Haftungsprivilegierung von Suchmaschinenbetreibern für Links

Wir beleuchten die Urteile des LG und OLG Köln zur Haftungsprivilegierung von Suchmaschinenbetreibern.

Haftungsprivilegierung von Suchmaschinenbetreibern für Links

Einführung

Suchmaschinenbetreiber, deren Ergebnisliste einer Suchmaschinenanfrage Links zu Internetseiten enthält, haften nur dann als mittelbarer Störer, wenn sie gegen ihre reaktive Prüf- bzw. Sperrpflicht verstoßen haben. Zu diesem Ergebnis kam das OLG Köln am 13.10.2016 (Az. VI ZR 489/16).

Der Sachverhalt

Geklagt hatten Anbieter von Dienstleistungen und selbständige Handelsvertreter gegen den Betreiber der momentan weltweit am häufigsten genutzten Internetsuchmaschine „Google“ und eine für die Vermarktung des deutschen Internetauftritts verantwortliche Tochtergesellschaft von Google. Grund sei die Möglichkeit des Auffindens bestimmter, die Kläger in ihren Persönlichkeitsrechten verletzende Suchergebnisse über die Suchmaschine. Konkret geht es um darum, ob Google Links auf Webseiten sperren muss, auf denen der Kläger nach seiner Ansicht beleidigt wird. 

Die Kläger forderten von Google die dauerhafte Sperrung der Suchinhalte im Suchindex, die Löschung der Seiten im Cache der Suchmaschinen und die Einrichtung eines Suchfilters für bestimmte Begriffskombinationen, da diese Beiträge allein der Diffamierung, Kreditgefährdung und Rufschädigung der Kläger dienen würden. 

Im Laufe der Zeit entfernte Google zwar einige der von den Klägern benannten Verknüpfungen. Allerdings wurden weitere Links in der Suchmaschine belassen, die die Kläger weiterhin in ihren Rechten einschränkten. Die Kläger sahen eine Verantwortlichkeit des Suchmaschinenbetreibers für die fortwährende Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte und forderten nunmehr gerichtlich die Unterlassung des Auffindbarmachens im Suchindex, die Einrichtung eines Suchfilters, die Auskunft über die Verantwortlichen der beanstandeten Beiträge, eine Geldentschädigung sowie die Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten.

Die Entscheidungen des LG und OLG Köln

Das LG Köln (Urteil v. 16.08.2015 – Az. 28 O 14/14) gab der Klage nur hinsichtlich der Auffindbarmachung einiger Verknüpfungen sowie der vorgerichtlichen Anwaltskosten statt. 

Das OLG Köln wies die Klage in der Berufungsinstanz dagegen sogar in seiner Gänze ab. In seiner Entscheidung legte das OLG Köln zu Grunde, dass der Betreiber einer Internetsuchmaschine, deren Ergebnisliste einer Suchmaschinenanfrage Links zu Internetseiten enthält, als mittelbarer Störer erst dann haftet, wenn er gegen seine (reaktive) Prüf- bzw. Sperrpflicht verstößt. Diese Pflicht besteht jedoch erst bei einem eindeutigen Hinweis auf die Rechtsverletzung durch den Betroffenen und dem Ergebnis einer eindeutigen Verletzung bei der Überprüfung durch den Betreiber. 

Das Urteil des OLG Köln im Einzelnen

Das Gericht sieht einen Suchmaschinenbetreiber bei einem Verstoß gegen seine Handlungspflichten als mittelbaren Störer. Ein mittelbarer Störer sei dabei derjenige, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beitrage. Dabei genüge als Tatbeitrag auch schon die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. 

Erforderlich dafür sei aber das Vorhandensein einer Verhaltenspflicht, hier einer Prüfpflicht, deren Umfang sich danach richte, ob und inwieweit dem als mittelbarer Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten sei.

Diese (reaktive) Prüf- und Sperrpflicht eines Suchmaschinenbetreibers werde erst durch einen Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung ausgelöst. Ein pauschaler Hinweis sei nicht ausreichend. Der Suchmaschinenbetreiber sei nur dann zur Sperrung von Links zu Internetseiten, deren Inhalt den Betroffenen inkriminieren, verpflichtet, wenn die behauptete Rechtsverletzung im Rahmen seiner Prüfung offensichtlich erkennbar sei. Grund dafür sei, dass die Inkenntnissetzung des Suchmaschinenbetreibers durch den Betroffenen nur ein einseitiges Prüfungsverfahren auslösen kann. Ebenso bestehe die Gefahr erheblicher Auswirkungen einer Sperrung von Links für unbeteiligte Dritte, die beanstandungsfreie Inhalte mithilfe des Suchmaschinenbetreibers im Internet auffinden wollen. 

Aus diesen Gründen seien hohe Anforderungen an die Inkenntnissetzung durch den Betroffenen zu stellen: Der Betroffene müsse den Suchmaschinenbetreiber so detailliert über den Sachverhalt aufklären, dass die Informationen bei der Prüfung durch den Suchmaschinenbetreiber in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu dem Ergebnis führen, dass die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen durch die mit Links nachgewiesenen Seiten rechtswidrig verletzt werden. Die Rechtsverletzung müsse offensichtlich erkennbar gemacht werden, und es genüge nicht, die betreffenden Links zu nennen und eine Rechtsverletzung durch sie zu behaupten. Die Beweislast der Verletzung seiner Rechte liege im Ergebnis beim Betroffenen selbst.

Als Gründe nennt das OLG die Unmöglichkeit einer regelmäßigen Durchführung eines Stellungnahmeverfahrens, da dem Betreiber sowohl Autoren als auch Inhaber der durch die Links nachgewiesenen Seiten nicht bekannt sind. Zudem kann ein Suchmaschinenbetreiber nicht die vermeintlichen rechtswidrigen Inhalte von den Internetseiten entfernen, sondern nur die jeweiligen Links von seiner Suchfunktion entfernen. Dadurch werden aber auch die restlichen, inhaltlich möglicherweise beanstandungsfreien Inhalte der entsprechenden Seite nicht mehr aufzufinden sein.

Revision beim BGH

Nun landete die Sache vor dem BGH, der sich mit der Frage beschäftige, ob Google Links auf Webseiten sperren muss, auf denen der Betroffene seiner Ansicht nach beleidigt wird. Bereits während der ersten mündlichen Verhandlung wurde sich vom BGH dahingehend geäußert, dass ein großer Suchmaschinenbetreiber wie Google nicht gehalten sein könne, jede gefundene Seite vorab auf verletzende Inhalte zu prüfen, da dies die Suchmaschine praktisch lahmlegen würde. Der BGH werde nun den Maßstab prüfen, wie die einzelnen Anforderungen an einen Hinweis des Betroffenen über Rechtsverletzungen an den Suchmaschinenbetreiber anzusetzen sind. 

Das Urteil bleibt spannend zu erwarten. Würde sich der BGH der strengen Sichtweise des OLG Köln anschließen, so kann es durchaus zu einem sog. „Overblocking“ kommen, da Google zum Ausschluss von Haftungsrisiken umfassende Sperrungen nach entsprechenden Äußerungen der Betroffenen vornehmen könnte.

NOCH FRAGEN?

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage zu diesem und weiteren Themen!

Preisangaben im Schaufenster und Webshop

Wir erläutern, was der Anbieter bei Zurschaustellung von Waren im Onlineshop und im Schaufenster nach der PAngV zu beachten hat.

Preisangaben im Schaufenster und Webshop

Einleitung

Die Preisangabenverordnung (PAngV) gibt vor, dass derjenige, der Waren gewerbs- oder geschäftsmäßig anbietet oder unter Angabe von Preisen bewirbt, den Preis in der Form anbieten muss, dass dieser die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile beinhaltet. Die Verordnung zielt nicht darauf ab, den Anbieter in bestimmten Situationen immer zur Angabe von Preisen zu verpflichten, sondern verfolgt das Schutzziel der Preiswahrheit und Preisklarheit bei Angabe überhaupt irgendwelcher Preise. Preisklarheit bedeutet, dass der Preis so „klar und verständlich“ angegeben sein muss, dass der Verbraucher den Preis sofort, ohne weiteres Nachdenken und Nachlesen auf einen Blick richtig verstehen kann. Gegen das Gebot der Preisklarheit verstieße es beispielsweise, wenn der Preis für Meterware in Kilopreisen angegeben würde. Demgegenüber ist unter Preiswahrheit zu verstehen, dass der angegebene Preis den Tatsachen entspricht, also tatsächlich verlangt wird und zu bezahlen ist. Darüber hinaus muss der Preis auch in der Währung angegeben werden, in der er zu zahlen ist. Dies alles dient dem Schutzziel, dem Verbraucher eine erleichterte Preisvergleichsmöglichkeit zu garantieren und so seine Stellung gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken, sowie den Wettbewerb insgesamt zu fördern. 

Der Begriff des „Anbietens“

1 Abs. 1 PAngV unterscheidet indes zwischen dem „Anbieten“ und „unter Angabe von Preisen bewerben“. Der Begriff des Anbietens ist so zu verstehen, dass dem Verbraucher „die Besonderheiten eines Erzeugnisses und ein Preis, der aus der Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers dem Verkaufspreis dieses Erzeugnisses gleichkommt“ dargestellt werden, so dass er annehmen kann, der Anbieter wolle ihm dieses Erzeugnis zu den genannten Konditionen verkaufen. Das Verständnis von „Anbieten“, geht über das Vertragsangebot iSd § 145 BGB hinaus und umfasst auch „jede Erklärung eines Unternehmens, die im Verkehr in einem rein tatsächlichen Sinne als Angebot verstanden wird, mag dieses auch noch rechtlich unverbindlich sein“. Dabei muss diese Erklärung jedoch gezielt auf den Absatz eines bestimmten Produkts gerichtet sein. Einschränkend muss sie jedoch so konkret gefasst sein, dass sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäfts auch aus der Sicht des Kunden ohne weiteres zulässt. Darunter fällt auch das Kriterium der Preisangabe, sodass ein Anbieten begrifflich und logisch schon dann nicht anzunehmen ist, wenn eine Preisangabe völlig fehlt.

„Werben unter Angabe eines Preises“

Zwischen dem Anbieten und Werben unter Angabe eines Preise besteht eigentlich kein sachlicher Unterschied, da auch der EuGH den Begriff so auslegt, dass ein Werben unter Angabe eines Preises nur dann vorliegt, wenn die Werbung unter Berücksichtigung ihrer sämtlichen Merkmale ein „Angebot“ darstellen könnte, jedoch ohne Angabe eines Preises. Abgrenzend ist also die Frage, ob noch ergänzende Angaben und weitere Verhandlungen erforderlich sind, um ein Geschäft zum Abschluss zu bringen. Das „Werben unter Angabe von Preisen“ ist also als eine Vorstufe zum Anbieten zu verstehen und nicht als ein völlig anderer Tatbestand, es stellt also ein sachliches Minus dar. 

