EuGH weist Klage auf Nichtigkeitserklärung des Data Privacy Framework ab

Glasfaserkabel zur Datenübertragung in die USA
Glasfaserkabel zur Datenübertragung in die USA

EuGH weist Klage auf Nichtigkeitserklärung des Data Privacy Framework ab

Am 03. September 2025 hat das Gericht der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache T-553/23 (Latombe/Kommission) eine Klage gegen den neuen Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission zum Data Privacy Framework (DPF) zurückgewiesen.

Die USA bieten ein angemessenes Datenschutzniveau

Die Klägerseite kritisierte zum einen die Praxis umfassender Datenerhebungen durch US-Dienste und stellte zum anderen die Unabhängigkeit der gerichtlichen Kontrolle in Frage. Der EuGH sah wiederum die erlassenen Vorgaben und die gerichtliche Kontrolle durch den Data Protection Review Court (DPRC) zur Sicherstellung des Rechtschutzes bei Datenzugriffen als ausreichend an und wies die Klage vollständig ab. Damit bestätigt der EuGH, dass die USA zum Zeitpunkt des Beschlusses ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisteten.

Datenübermittlung an US-Unternehmen

Für Unternehmen heißt das: Eine Datenübermittlung an US-Unternehmen ist rechtmäßig, sofern diese nach dem DPF zertifiziert sind. In diesen Fällen sind weder Standardvertragsklauseln (SCCs) noch zusätzliche Genehmigungen erforderlich.

Unternehmen in der EU stehen jedoch weiterhin in der Verantwortung, sorgfältig zu prüfen und zu dokumentieren, ob ihre US-Dienstleister tatsächlich in der offiziellen Zertifizierungsliste geführt werden. Liegt keine Zertifizierung vor, bleiben weiterhin SCCs oder Binding Corporate Rules (BCRs) notwendig. Zudem bestehen die Pflichten zur Transparenz gegenüber Betroffenen fort, etwa durch Anpassung der Datenschutzerklärung und klare Hinweise auf Datenübermittlungen in die USA.

Weiterhin Risiken bei der Datenübermittlung an US-Unternehmen

Es bleibt jedoch weiterhin Vorsicht geboten, da die Vorgängerabkommen („Safe Harbor“ und „Privacy Shield“) beide wegen des unzureichenden Schutzniveau der Überwachungspraxis in den USA durch den EuGH aufgehoben wurden („Schrems I“ (C‑362/14) und „Schrems II“ (C‑311/18)). Daher sollten EU-Unternehmen weiterhin vorsorglich SCC bereithalten und die weitere Rechtsentwicklung beobachten.

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KI-Training und personenbezogene Daten: Einige Erkenntnisse aus dem Urteil des OLG Köln im Fall Meta

Frau, auf die Code projiziert wird: Datenschutz beim KI-Training
Frau, auf die Code projiziert wird: Datenschutz beim KI-Training

KI-Training und personenbezogene Daten: Einige Erkenntnisse aus dem Urteil des OLG Köln im Fall Meta

Metas Umgang mit der Einwilligung der Nutzer

Für das Training von KI-Modellen werden umfangreiche Datenmengen benötigt. Viele Anbieter suchen nach geeigneten Quellen. Im Fall von Meta entschied sich das Unternehmen, öffentlich zugängliche Daten volljähriger Nutzer von Facebook und Instagram für das Training seiner KI-Modelle zu verwenden. Diese Maßnahme wurde den Nutzern vor der Umsetzung angekündigt. Anstelle einer ausdrücklichen Einwilligung setzte Meta jedoch auf ein Opt-out-Modell.

Dieses Vorgehen rief rechtliche Bedenken hervor und führte zu einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch den Verein zur Wahrnehmung kollektiver Verbraucherinteressen in Nordrhein-Westfalen. Das Oberlandesgericht Köln entschied am 23. Mai 2025 (Az. 15 UKl 2/25) über den Fall. Nachfolgend die wichtigsten Erkenntnisse zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des KI-Trainings von diesem Fall.

Dürfen personenbezogene Daten für das KI-Training verwendet werden?

Grundsätzlich ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck des Trainings von KI zulässig, sofern sie mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vereinbar ist. Während die EU-Verordnung über Künstliche Intelligenz (KI-VO) die Anforderungen an KI-Systeme regelt, bleibt jede Verarbeitung personenbezogener Daten dem Datenschutzrecht, insbesondere der DSGVO, unterworfen.

Im vorliegenden Fall wurde versucht, Meta die Verwendung öffentlich zugänglicher Nutzerdaten für das KI-Training zu untersagen. Das Gericht wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück, was darauf schließen lässt, dass personenbezogene Daten unter bestimmten Voraussetzungen für das Training von KI-Systemen verarbeitet werden dürfen, auch wenn der ursprüngliche Zweck ihrer Erhebung nicht das KI-Training war.

Das Urteil stellt jedoch keine generelle Freigabe dar. Unternehmen müssen bei der Nutzung von Kundendaten für KI-Entwicklung mit besonderer Sorgfalt vorgehen.

Ist das KI-Training ein „berechtigtes Interesse“?

Gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. b DSGVO dürfen personenbezogene Daten nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden. Nach der Erhebung dürfen sie nicht für andere, nicht vorher festgelegte Zwecke verwendet werden.

