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Im Folgenden gehen wir auf zwei BGH-Urteile zum Käuferschutz bei PayPal ein, welche sich insbesondere mit dem Erlöschen der Kaufpreisforderung auseinandersetzen.

Relativierung des Käuferschutzes bei PayPal 

Einführung

Der Bundesgerichtshof entschied, dass Verkäufer trotz käuferseitig in Anspruch genommenen PayPal-Käuferschutzes die Zahlung des Kaufpreises erneut verlangen können, auch wenn der Online-Bezahldienst das bereits gezahlte Geld schon zurückgebucht hat (Urt. v. 22.11.2017, Az. VIII ZR 83/16, VIII ZR 213/16). 

Was ist PayPal?

PayPal ist ein Online-Bezahldienst für den Online-Handel, bei dem der Käufer nach Registrierung den sogenannten PayPal-Käuferschutz beanspruchen kann. Wenn die bestellte Ware nicht ankommt oder wesentlich von der Artikelbeschreibung abweicht, bucht PayPal dem Käufer nach Prüfung des Antrags den gezahlten Kaufpreis zurück und belastet in entsprechender Höhe das PayPal-Konto des Verkäufers. Der Bezahldienst ist für den Käufer kostenlos, beim Verkäufer wird bei jedem Geldeingang unter Verwendung von PayPal eine Provision abgezogen. 

Nun entschied der BGH, dass Verkäufer den Käufer trotz des PayPal-Käuferschutzes auf Kaufpreiszahlung in Anspruch nehmen können. Das bedeutet jedoch nicht, dass der PayPal-Käuferschutz nun völlig leerläuft. Nach Ansicht des BGH wird der Käufer nach wie vor besser gestellt als der Verkäufer, da der Käufer den Kaufpreis unverändert rückerstattet bekommt, der Verkäufer hingegen seine Ansprüche erst einklagen muss. 

Die Sachverhalte

Im ersten Fall (Az. VIII ZR 83/16) kaufte der beklagte Kunde ein Mobiltelefon über die Internetplattform eBay unter Nutzung des Bezahlungsdienstes PayPal. Der Käufer (kein Verbraucher) behauptete, das Paket nie erhalten zu haben und beantragte die Rückerstattung des Kaufpreises über Paypal. Der Verkäufer klagte auf erneute Zahlung des Kaufpreises und bekam vom Landgericht Essen Recht. Das Risiko des Verlustes des Pakets sei aufgrund des vereinbarten Versendungskaufs auf den Käufer übergegangen, sodass ihm auch der PayPal-Käuferschutz nicht half. 

Im zweiten Fall (Az. VIII ZR 213/16) hingegen entsprach der Kaufgegenstand nach Ansicht des Käufers nicht der Artikelbeschreibung, sodass dieser bei PayPal ebenfalls die Rückerstattung des Kaufpreises beantragte. Während das Landgericht Saarbrücken die Klage des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises als nicht begründet sah, verwies der BGH das Landgericht Saarbrücken nun zur erneuten Verhandlung. 

Wann erlischt ein Anspruch auf Kaufpreiszahlung?

Maßgeblich war bei der Entscheidung der Zeitpunkt, wann der Anspruch des Verkäufers gegen den Käufer auf Zahlung des Kaufpreises erlischt bzw. ob noch ein Anspruch auf Kaufpreiszahlung bestehen kann, nachdem PayPal den bereits gezahlten Kaufpreis zurückgebucht hat. 

Ein Anspruch erlischt grundsätzlich, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird, § 362 Abs. 1 BGB. Dabei kommt es auf den Leistungserfolg an, das heißt die Leistung muss beim Gläubiger eintreten. Bei Geldschulden erlischt der Anspruch also erst, wenn der Schuldner den Geldbetrag an den Gläubiger gezahlt hat und der Betrag dem Konto des Gläubigers vorbehaltslos gutgeschrieben wird. Konkret bezogen auf PayPal bedeutet das, dass der Käufer von seiner Zahlungspflicht erst befreit wird, wenn der Kaufpreis dem PayPal-Konto des Verkäufers gutgeschrieben wird.