Aktuelle Rechtsprechung zum Preisangabe-Erfordernis

Preisangabe bei Ausstellung von Ware im Schaufenster

Der BGH hatte Ende 2016 in einem Fall zu entscheiden, in dem die Beklagte als bundesweite Hörgeräteakustiker-Kette in ihrem Schaufenster zwei Hörgeräte ohne Preisauszeichnung zur Schau stellte und dazu erläuternde Hinweise zur Verfügung stellte. Neben diesen Ausstellungsstücken wurden noch weitere Waren zum Kauf mit Preisauszeichnungen angeboten. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. sah darin einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Preisangabe bei Angeboten gem. §§ 8, 3, 3a UWG iVm § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV und einen Verstoß gegen die Preisauszeichnungspflicht gem. §§ 8, 3, 3a UWG iVm § 4 Abs. 1 PAngV und nahm die Beklagte deswegen auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch. Bereits die Vorinstanzen hatten angenommen, dass sich ein Unterlassungsanspruch weder aus §§ 8, 3, 3a UWG iVm § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV noch aus §§ 8, 3, 3a UWG iVm § 4 Abs. 1 PAngV ergibt, was der BGH sehr deutlich bestätigte. Nach Erläuterung der Pflichten zur Angabe von Gesamtpreisen beim Anbieten oder Werben unter Angabe von Preisen nach § 1 Abs. 1 PAngV, definiert der BGH den Begriff des Anbietens wie folgt: „Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher kann eine Werbung, in der ein Gewerbetreibender die Besonderheiten des beworbenen Erzeugnisses und einen Preis, der aus der Sicht des Verbrauchers dem Verkaufspreis dieses Erzeugnisses gleichkommt, sowie ein Datum genannt hat, bis zu dem das „Angebot“ gültig bleibt, als Angebot des Gewerbetreibenden auffassen, das Erzeugnis zu dem in dieser Werbung genannten Konditionen zu verkaufen“. Mit aller Einfachheit stellt das Gericht dann fest: Wenn kein Preis für das beworbene Produkt angegeben ist, ist es auch kein Angebot im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV. 

Auch eine Pflicht zur Preisangabe nach § 4 Abs. 1 PAngV lehnt der BGH kurz und deutlich ab: § 4 Abs. 1 PAngV verpflichtet den Gewerbetreibenden zwar seine Waren durch Preisschilder oder Beschriftung der Ware auszuzeichnen, wenn er diese in Schaufenstern, Schaukästen oder innerhalb des Verkaufsraums oder in sonstiger Weise sichtbar ausstellt. Jedoch ist diese Vorschrift mit der Einschränkung zu betrachten, dass sie nur gilt, sofern ein Angebot im Sinne des § 1 Abs. 1 PAngV vorliegt. § 4 Abs. 1 PAngV wolle gar keine Preisangabe verpflichtend einführen, sondern bloß die Art und Weise der Preisangabe regeln, die bei sichtbar ausgestellten oder vom Verbraucher unmittelbar zu entnehmenden Waren erforderlich ist. Insbesondere erfasst diese Vorschrift nicht die Werbung im Schaufenster ohne Preisangabe. 

Preisangabe in Webshops

Ähnlich entschied auch das OLG München, das sich allerdings mit den erforderlichen Preisangaben in einem Webshop befassen musste. Die Beklagte betreibt eine Internetdomain, auf der die Besucher Markenmöbel unter Auswahl von Schnitt, Typ, Material, Farbe und Größe konfigurieren können. Dabei ist im Voraus noch kein Preis ersichtlich, sondern der Nutzer muss unter Betätigung eines Buttons, Eingabe seines Namens und seiner E-Mail-Adresse ein Angebot anfordern. Ihm wird dann per E-Mail der Link zur Preisangabe geschickt, dass er einsehen kann. Die Klägerin dagegen betreibt selbst Einrichtungshäuser an mehreren Standorten und behauptet einen wettbewerblichen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung gem. § 4 Nr. 1 UWG bzw gegen § 5 a Abs. 3 Nr. 3 UWG auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten. Auch hier lehnt das OLG jegliche Ansprüche ab, wiederum mit der Begründung, dass es sich bei der Konfigurationsmöglichkeit der Möbelstücke nicht um ein Angebot im Sinne der PAngV handelt und stellt hierbei vor allem auf den Aspekt ab, dass nicht sämtliche Merkmale einer „Aufforderung zum Kauf“ vorhanden sind. Diese muss nämlich so konkret ausgestaltet sein, dass sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluss des Geschäfts aus der Sicht des Kunden ohne weiteres zulässt. Das Bedürfnis weiterer Angaben oder Verhandlungen, um das Geschäft zustande zu bringen, schließt die Qualität als Angebot bereits aus. Zu einem konkreten Angebot gehöre unter anderem auch die Angabe eines Preises. Nimmt man, wie der BGH, an, dass ein Angebot eine Ankündigung ist, die so konkret gestaltet ist, dass sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluss des Geschäfts aus der Sicht des Kunden ohne weiteres zulässt, wird hier schnell offenbar, dass es dem Verhalten des Beklagten an einer unmittelbaren Aufforderung an den Verbraucher fehlt, ihrerseits ein rechtsgeschäftlich bindendes Kaufangebot abzugeben. Vielmehr will der Anbietende hier eine Einladung zum Eintritt in Kaufverhandlungen anregen, oder wie das OLG es formuliert: Eine „Aufforderung zur Aufforderung zur Abgabe eines Angebots“ (invitatio ad invitationem ad offerendum) aussprechen. Auch im Vergleich zum Begriff der „Aufforderung zum Kauf“ des Art. 2 lit.i) der UGP-RL kommt das OLG zu dem Schluss, dass sowohl ein „Angebot“ als auch eine „Aufforderung zum Kauf“ stets eine Preisangabe enthalten muss. Ein logischer Schluss in die andere Richtung, würde dem Schutzzweck der Preisangabenverordnung entgegenstehen. 

Auch der Hinweis „Markenmöbel zum günstigen Preis“ in dem Webshop des Beklagten reicht nicht aus um ein Angebot zu begründen, denn der Verbraucher muss so viel über das Produkt und dessen Preis erfahren können, dass er sich für den Kauf entscheiden kann. Dazu müsste eine die Annahme eines Angebots rechtfertigende, hinreichend konkrete Ankündigung vorliegen, die ohne Ziffernangabe aber niemals konkret genug sein kann. Damit stellt auch das OLG München für Webshops fest, dass aus den Umständen der Zurschaustellung von Waren nicht auf ein Preiserfordernis geschlossen werden darf, sondern es immer nur um die Art und Weise der Preisangabe geht, sofern überhaupt ein Preis angegeben wird.

NOCH FRAGEN?

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage zu diesem und weiteren Themen!

Umstrittene Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung ausgesetzt

Im Folgenden erläutern wir das Urteil des OVG Münster zur Vorratsdatenspeicherung.

Umstrittene Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung ausgesetzt

Einführung

Mit Beschluss vom 22. Juni 2017 hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster entschieden, dass die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache für die klagende Telekommunikationsdienstanbieterin ausgesetzt wird. Die Bundesnetzagentur reagierte prompt auf den Beschluss des OVG und verkündete, bis zum Urteil im Hauptverfahren die Pflicht zur Speicherung auch gegenüber anderen Telekommunikationsdienstleistern nicht durchzusetzen. 

Was ist die Vorratsdatenspeicherungspflicht? 

Die sogenannte Vorratsdatenspeicherungspflicht wurde im Dezember 2015 eingeführt und sollte ab dem 1. Juli 2017 für alle Telekommunikationsdienstanbieter verbindlich gelten. Sie umfasst die anlasslose Speicherung von Daten zum Zwecke der Strafverfolgung auf Vorrat, die durch die Nutzung des Dienstes anfallen. Darunter fallen also Verkehrsdaten und Standortdaten. Für letztere gilt eine Speicherpflicht von vier Wochen, alle anderen Daten werden für einen Zeitraum von zehn Wochen gespeichert. 

Die Diskussion über die Vorratsdatenspeicherung hält schon lange an: Befürworter halten sie für ein evidentes Instrument der Verbrechensbekämpfung. Durch den nur im Einzelfall stattfindenden Zugriff auf die personenbezogenen Daten verdächtiger Personen sei der Grundrechtseingriff gering. Auf der anderen Seite kritisieren Gegner die Regelung: Die flächendeckende und ausnahmslose Speicherung von Telekommunikationsdaten sei ohne Einschränkungen des Personenkreises, des Kommunikationsmittels sowie der Daten unverhältnismäßig zum in wenigen Einzelfällen tatsächlich vorkommendem Zugriff auf die Daten. Insoweit führte auch das Bundesverfassungsgericht bereits im Volkzählungsurteil aus dem Jahre 1983 aus, dass wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, versuchen wird, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen und dadurch in der Entfaltung seiner freier Persönlichkeit gehemmt ist. 

Jetziger Sachverhalt

Klage eines Telekommunikationsdienstanbieters 

Ein Münchener Internetprovider hatte geklagt und ist nun durch einstweilige Anordnung vorzeitig vor Beendung des Hauptverfahrens von seiner Speicherungspflicht entbunden. 

Bundesnetzagentur zieht nach 

In Folge des Beschlusses und seiner Begrüßung von Rechtswissenschaftlern, Bürgerrechtsorganisationen, wirtschaftlichen Interessenverbänden und der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) entschied sich die Bundesnetzagentur für das Absehen von Anordnungen und sonstigen Durchsetzungsmaßnahmen der Speicherpflicht gegenüber allen grundsätzlich verpflichteten Unternehmen. Es kommt somit nicht mehr zur Einleitung von Bußgeldverfahren gegen die Telekommunikationsdienstanbieter, wenn diese die Vorratsdatenspeicherung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht umsetzen.

Begründung des Gerichts: 

Verstoß gegen das Europarecht 

Das OVG begründete seine Ansicht damit, dass die Vorratsdatenspeicherung gegen das Europarecht verstoße. Die Regelung sei nicht mit Art. 15 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (RL 2002/58/EG) vereinbar. Zudem verstoße sie auch gegen Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. 

Darüber hinaus nimmt das OVG Bezug auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 21.12.2016. Dort hatte das Gericht ergänzend zu einer Entscheidung vom 21.04.2014 verdeutlicht, dass es aufgrund nationaler Regelungen der Vorratsdatenspeicherung nicht zu einer uferlosen Überwachung der Betroffenen kommen dürfe. Die Verhältnismäßigkeit sei strikt auszulegen, also dürfe die Speicherung nur während eines bestimmten Zeitraums und aus eng begrenzten Gründen erfolgen und gerade nicht als allgemeine und unterschiedslose Speicherung nahezu aller Verkehrs- und Standortdaten ausgestaltet sein. Nationale Regelungen müssten die Vorratsdatenspeicherung als Eingriff in den Schutz personenbezogener Daten, zum Schutz des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens, auf das absolut Notwendige beschränken. 

Das Gericht stützt seine Entscheidung auf drei Beanstandungen: Zum einen enthalte die Regelung keine Ausnahme. Die Speicherpflicht umfasse alle Personen (auch solche die einem besonderen Berufsgeheimnis unterfallen), alle elektronischen Kommunikationsmittel und alle Verkehrsdaten. Hier fehle es an einem Zusammenhang zwischen den zu speichernden Daten und einer Bedrohung für die öffentliche Sicherheit. Um einen Eingriff in Art. 7 oder 8 der Charta zu rechtfertigen, fehle des Weiteren ein objektives Kriterium zur Beschränkung des Zugangs zu den Daten und ihrer Nutzung für die Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten. Zudem enthalte die Regelung keine Verfahrensvorschriften, auch nicht zur vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine öffentliche Stelle. Ferner moniert das Gericht die einheitliche Speicherdauer der Daten ohne Unterscheidung bezüglich der Datenkategorien oder anhand der Personenkreise.