Zwar kann eine Einwilligung eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung darstellen, sie muss jedoch:

  • für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
  • durch eine eindeutige bestätigende Handlung erteilt werden.

Im Fall Meta wurde keine ausdrückliche Einwilligung eingeholt. Stattdessen berief sich das Unternehmen auf das berechtigte Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Das Gericht akzeptierte, dass die Entwicklung von KI-Systemen unter bestimmten Umständen ein berechtigtes Interesse darstellen könne, sofern die Nutzer informiert werden und die Möglichkeit haben, Widerspruch einzulegen.

Zentrale Empfehlungen für Unternehmen

  1. Transparenz ist unerlässlich
    Nutzer müssen klar und proaktiv darüber informiert werden, wie ihre Daten verwendet werden. Das Gericht akzeptierte Metas Opt-out-Modell, da die Nutzer informiert wurden und widersprechen konnten.

  2. Informierung vor Datenerhebung
    Nur Daten, die nach erfolgter Information und gewährtem Widerspruchsrecht erhoben wurden, dürfen für das KI-Training verwendet werden. Eine nachträgliche Zweckänderung ohne Offenlegung ist unzulässig.

  3. Berechtigtes Interesse konkret darlegen
    Die Verarbeitung muss einem konkreten, nachvollziehbaren Unternehmenszweck dienen. Allgemeine oder spekulative Interessen genügen nicht.

Fazit: Vorsicht ist geboten

Auch wenn das Gericht den Antrag gegen Meta abgewiesen hat, bedeutet dies nicht, dass personenbezogene Daten uneingeschränkt für KI-Training verwendet werden dürfen. Jede Verarbeitung muss einzelfallbezogen geprüft werden unter Berücksichtigung von:

  • Art und Umfang der angebotenen Dienste,
  • Art von personenbezogenen Daten,
  • Rechtsgrundlage der Verarbeitung.

Da sich das regulatorische Umfeld – insbesondere im Bereich der KI-Regulierung – fortlaufend weiterentwickelt, sind Unternehmen gehalten, sich kontinuierlich über neue Entwicklungen zu informieren und die geltenden Vorschriften einzuhalten. Wer beabsichtigt, personenbezogene Kundendaten für das Training von KI-Systemen zu nutzen, muss die damit verbundenen rechtlichen Risiken sorgfältig prüfen und für Transparenz sowie rechtskonforme Verarbeitung sorgen. 

Gerne unterstützen wir Sie dabei, diese komplexen Anforderungen zu erfüllen und Ihre Compliance-Maßnahmen effektiv umzusetzen. Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie zu DSGVO-Compliance und IT-Recht.

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Kontrollpflichten von Verantwortlichen: Haftung bei fehlender DS-GVO-Überprüfung von Auftragsverarbeitern

Kontrollpflicht dsgvo Auftragsverarbeitung

Kontrollpflichten von Verantwortlichen: 

Haftung bei fehlender DS-GVO-Überprüfung von Auftragsverarbeitern  

Kontrollpflicht dsgvo Auftragsverarbeitung

Das OLG Dresden hat entschieden, dass ein Unternehmen, das seine Auftragsverarbeiter nur unzureichend prüft, für deren Verstöße gegen die DS-GVO verantwortlich ist (OLG Dresden Urt. v. 15. Oktober 2024 – 4 U 940/24). Anlass dafür waren Verletzungen von Datenschutzvorschriften, die durch einen Hacker-Angriff aufgefallen sind. Durch die fehlende Kontrolle habe das beklagte Unternehmen gegen seine Datenschutzpflichten verstoßen.  

Im Nachfolgenden fassen wir die Gründe des Gerichts für diese Entscheidung zusammen und gehen anschließend darauf ein, welche Maßnahmen aus Unternehmersicht getroffen werden müssen. 

Hintergrund 

Die Beklagte betreibt einen Musikstreamingdienst und hatte bis Ende 2019 eine israelische Firma als Auftragsdatenverarbeiter beauftragt. Obwohl dem Vertrag zufolge die verarbeiteten Daten nach Vertragsende gelöscht werden sollten und der Auftragsdatenverarbeiter dies auch bestätigte, gelangten infolge eines Datenhacks im November 2022 Nutzerdaten der Beklagten, unter anderem die des Klägers, ins Darknet.  

Betroffene Daten waren neben E-Mail-Adresse und IP-Adresse auch Geburtsdaten und geografische Standorte. Infolgedessen informierte die Beklagte die betroffenen Nutzer und reichte eine Meldung über die Verletzung des Datenschutzes bei der französischen Datenschutzbehörde (CNIL) ein.  

Der Kläger behauptet, seine Daten seien bereits 2019 durch unzureichenden Schutz bei der Beklagten oder ihrem Auftragsdatenverarbeiter kompromittiert worden und wirft der Beklagten daneben vor, nicht zeitnah informiert zu haben und notwendige Schutzmaßnahmen unterlassen sowie die Überwachung ihres Dienstleisters vernachlässigt zu haben. Der Kläger sieht sich emotional und praktisch durch mögliche Folgen wie Identitätsdiebstahl, Phishing und Spam-Mails belastet. 

