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Wir erklären den Unterschied zwischen einer Garantie und der (gewöhnlichen) Gewährleistung und gehen vertieft auf die entstehenden Informationspflichten ein.

Informationspflichten bei Werbung mit Garantien im Onlinehandel

Einführung

Die Nutzung von Garantie als Marketingmaßnahme erfordert eine genaue Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Dabei ist zwischen der Garantieerklärung im Sinne des § 443 BGB und einer bloßen Werbemaßnahme über Garantien zu differenzieren. Die Garantie darf nicht mit der Gewährleistung verwechselt werden. Die Gewährleistung bezeichnet die gesetzliche Pflicht des Verkäufers, dem Käufer einwandfreie Ware zu übergeben. Die Ansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer bei Mängeln sind in den §§ 437 ff. BGB geregelt. Eine Garantie hingegen stellt eine vertraglich eingeräumte freiwillige Leistung des Verkäufers (Garantiegebers) gegenüber dem Käufer dar.

Inhaltliche Anforderungen an eine Garantieerklärung

§ 479 Abs. 1 S. 1 BGB verlangt die Verwendung einer dem jeweiligen Adressatenkreis verständlichen Sprache sowie eine einfache und verständliche Abfassung in der Art, dass ein durchschnittlicher Verbraucher deren Voraussetzungen, Inhalt und Reichweite ohne weiteres verstehen kann (Transparenzgebot). Dazu gehört u.a. in der Regel die Verwendung der deutschen Sprache.

Dazu muss der Verkäufer gem. § 479 Abs. 1 S. 2 BGB auch explizit auf die gesetzlichen Rechte des Käufers hinweisen. Dies dient insbesondere der Vorbeugung einer Irreführung des Verbrauchers, dass die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers (Gewährleistungsrechte) nicht als Garantie bezeichnet werden sollen und beim Kunden ein falscher Eindruck besonders günstiger Konditionen erweckt wird. Eine Garantie stellt nur ein zusätzliches Leistungsversprechen dar, das über die gesetzlichen Rechte hinausgeht. Dies stellt Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG klar, wonach die gesetzlichen Rechte unberührt bleiben.

Die Garantieerklärung muss gem. § 479 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB einen Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers enthalten. Zusätzlich müssen gem. § 479 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB  alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, genannt werden. Dies umfasst Angaben wie „im Falle von Bruch, Durchrostung etc.“ ebenso wie eine deutliche Angabe von Bedingungen, von denen die Garantie abhängig ist. Schließlich muss der Verbraucher darüber informiert werden, wie und gegenüber wem, inklusive Adresse, er diese Rechte geltend zu machen hat. Auch ein Zeitraum nach Eintreten des Garantiefalls und auf welche Weise (schriftlich, nur unter Rücksendung der beiliegenden Garantiekarte etc.) müssen benannt sein. Auf seinen Wunsch hin muss ihm gem. § 479 Abs. 2 BGB die Garantieerklärung in Textform mitgeteilt werden.

§ 479 Abs. 3 BGB stellt klar, dass eine Garantie bei einem Verstoß nicht unwirksam ist. Anderenfalls würde dies dem verbraucherschützenden Zweck des § 479 BGB zuwider laufen.

Grundsätze des BGH zu Informationspflichten

Entscheidend ist, zwischen Kaufangeboten mit Garantieversprechen, die eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots darstellen und die der Verkäufer erst per E-Mail bestätigt und solchen Käufen, die sofort zustande kommen, wie zum Beispiel durch die „Sofort-Kaufen“-Option auf eBay, zu differenzieren.

Eine Werbung mit einer Garantie sei hingegen nur eine Aufforderung an den Kunden, die Ware zu kaufen und daher lediglich eine Ankündigung der Garantie, so dass z.B. eine Werbung mit „3 Jahre Garantie“ nicht den Erfordernissen des § 479 Abs. 1 BGB genügen muss. Der Verkäufer muss dieses Angebot des Kunden auf Vertragsschluss erst annehmen. Erst dann wird die Garantie verbindlich und muss den Erfordernissen des § 479 Abs. 1 BGB genügen.