Anforderungen an eine mögliche Vorratsdatenspeicherung 

Die Beschränkung der zu speichernden Daten sollte auf das absolut Nötigste beschränkt sein. Dem genüge eine Regelung der Vorratsdatenspeicherung, wenn sie klare und präzise Regeln über die Tragweite und die Anwendung für die Speicherung vorsehe und Mindestanforderungen zur Gewährleistung eines ausreichenden Schutzes vor Missbrauch aufstelle. Dafür bedürfe es einer genauesten Differenzierung, unter welchen Umständen und unter welchen Voraussetzungen eine Maßnahme der Vorratsdatenspeicherung vorbeugend getroffen werden darf. Zudem sind die materiellen Voraussetzungen der Speicherung in die Regelung mit aufzunehmen. Zur Herstellung eines Zusammenhangs zwischen den zu speichernden Daten und dem verfolgten Ziel seien objektive Kriterien der Speicherung zu beachten, die zur Begrenzung des Umfangs der Maßnahme und auch den betroffenen Personenkreis geeignet sind. Eine zulässige Beschränkung könne auch in Bezug auf einen bestimmten Zeitraum, einen Personenkreis oder den Daten vorgenommen werden. Des Weiteren bedürfe es Verfahrensvorschriften, die den Zugang zu den Daten auf das absolut Notwendige beschränken.

Folgeprobleme der Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung 

Grundsätzlicher Zweck einer Vorratsdatenspeicherungspflicht gegenüber TK-Dienstanbieter ist, diese Daten für Strafermittlungszwecke für eine feste Dauer abrufen zu können. Grundsätzlich werden die Pflicht der manuellen Bestandsdatenauskunft der TK-Dienstanbieter in § 113 TKG geregelt. Nach § 113 Abs. 1 S. 4 TKG haben die Unternehmen zur Auskunftserteilung dabei auf alle unternehmensinternen Datenquellen zurückzugreifen. Bezüglich der Zeiträume der Speicherung dieser Verkehrsdaten gilt somit wieder die Rechtslage, wie vor Einführung der neuen Vorratsdatenspeicherung, bei der nach Vertragsmodellen differenziert werden muss und den TK-Dienstanbieter grundsätzlich auch gewisse eigene Entscheidungsspielräume eröffnet werden.

NOCH FRAGEN?

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage zu diesem und weiteren Themen!

Vereinbarung von selektiven Vertriebssystemen mit dem Kartellrecht 

Schutz von Luxus- und Prestigewaren durch selektive Vertriebssysteme: inwieweit ist das zulässig?

Vereinbarung von selektiven Vertriebssystemen mit dem Kartellrecht

Einleitung 

Sowohl für große Unternehmen als auch für kleine Einzelhändler ist der Vertrieb von Produkten auf unterschiedlichen Online Präsenzen ein wichtiges wirtschaftliches Standbein, da der Onlinevertrieb eine viel breitere Bekanntheit bewirken und zu internationalem Handel beitragen kann. Ob der Onlinevertrieb im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems eingeschränkt beziehungsweise untersagt werden darf, ist Dreh- und Angelpunkt eines Vorlageverfahrens des OLG Frankfurt an den EuGH, wozu mittlerweile ein Schlussantrag des Generalanwalts Nils Wahl veröffentlicht wurde. 

Selektive Vertriebssysteme sind laut Legaldefinition nach Art. 1 Abs. 1 lit. e VO 330/2010/ EU „Vertriebssysteme, in denen sich der Anbieter verpflichtet, die Vertragswaren oder -dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar nur an Händler zu verkaufen, die anhand festgelegter Merkmale ausgewählt werden, und in denen sich diese Händler verpflichten, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen nicht an Händler zu verkaufen, die innerhalb des vom Anbieter für den Betrieb dieses Systems festgelegten Gebiets nicht zum Vertrieb zugelassen sind“. Einfacher ausgedrückt handelt es sich dabei um Vertriebssysteme, bei denen aus Marken- und Imagepflegegründen die Produkte nur über anhand objektiver Kriterien ausgewählte Einzelhändler vertrieben werden. Ein solches Vertriebssystem ist unter bestimmten Umständen mit dem deutschen und europäischen Kartellrecht vereinbar und darf auch durch ein Kontrollnummernsystem geschützt werden, durch welches jedes Produkt eine eindeutig identifizierbare Seriennummer führt. 

Der Sachverhalt 

Der Rechtsstreit zwischen Coty Germany, einem führenden Anbieter von Luxuskosmetik in Deutschland, und der Parfümerie Akzente GmbH, nimmt seinen Ausgangspunkt in der umstrittenen Frage, ob Coty Germany den autorisierten Einzelhändlern seines selektiven Vertriebssystems, wie es die Parfümerie Akzente ist, untersagen kann, die Produkte über Internetmarktplätze wie Amazon.de oder Ebay.de zu verkaufen. Im Rahmen eines Depotvertrages, ergänzt durch einen Spezialvertrag, galt zwischen dem Anbieter Coty Germany und der Parfümerie Akzente die Vereinbarung, dass die Produkte in einer physischen Verkaufsstätte und auch im Internet verkauft werden dürfen. Hinsichtlich der physischen Verkaufsstätte, also einer Parfümerie-Boutique, schrieb der Vertrag vor, dass jede Verkaufseinrichtung konkret autorisiert sein und bestimmte Anforderungen bezüglich Umgebung, Ausstattung und Einrichtung erfüllen muss. Unter diese drei Kriterien fallen Merkmale der äußeren Erscheinung, wie die Fassade, die Innenausstattung, die Bodenbeläge, Art der Mauern, Mobiliar sowie Beleuchtung. Dies alles soll dem Zweck, den Luxus-Charakter der Coty Prestige-Marke zu unterstreichen, dienen. 

Bis März 2012 hielt sich die Parfümerie Akzente auch an diese Vereinbarungen, sie vertrieb die Produkte sowohl über eine physische Verkaufsstätte, sowie über eine eigene Internetpräsenz und über Amazon.de. 2012 modifizierte Coty Deutschland sein Vertragswerk jedoch und untersagte seinen autorisierten Einzelhändlern den Vertrieb der Produkte unter Einschaltung nicht autorisierter Drittunternehmer, worunter Internetmarktplätze wie Ebay und Amazon zu verstehen sind, denn der Einzelhändler war von da an nur noch zum Internetverkauf befugt, wenn er seine Internetpräsenz als „elektronisches Schaufenster“ nutzt und der Luxuscharakter der angebotenen Produkte dabei weiterhin zum Vorschein kommt. Der Einzelhändler wehrte sich gegen diese Auflage, woraufhin Coty Germany eine Klage auf Unterlassung vor dem LG Frankfurt erhob, welches die Klage mit der Begründung ablehnte, dass die fragliche Vertragsklausel gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und § 1 GWB verstoße. Im Berufungsverfahren beschloss das OLG Frankfurt das Verfahren auszusetzen und dem EuGH die streitigen Fragen zur Entscheidung im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 1 AEUV vorzulegen. 

Die Vorlagefragen 

Das OLG Frankfurt formulierte vier Fragen zur Vorabentscheidung, wovon die ersten zwei hier im Folgenden näher erörtert werden sollen. Die erste Frage bezog sich darauf, ob selektive Vertriebssysteme, die dem Vertrieb von Luxus- und Prestigewaren dienen und das Luxusimage eines Produktes sicherstellen sollen, mit dem Wettbewerb nach Art. 101 Abs. 1 AEUV vereinbar sind. Näher betrachtet zielt die Frage darauf ab, ob selektive Vertriebssysteme zu einer Wettbewerbsverzerrung führen und damit der wirtschaftlichen Effizienz und letztlich dem Wohl des Verbrauchers schaden können. Im Falle einer positiven Antwort auf diese erste Frage, schließt das OLG Frankfurt die Frage an, ob es mit Art. 101 Abs. 1 AEUV vereinbar ist, wenn den Einzelhändlern eines selektiven Vertriebssystems pauschal verboten wird, bei Internetverkäufen nach außen erkennbar Drittunternehmen einzuschalten; unabhängig davon, ob im konkreten Fall die legitimen Qualitätsanforderungen des Herstellers eingehalten werden oder nicht. 

Analyse des Generalanwalts zur ersten Vorlagefrage 

Zur Einschätzung, ob selektive Vertriebssysteme gegen das Gebot von Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßen, führt der Generalanwalt zunächst aus, dass Zweck des Art. 101 Abs. 1 AEUV und des gesamten Wettbewerbsrechts der Schutz vor Wettbewerbsverzerrung sei. Unter Wettbewerb sei jedoch nicht nur der klassische Preiswettbewerb zu verstehen, sondern auch die Förderung der Diversität von Produktangeboten, Optimierung der Qualität und Innovation. Daher könne es durchaus gerechtfertigt sein, eine Einschränkung des Preiswettbewerbs hinzunehmen, um andere Aspekte des Wettbewerbs zu stärken. Insofern schätzt der Generalanwalt die Folgen eines solchen Vertriebssystems als neutral bis positiv für den Wettbewerb ein. In diesem Fall wäre damit eine Beschränkung des Preiswettbewerbs zugunsten der Qualitäts- und Imagesicherung gegeben. Bereits in dem Urteil des EuGH zu den Metro SB-Großmärkten habe der Gerichtshof anerkannt – so der Generalanwalt –, dass Luxuswaren in Anbetracht ihrer besonderen Eigenschaften, ihres Images und ihres Wesens ein selektives Vertriebssystem erforderlich machen können, um ihre Qualität zu erhalten und ihren richtigen Gebrauch zu gewährleisten. Außerdem habe der Gerichtshof bereits mehrfacht entschieden, dass selektive Vertriebssysteme mit Art. 101 Abs. 1 AEUV vereinbar sind, „sofern die Auswahl der Wiederverkäufer aufgrund objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, die einheitlich festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden“. Der EuGH stellte in der Vergangenheit die sog. Metro-Kriterien auf, unter deren Berücksichtigung selektive Vertriebssysteme nicht gegen das Kartellverbot verstießen, sofern sich das System auf den Vertrieb von Luxus- und Prestigewaren konzentriere. Diese Metro-Kriterien beinhalten die folgenden Erfordernisse:

  1. Es muss erwiesen sein, dass die besondere Natur der Produkte, insbesondere wegen ihrer hohen Qualität oder technischen Entwicklung ein solches selektives System erfordern, um ihre Qualität zu wahren und ihren richtigen Gebrauch zu gewährleisten. 
  2. Die Auswahl der Wiederverkäufer muss aufgrund objektiver Kriterien qualitativer Art erfolgen, die einheitlich festgelegt ist und ohne Diskriminierung angewendet wird. 
  3. Die festgelegten Kriterien dürfen nicht über das erforderliche Maß hinausgehen.

