Fehlzeiten und variable Vergütung

Mann trägt Fehlzeiten in Kalender ein
Mann trägt Fehlzeiten in Kalender ein

Fehlzeiten und variable Vergütung

Einführung

Arbeitgeber nutzen vermehrt die Möglichkeit der Vereinbarung variabler Vergütungsbestandteile mit ihren Mitarbeitern. Der Arbeitnehmer erhält in diesen Fällen neben seinem Grundgehalt einen zusätzlichen Vergütungsanspruch. Dieser kann von der entsprechenden Leistung des Arbeitnehmers oder auch vom Umsatz des Unternehmens abhängig gemacht werden. Die Ausgestaltung bestimmt sich dabei nach dem jeweiligen Arbeitsumfeld. Im Arbeitsvertrag werden die jeweiligen Regeln dann idealerweise auch schriftlich festgehalten. Doch auch in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen finden sich Regelungen über die variable Vergütung wieder. 

Die Höhe der variablen Vergütung ist von der jeweiligen Vereinbarung abhängig. Zulässig ist es, dass diese einen Großteil des Grundgehalts ausmacht. Voraussetzung ist lediglich, dass der Mindestlohn nicht unterschritten wird und das wirtschaftliche Risiko des Unternehmers nicht in nicht vertretbarer Weise auf den Arbeitnehmer übertragen wird. 

In der Praxis kommt es häufig zum Streit zwischen den Arbeitsvertragsparteien bezüglich der Zahlung der variablen Vergütung. Insbesondere stellt sich die Frage, wie sich Fehlzeiten des Arbeitnehmers auf die variable Vergütung auswirken. 

Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit arbeitgeberfreundlichen Entscheidungen

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf befasste sich im April und Mai 2024 (Aktenzeichen: 3 SLa 14/24) gleich zweimal kurz hintereinander mit der Frage, ob Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers auch im Fall der Abwesenheit des Arbeitnehmers entstehen können. In einem Fall begehrte der klagende Arbeitnehmer Zahlung einer variablen Vergütung trotz krankheitsbedingter Abwesenheit von 191 Tagen. Abgezogen wurde davon der sechswöchige Zeitraum der Entgeltfortzahlung. Im zweiten Fall begehrte der Kläger ebenfalls Zahlung der variablen Vergütung trotz zweimonatiger Elternzeit. Beiden Fällen lag ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde. Die variable Vergütung war jeweils nur mittelbar auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zurückzuführen und machte 40% vom Gesamtgehalt aus.

Das LAG wies die geltend gemachten Zahlungsansprüche der klagenden Arbeitnehmer zurück. Diese vom LAG vertretene Ansicht steht im Widerspruch zu einer Reihe von Entscheidungen der Arbeitsgerichte, bei denen dem Arbeitnehmer ein solcher Anspruch trotz Fehlzeiten zugesprochen wurde, sofern die arbeitsvertragliche Vereinbarung hinsichtlich der Auswirkungen von Fehlzeiten des Arbeitnehmers auf die Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers nicht im Detail ausgestaltet war.

Das LAG Düsseldorf begründete seine Entscheidung insbesondere mit dem arbeitsrechtlichen Grundsatz „Kein Lohn Ohne Arbeit“. Ein Arbeitsverhältnis ist ein gegenseitiger Vertrag, bei dem die Leistungen der Parteien von der jeweiligen Mitwirkung abhängig sind. Bei unterbliebener Arbeitsleistung kann ein Fall von Unmöglichkeit gem. § 275 BGB vorliegen, sodass bei Fehlzeiten gem. § 326 Abs.1 BGB kein Vergütungsanspruch besteht. Es gibt jedoch gesetzlich geregelte Ausnahmefälle, wie beispielsweise der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 EFZG.