Dabei ist zwischen selbstständigen und unselbstständigen Garantien zu unterscheiden. Eine selbstständige Garantie verspricht einen über die Sachmängelfreiheit hinausgehenden Erfolg. Sie wird auch als Garantieversprechen bezeichnet und stellt einen eigenen vertraglichen Anspruch dar. Dies kann zum Beispiel eine Zufriedenheitsgarantie, Niedrigpreisgarantie oder eine Vor-Ort-Reparaturgarantie sein. Diese Garantieerklärung muss dann auch die Voraussetzungen des § 479 Abs. 1 S. 1 BGB einhalten.

Eine unselbstständige Garantie erweitert lediglich die gesetzliche Sachmängelfreiheit, z.B. Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistung auf drei Jahre oder Erleichterung der Beweislast.

Garantieversprechen in Internetshops

In Bezug auf Garantieversprechen in Internetshops hat der BGH im Urteil Az. I ZR 133/09 vom 14. April 2011 entschieden, dass die bloße Werbung mit einer Garantie keine detaillierten Informationspflichten gem. § 479 BGB enthalten muss. Erst bei der Abgabe einer Garantieerklärung muss der Verkäufer die Informationspflichten aus § 479 BGB einhalten. Eine Werbung mit einer Garantie sei hingegen nur eine Aufforderung an den Kunden, die Ware zu kaufen und daher lediglich eine Ankündigung der Garantie. Damit sei diese noch nicht rechtsverbindlich versprochen. Dies sei nach Auffassung des BGH auch mit der Richtlinie 1999/44/EG über den Verbrauchsgüterkauf vereinbar. Deren Wortlaut regelt die Informationen für „die Garantie“, woraus die Richter den Schluss zogen, dass ebenfalls nur die Garantieerklärung und nicht die vorherige Werbung gemeint sein kann. Die erforderlichen Informationen müssen nicht auf den ersten Blick auffindbar sein, sondern können dem Verbraucher auch erst beim Bestellvorgang zur Verfügung gestellt werden. Dies ist der Fall bei einem Online-Shop.

Garantieversprechen bei eBay

Anderes gilt bei der Nutzung der Plattform eBay, wenn ein Angebot mit einer „Sofort-Kaufen“-Option versehen ist. Diesbezüglich hat der BGH im Urteil Az. I ZR 88/11 vom 05.12.2012 für Klarheit gesorgt. In dem Fall erfolgt keine Bestätigungsmail, so dass Belehrungen zum Inhalt und Umfang der Garantie bereits im Angebotstext enthalten sein müssen. Der Verkäufer kann sich in diesem Fall, anders als in einem klassischen Internetshop, nicht entscheiden, ob er mit dem Käufer einen Vertrag schließen will oder nicht. Das Anklicken des Buttons und Durchlaufen des Bestellablaufes bei eBay lässt den Kaufvertrag gleichzeitig mit dem Garantievertrag zustande kommen. Für eine Information des Verbrauchers über Bedingungen der Garantie ist bei diesem Vorgehen jeder Zeitpunkt nach Aufgabe der Bestellung naturgemäß zu spät, sodass der Unternehmer sofort im Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrags den Käufer über seine Rechte und eventuelle Garantien informieren muss.

Dieser Garantievertrag kann zwischen Käufer und Verkäufer bestehen oder – wie es üblich ist – zwischen Käufer und Hersteller zustande kommen. Es macht keinen Unterschied, ob für eigene Garantien oder für Herstellergarantien geworben wird. Auch bei einer Herstellergarantie müssen sämtliche Garantieinformationen im Angebot selbst mit aufgeführt sein.

Aus diesem Grund muss auch in der klassischen Prospekt-Werbung, die wohl Motivation für die ursprüngliche BGH-Entscheidung war, nicht konkret über Garantiebedingungen informiert werden.

Preisgarantie

Beliebt ist auch die Zusicherung eines Unternehmers den Preis seines Produkts oder Dienstleistung an den günstigeren Verkaufspreis eines Konkurrenten anzupassen. Das kann eine Tiefpreisgarantie sein, wonach Verbraucher die Differenz zu einem günstigeren Mitbewerber abgezogen bekommen oder der Verbraucher zahlt den angebotenen Preis und hat das Recht den Gegenstand zurückzugeben, wenn er innerhalb einer bestimmten Frist ein günstigeres Angebot eines anderen Anbieters entdeckt. Des Weiteren kann ein Anbieter mit einer Bestpreisgarantie werden („Nirgendwo günstiger!“, „Wir garantieren Ihnen einen Preis, der 13 % unter jedem Mitbewerber-Angebot liegt“). Damit soll der Preis die Angebote der Konkurrenz unterbieten, um den tatsächlich günstigsten Preis zu haben.