Grundsätzlich müsse der nationale Richter darüber befinden, ob diese Kriterien erfüllt sind, jedoch kommt der Schlussantrag im Folgenden zu dem Ergebnis, dass das selektive Vertriebssystem der Coty Germany auf objektiven und qualitativen Erfordernissen beruht und kein Verstoß gegen das Kartellverbot darstellt. Denn ein Vertriebssystem, das durch die Festlegung der äußeren Umstände des Verkaufs sicherstellen will, dass die Waren in einer ihren Wert zur Geltung bringenden Weise dargeboten werden, ist dazu geeignet, die Qualität derartiger Produkte zu wahren und auch bei den betroffenen Kosmetikartikeln kann es sich durchaus um Luxusartikel handeln, da die Einstufung als Luxus- oder Prestigeware nicht allein auf materiellen Eigenschaften beruht, sondern auch die „Aura von Luxus“ und die Vorstellungen des Verbrauchers mit in den Blick genommen werden müssen. Daher kann auch die mögliche Beeinträchtigung der luxuriösen Ausstrahlung ein selektives Vertriebssystem rechtfertigen. 

Zulässigkeit des Verbots der Einschaltung von Drittplattformen 

Die Frage nach der Zulässigkeit des Verbots, Drittplattformen in erkennbarer Weise einzuschalten wird in ähnlicher Weise beantwortet: Das Verbot muss zunächst, in Anbetracht der angestrebten Qualitätsziele legitim und verhältnismäßig sein. Das Ziel der Wahrung und Kontrolle von Qualitätskriterien, insbesondere die Garantien in Bezug auf Qualität, Sicherheit und Herkunftskennzeichnung der Waren zu sichern, kann nach Einschätzung des Generalanwalts ein solches Verbot rechtfertigen. Begründet wird dies damit, dass ein absolutes Verbot Verkäufe im Internet nach außen erkennbar über Drittunternehmer durchzuführen, vergleichbar ist mit denjenigen Verkaufsstandards, die im physischen Handel gelten. Dagegen ist das in Frage stehende Verbot keinesfalls vergleichbar mit einem pauschalen Verbot, die besagten Produkte überhaupt im Internet zu veräußern, sodass aufgrund der geringeren Beschränkungsintensität die Verhältnismäßigkeit außer Frage steht. Darüber hinaus ist dieses Verbot dazu geeignet, das Luxus- und Qualitätsimage des Produkts zu wahren und damit auch den auf qualitativen Kriterien beruhenden Wettbewerb zu verbessern. Der Generalanwalt spricht aufgrund dieser Erwägungen die Empfehlung aus, dass das vorlegende Gericht zur Prüfung der Vereinbarkeit mit Art. 101 Abs. 1 AEUV, untersuchen sollte, ob die in Rede stehende Vertragsklausel durch die Luxus- und Prestigenatur der Ware bedingt ist, ob sie einheitlich festgelegt, unterschiedslos angewandt wird und ob sie nicht über das Erforderliche hinausgeht. 

Ausblick 

Aus der Praxis des EuGH geht sichtlich die Tendenz hervor, dass er in einem Großteil der Fälle den Schlussanträgen der Generalanwälte folgt, sodass auch hier mit einer Entscheidung des EuGH zu rechnen ist, die sowohl das selektive Vertriebssystem als auch das Verbot der Veräußerung über nach außen erkennbare Drittunternehmen nicht als einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV werten wird. Für den entgegengesetzten Fall jedoch, prüft der Generalanwalt, ob die in Rede stehenden Beschränkungen durch eine Freistellung gemäß der Verordnung 330/2010 ermöglicht werden können. Die benannte Verordnung ermöglicht Freistellungen von den Vorgaben des Art. 101 Abs. 1 AEUV für vertikale Vereinbarungen. Vertikale Vereinbarungen sind Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, die jeweils auf unterschiedlichen Ebenen einer Produktions- oder Vertriebskette tätig sind und die sich auf Modalitäten des Ver- oder Weiterverkaufs von Waren oder Dienstleistungen beziehen. Dazu führt der Generalanwalt aus, dass das Verbot des Onlinevertriebs über Drittunternehmen keine Beschränkung der Kundengruppe nach Art. 4 lit. b und auch keine Beschränkung des aktiven oder passiven Verkaufs an Endverbraucher auf der Einzelhandelsstufe nach Art. 4 lit. c VO/330/2010 ist und der Freistellung damit keine Ausschlussgründe entgegenstehen.

NOCH FRAGEN?

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage zu diesem und weiteren Themen!

Haftungsprivilegierung von Suchmaschinenbetreibern

Wir erläutern ein Urteil des BGH zur Haftungsprivilegierung von Suchmaschinenbetreibern für Urheberrechtsverletzungen.

Haftungsprivilegierung von Suchmaschinenbetreibern

Einleitung

Die Anzeige urheberrechtlich geschützter Bilder, die von Suchmaschinen im Internet aufgefunden werden, verletzt grundsätzlich keine Urheberrechte. Das entschied der Bundesgerichtshof am 21.09.2017 mit Urteil im Rahmen der Entscheidung „Vorschaubilder III“ (BGH Urt. v. 21.09.2017, Az. I ZR 11/16). Dies gelte auch bei Bildern, die ursprünglich passwortgeschützt und damit nur für zahlende Kundschaft zugänglich abgelegt waren und von Dritten in rechtswidriger Weise im Internet weiterverwendet worden sind. 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) war 2016 noch der Ansicht, dass bei gewerblichen Internetangeboten vermutet wird, dass der Betreiber die Illegalität des verlinkten Inhalts kennt. Dies soll nicht für den größten Suchmaschinenbetreiber der Welt, Google, gelten. Der BGH hatte bereits in früheren Entscheidungen solche Ausnahmen für Google etabliert. 

Der Sachverhalt

Geklagt hatte der Betreiber einer Webseite, auf welcher erotische Fotografien angeboten werden. Ein Teil des Angebots ist frei zugänglich, im Übrigen passwortgeschützt und somit nur für registrierte Nutzer gegen Zahlung eines Entgelts zugänglich. Den Kunden ist das Herunterladen der im passwortgeschützten Bereich befindlichen Fotografien auf ihren Rechner gestattet, jedoch nicht die öffentliche Zugänglichmachung im Internet.

Die Beklagte ist ein Konzern, auf dessen Webseite unter anderem eine kostenfreie Bilderrecherche angeboten wird, welche durch Suchbegriffe, die der Nutzer in einer Suchmaske eingibt, erfolgt. Die Bilderrecherche läuft mittels Zurückgreifens auf die Suchmaschine von Google ab, für die die Beklagte einen Link auf ihre Webseite setzte. Die Suchmaschine durchsucht frei zugängliche Webseiten nach dort eingestellten Bildern, indexiert die aufgefangenen Bilder automatisch und speichert sie als verkleinerte Vorschaubilder auf den Servern von Google. Sucht ein Nutzer nach Bildern, werden ihm die zum Suchbegriff passenden Ergebnisse auf der Webseite der Beklagten in Ereignislisten angezeigt. So wurden im Juni 2009 bei entsprechender Suche auch Vorschaubilder, die die Bildersuche von Google auf frei zugänglichen Webseiten fand, angezeigt. Bei den Vorschaubildern handelte es sich um die Fotografien der Webseite der Beklagten.

Die Klägerin sieht in der Anzeige der Vorschaubilder auf der Webseite der Beklagten eine Verletzung ihrer urheberrechtlichen Nutzungsrechte und verklagte die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz. Die Klägerin behauptete, die ausschließlichen Nutzungsrechte an den im passwortgeschützten Bereich befindlichen Fotografien zu haben. Kunden hätten diese heruntergeladen und unerlaubt auf frei zugänglichen Webseiten veröffentlicht. Das Landgericht Hamburg wies die Klage ab, die Berufung vor dem OLG Hamburg blieb ohne Erfolg. Nun wies auch der BGH die Revision der Klägerin zurück.

Verletzung der Nutzungsrechte an den Fotografien?

Gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 Urhebergesetz (UrhG) hat der Urheber das ausschließliche Recht der öffentlichen Wiedergabe. Diese Norm dient der Umsetzung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EU zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft. Daher ist § 15 UrhG richtlinienkonform auszulegen. Der Europäische Gerichtshof entschied mit Urteil, dass das Setzen eines Hyperlinks auf eine Webseite zu urheberrechtlich geschützten Werken, die ohne Erlaubnis des Urhebers auf einer anderen Webseite veröffentlich wurden, keine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der Norm darstelle, wenn dies ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke geschehe (EuGH Urt. v. 08.09.2016, Az. C-160/15). Grund dafür sei die große Bedeutung des Internets für die Meinungs- und Informationsfreiheit. Links würden zum guten Funktionieren des Internets und Meinungs- und Informationsaustausch im Internet beitragen.

Die Entscheidung des BGH

Dieser Rechtsprechung schloss sich der BGH an: Das Recht der Klägerin auf öffentlichen Wiedergabe aus § 15 Abs. 2 UrhG werde nicht dadurch verletzt, dass die Fotografien ohne Zustimmung der Klägerin auf andere Webseiten gelangt sind. Entscheidend für das Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe sei die Kenntnis oder mögliche Kenntnis des Verlinkenden von der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Fotografien auf einer anderen Webseite. Diese Kenntnis werde grundsätzlich widerleglich vermutet. Der BGH ist der Meinung, dass von demjenigen, der Links mit Gewinnabzielungsabsicht setzt, erwartet werden könne, sich vor der öffentlichen Wiedergabe zu vergewissern, ob die Veröffentlichung der Werke auf der verlinkten Internetseite nicht unbefugt erfolgt.

Eine Ausnahme würden aber Suchmaschinen und Links darstellen, die zu einer Suchmaschine gesetzt werden. Die Vermutung der Kenntnis des Verlinkenden gelte nämlich nicht für Links zur Suchmaschine, so der BGH. Begründet wird dies mit der besonderen Bedeutung von Internetsuchdiensten für die Funktionsfähigkeit des Internets. Es könne von dem Anbieter einer Suchfunktion nicht erwartet werden, dass dieser vor Wiedergabe der Vorschaubilder auf seiner Internetseite überprüft, ob die von der Suchmaschine in einem automatisierten Verfahren aufgefundenen Bilder rechtmäßig ins Internet gelangt seien.

Haftung bei positiver Kenntnis

Erst wenn der kommerzielle Anbieter der Suchfunktion von der fehlenden Einwilligung des Urhebers zur Veröffentlichung der Werke im Internet weiß oder Kenntnis haben müssen, ist das Vorliegen einer „öffentlichen Wiedergabe“ zu bejahen. In diesem Fall konnte das Gericht nicht die Kenntnis des Beklagten feststellen.

NOCH FRAGEN?

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage zu diesem und weiteren Themen!

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Facebookseite

Muss der Betriebsrat bei der betrieblichen Facebookseite mitbestimmen dürfen? Mit dieser Frage beschäftigte sich nun das BAG.

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Facebookseite

Einführung

Wenn ein Unternehmen eine betriebliche Facebookseite mit der Funktion „Besucher-Beiträge“ einstellen zu können, einrichtet, kann der Betriebsrat bei dieser Entscheidung nicht außen vor gelassen werden, so entschied es das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Dezember 2016 und urteilt damit über einen Sachverhalt, der für viele Betriebe und Konzerne von hoher Relevanz ist. 