Das Landgericht Dresden wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Datensatz aus dem Jahr 2019 stamme, der Hacking-Angriff jedoch erst 2022 stattgefunden habe. Im Berufungsverfahren rügte der Kläger daraufhin eine fehlerhafte Rechtsanwendung, insbesondere im Hinblick auf Art. 82 DS-GVO und verlangt daher die Entscheidung über die Reichweite des Schadensersatzanspruchs und die Aussetzung des Verfahrens bis zu relevanten EuGH- oder BGH-Entscheidungen, die zu vergleichbaren Fällen anhängig sind. 

Stellungnahme des OLG Dresden 

Das OLG Dresden entschied grundsätzlich, dass dem Kläger mangels eines Schadens kein Anspruch auf Schadensersatz zustände, da die betroffenen Daten des Klägers keine sensiblen Daten im Sinne der DS-GVO darstellen würden und es daher an einer konkreten Missbrauchsgefahr sowie an negativen Auswirkungen infolge des Datenverlusts fehlen würde, gleichwohl stellte das OLG Dresden fest, dass die Beklagte trotzdem ihre datenschutzrechtlichen Pflichten verletzt habe. Unternehmen unterliegen dem Gericht zufolge nämlich nicht nur der Verantwortung ihre Auftragsdatenverarbeiter sorgfältig auszuwählen, sondern diese auch regelmäßig zu überwachen. Abgeleitet wird diese Überwachungspflicht aus Art. 28 DS-GVO, worin eine andauernde Kontrollpflicht impliziert wird. Praxisfremde Praktiken wie etwa eine Vor-Ort-Kontrolle seien zwar nicht notwendig, jedoch entstehen bei großen Datenmengen und besonders sensiblen Daten sowie bei personenbezogene Daten nach Art. 9, 10 DS-GVO gesteigerte Kontrollpflichten, welche auch nach Beendigung des Vertrags bestehen bleiben.  

Die Beklagte hätte im Rahmen dieser Pflichten auch sicherstellen müssen, dass ihr Auftragsdatenverarbeiter die Daten nach Vertragsende tatsächlich löscht. Eine bloße Ankündigung über die Löschung durch den Auftragsverarbeiter genüge hierbei nicht, vielmehr hätte die Beklagte sich eine entsprechende Löschungsbestätigung einholen müssen.  

Auch der Auftragsdatenverarbeiter habe seine vertragliche Verpflichtung zur Löschung nach Vertragende verletzt, indem er die erhaltenen Daten in eine ungesicherte Testumgebung überführte, wodurch diese bei einem Hackerangriff ins Darknet gelangen und dort zum Verkauf angeboten werden konnten. Die Haftung der Beklagten könne nicht nach Art. 82 Abs. 3 DS-GVO wegen Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden und auch das Handeln des Auftragsverarbeiters ist ihr zuzurechnen. 

Was bedeutet das für Unternehmen? 

Dieses Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der Auftragsverarbeitung und unterstreicht die Bedeutung sorgfältiger Überwachung und Kontrolle durch die verantwortlichen Unternehmen. Damit die datenschutzrechtlichen Grundsätze zur Rechtmäßigkeit (Art. 5 Abs. 1 lit. a) DS-GVO), zur Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c) DS-GVO) und Speicherbegrenzung (Art. Art. 5 Abs. 1 e) DS-GVO) gewahrt werden, sind Auftragsverarbeiter nach Vertragsende verpflichtet, personenbezogene Daten zu löschen oder zurückzugeben. Um der Kontrollpflicht des Art. 28 DS-GVO über diese Löschung nachzukommen, sollten Unternehmen die Löschung mit dem Auftragsverarbeiter nach Vertragsende zuvor schriftlich festhalten. Besonders wichtig ist hierbei die Vereinbarung über eine Löschbestätigung, welche konkrete Rahmenbedingungen, wie Datum, Person des Löschenden oder Art der Löschung enthält.  

Um die Kontroll- und Überwachungspflichten aus Art. 29, 32 DS-GVO zu erfüllen, ist die Löschung von sensiblen Daten durch den Auftraggeber regelmäßig zu überprüfen. Falls nämlich Kundendaten beim Auftragsverarbeiter bleiben und der Auftraggeber nicht alle nötigen Maßnahmen zur Löschung getroffen hat, haftet dieser im Schadensfall nach den Regelungen des Art. 82 DS-GVO. 

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Der Beschäftigtendatenschutz im digitalen Zeitalter: Herausforderungen und Lösungsansätze

Mitarbeiterinnen in einem Großraumbüro: Beschäftigtendatenschutz

Der Beschäftigtendatenschutz im digitalen Zeitalter: Herausforderungen und Lösungsansätze

Mitarbeiterinnen in einem Großraumbüro: Beschäftigtendatenschutz

Das Beschäftigtendatengesetz

In der modernen Arbeitswelt, die zunehmend von der Digitalisierung und datengetriebenen Prozessen geprägt ist, gewinnt der Beschäftigtendatenschutz immer mehr an Bedeutung. Ein eigenständiges Gesetz, das diesen komplexen Bereich umfassend regelt, gibt es in Deutschland trotz seiner Bedeutung noch nicht. Das Gesetz zur Stärkung eines fairen Umgangs mit Beschäftigtendaten und für mehr Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Beschäftigte in der digitalen Welt (RefE-BeschDG) soll künftig die Datenverarbeitung im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen regeln.