Dieser Grundsatz gilt nicht nur für das feste Grundgehalt, sondern auch für Ansprüche aus einer variablen Vergütung. Auch diese steht im Synallagma zur Erbringung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer, sofern keine entgegenstehende Regelung festgelegt wurde. Denn eine Sonderzahlung, die einen wesentlichen Teil der Vergütung ausmacht und an das Erreichen quantitativer oder qualitativer Ziele anknüpft, stellt regelmäßig ein Arbeitsentgelt dar, das als Gegenleistung zur erbrachten Arbeitsleistung geschuldet wird. Andere verfolgte Zwecke, insbesondere solche, die die Leistung von dem Synallagma zur Arbeitsleistung entkoppeln, müssen eindeutig arbeitsvertraglich geregelt werden. Anderenfalls bedarf es keiner Annahme, dass eine Ausnahme vom Grundsatz „Kein Lohn Ohne Arbeit“ gewollt ist. Der Anspruch auf erfolgsabhängige Vergütung entsteht während eines festgelegten Bezugszeitraums. Fehlt in diesem Zeitraum, der für die Berechnung der variablen Vergütung zugrunde gelegt wird, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, so muss dieser nicht am Erfolg beteiligt werden. Diese Folge ergibt sich von Gesetzes wegen und muss nach Ansicht des LAG daher nicht gesondert vereinbart werden. Das LAG hat in den vorliegenden Beispielsfällen daher in nachvollziehbarer Weise zugunsten der Arbeitgeberseite entschieden.

Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung dieser Thematik hat das LAG Düsseldorf die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Derzeit liegt dazu noch keine Entscheidung vor.

Anwendung in der Praxis

Trotz der Entscheidung des LAG Düsseldorf empfiehlt es sich für Arbeitgeber dennoch, konkrete Regelungen im Arbeitsvertrag aufzunehmen.  Dabei sollten die Auswirkungen auch auf bereits festgelegte und ggf. vom Arbeitnehmer erreichte Ziele berücksichtigt werden. Entsprechende Regelungen sollten eindeutig und klar verständlich formuliert werden, um Auslegungsproblemen vorzubeugen. 

Die Unterscheidung zwischen mittelbarem und unmittelbarem Leistungsbezug der Arbeitsleistung ist ebenfalls zu berücksichtigen. Liegt bspw. ein Fall des unmittelbaren Leistungsbezugs vor und erreicht der jeweilige Arbeitnehmer seine Ziele bereits vor Eintritt der Fehlzeit, so ist der Anspruch auf variable Vergütung entstanden, ohne dass der Arbeitgeber ein Kürzungsrecht hat.

Es ist davon auszugehen, dass diese praxisrelevante Thema die deutschen Arbeitsgerichte weiter beschäftigen wird. Wir halten Sie auf dem Laufenden!

Bei weiteren Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Thomas Rickert ist Gast im heute veröffentlichten c’t-Datenschutz-Podcast „Auslegungssache“ des Heise Verlags.

Rechtsanwalt und Kanzleiinhaber Thomas Rickert, Experte für Domain-/Markenrecht, Datenschutz und IT-Recht
Rechtsanwalt und Kanzleiinhaber Thomas Rickert, Experte für Domain-/Markenrecht, Datenschutz und IT-Recht

Thomas Rickert ist Gast im heute veröffentlichten c’t-Datenschutz-Podcast „Auslegungssache“ des Heise Verlags.

Im Gespräch mit c’t Redakteur Holger Bleich und Verlagsjustiziar Joerg Heidrich geht es um Datenschutz bei Domainregistrierungen und die Entwicklungen seit der Einführung der DS-GVO. 

Der Podcast, in dem die beiden Gastgeber jeweils mit ExpertInnen etwa eine Stunde rechtliche Fragestellungen erörtern, ist ein Muss für alle, die an Datenschutz interessiert sind und in diesem Bereich beraten.