Der Sachverhalt

Eingerichtet wurde die Facebookseite von einem Unternehmen (Arbeitgeber), das Blutspendedienste anbietet und insgesamt etwa 1.300 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Facebookseite sollte der einheitlichen Präsentation des Unternehmens und der Kommunikation mit Kunden dienen. Dabei wurde über anstehende Blutspendetermine informiert, besondere Aktionen beworben und zur Blutspende aufgerufen. Den Besuchern der Seite war es dabei möglich, Beiträge zu posten, zu kommentieren und Nachrichten auf der Pinnwand zu hinterlassen. Die Seite wurde von 10 Mitarbeitern betreut und alle weiteren Mitarbeiter wurden über die neue Facebookseite durch ein Rundschreiben des Arbeitgebers darüber informiert, wie sie das Unternehmen darzustellen hätten. Nach den ersten Beiträgen über das Verhalten der Mitarbeiter, die den entsprechenden Mitarbeitern auch zu zuordnen waren, wendete der Betriebsrat sich gegen den weiteren Betrieb der Seite. Nach Durchschreiten der Vorinstanzen, beantragte der Betriebsrat vor dem Bundesarbeitsgericht die Facebookseite abzumelden oder hilfsweise die Gastbeitragsfunktion zu sperren. 

„Überwachung“ durch Besucher-Beiträge 

Obwohl seitens des BAG auch mit in die Überlegungen einbezogen wurde, ob die Betreuung der Facebook-Seite durch die Mitarbeiter per Administratorenkennung und der Social Media Leitfaden mitbestimmungspflichtig seien, stand im Zentrum des Verfahrens die Frage, ob die Pinnwandfunktion eine Mitbestimmungspflicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG begründet. Dies wäre dann der Fall – so das BAG –, wenn die eröffnete Möglichkeit, Besucher-Beiträge einzustellen, eine technische Einrichtung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, die zur Überwachung der Leistung und des Verhaltens der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer bestimmt ist, darstelle. Dazu führte das Gericht zunächst aus, dass „Überwachung“ iSd Mitbestimmungsrechts ein Vorgang sei, durch den Informationen über das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern erhoben und aufgezeichnet werden, um sie auch späterer Wahrnehmung zugänglich zu machen. Diese Informationen müssten so ermittelt und dokumentiert werden, dass sie zumindest für eine gewisse Dauer verfügbar blieben und vom Arbeitgeber zu einem späteren Zeitpunkt herangezogen werden könnten. Die Überwachung müsse durch die technische Einrichtung selbst bewirkt werden und zur Überwachung bestimmt sein. Ausschlaggebend sei hierbei nicht die subjektive Überwachungsabsicht, sondern die objektive Eignung zur Aufzeichnung von Verhaltens- oder Leistungsinformationen. Da die Nutzer, die vorliegend die Möglichkeit gehabt hätten, „Besucher-Beiträge“ über ihre Erfahrung mit den Mitarbeitern und deren Verhalten zu posten, würden dem Arbeitgeber zuordenbare Informationen über Leistung und Verhalten der Arbeitnehmer zugänglich gemacht. Solche Beiträge könnten in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer eingreifen und diese ständigem Überwachungsdruck aussetzen, so das Bundesarbeitsgericht. 

Keine Auswertung erforderlich

Der Tatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG sei auch dann schon erfüllt, wenn der Arbeitgeber die erfassten und festgehaltenen Informationen über Leistung und Verhalten seiner Arbeitnehmer gar nicht verwenden oder verarbeiten wolle. Es genüge, dass ein Posting in Zusammenspiel mit anderen Informationen eine Beurteilung eines Arbeitnehmers möglich mache, unabhängig davon, ob das Posting eine vernünftige und abschließende Beurteilung des Verhaltens erlaube bzw selbst enthalte. Das Posting, das wörtlich im Verfahren erwähnt wurde enthielt folgenden Wortlaut: 

Ich war am 14. April 2013 in N. mein kostbares abzapfen lassen. Gehe schon spenden seit ich 18 bin. Muss aber sagen die gestern die Nadel gesetzt hat, solle es noch lernen. Stechen kann die nicht.“ 

Diese bewertenden Informationen über den Arbeitnehmer reichten nach Ansicht des Gerichts bereits aus, um eine Mitbestimmungspflicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu begründen, sodass das BAG dem hilfsweisen Antrag stattgab und der Arbeitgeber dazu verpflichtet wurde, die zur Verfügung Stellung der „Besucher-Beiträge“ zu unterlassen, solange der Betriebsrat nicht zustimmt. 

Weitere Betrachtung des Falls 

Die Entscheidung des BAG soll jedoch keinesfalls dazu verleiten, ein absolutes Verbot von Facebookseiten für Unternehmen anzunehmen, sondern es ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob eine Unternehmenshomepage bloß informiert und repräsentiert, oder ob durch Einträge und Interaktionen der Nutzer das Verhalten der Arbeitnehmer überwacht und damit auch beeinflusst werden könnte. In der hier beschriebenen Fallkonstellation war der Betriebsrat das Organ, das sich schützend vor die Rechte der Arbeitnehmer stellte, jedoch sind auch in Unternehmen ohne Betriebsrat datenschutzrechtliche Vorgaben und die Grenzen des Persönlichkeitsrechts zu beachten, wenn es um arbeitnehmerbezogene Daten im Internet geht. 

In Abgrenzung zu der Frage, ob die Besucher-Beitrags Funktion mitbestimmungsbedürftig ist, stellte das Gericht noch klar, dass der Einsatz der Mitarbeiter zur Pflege der Facebook-Seite nicht mitbestimmungspflichtig sei. Dies ist aber nur eine Ausnahmeentscheidung. Denn auch bei der Pflege der Unternehmensseite sei Facebook und die darin vorhandenen Werkzeuge bzw technischen Einrichtungen dazu geeignet, die Aktivität des jeweiligen Mitarbeiters zu überwachen und zu dokumentieren. Dass der Fall hier anders gelagert war, findet seinen Grund ausschließlich darin, dass alle 10 Mitarbeiter denselben Facebook-Zugang nutzten und daher eine Zuordnung von dokumentiertem Verhalten und Online Aktivitäten nicht möglich war.

NOCH FRAGEN?

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage zu diesem und weiteren Themen!

Die Auftragsdatenverarbeitung

Wir gehen auf die Änderungen der Auftragsdatenverarbeitung mit Einführung der Datenschutz-Grundverordnung ein.

Die Auftragsdatenverarbeitung

Einführung

In der Praxis häufig anzutreffen ist das Auslagern ganzer Arbeitsprozesse, die die Verarbeitung personenbezogener Daten umfassen, an unternehmensfremde Dienstleister. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sah bisher detaillierte Regelungen zur Auswahl und Beauftragung solcher Dienstleister vor, um eine Privilegierung des Auftragsdatenverarbeiters zu erreichen.

Änderungen

Mit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) wird auch dieser Regelungsbereich von der unmittelbaren Wirkung der Verordnung verdrängt werden, sodass sich deutsche Unternehmen auf die im Folgenden zu umreißenden Änderungen einstellen können:

Privilegierung nach §§ 3 Abs. 8 S. 3, 11 BDSG

Bisher galt nach dem BDSG eine Privilegierung von Auftragsdatenverarbeitern im Europäischen Wirtschaftsraum. Diese rechtlich privilegierte Stellung ergibt sich aus § 3 Abs. 8 Satz 3 BDSG, wonach Personen und Stellen im Inland, in einem Mitgliedstaat oder im Europäischen Wirtschaftsraum personenbezogene Daten im Auftrag erheben, verarbeiten oder nutzen, nicht Dritte im Sinne des Gesetzes sind. Sie werden also aus Sicht des Datenschutzrechts dem Verantwortlichen zugerechnet. Konsequenz dessen ist, dass die Weitergabe von personenbezogenen Daten keine Rechtfertigungsbedürftigkeit auslöst, da sie keine Übermittlung iSd § 3 Abs. 3 BDSG darstellt, sondern vielmehr nur eine Weitergabe von Daten innerhalb derselben Organisation des Verantwortlichen. Die Weitergabe an Auftragsdatenverarbeiter in Drittländer ist jedoch von der Privilegierung ausgenommen und wäre wiederum rechtfertigungsbedürftig. 

Wie geht es weiter mit der Privilegierung?

Inwieweit die DS-GVO mit ihrem Inkrafttreten am 18. Mai 2018 Änderungen für diesen Privilegierungstatbestand mit sich bringt ist in Fachkreisen noch sehr umstritten. Einerseits wird vertreten, dass die Privilegierung weiterhin erhalten bleibt, sogar in ihrem örtlichen Anwendungsbereich noch ausgeweitet wird, sodass die Privilegierung nicht nur im Europäischen Wirtschaftsraum gilt, sondern auch in Drittländern. Andererseits werden die Normen der DS-GVO dahingehend ausgelegt, dass die Privilegierung völlig entfällt und nur der örtliche Anwendungsbereich ausgedehnt wird. Danach sind alle Datenverarbeitungen von der DS-GVO betroffen, solange entweder der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter seinen Sitz in der EU hat; ob die Datenverarbeitung dann auch in der EU stattfindet oder nicht, sei unerheblich. 

Privilegierungstheorie

Die sog. Privilegierungstheorie, sieht keine Rechtfertigungsbedürftigkeit, soweit die Voraussetzungen des Art. 28 DS-GVO erfüllt sind. Die Vertreter dieser Ansicht ziehen Art. 28 Abs. 3 DS-GVO auch gleichsam als Wortlautargument für ihre Ansicht heran: Art. 28 Abs. 3 DS-GVO sieht nämlich vor, dass „die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter … auf der Grundlage eines Vertrags oder eines anderen Regelungsinstruments nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten…“ erfolgen kann. Daher läge es nahe, die nach Art. 28 DS-GVO geschlossene Vereinbarung als Rechtfertigungsgrundlage anzusehen. 

Darüber hinaus ergäbe sich bei systematischer Auslegung, dass der Verarbeitungsbegriff in Art. 4 Nr. 2 DS-GVO ein einheitlicher Verarbeitungsbegriff sei, der nicht zwischen unterschiedlichen Verarbeitungsstufen unterscheide. Daher sei auch die Übermittlung an einen Auftragsverarbeiter von der Rechtfertigung gedeckt, die für die Datenverarbeitung des Verantwortlichen gilt.

Um die Begrifflichkeiten und Systematik der DS-GVO zutreffend zu verstehen, sollte die DS-GVO historisch nicht als Nachfolge des BDSG, sondern vielmehr als Nachfolge der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG (DSRL) eingeordnet werden. Dann ist es auch nachvollziehbar, dass die DSRL die Privilegierung der Auftragsdatenverarbeitung implizit enthält und die DS-GVO diese in expliziterer Form weiterführen will. Denn beide enthalten in ihren Art. 16 DSRL und Art. 29 DS-GVO Regelungen, die ein solches Privileg voraussetzen, da diese Regelungen die weisungsgerechte Verarbeitung erlauben. Und wenn die Verarbeitung erlaubt sein soll, müsse denklogisch auch die Vorstufe der Datenüberlassung an den ordnungsgemäß verpflichteten Auftragsverarbeiter erlaubt sein.

Ein weiteres Argument für diese Betrachtungsweise stützt sich auf den Schutzzweck der Norm: Würde der Rechtfertigungstheorie gefolgt werden, hätte dies zur Folge, dass dem in der Praxis häufig anzutreffenden Outsourcing von Datenverarbeitungen ein Riegel vorgeschoben würden, so dass diese Verarbeitung bei dem Verantwortlichen verbleibt, dessen Kompetenzen aber nicht auf die Verarbeitung personenbezogener Daten ausgerichtet sind. Daher ist dieser viel weniger im Stande die personenbezogenen Daten zu schützen als ein Dienstleister, der sich darauf spezialisiert hat und ein höheres Datenschutzniveau gewährleisten könnte. 