Was haben Arbeitgeber demnächst zu beachten?

Hintergrund des Gesetzes

Der Beschäftigtendatenschutz basiert im Wesentlichen auf den allgemeinen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie den speziellen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Insbesondere § 26 BDSG spielt eine zentrale Rolle, da er die Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten regelt. Das Beschäftigtendatengesetz liegt gegenwärtig noch als Referentenentwurf vor. Der Europäischen Gerichtshof (EuGH C-34/21) hat festgestellt, dass § 26 BDSG, welcher zuvor die Datenverarbeitung in Beschäftigungsverhältnissen regelte, nicht den Grundsätzen der DS-GVO entspricht, weil er die Rechtsgrundlage aus der DS-GVO, insbesondere zur Vertragserfüllung nur wiederholt und damit unanwendbar ist.

Regelungen, die von nationalen Gesetzgebern erlassen werden, müssen besondere Maßnahmen zur Wahrung der menschlichen Würde, berechtigter Interessen und Grundrechte der Betroffenen berücksichtigten, weshalb eine bloße Wiederholung des Wortlautes der DS-GVO nicht genügt. Nach dieser Entscheidung war klar, dass es eine ausdifferenziertere Regelung geben muss, um für Transparenz und Rechtssicherheit sowohl auf Arbeitgeber- als auch auf Beschäftigtenseite zu sorgen.

Kernpunkte des Beschäftigtendatenschutzes

Das RefE-BeschDG ist ein umfassendes Gesetz, das den Schutz personenbezogener Daten von Beschäftigten regeln soll. Es gilt sowohl für private als auch für öffentliche Arbeitgeber und umfasst einen breiten Anwendungsbereich.

Zentrale Ziele und Inhalte

Der Gesetzesentwurf zielt darauf ab, einen Ausgleich zwischen Interessen des Betriebs und denen der Beschäftigten zu schaffen. Das zeigt sich dadurch, dass eine Interessenabwägung im Einzelfall vorgenommen werden muss, sofern keine Einwilligung erteilt wurde. Aufseiten des Arbeitgebers stehen dann (legitime) betriebliche Gründe und auf der Seite des Beschäftigten sein Persönlichkeitsrecht. In der Abwägung der Interessen ist immer das Abhängigkeitsverhältnis eines Beschäftigten zu berücksichtigen.

Sofern eine Einwilligung erteilt wird, muss diese freiwillig und in informierter Weise erfolgen. Dafür muss der Beschäftigte frühzeitig informiert werden.

Wenn die Datenverarbeitung auf berechtigten betrieblichen Interessen beruht, müssen diese Interessen hinreichend gegenüber dem Betroffenen dargelegt werden.

Außerdem sind auch Regelungen bezüglich Künstlicher Intelligenz im Arbeitsverhältnis enthalten.

Ein Augenmerk wird fermer auf die Überwachung von Beschäftigten gelegt. Überwachungsmaßnahmen unterliegen strengen Regelungen. So sind Tonaufnahmen verboten, Videoaufzeichnungen sind lediglich zur Erfüllung von durch Rechtsvorschriften oder Kollektivvereinbarungen festgelegten Pflichten des Arbeitgebers oder zur Wahrung wichtiger betrieblicher Interessen erlaubt. Darüberhinausgehend ist auch dann eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Aufzeichnungen dürfen kurzzeitig und anlassbezogen oder stichprobenhaft bei einer Höchstspeicherfrist von 72 Stunden erfolgen.

Besondere Aspekte

Eine Besonderheit sind Beweisverwertungsverbote datenschutzrechtswidrig verarbeiteter Daten in einem gerichtlichen Verfahren über personelle Maßnahmen. Eine Ausnahme soll nur dann bestehen, wenn ein Missverhältnis zwischen dem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Beschäftigten und den grundrechtlich geschützten Interessen des Arbeitgebers an der gerichtlichen Verwertung besteht. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinen Entscheidungen bisher eher die Tendenz zu einer verwertungsfreundlicheren Praxis gezeigt. Nun scheint selbst ein vorsätzliches vertragswidriges Verhalten noch nicht für eine Verwertung zu sprechen, weil dadurch nicht automatisch ein offensichtliches Missverhältnis begründet werden kann.

Erfasst ist auch die Datenverarbeitung durch konzernangehörige Unternehmen. Diese dürfen Beschäftigtendaten ausschließlich für einen bestimmten Zweck zur Durchführung des Beschäftigtenverhältnisses, zur Erfüllung einer durch Rechtsvorschrift oder Kollektivvereinbarung festgelegten Pflicht oder zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers oder des Konzernunternehmens erforderlich ist, verarbeiten. Dabei ist ferner erforderlich, dass die Interessen des Arbeitgebers überwiegen.

Unzulässig ist die Verarbeitung derjenigen Beschäftigtendaten, die den Kernbereich privater Lebensführung betreffen.

Verhältnis zur DS-GVO

Beide Regelungen ergänzen sich gegenseitig. Die DS-GVO bildet den allgemeinen Rahmen, während das RefE-BeschDG den spezifischen Bereich des Beschäftigtendatenschutzes konkretisieren und ergänzen. Es wird also nicht die DS-GVO ersetzen, sondern auf ihr aufbauen.

