen Orten oder in unterschiedlichen Ländern aufhalten. Die weiterhin notwendige notarielle Verlesung findet nun online statt. Auch die auf max. 10 Tage begrenzte Antrags-Bearbeitungszeit ist ein attraktiver Aspekt, mit dem sich eine Unternehmensgründung deutlich besser planen lässt.  Schade ist, dass der deutsche Gesetzgeber wohl die zwingenden Vorgaben der Digitalisierungsrichtlinie umgesetzt hat, darüber hinaus aber keine Änderungen bspw. in Bezug auf Online-Gründungen von AGs vorgenommen hat.   Außerdem ist lediglich das Gründungsverfahren in digitaler Form zugelassen, nicht jedoch spätere Satzungsänderungen oder Umwandlungsvorgänge.   Insgesamt ist in Sachen Digitalisierung im Gesellschaftsrecht der Anfang gemacht und es bestehen noch große Ausbaumöglichkeiten. 

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