Hinzu käme dieser Ansicht nach auch noch eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des Privilegs über die Grenzen des Europäischen Wirtschaftsraumes hinaus, sodass die DS-GVO eine deutliche Erleichterung für Unternehmen mit sich bringen würde, die ihre Datenverarbeitungsprozesse an andere Dienstleister auslagern. 

Theorie der Rechtfertigungsbedürftigkeit 

Die Theorie der Rechtfertigungsbedürftig stellt sich dem entgegen und macht ihre Argumentation hauptsächlich am Verarbeitungsbegriff des Art. 4 Nr. 2 DS-GVO fest. Die darin enthaltene Definition macht nämlich keinen Unterschied zwischen Erheben, Verarbeiten oder Nutzen von Daten, sodass es unerheblich sei, ob es sich um eine „Weitergabe“ oder „Übermittlung“ iSd § 3 Abs. 4 Nr. 3 BDSG handele. Man könne zwar noch unterscheiden, dass nach Art. 4 Nr. 2 DS-GVO die Übermittlung ein Unterfall der Offenlegung und die Offenlegung ein Unterfall der Verarbeitung darstellt. Zu einer anderen rechtlichen Konsequenz führe dies jedoch nicht, da jeder Übermittlungsvorgang einer gesetzlichen Erlaubnis, entweder in Form einer Einwilligung oder der Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1, 9 Abs. 2 DS-GVO bedürfe. In der Praxis würde dies bedeuten, dass überprüft werden müsste, ob jede Übermittlung an einen externen Dienstleister auf einen Rechtfertigungsgrund des Art. 6 Abs.1 DS-GVO gestützt werden könnte.

Insoweit bleibt es spannend, ob auch unter Geltung der DS-GVO eine Privilegierung der Auftragsdatenverarbeiter stattfinden wird. 

Vertragliche Ausgestaltung

Wie bisher auch, darf die Auftragsverarbeitung nur auf Grundlage eines Vertrages erfolgen, der im Unterschied zur Regelung des § 11 Abs. 2 BDSG nicht schriftlich erfolgen, aber den Anforderungen des Art. 28 Abs. 3 DS-GVO entsprechen muss:

  1. Die personenbezogenen Daten dürfen nur auf dokumentierte Weisung des Verantwortlichen verarbeitet werden 
  2. Der Datenverarbeiter muss gewährleisten, dass verarbeitende Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind und einer Verschwiegenheitspflicht unterliegen 
  3. Es müssen alle nach Art. 32 erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden 
  4. Die personenbezogenen Daten müssen nach Abschluss der Dienstleistung entweder gelöscht oder zurückgegeben werden 
  5. Dem Verantwortlichen müssen alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der genannten Pflichten zur Verfügung gestellt werden.

Darüber hinaus muss der Verantwortliche seine vorherige Zustimmung gem. Art. 28 Abs. 2 DS-GVO erteilen, falls der Auftragsverarbeiter einen Sub-Unternehmer mit der Verarbeitung beauftragen will. Versteht man die Pflicht des Art. 28 Abs. 4 DS-GVO aber wörtlich, sodass für jeden weiteren Auftragsverarbeiter die gleichen Datenschutzpflichten gelten und demnach der gleiche Vertrag wie zwischen dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter gelten muss, würde in der Praxis die Beauftragung von Unterauftragnehmern sehr wahrscheinlich vereitelt werden. 

Haftungsänderungen in der DS-GVO

Weitere Änderungen sind in den Neuregelungen zur Haftung von Auftragsverarbeitern zu finden: Während zuvor nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BDSG nur der Verantwortliche gehaftet hat, ergibt sich aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO nun eine gemeinsame Haftung des Verantwortlichen mit dem Auftragsverarbeiter zusammen. 

NOCH FRAGEN?

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage zu diesem und weiteren Themen!

Einbindung von Social Media Buttons auf Websites

Wir erklären die rechtlichen Probleme, die im Zusammenhang mit Social Media Plugins auftreten können.

Einbindung von Social Media Buttons auf Websites

Einführung

Wer im Internet etwas findet, was ihm gefällt, möchte das auch mitteilen, also bspw. „liken“, „sharen“ oder „twittern“. Diese Möglichkeiten bieten Social Media Buttons, die beinahe auf jeder Webseite angebracht sind und mit deren Hilfe Nutzer in den sozialen Netzwerken ihr „Gefällt mir“ kundtun können. Das problematische dabei ist allerdings, dass gleichzeitig mit dem Laden der Webseite, die einen solchen Button enthält, Daten des Webseitenbesuchers sofort an den Netzwerkbetreiber übersendet werden, unabhängig davon, ob der Nutzer registriert oder nicht registriert, eingeloggt oder abgemeldet ist. Über den eingeloggten Nutzer werden dabei am meisten Daten gebündelt: Facebook beispielsweise kann den Nutzer anhand seines Nutzerprofils eindeutig identifizieren, seine IP-Adresse zuordnen und sein Internetverhalten anhand der besuchten Webseiten bestimmen, um damit gezieltere Werbeanzeigen zu schalten. 

Die bisherige Rechtsprechung 

Das LG Düsseldorf hat am 09.03.2016 entschieden, dass die Einbindung von Facebook-Buttons – selbiges dürfte aber auch für die ähnlich funktionierenden Buttons anderer sozialer Netzwerke gelten – ohne Einwilligung des Nutzers und ohne Aufklärung über Zweck und Funktionsweise des Buttons gegen § 3a UWG iVm § 13 TMG verstößt und damit unlauter ist. § 12 TMG sieht nämlich vor, dass personenbezogene Daten nur weitergegeben werden dürfen, wenn Rechtsvorschriften dies ausdrücklich erlauben oder der Betroffene in informierter Weise eingewilligt hat. Im Rahmen dieser Entscheidung ist auch die Frage aufgeworfen worden, aber offen geblieben, ob dynamische IP-Adressen personenbezogene Daten sind. Diese Frage hat der BGH als Vorlagefrage an den EuGH gestellt, der dies im Oktober 2016 auch entschieden hat: Dynamische IP-Adressen sind personenbezogene Daten nach § 3 Abs. 1 BDSG, wenn sie Rückschlüsse auf eine bestimmte oder bestimmbare Person zulassen. Dies ist laut EuGH der Fall, wenn der Webseitenbetreiber über rechtliche Mittel verfügt, die es ihm ermöglichen die konkrete Person zu ermitteln, die hinter der IP-Adresse steht. Mit dieser Maßgabe entscheidet sich der EuGH weder für den bisher vertretenen „absoluten Maßstab“, der es ausreichen lässt, wenn irgendein beliebiger Dritte die betroffene Personen identifizieren kann, noch für den „relativen Maßstab“, der das Vorliegen personenbezogener Daten nur annimmt, wenn die konkrete verarbeitende Stelle die Identifizierung der Person vornehmen könnte. Die Daten dürfen also nur erhoben werden, wenn der Nutzer informiert ist und ausdrücklich eingewilligt hat. Daher muss jeder Webseitenbetreiber noch vor Erhebung der Daten eine solche Einwilligungsmöglichkeit vorsehen. Ein Hinweis in der Datenschutzerklärung alleine reicht hierbei nicht.

Handlungsempfehlung für Webseitenbetreiber mit Social-Media Buttons 

In der Praxis werden derzeit zwei Lösungen für die Einbindung eingesetzt: Die sog. „zwei-Klick-Lösung“ und die „Shariff“-Lösung. Bei der „Zwei-Klick-Lösung“ muss der Nutzer durch ein aktives Anklicken den Social-Media-Button zunächst aktivieren und kann dann anschließend durch einen zweiten Klick Inhalte teilen oder liken. Eine Übermittlung der Daten wird so erst durch ein aktives Handeln des Nutzers ausgelöst, zuvor wird eine automatische Übermittlung verhindert. Die „Shariff“-Lösung stellt eine Weiterentwicklung der „zwei-Klick-Lösung“ dar und ermöglicht die Aktivierung schon durch einen Klick, wobei die Buttons von ihrem Erscheinungsbild her leichter erkennbar sind, als die Hinweis-Buttons der „Zwei-Klick-Lösung“ und für den Nutzer daher leichter und sicherer zu bedienen sind. Ob diese Lösungen jedoch absolut rechtskonform sind, ist gerichtlich nicht erklärt, sodass auch dieser Weg hinsichtlich etwaiger Rechtsunsicherheiten nur unter Vorbehalt zu empfehlen ist. Ein rechtssicheres Handeln kann derzeit wohl nur dadurch erreicht werden, dass die Page-Plugins sowie Like- und Sharebuttons nicht genutzt werden.

NOCH FRAGEN?

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage zu diesem und weiteren Themen!

OLG Frankfurt: Fehlende CE-Kennzeichnung ist wettbewerbswidrig

Wir beleuchten das Urteil des OLG Frankfurt rund um die CE-Kennzeichnung.

OLG Frankfurt: Fehlende CE-Kennzeichnung ist wettbewerbswidrig

Einleitung

Im März 2017 hatte das OLG Frankfurt zu entscheiden, ob die nicht vorhandene CE-Kennzeichnung an einem Produkt den Vorwurf unlauteren Verhaltens nach § 3a UWG begründen könne. Ein Mitbewerber machte gegen den Hersteller von Fußbodenheizmatten einen Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 3a UWG iVm § 7 II Nr. 2 ProdSG geltend, da er Fußbodenheizmatten in den Verkehr gebracht habe, ohne dass das Produkt oder seine Verpackung mit der nötigen CE-Kennzeichnung versehen sei. Ohne die Sicherheit des Produkts selbst in Augenschein zu nehmen, gab das Gericht der Klägerin Recht. Ihr stehe ein Unterlassungsanspruch zu, da die von der Beklagten vertriebene Fußbodenheizmatte zum Zeitpunkt der Lieferung gem. §§ 3 iVm 1 I 1 ProdSV eine CE-Kennzeichnung im Sinne des § 7 ProdSG hätte tragen müssen. Die Beklagte verwies darauf, dass in der Bedienungsanleitung empfohlen wird, das Produkt durch einen Elektriker anzuschließen und der Endverbraucher damit gar nicht mit eventuellen Gefahren in Berührung komme. Das Gericht verwarf dieses Argument jedoch, da die Vorschriften über die CE-Kennzeichnung in § 7 ProdSG, im Gegensatz zu zusätzlichen Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten aus § 6 ProdSG, nicht bloß auf Produkte beschränkt sind, die sich an einen privaten Endverbraucher richten. Damit stellt das OLG Frankfurt klar, dass die CE-Kennzeichnung nicht ausschließlich dem Verbraucherschutz dient, sondern noch weitere Zwecke verfolgt. 

Was ist eine CE-Kennzeichnung? 