Ausblick

Wann das Gesetz in Kraft treten soll, ist noch nicht klar. Prognostiziert wird der Sommer 2025. Der Gesetzentwurf muss noch den parlamentarischen Prozess durchlaufen. Es bleibt abzuwarten, welche Änderungen sich im Laufe der Beratungen noch ergeben werden.

Fest steht: Ein eigenständiges Beschäftigtendatenschutzgesetz würde die Rechtslage in Deutschland erheblich verändern und könnte Vorbild für andere europäische Länder sein.

Handlungsbedarf von Unternehmen

Es ist bereits jetzt schon sinnvoll, die Verarbeitung von Beschäftigtendaten in Ihrem Unternehmen kritisch zu überprüfen und ggfls. anzupassen. Aufgrund der bestehenden Rechtsprechung des EuGH, ist es wichtig, nicht bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes zu warten, sondern proaktiv zu handeln, um bereits jetzt rechtskonform zu agieren.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Bestandsaufnahme, führen für Sie die Erforderlichkeitsprüfung für den Umfang der Datenverarbeitung durch und beraten Sie, inwieweit Sie Ihre Mitarbeiter über Art und Umfang der Datenverarbeitung in Ihrem Unternehmen informieren müssen.

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EuGH: Ist jeder Datendiebstahl mit einem immateriellen Schaden verbunden?

Flagge der Europäischen Union

EuGH: Ist jeder Datendiebstahl mit einem immateriellen Schaden verbunden?

Flagge der Europäischen Union

Auch bei Datenverlust muss ein tatsächlicher Schaden nachgewiesen werden

Ist jeder Datendiebstahl mit einem immateriellen Schaden verbunden? 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in den Verfahren C-182/22 und C-189/22 mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen Personen, deren personenbezogene Daten gestohlen wurden, einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens haben. Dabei ging es insbesondere um die Frage, ob bereits der Verlust der Kontrolle über die Daten einen solchen Schaden begründet oder ob ein konkreter Missbrauch nachgewiesen werden muss. 

Welches sind nach dem EuGH die wesentlichen Gesichtspunkte eines immateriellen Schadens? 

Der EuGH hat klargestellt, dass der bloße Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten nicht automatisch einen Anspruch auf immateriellen Schadenersatz begründet. Vielmehr muss ein tatsächlicher Schaden nachgewiesen werden. 

Der immaterielle Schadenersatz dient in erster Linie dem Ausgleich eines tatsächlich erlittenen Schadens und nicht der Bestrafung des Verantwortlichen. Ein Identitätsdiebstahl liegt nur dann vor, wenn ein Dritter tatsächlich die Identität des Betroffenen annimmt. Es muss jedoch nicht nachgewiesen werden, dass dieser Missbrauch konkrete Folgen hatte. Das bedeutet, dass es keinen festen Katalog von Nachweisen gibt, die in jedem Fall erforderlich sind. Vielmehr wird es darauf ankommen, eine möglichst überzeugende Indizienkette zu schaffen, die darauf hindeutet, dass die gestohlenen Daten tatsächlich missbraucht wurden. Die Gerichte werden jeden Einzelfall prüfen und abwägen müssen.  

Die Höhe des Schadensersatzes liegt im Ermessen der nationalen Gerichte. Das Verschulden des Verantwortlichen spielt bei der Bemessung des Schadensersatzes keine Rolle. 

Was bedeutet die Entscheidung für die Betroffenen? 

Die Entscheidung des EuGH schränkt die Möglichkeiten für Betroffene von Datenschutzverletzungen ein. Betroffene von Datenschutzverletzungen werden es in Zukunft schwerer haben, immateriellen Schadensersatz zu erlangen. Die Rechtslage ist nach wie vor unklar. Welche konkreten Folgen eines Datendiebstahls müssen nachgewiesen werden, um einen immateriellen Schaden zu begründen? Wie hoch ist der immaterielle Schaden in einzelnen Fällen zu bemessen? 

Der EuGH macht mit dieser Entscheidung deutlich, dass der Schutz personenbezogener Daten in der EU ernst genommen wird. Die Durchsetzung von Ansprüchen kann jedoch weiterhin schwierig sein. 

Was bedeutet das für Unternehmen? 

Um Unternehmen wirksam vor Schadensersatzklagen zu schützen, ist eine proaktive Prävention unerlässlich. Durch die Implementierung eines robusten Risikomanagementsystems, regelmäßige Schulungen der Mitarbeiter, klare Vertragsgestaltung und eine umfassende Dokumentation können potenzielle Risiken minimiert werden. Zudem ist es ratsam, rechtzeitig auf Veränderungen in der Rechtslage zu reagieren und sich kontinuierlich über aktuelle Entwicklungen zu informieren. Wenn ein Datenschutzvorfall eingetreten ist, sollten alle möglichen Maßnahmen ergriffen werden, um den Eintritt eines Schadens so gering wie möglich zu halten.

 

Wir unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung und Einhaltung der DSGVO, indem wir Ihre Prozesse analysieren, Datenschutzschulungen durchführen und Sie bei der Dokumentation begleiten. 