Solche Preisgarantien werden von der Rechtsprechung als zulässig angesehen, vorausgesetzt, dass die Artikel in gleicher Ausführung und Qualität auch von Mitbewerbern geführt und von den Kunden auch „wieder gefunden” werden können. Auch dürfen sie keine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 S.2 Nr. 2 und 7 UWG sein. Dabei ist auf den „normal informierten und angemessen aufmerksamen, verständigen Durchschnittsverbraucher“ abzustellen. Die Bedingungen unter denen die Inanspruchnahme der Garantie erfolgt, müssen für den Verbraucher klar ersichtlich sein. Der lediglich pauschale Verweis auf weitere Bedingungen auf der Internetseite reicht nicht aus.

In der Regel muss der Kunde dafür seinen recherchierten Preis dem Einzelhandelsunternehmen vor Ort zeigen. Allerdings betreibt nicht jeder Kunde so eine Recherche. Somit können die Unternehmen mit der Uninformiertheit der Kunden kalkulieren und sogar einen höheren Preis ansetzen.

Ergänzungen des OLG Hamm

Das OLG Hamm hat in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt einer Garantiewerbung auf eBay (Az. 4 U 1/16 vom 25.08.2016) den Zusatz „5 Jahre Garantie“ als unlauter im Sinne des § 3a UWG gewertet und damit auch nach § 3 Abs. 2 UWG als unzulässige geschäftliche Handlung. Denn bei einem Fernabsatzvertrag, wie er bei einer Onlinebestellung zustande kommt, gilt die Regelung des § 312d Abs. 1 S.1 BGB, sodass der Unternehmer den Verbraucher nach Maßgabe des Art. 246a EGBGB informieren müsse. Aus Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB wiederum ergibt sich, dass der Unternehmer verpflichtet ist, dem Verbraucher Informationen über das Bestehen und die Bedingungen von Garantien zur Verfügung zu stellen. Dabei gilt, dass diese Informationen in klarer und verständlicher Weise vor der Vertragserklärung zur Verfügung gestellt werden müssen. Gegen diese Informationspflichten hat die Beklagte verstoßen und damit auch eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG verletzt. Schließlich erfährt der Verbraucher durch die Angabe „5 Jahre Garantie“ nur, dass eine Garantie bestehen soll, jedoch werden alle weiteren Angaben zu den Bedingungen dieser Garantie ausgespart. Diese Informationen müssen ihm aber vor Abschluss des Vertrages zur Verfügung stehen.

Dies gilt nach Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB selbst in dem Fall, wenn es sich bei den Angaben lediglich um Werbung handeln soll. Dies wird damit begründet, dass die Informationen dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrages zur Verfügung stehen müssen, damit er in die Lage versetzt wird, das Für und Wider des Vertrages abzuwägen, um dann eine überlegte Entscheidung über den Abschluss des Vertrages treffen zu können. Nur in dieser Lesart entspricht Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB dem Zweck des Art. 1 der Verbraucherrichtlinie (2011/83/EU), nämlich ein möglichst hohes Verbraucherschutzniveau zu ermöglichen.

Fazit

Grundsätzlich ist von einer Verwendung des Wortes „Garantie“ in eBay-Angeboten zu Werbezwecken abzuraten. Dazu gehören alle Formen wie „Zufriedenheitsgarantie“, „garantierte Lieferung“, „garantiert echt“ sowie der Hinweis, dass der Ware eine „Garantiekarte“ beigefügt ist. Anderes gilt beim Betrieb eines eigenen Internetshops, wo eine derartige Werbemaßnahme aufgrund der Unverbindlichkeit des Angebots zulässig ist.

Abschließend ist festzuhalten, dass eine Garantie ohne Frage ein wirksames Werbemittel darstellt. Derjenige, der sich für den Einsatz der Garantie als Werbemittel jedoch entscheidet, muss zwingend die Einhaltung der Informationspflichten gewährleisten können. Gegenüber Verbrauchern ist dabei die Informationspflicht aus § 312d Abs. 1 BGB zu beachten.

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