Den Podcast finden Sie hier abrufbar: 

https://www.heise.de/hintergrund/Auslegungssache-138-Datenschutz-im-Domain-System-10483073.html

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Herzlich willkommen, Julija Kalpokienė

Dr. Julija Kalpokienė (Of Counsel)
Dr. Julija Kalpokienė (Of Counsel)

Wir begrüßen Dr. Julija Kalpokienė

Wir freuen uns, bekannt zu geben, dass Dr. Julija Kalpokienė als Of Counsel in unsere Kanzlei eintritt. 

Einige unserer Mandanten werden Julija aus ihrer laufenden Arbeit mit dem Internet & Jurisdiction Policy Network kennen, andere haben vielleicht ihre Kurse zu geistigem Eigentum, künstlicher Intelligenz oder Technologierecht an der Vytautas Magnus Universität besucht. 

Julija hat früher in diesem Jahr ein Buch über rechtliche Fragen im Zusammenhang mit generativer KI veröffentlicht.

 
Herzlich willkommen, Julija!

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Rickert.Law wünscht frohe Weihnachten! 

Rickert.law wünscht frohe Weihnachten und ein gutes Neues Jahr 2024!

Wir bedanken uns für die vertrauensvolle Zusammenarbeit und wünschen Ihnen Frohe Weihnachten und alles Gute für das Jahr 2024. Viel Erfolg und bleiben Sie gesund!

Das gesamte RICKERT.LAW Team.

PS – Erkennen Sie Ihre Ansprechpartnerin oder Ihren Ansprechpartner?

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Jazz Fest Bonn 2023: jetzt Tickets sichern

Jazz Fest Bonn 2023

Anzeigenmotive in der zettbe für das Jazzfest Bonn 2023

 

Jazz Fest Bonn2023

Im Jahr 2010 fand das erste Jazzfest Bonn in Bonn statt. Wir sind seit Beginn jedes Jahr als Sponsor dabei und freuen uns, dass gestern der Startschuss für das diesjährige Jazzfest gefallen ist.

Vom 1. bis zum 14.5.2023 finden insgesamt 23 Konzerte an 13 Abenden statt. Wer Interesse hat, mit uns ein Konzert zu besuchen, bitte gerne melden.

„Blues im Büro?“

Wir haben für das Programmheft des Jazzfests Bonn 3 Anzeigen entwickelt, die wir Ihnen nicht vorenthalten möchten.

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Rickert.Law wünscht frohe Weihnachten! 

Merry Christmas

Rickert.law wünscht frohe Weihnachten!

Das gesamte Team wünscht Ihnen und Ihren Lieben besinnliche Feiertage und alles Gute für ein erfolgreiches und vor allen Dingen gesundes Jahr 2023!

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Save the date: LEGAL TECH HACKATHON BONN

Legal Tech Hackathon Bonn 2022

21. - 23. Oktober 2022

Legal Tech Hackathon Bonn 2022

Save the date:

LEGAL TECH HACKATHON BONN 

Digitalhub.de ist Veranstalter dieses Events und er stellt wichtige Fragen:

Was fehlt dem Rechtsmarkt? Vor welchen Herausforderungen stehen Kanzleien?

Beim Legal Tech Hackathon kommen Hacker, eingeschriebene Studierende oder im Berufsleben stehende Interessenten mit Background in Jura, Informatik oder BWL mit Kanzleien zusammen, um in interdisziplinären Teams digitale Produkte zu verschiedenen rechtlichen Themengebieten zu entwickeln. Sie können sich entweder in Teams oder als Einzelperson kostenfrei anmelden und werden später mit anderen gematcht.

Es wird also richtig innovativ gearbeitet.

Als betreuende Kanzlei stehen wir von Rickert.law den Teilnehmenden in allen Fragen zum Thema Datenschutzrecht zur Verfügung. Wir freuen uns jetzt schon auf die Ergebnisse.

Das überzeugendste Team kann auf die Aufnahme ins Accelerator Programm hoffen, in dem es sechs Monate professionell begleitet wird.

PS: Anmeldeschluss ist der 30.09.2022!