 

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AI Act: Eine Weichenstellung in der Regulierung künstlicher Intelligenz

Daten: Immaterieller Schadensersatz bei Datenschutzverstößen

AI Act: Eine Weichenstellung in der Regulierung künstlicher Intelligenz

Daten: Immaterieller Schadensersatz bei Datenschutzverstößen

AI Act – was sich jetzt ändert

Einleitung

Die rasante Entwicklung der Künstlichen Intelligenz (KI) stellt die Gesellschaft vor neue Herausforderungen und Chancen. Schon heute sind Chatbots und KI-generierte Bilder und Videos weit verbreitete Manifestationen dieser Technologie. 

Um die Risiken zu minimieren und die Vorteile zu maximieren, hat die Europäische Union den AI Act verabschiedet. Dieses Gesetz gilt als eines der weltweit ersten umfassenden Regelwerke für den Einsatz von KI und soll einen Rahmen für die Entwicklung und den Einsatz von KI-Systemen schaffen, der die Grundrechte und Werte der EU schützt.

Was regelt der AI Act, und warum?

Ziel des AI Act ist es, einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Entwicklung, den Vertrieb und die Nutzung von KI-Systemen in der Europäischen Union zu schaffen. Dabei orientiert es sich am Produktsicherheitsrecht.

KI-Systeme werden nach ihren potenziellen Risiken für Sicherheit, Grundrechte und Demokratie in verschiedene Kategorien eingeteilt. Anwendungen, die als inakzeptabel angesehen werden, wie z.B. Sozialkredit-Systeme wie in China, soziale Manipulation oder Massenüberwachung, werden verboten. KI-Systeme mit hohem Risiko, wie sie beispielsweise in der Strafverfolgung oder im Personalwesen eingesetzt werden, müssen strenge Anforderungen an Transparenz, Robustheit und menschliche Aufsicht erfüllen. Der AI Act soll dazu beitragen, dass KI-Systeme ethisch vertretbar und transparent entwickelt und eingesetzt werden.

Der AI Act unterscheidet zwischen verschiedenen Risikokategorien von KI-Systemen und legt je nach Risiko unterschiedliche Anforderungen fest. Bestimmte KI-Anwendungen, die als Gefahr für die Grundrechte oder die öffentliche Sicherheit angesehen werden, sind verboten. Für KI-Systeme mit hohem Risiko gelten strenge Anforderungen an Datenqualität, Robustheit, Transparenz und menschliche Aufsicht. Die EU-Mitgliedstaaten sind für die Marktüberwachung zuständig und müssen sicherstellen, dass KI-Systeme die Anforderungen des AI Act erfüllen. Eine europäische Behörde soll die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten koordinieren und die einheitliche Anwendung des AI Act sicherstellen.

Der AI Act wird erhebliche Auswirkungen auf die Entwicklung und den Einsatz von KI-Systemen haben. Unternehmen, die KI-Systeme entwickeln oder einsetzen, müssen sich auf umfangreiche Anpassungen einstellen. Insbesondere für Unternehmen, die KI-Systeme in risikoreichen Bereichen einsetzen, wird der administrative Aufwand steigen. Anbieter von Hochrisiko-Systemen müssen eine sog. Konformitätsbewertung durchlaufen, um ihr Produkt in der EU auf den Markt zu bringen. Gleichzeitig bietet der AI Act auch Chancen für Unternehmen, die sich an die neuen Regeln anpassen und vertrauenswürdige KI-Lösungen anbieten können.

Kritiker argumentieren, dass die Anforderungen, insbesondere für risikoreiche KI, zu hoch und bürokratisch sind. Dies könne Innovationen hemmen und kleinere Unternehmen benachteiligen. Die Definitionen von Begriffen wie „Hochrisiko-KI“ sind teilweise unklar und führen zu Rechtsunsicherheit. Die Beurteilung, welche KI-Systeme als risikoreich einzustufen sind, ist subjektiv und kann zu unterschiedlichen Interpretationen führen. Zudem erschwert die schnelle Entwicklung von KI-Modellen eine statische Risikobewertung. Zu strenge Vorschriften könnten die europäische KI-Forschung und -Entwicklung behindern und dazu führen, dass Unternehmen ihre Aktivitäten in Regionen mit weniger strengen Vorschriften verlagern.  

Dies könnte dazu führen, dass Europa im globalen Wettlauf um die Führungsrolle im Bereich der KI zurückfällt.

Was ist bei der Regulierung nach dem AI Act zu beachten?

Der AI Act ist ein wichtiger Schritt in Richtung einer ethischen und verantwortungsvollen Entwicklung von künstlicher Intelligenz. Mit der Einführung eines umfassenden Rechtsrahmens schafft die EU die Grundlage für den Einsatz von KI-Systemen. 

Unternehmen und Entwickler müssen sich auf die neuen Anforderungen einstellen, um weiterhin erfolgreich am Markt bestehen zu können. Gleichzeitig bietet der AI Act auch Chancen für Innovation und Wachstum in diesem Bereich. Wichtig ist jedoch, die Kritik ernst zu nehmen und den Rechtsrahmen kontinuierlich zu evaluieren und anzupassen. Ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Regulierung und Innovation ist entscheidend, um die Vorteile von KI zu nutzen und die Risiken zu minimieren.