Die Entscheidungen des BGH

Der BGH sieht den Anspruch auf Kaufpreiszahlung aber wieder begründet, sofern das PayPal-Konto des Verkäufers rückbelastet wird. Das würden die Vertragsparteien stillschweigend durch die Nutzung von PayPal vereinbart haben. Eine interessengerechte Vertragsauslegung führe zu dem Ergebnis, dass PayPal lediglich isoliert über Anträge auf Käuferschutz entscheide. Davon unberührt blieben die gesetzlichen und vertraglichen Rechte der Vertragsparteien. Während also der Käufer neben dem PayPal-Käuferschutz auch die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte und die staatlichen Gerichte bei Nicht- oder Schlechtleistung in Anspruch nehmen kann, solle auch dem Verkäufer das Recht zustehen, den wiederauflebenden Anspruch auf Kaufpreiszahlung – auch gerichtlich – durchzusetzen.

Diese Ansicht begründet der BGH mit dem lediglich vereinfachten Prüfungsmaßstab durch PayPal, wodurch eine sachgerechte Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien nicht sichergestellt werden könne. Anders als beim gesetzlichen Mängelgewährleistungsrecht würde PayPal nur über Anträge auf Käuferschutz entscheiden, sodass die Interessen der Verkäufer zunächst unberücksichtigt blieben. Die PayPal-Käuferschutzrichtlinie schließe gerade nicht den Rechtsweg für den Verkäufer aus, da „die gesetzlichen und vertraglichen Rechte zwischen Käufer und Verkäufer nicht“ berührt würden und „separat von diesen zu betrachten“ seien, was insgesamt für eine Wiederbegründung des Kaufpreisanspruchs gegen den Käufer spräche. Zudem bleibe der Käufer dadurch privilegiert, dass dieser den Kaufpreis unverändert rückerstattet bekommen könne, wohingegen der Verkäufer seinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gerichtlich einzuklagen habe. Zudem solle PayPal nicht faktisch die Kontrolle der deutschen Gerichte über die Streitigkeiten entziehen, indem es in kaufrechtlichen Streitigkeiten als „Richter“ fungiert. Zumal prüfe PayPal Streitigkeiten aufgrund der unzureichenden Interessenabwägung der Vertragsparteien nicht in vergleichbarer Qualität wie ein Gericht. 

Weiter ließ sich der BGH von der Erwägung leiten, dass sich der PayPal-Käuferschutz gegen Verbraucher richten könne, wenn der Verkäufer kein Unternehmer, sondern Verbraucher ist. Um dem entgegen zu wirken und den Verbraucherschutz zu stärken, entschied sich der BGH für eine Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien.

Eine ähnliche Entscheidung traf der BGH 2010 bezüglich des SEPA-Lastschriftverfahrens. Auch dort war das Gericht der Ansicht, dass die Erfüllungswirkung nachträglich bei einem Widerruf der Lastschrift durch den Schuldner gegenüber seiner Bank entfalle (BGH Urt. v. 20.07.2010, Az. XI ZR 236/07).

Folgen der BGH Entscheidung 

Das Urteil des BGH bringt einige Unsicherheiten für den Verbraucher mit sich. Fraglich ist, welche Konsequenzen sich daraus ergaben, dass das Vertragsverhältnis zwischen Verkäufer und Paypal Auswirkungen auf den Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer hat, wenn der BGH seine Entscheidung auf eine stillschweigende Parteivereinbarung durch die Verwendung des Bezahlsystems PayPal stützt. 

Im Ergebnis erteilt der BGH dem größten Vorteil von PayPal der vollständigen Absicherung für die Käufer eine Absage: Künftig können Verkäufer nun also doch die Käufer zur Zahlung in Anspruch nehmen. Auf Händlerseite könnte PayPal als eine Art Versicherung gegen Zahlungsausfall, auf Kundenseite als eine Art Versicherung gegen Online-Shop-Risiken wie Nicht- oder Schlechtleistung einzuordnen sein.

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