👉Details: https://lnkd.in/ezAuX27h
👉Tickets: https://lnkd.in/ecKHZPgc 

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Summer Slam Festival 2022 – Digitalhub Start-up Event!

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Open Air STARTUP SUMMER SLAM Festival 2022 - das Startup Event des Digitalhub Bonn

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Bild: Summer Slam Festival 2019

21. Juni 2022 – ab 15 Uhr Rheinwerkallee 6, Bonn

Start-ups & Gründer*innen:

Dieses Event ist für Euch!

Bringt Eure Geschäftsideen mit und tauscht Euch vor Ort mit Investoren und Meinungsmachern aus. Gerade in der Gründungsphase ist es nicht nur inspirierend sondern essentiell wichtig, von den Erfahrungen anderer zu profitieren und sich mit ihnen über konkrete Fragen auszutauschen. Auf diese Weise wird die eigene Idee von Anfang an auf gesunde Füße gestellt.

Dazu gehört vor allem auch eine solide juristische Basis, um das Start-up unangreifbar in den Wettbewerb zu schicken.

Auf dem Summer Slam Festival 2022 stehen wir Euch wieder für eine unkomplizierte Erstberatung zur Verfügung. Besucht uns auf unserem Stand und seid dabei, wenn wir den Weber SmokeFire GBS EX4 Holzpelletgrill im Wert von 1.900 € verlosen.

Jetzt Tickets sichern auf www.digitalhub.de/summerslamfestival

Übrigens: Im Ticket-Preis sind bereits ALLE Getränke wie Bier & Softdrinks enthalten.

Weber SmokeFire GBS EX4 Holzpelletgrill
zu verlosen: Weber SmokeFire GBS EX4 Holzpelletgrill

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Domain pulse endlich wieder live in Bonn!

domain pulse 2015

Thomas Rickert spricht über den spektakulären Fall Quad9

domain pulse 2015
Bild: Thomas Rickert als Sprecher bei Domain pulse 2015

Domain pulse endlich wieder live vor Ort!

17. und 18. Mai im Plenarsaal in Bonn

RA Thomas Rickert nimmt sich als Sprecher des Falles Quad9 an.

Die Domain-Fachkonferenz „Domain pulse“ wird im jährlichen Wechsel durch die drei deutschsprachigen Domain Registries Denic, Nic.at und switch ausgerichtet. In diesem Jahr findet die Konferenz in Bonn statt.

An zwei Tagen werden über den Tellerrand hinausgehende, hochspannende Themen diskutiert.

  • Geopolitische Entwicklung in der Netzverwaltung
  • Digitalagenda neue Bundesregierung
  • Digitalpolitik in Deutschland
  • Regulierungs-Initiativen der EU
  • Herausforderungen potenzieller Regulierungen
  • Digitale Souveränität in Europa
  • Radikalisierungsbeschleuniger Verschwörungsglaube
  • Nicht nur im Krieg stirbt die Wahrheit schnell – wie kommen wir dennoch an die Fakten?
  • Ransomware: Einblicke in ein kriminelles Ökosystem
  • Neues von den D-A-CH-Registries

Am 18.5.2022 nimmt sich RA Thomas Rickert eines ganz besonders spektakulären Falles an; der Causa Quad9.

Die in der Schweiz ansässige Quad9 Stiftung ist als unabhängige Betreiberin eines rekursiven DNS-Resolvers mit einer durch das Landgericht Hamburg erlassenen einstweiligen Verfügung als Störerin in Anspruch genommen worden, für bestimmte Domain Namen DNS-Anfragen nicht aufzulösen. RA Thomas Rickert, dessen Kanzlei (www.rickert.law) Quad9 in diesem Verfahren vertritt, erörtert die rechtlichen Hintergründe und die Relevanz für die Internetindustrie.

Am Ende des Tages heißt es dann wieder: Staffelübergabe und Bekanntgabe der Domain-pulse-Location 2023.

Es dürfen Wetten abgegeben werden.

Weitere Informationen gibt es unter www.domainpulse.de

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