Wenn Sie Fragen zum AI Act oder zu anderen Aspekten der KI-Regulierung haben, setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Unser Expertenteam steht Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie umfassend zu beraten und Ihre Anliegen zu klären. Ob Sie Unterstützung bei der Umsetzung der neuen Regelungen benötigen oder einfach nur mehr über die Auswirkungen auf Ihr Unternehmen erfahren möchten – wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns und lassen Sie uns gemeinsam die Chancen und Herausforderungen der Künstlichen Intelligenz erkunden. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht!

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Übermittlung von Daten an Google LLC. datenschutzwidrig?

Google-Logo in einem Büro: datenschutzwidrige Übermittlung von Daten an Google

Ist die Übermittlung personenbezogener Daten an Google LLC datenschutzwidrig? 

Google-Logo in einem Büro: datenschutzwidrige Übermittlung von Daten an Google

Mit dem Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission vom Juli 2023 (“Data Privacy Framework – DPF”) wurde für solche US-Unternehmen, die sich im Rahmen dieses Beschlusses zertifizieren lassen, ein angemessenes Datenschutzniveau festgestellt. Nach Auffassung des OLG Köln (Urt. V. 03.11.2023 – Az.: 6 U 58/23) war die Übermittlung von Daten durch die Telekom an die Google LLC. mit Sitz in den USA unzulässig. Ist eine Übermittlung von Daten in die USA daher unzulässig? 

Zuvor hatte das Landgericht Köln der Klage der Verbraucherzentrale NRW nur im Hinblick auf die unzulässige Übermittlung der Daten an die Google LLC. stattgegeben. Konkret hatte die Beklagte, die Telekom, Browser- und Geräteinformationen an Google LLC. als Betreiberin der Google Analyse- und Marketingdienste mit Sitz in den USA übermittelt. Das LG Köln argumentierte, IP-Adressen sind insofern personenbezogene Daten, als das es sich bei den Besuchern der Website um Kunden der Telekom handelt und die Nutzer identifizierbar sind.  

Unerheblich ist jedoch die Frage der Anonymisierung der IP-Adresse, da die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, nur zulässig sind, wenn sie von einem der folgenden Rechtfertigungstatbeständen gedeckt sind: 

  • § 25 Abs. 1 TTDSG: Wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat. Die Einwilligung hat gem. Artikel 6 Absatz 1 S. 1 lit. a) DS-GVO zu erfolgen;
  • § 25 Abs. 2 Nr. 1 TTDSG: Wenn der alleinige Zweck die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist oder
  • § 25 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG: Wenn die Speicherung oder der Zugriff unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Telemediendienstes einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Telemediendienst zur Verfügung stellen kann.

Das OLG hat in der Berufung dem Anklagepunkt zwar zugestimmt, den Grund für die Unzulässigkeit jedoch bereits auf Ebene der Datenerhebung gesehen. Auch wenn aufgrund des Angemessenheitsbeschlusses eine Drittlandübermittlung zulässig ist, müssen trotzdem die allgemeinen Anforderungen für eine Datenerhebung und -verarbeitung erfüllt sein. Dazu ist auch das Vorliegen einer Einwilligung im Sinne der DS-GVO nötig. Eine Einwilligung im Sinne der Vorschrift erfordert, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche der betroffenen Person eine Information über alle Umstände im Zusammenhang mit der Verarbeitung der Daten in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zukommen lässt, da dieser Person insbesondere die Art der zu verarbeitenden Daten, die Identität des für die Verarbeitung Verantwortlichen, die Dauer und die Modalitäten dieser Verarbeitung sowie die Zwecke, die damit verfolgt werden, bekannt sein müssen. Solche Informationen müssen diese Person in die Lage versetzen, die Konsequenzen einer etwaigen von ihr erteilten Einwilligung leicht zu bestimmen, und gewährleisten, dass die Einwilligung in voller Kenntnis der Sachlage erteilt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 11.11.2020, Rs. C-61/19 Rn. 40 – Orange România SA/ANSPDCP, = NJW 2021, 841). Im Cookie-Banner befanden sich jedoch widersprüchliche Informationen über die Erhebung der Daten und deren Übermittlung an Google LLC. Dies hatte zur Folge, dass – unabhängig von der tatsächlichen Übermittlung in ein Drittland – schon keine wirksame Einwilligung in die Erhebung der Daten vorlag. Mangels Transparenz kann keine „informierte“ Einwilligung eingeholt werden, weshalb keine Rechtsgrundlage für die Erhebung und Verarbeitung der Daten durch die Telekom besteht. Folglich kann die Drittlandübermittlung dieser Daten nicht zulässig sein. 

Der Angemessenheitsbeschluss befreit nicht von der rechtmäßigen Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten, demnach müssen auch bei Vorliegen eines Angemessenheitsbeschlusses die übrigen – allgemeinen – Anforderungen an eine zulässige Datenverarbeitung erfüllt sein. Für Unternehmen gilt es daher bei der Datenerhebung weiterhin die Grundsätze der zulässigen Datenverarbeitung zu achten. Vor allem aber sollte die Korrektheit und die Verständlichkeit der Informationen in Cookie-Bannern ausreichend geprüft werden, wenn deren Einwilligung (§ 25 TTDSG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. a) DS-GVO) als Basis für die Erhebung und Übermittlung der Daten dienen soll.  