Die Abkürzung CE steht für „Conformité Européenne“ und das Zeichen soll die Erklärung des verantwortlichen Herstellers darstellen, dass das Produkt den einschlägigen EU-Vorschriften entspricht und das erforderliche Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt worden ist. Wie das OLG Frankfurt festgestellt hat, soll diese Kennzeichnung nicht nur dem Verbraucherschutz dienen, sondern darüber hinaus auch einen Mindestsicherheitsstandard für den europäischen Binnenmarkt festlegen und damit den freien Warenverkehr erleichtern. Dadurch soll verhindert werden, dass jeder Mitgliedstaat eigene Sicherheitsbestimmungen erlässt und darüber hinaus erhalten Produkte mit CE-Kennzeichnung direkten Zugang zum gesamten Binnenmarkt, ohne dass Einzelgenehmigungen eingeholt werden müssen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Hersteller das CE-Kennzeichen selbst anbringen, die Konformitätsprüfung (bis auf besonders geregelte Ausnahmen) selbst vornehmen und damit die Sicherheit ihrer Produkte zunächst nur eine Selbsterklärung und Behauptung der Sicherheit ist. Die tatsächliche Einhaltung der Sicherheitsstandards ist damit nicht garantiert.

Wann ist eine CE-Kennzeichnung erforderlich? 

Eine Vielzahl von EU-Richtlinien sehen für die betreffenden Produkte eine CE-Kennzeichnung und vorangegangener Konformitätsprüfung vor, wenn diese Produkte erstmals in Verkehr gebracht werden oder eine wesentliche Veränderung von Produkten stattgefunden hat. Verantwortlicher ist hierbei sowohl Hersteller, als auch Betreiber, Importeur und Händler insbesondere nach den Definitionen des § 2 Nr. 8, 12, 14 ProdSG. Dabei kann sich die Verantwortlichkeit unmittelbar aus dem ProdSG oder speziellen Verordnungen und der jeweiligen nationalen Umsetzung von Richtlinien ergeben. Betroffen von der Kennzeichnungspflicht sind überwiegend technische Produkte, so etwa Maschinen nach der Maschinenrichtlinie, darunter fallen bspw. Aufzüge und Seilbahnen, aber auch elektrische Geräte, persönliche Schutzausrüstungen, Spielzeug, Bauprodukte, Druckgerät, Medizinprodukte, Sportboote, Gasverbrauchseinrichtungen und Feuerwerkskörper. Auf ein Produkt können auch mehrere Richtlinien zutreffend sein, unter anderem ist die Produktsicherheitsrichtlinie, die ihre Umsetzung im nationalen Recht im ProdSG findet, immer zutreffend. Müssen mehrere Richtlinienvorgaben eingehalten werden, kann dies im Rahmen einer einzelnen Kennzeichnung und Konformitätserklärung berücksichtigt werden. 

Verfahren bis zur CE-Kennzeichnung 

Da das Verfahren zur CE-Kennzeichnung zumindest in weiten Teilen nicht überwacht oder überprüft wird, gibt es auch keine vorgeschriebene Verfahrensweise, jedoch ist es empfehlenswert, die nachfolgende Reihenfolge einzuhalten: 

  1. Die relevanten Normen der EU-Richtlinien für das betreffende Produkt müssen identifiziert werden, um feststellen zu können, ob das Produkt überhaupt eine CE-Kennzeichnung benötigt. Gelten mehrere Richtlinien für das Produkt, müssen alle berücksichtigt werden. 
  2. Aus den Richtlinien müssen die produktspezifischen Bedingungen ermittelt und mit dem Produkt abgeglichen werden.
  3. Aus den EU-Richtlinien kann sich auch ergeben, dass eine benannte Stelle zum Konformitätsbewertungsverfahren herangezogen werden muss. Benannte Stellen sind staatlich anerkannte und überwachte private Prüfstellen, die die Konformitätsbewertung der Hersteller überwachen und kontrollieren. Sie werden von dem EU-Mitgliedstaat überwacht und können dem Hersteller bescheinigen, dass sein Produkt die grundlegenden Anforderungen an die Produktbeschaffenheit, die durch die Harmonisierungsrichtlinie und harmonisierte Normen festgelegt sind, einhält und die Vorgaben der EU-Richtlinie beachtet. In Deutschland gelten mehrere TÜV-Stellen, die Physikalisch-Technische Bundesanstalt oder andere als benannte Stellen. Ein Konformitätsbewertungsverfahren durch eine benannte Stelle ist nur für bestimmte Produkte vorgeschrieben, was sich aus den entsprechenden Richtlinien und Verordnungen ergibt. Bei der Frage, ob eine solche Pflicht besteht, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.
    Sonderfall Baumusterüberprüfung: Die benannte Stelle muss in bestimmten Fällen eine sog. Baumusterüberprüfung durchführen. Das bedeutet der Hersteller muss zunächst die technische Dokumentation und einen Prototypen erstellen, die EG-Baumusterprüfung bei der benannten Stelle beantragen und schließlich wird von der benannten Stelle die Übereinstimmung mit den Schutzzielen der Richtlinie überprüft und über deren Erfüllung wird eine entsprechende Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt. Dabei wird neben der Übereinstimmung mit den Richtlinienvorgaben auch überprüft, ob die technische Dokumentation, der Prototyp und die Baupläne übereinstimmen. Auf Grundlage dessen kann der Hersteller nun eine EU-Konformitätserklärung abgeben. Die Baumusterüberprüfung ist erforderlich bei Druckgeräten, Maschinen, Medizinprodukten, Messgeräten sowie nicht selbsttätigen Waagen und zum Explosionsschutz. Nach den Vorgaben der EU-Richtlinie zur elektromagnetischen Verträglichkeit gilt dies auch für Geräte, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch eine elektromagnetische Störung beeinträchtigt wird.
  4. Anschließend muss das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt werden. Dabei muss der Hersteller sein Produkt testen, auf seine Konformität hin prüfen und eine Risikobewertung durchführen.
  5. Auf Basis des durchgeführten Bewertungsverfahrens muss eine Konformitätserklärung formuliert und erstellt werden. 
  6. Der Hersteller muss eine technische Dokumentation über das Produkt und dessen Eignung für den Verkehr erstellen und diese aufbewahren und das Produkt der technischen Dokumentation beifügen, um im Nachhinein eine Beurteilung zu ermöglichen, ob die Anforderungen der entsprechendes Richtlinie an das Produkt eingehalten wurden. Eine ähnliche Pflicht trifft auch den Importeur, wenn der Hersteller nicht in der EU ansässig ist, um Marktaufsichtsbehörden einen direkten Verantwortlichen zur Verfügung zu stellen. 
  7. Nach den vorgenannten Schritten kann der Hersteller das CE-Kennzeichen an seinem Produkt anbringen und das gekennzeichnete Produkt in den Verkehr bringen. 

Sanktionen

Nach § 7 II ProdSG ist es verboten ein Produkt mit dem CE-Kennzeichen zu versehen, wenn dies nicht nach einer EU-Richtlinie erforderlich ist, ebenso wie ein fehlendes CE-Kennzeichen bei erforderlicher Kennzeichnung. Darüber hinaus muss das Kennzeichen nach § 7 III ProdSG sichtbar, lesbar und dauerhaft an dem Produkt angebracht sein. 

Dementsprechend muss es eine Mindesthöhe von 5 mm aufweisen. Wenn diese Art von Anbringung mit der Art des Produktes nicht vereinbar ist, muss das CE-Kennzeichen entweder auf der Produktverpackung oder in der Bedienungsanleitung sichtbar und angebracht sein. Auch die falsche Bezeichnung als „CE-geprüft“ kann eine Wettbewerbswidrigkeit nach § 5 UWG begründen. Denn diese Angabe ist irreführend, weil zum einen mit einer Selbstverständlichkeit geworben wird und zum anderen die Angabe „CE-geprüft“ im Geschäftsverkehr den Eindruck erweckt, das Produkt sei einer Überprüfung unterzogen worden, die von einer unabhängigen Stelle durchgeführt worden ist und nicht bloß eine Versicherung durch den Hersteller selbst enthält. Die dadurch hervorgerufene Fehlvorstellung des Verbrauchers ist auch dazu geeignet die Kaufentscheidung zu beeinflussen und ist demnach eine unlautere geschäftliche Handlung, die geeignet ist die Entscheidungsfähigkeit des Verbrauchers im Sinne von § 3 II UWG zu beeinträchtigen. 

Obwohl (oder möglicherweise genau deswegen) die Kennzeichnung eine Versicherung des Herstellers selbst ist und keine unabhängige Stelle die Produkte überprüft, sind an ein Verstoß Sanktionen nach § 26 ProdSG geknüpft. Dieser unterscheidet zwischen Produkten die ein ernsthaftes Risiko für Gesundheit und Sicherheit mit sich bringen und Produkten, die kein ernsthaftes Risiko mit sich bringen, aber nicht oder falsch gekennzeichnet sind. 

Kein ernsthaftes Risiko

26 II ProdSG erlaubt in seinen Nummern 1 bis 9 den Marktüberwachungsbehörden unterschiedliche Maßnahmen zu treffen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass ein Produkt den Anforderungen nicht genügt. Dabei werden den Überwachungsbehörden 9 Maßnahmemöglichkeiten zur Verfügung und in ihr Ermessen gestellt. Bei einem nicht gekennzeichneten Produkt, das aber kein ernsthaftes Risiko mit sich bringt, kann die Marktüberwachungsbehörde also zunächst dazu übergehen das Produkt von einer notifizierten Stelle überprüfen zu lassen (Nr. 3) und es für diese Überprüfung vorübergehend vom Markt zu nehmen (Nr.4). Auch ein geeigneter, klarer und leicht verständlicher Hinweis zu Risiken, die mit dem Produkt verbunden sind, kann als erste Maßnahme ausreichen (Nr. 5).

Ernsthaftes Risiko

Kein Ermessen steht den Marktaufsichtsbehörden allerdings dann zu, wenn das Produkt ein ernsthaftes Risiko beinhaltet. Ein solches ist „jedes Risiko, das ein rasches Eingreifen der Marktüberwachungsbehörden erfordert, auch wenn das Risiko keine unmittelbare Auswirkung hat“, so die Legaldefinition in § 2 Nr. 9 ProdSG. In einem solchen Fall müssen die Aufsichtsbehörden nach § 26 IV ProdSG den Rückruf oder die Rücknahme des Produkts anordnen und die Bereitstellung auf dem Markt untersagen.

NOCH FRAGEN?

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage zu diesem und weiteren Themen!

Aktuelle Rechtslage zu Cookies

Alles rund ums Thema Cookies: Wir erklären was Cookies genau sind und wie sie rechtlich zu bewerten sind.

Cookies: Aktuelle und künftige Rechtslage

Was sind Cookies?

Cookies sind kurze Textdateien, die von einer besuchten Website an den Webbrowser des Nutzers gesendet und auf dessen Computer gespeichert werden. Bei einem erneuten Besuch können diese Dateien von der Website wieder abgerufen werden und enthalten Informationen über besuchte Webseiten, Login-Daten oder privates Surfverhalten. Diese Textdateien sind beispielsweise dafür verantwortlich, dass ein Nutzer auf die hinterlegten Produkte in seinem Einkaufswagen im Online-Shop zurückgreifen, sich nicht immer neu einloggen muss und er Produktvorschläge zugeschnitten auf sein Nutzerprofil erhält.