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Hackerangriff bei Motel One

Mann vor PC bearbeitet Daten

Hackerangriff bei Motel One

Mann vor PC bearbeitet Daten

Nach einem Hackerangriff der Cybergang ALPHV wurden schätzungsweise 6 Terabyte Daten im Darknet veröffentlicht. Angegriffen wurde die Hotelgruppe Motel One. 

Publik geworden sind hierbei insbesondere Adress- und Buchungsdaten der Hotelgäste, sowie 150 Kreditkartendaten. Laut Aussage von Motel One wurden zumindest diejenigen Gäste informiert, deren Kreditkartendaten veröffentlicht worden sind bereits informiert. Motel One hat dazu selbst Informationen auf der Unternehmenswebsite veröffentlicht.

Nach Presseinformationen sind ebenfalls nahezu vollständige Übernachtungslisten beginnend mit dem Jahr 2016 enthalten. Ob diese rechtmäßig in derartigem Umfang gespeichert werden durften, wird derzeit hinterfragt.

Ob auch Ihre Daten von dem Angriff bei Motel One betroffen sind oder bei einem anderen Datenleck veröffentlicht wurden, können Sie mit dem Identity Leak Checkers des Hasso-Plattner-Instituts überprüfen.

Fragen Sie sich, welche Rechte Ihnen als betroffene Person aus Datenschutzgesichtspunkten zustehen? Betroffene können Ihr Recht auf Auskunft (Art. 15 DS-GVO), das Recht auf Berichtigung oder Löschung (Art. 16 und Art. 17 DS-GVO), das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DS-GVO), das Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO) sowie das Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 DS-GVO) gegenüber dem Verantwortlichen geltend machen. Sollten Sie der Ansicht sein, dass die Verarbeitung gegen Datenschutzrecht verstößt, haben Sie gemäß Art. 77 Abs. 1 DS-GVO das Recht, sich bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde eigener Wahl zu beschweren. Darüber hinaus sind auch mögliche Schadensersatzansprüche denkbar. Melden Sie sich dazu gerne bei unserem Team.
Gerne beraten wir auch Ihr Unternehmen hinsichtlich der Punkte zu Datensparsamkeit und rechtssicheren Löschkonzepten, die die Verarbeitung von personenbezogenen Daten minimieren und somit eine geringere Angriffsfläche für etwaige Hackerangriffe bieten können.

 

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Haben Sie ein Auskunftsersuchen (Art. 15 DS-GVO) von Maximilian Größbauer erhalten?

Schild: Privacy Please: Auskunftsersuchen Maximilian Großbauer

Auskunftsersuchen von Maximilian Grössbauer

Schild: Privacy Please: Auskunftsersuchen Maximilian Großbauer

Haben Sie ein Auskunftsersuchen (Art. 15 DS-GVO) von Maximilian Größbauer erhalten?

Wenn Sie eine E-Mail von Herrn Größbauer erhalten haben, in der er freundlich um Auskunft bittet, ob Ihr Unternehmen Daten zu seiner Person verarbeitet, ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass er sich zuvor über Ihre Unternehmenswebsite für einen Newsletter angemeldet hat. Sie sollten daher prüfen, ob Sie personenbezogene Daten verarbeiten und seinem Auskunftsersuchen nachkommen. Sollten Sie tatsächlich keine personenbezogenen Daten verarbeiten, müssen Sie mit einer Negativauskunft reagieren.

Ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DS-GVO ist zunächst immer ernst zu nehmen. Denn auch wenn das Vorgehen als problematisch angesehen werden kann, ist eine rechtsmissbräuchliche Ausübung der Betroffenenrechte schwer nachzuweisen. Auch das gleichzeitig geltend gemachte Recht, eine Kopie aller Daten zu erhalten, sollte nicht ignoriert werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass keine ungeschwärzten Datenkopien herausgegeben werden, soweit personenbezogene Daten Dritter erkennbar sind. Inwieweit die Herausgabe sämtlicher Datenkopien zu erfolgen hat, ist im Einzelfall zu prüfen. Die Gerichte tendieren mittlerweile zu einem weitergehenden Anspruch auf Herausgabe dieser Datenkopien.

Die Besonderheit bei der Anfrage von Herrn Größbauer liegt darin, dass er sich für den Erhalt eines Newsletters angemeldet hat, für dessen Versand US-Dienstleister eingesetzt werden, sodass eine Datenübertragung ins Drittland stattfindet, wobei besondere Vorsicht geboten ist.

Daher kann es sein, dass Sie in einem zweiten Schritt nach Erteilung der Auskunft und Übermittlung der Datenkopien eine Abmahnung wegen einer vermeintlich unzulässigen Übermittlung dieser personenbezogenen Daten in die USA erhalten.

Sollte ein solcher oder ähnlicher Fall auch in Ihrem Unternehmen aufgetreten sein: Rickert.law unterstützt Sie gerne als auf Datenschutz spezialisierte Kanzlei. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Im Rahmen unserer Tätigkeit beraten wir Sie umfassend, damit Sie die Rechte der Betroffenen guten Gewissens ernst nehmen können und nicht Gefahr laufen, abgemahnt zu werden.  

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