Dabei sind unterschiedliche Arten von Cookies grundsätzlich zu unterscheiden:

  • Sitzungscookie oder persistente Cookies: Zu unterscheiden sind zunächst Sitzungscookies und persistente Cookies. Wird ein Cookie automatisch gelöscht sobald der Nutzer seinen Browser schließt, ohne dass er danach wiederaufleben kann, spricht man von einem Sitzungscookie. Ein persistenter Cookie dagegen ist für einen festgelegten Zeitraum auf dem Endgerät des Nutzers gespeichert und wird erst nach Ablauf dieses Zeitraums gelöscht, der sowohl mehrere Minuten, aber auch Tage oder Jahre andauern kann.
  • First- oder Third-Party-Cookies: Abzugrenzen sind auch Cookies von Drittanbietern von sog. First Party Cookies. Unter einem Third-Party-Cookies versteht man Cookies die zwar von einem für die Verarbeitung Verantwortlichen gesetzt werden, dieser ist aber nicht identisch mit dem Betreiber der Website, die der Nutzer besucht.
  • Flash-Cookies: Der Flash-Cookie (auch Local Shared Object genannt) ist im Gegensatz zu dem HTTP-Cookie nicht an einen Browser gebunden, sondern wird vom Adobe-Flash-Player verwaltet, hat eine längere Speicherdauer und kann eine größere Menge an benutzerbezogenen Daten enthalten. Dadurch, dass sie vom Flash-Player verwaltet werden, können sie die Daten aller Browser auslesen, die den gemeinsamen Flash-Player nutzen. Daher bergen Flash-Cookies eine größere datenschutzrechtliche Gefahr und können von den Nutzern schwieriger verwaltet oder gelöscht werden.
  • Strictly necessary Cookies: Darüber hinaus ist die Verwendung von bestimmten Cookies unbedingt erforderlich, sog. Strictly necessary Cookies, damit eine Webseite genutzt und navigiert werden kann. Sie koordinieren beispielsweise, dass immer die Version einer Website angezeigt wird, die der bandbreitenbezogenen Datenmenge der Internetverbindung des Nutzers entspricht. Diese Cookies bedürfen auch keiner Einwilligung und können auch nicht vom Nutzer eigenständig deaktiviert werden. Da sie ausschließlich von einer Webseite genutzt werden, sind es „First Party Cookies“ und werden nur währen der Dauer einer Browsersession gespeichert.

Bisherige Rechtslage für Cookies: Cookies zwischen der Cookie-RL und dem Telemediengesetz (TMG) 

Auf europäischer Ebene stellt bisher Art. 5 Abs. 3 2009/136/RL (sog. Cookie-Richtlinie) die Bedingung auf, dass die Verwendung von Cookies nur mit Einwilligung des Nutzers zulässig ist. Nach dem Verständnis in den meisten europäischen Mitgliedstaaten, muss diese Einwilligung durch eine aktive Erklärung erfolgen, durch das sog. Opt-In-Prinzip. Diese Richtlinie und damit auch das Opt-In-Prinzip wurde in Deutschland bisher noch nicht formell umgesetzt, was damit begründet wird, dass §§ 12 Abs. 1, 15 Abs. 3 TMG den Schutz ausreichend realisiere. Während § 12 Abs. 1 TMG für personenbezogene Daten eine ausdrückliche Einwilligung verlangt, wird durch die Formulierung in § 15 Abs. 3 TMG „sofern der Nutzer dem nicht widerspricht“ deutlich, dass das TMG das Opt-Out-Prinzip für nicht personenbezogene Daten etabliert, der Nutzer also widersprechen und nicht aktiv einwilligen muss. Da sowohl die Bundesregierung, als auch die Kommission und das OLG Frankfurt in einer Entscheidung aus dem Jahre 2015 (Urt. v. 17.12.2015, Az.: 6 U 30/15) die Ansicht vertreten, das Opt-out reiche aus, sieht es derzeit in der Praxis so aus, dass der deutsche Nutzer seinen Widerspruch typischerweise durch das Entfernen von Häkchen in der Einwilligungsoption äußern muss.

Absehbare Veränderungen durch die neue e-Privacy Verordnung

Der Vorschlag für eine neue e-Privacy Verordnung vom 10.01.2017 soll Klarheit in die unterschiedliche Umsetzung der Mitgliedstaaten bringen und bedeutet für den deutschen Rechtsraum wesentliche Änderungen unter anderem der §§ 12 ff. TMG:

Art. 8 Abs. 1 der Verordnung erlaubt das Speichern, Verarbeiten oder Erhebung von relevanten Informationen nur, wenn es allein dem Zweck des Kommunikationsvorgangs, dem vom Nutzer gewünschten Dienst oder der Messung der Benutzerzahlen dient und dafür nötig ist oder eben wenn der Nutzer seine Einwilligung gegeben hat. Der Begriff der Einwilligung wird hier mit Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 als „in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung“ definiert, durch die zu verstehen gegeben wird, dass die betroffene Person mit der Verarbeitung der Daten einverstanden ist (Art. 4 Nr. 11). Demnach sind zwei Elemente erforderlich: Zum einen die Aufklärung des Nutzers und zum anderen sein eindeutiges Einverständnis. Aufgrund ihrer Natur als Verordnung hat diese nach Art. 288 AEUV unmittelbare Wirkung, die im Gegensatz zur Richtlinie nicht mehr umgesetzt werden muss, sodass die dargestellte Einwilligungspflicht bzgl der Verwendung von Cookies unmittelbar gelten und die entgegenstehenden Normen des TMG verdrängen wird.

Der zurzeit veröffentlichte Vorschlag der Verordnung soll im Mai 2018 gemeinsam mit der DSGVO in Kraft treten und so für ein einheitliches Schutzniveau in allen Mitgliedstaaten sorgen. Unternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind, wird dadurch zwar die Einhaltung erleichtert, jedoch sind nun alle deutschen Anbieter, die bisher eine Opt-Out-Funktion verwendet haben in Zugzwang diese umzustellen, um Geldbußen in Höhe von 10 000 000 Euro oder 2% des weltweiten Umsatzes eines Unternehmens zu vermeiden. Laut den Erwägungsgründen dürfte dafür auch eine benutzerfreundliche allgemeine Einstellung im Browser ausreichen, die dem Nutzer die Möglichkeit gibt seine Einwilligung zu erteilen. Diese Einwilligungsmöglichkeit sollte möglichst so ausgestaltet sein, dass der Nutzer zwischen hohem Schutz („Cookies niemals annehmen“), mittlerem Schutz („Nur Cookies von Erstanbietern annehmen“) und niedrigem Schutz („Cookies immer annehmen“) in leicht sichtbarer und verständlicher Weise auswählen kann.

Einwilligungsfreie und einwilligungspflichtige Cookies

Neben der Einwilligungspflicht enthält Art. 8 Abs. 1 der e-Privacy Verordnung aber auch noch Tatbestände, die den Einsatz einwilligungsfreier Cookies ermöglichen. Dies ist der Fall, wenn der Cookie a) „für den alleinigen Zweck der Durchführung eines elektronischen Kommunikationsvorgangs über ein elektronisches Kommunikationsnetz nötig“ ist; c) „für die Bereitstellung eines vom Endnutzer gewünschten Dienstes der Informationsgesellschaft nötig“ ist oder d) für die Messung des Webpublikums nötig ist. Daher sollen im Folgenden häufig verwendete Cookies dargestellt werden, mit einer Einordnung, ob diese einwilligungsfrei oder einwilligungspflichtig sind:

  • User-Input-Cookie: Oberbegriff für Sitzungscookies zur einheitlichen Verfolgung von Nutzereingaben mit einem Dienstleister und zum temporären Speichern von Nutzereingaben, bspw. Verwendung als Warenkorb oder beim Ausfüllen mehrseitiger Online-Formulare. Solche Cookies sind eindeutig erforderlich für den ausdrücklich gewünschten Dienst, daher einwilligungsfrei nach Art. 8 Abs. 1 lit c).
  • Authentifizierungscookie: Verwendung zur Authentifizierung eines Nutzers bei wiederholtem Besuch einer Website und zur Ermöglichung des Zugriffs auf bereits vorhandene Inhalte. Grds. Auch nach Art. 8 Abs. 1 lit.c) einwilligungsfrei, aber nur soweit kein Authentifizierungstoken über mehrere Browsersitzungen gespeichert wird. Daher Einzelfallprüfung empfohlen! 
  • Third-Party-Cookies zu Werbezwecken: Dienen der verhaltensorientierten Werbung und sind einwilligungspflichtig
  • Nutzerorientierte Sicherheitscookies: Sollen die Sicherheit des Nutzers verbessern, indem sie bspw. wiederholt fehlgeschlagene Anmeldeversuche registrieren oder vor anderem Missbrauch von Login-Systemen warnen. Sie sind nach Art. 8 Abs. 1 lit. c) einwilligungsfrei.
  • Multimedia-Player-Sitzungscookies: s.o. unter „Flash Cookies“. Besucht der Nutzer eine Webseite mit Videoinhalten, sind diese Inhalte Teil eines ausdrücklich angeforderten Dienstes und damit einwilligungsfrei
    nach Art. 8 Abs. 1 lit c).
  • First-Party-Analysecookies: Zur Auswertung der Anzahl der Webseitenbesucher, wichtigster Suchbegriffe oder Anwendungsprobleme zu erfassen, um Statistiken zur Zielgruppenanalyse aufzubauen. Für Webseitenbetreiber zwar nötig, aber aus Sicht des Nutzers für die ausdrücklich gewünschte Funktion nicht unbedingt erforderlich, daher einwilligungspflichtig.
  • Content-Sharing-Cookies sozialer Plugins: Ermöglichen es den Nutzern externe Inhalte in eine andere Plattform zu integrieren, häufig zum „Teilen“ von Inhalten mit den eigenen „Freunden“ in sozialen Netzwerken verwendet. Hier ist zu unterscheiden  zwischen angemeldeten oder nicht angemeldeten Nutzern, sowie Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern. Einwilligungsfrei sind sie nur für angemeldete Mitglieder; jeder andere Fall müsste eingehender geprüft werden.

Anforderung an Einwilligungserklärungen für Cookies

Aus Art. 8, 9 der e-Privacy Verordnung und der dazugehörigen Erwägungsgründe, ergeben sich einige Anforderungen an die Aufklärung und Einwilligung des Nutzers:

  • Eine wirksame Einwilligung kann erst erteilt werden, nachdem der Nutzer über die Zwecke der Cookies aufgeklärt wurde.
  • Die Einwilligung muss eingeholt werden, bevor die Cookies platziert und Informationen gesammelt werden.
  • Der Nutzer muss „in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache“ über die Nutzung der Cookies aufgeklärt werden.
  • Die Einwilligung muss widerrufbar sein und der Nutzer muss über sein Widerrufsrecht zuvor informiert sein.
  • Die Einwilligung kann durch die Datenschutzeinstellungen im Browser erfolgen, soweit der Nutzer sich darüber im Klaren ist, dass er über das Setzen von Cookies einwilligt. Dabei empfiehlt die EU-Kommission alternative Einwilligungsstufen wie „Keine Cookies akzeptieren“, „Third-Party Cookies ablehnen“ und „Nur First-Party Cookies akzeptieren“.
  • Lehnt der Nutzer das Setzen von Cookies ab, darf er nicht für die Website gesperrt sein oder andere Nachteile dadurch erhalten.

NOCH FRAGEN?

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage zu diesem und weiteren Themen!