Impressumspflicht nach § 5 TMG

Wir erklären, wie ein Impressum rechtssicher gestaltet ist und welche Folgen ein fehlerhaftes Impressum nach sich zieht.

 Impressumspflicht nach

§ 5 TMG

Einführung

Die in § 5 Telemediengesetz (TMG) geregelte Impressumspflicht für geschäftsmäßige Telemedien verfolgt den Zweck, individuelle Rechte von Nutzern gegen einen Diensteanbieter praktisch durchzusetzen, also effektiven Rechtsschutz gegen Dienstanbieter zu gewähren. Gleichsam stärkt sie die Interessen des Verbrauchers gegenüber dem deutlich durchsetzungsstärkeren Unternehmer und trägt so zum Gedanken des Verbraucherschutzes bei. § 5 TMG bestimmt in seinen Nummern 1-7, welche Inhalte notwendig sind, wie diese aufbereitet sein müssen und wer von der Impressumspflicht betroffen ist. Die Einzelheiten dabei sind aber nicht direkt aus dem Gesetzestext zu entnehmen und häufig schwierig zu klären. Daher sollen die wichtigsten Anforderungen im Folgenden erläutert werden. 

Adressat des § 5 TMG 

Wörtlich richtet sich der § 5 TMG an Diensteanbieter, die „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“ anbieten. Rein private Anbieter sind also von der Pflicht ausgenommen. Die Abgrenzung zwischen rein privat und geschäftsmäßig ist jedoch häufig nicht trennscharf. 

Geschäftsmäßigkeit

Der Begriff der Geschäftsmäßigkeit ist weiter als die Gewerbsmäßigkeit, da keine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich ist, sondern es muss sich um eine nachhaltige Tätigkeit, nicht nur gelegentliche, planmäßige und dauerhafte Betätigung handeln. Darunter fallen klassische Websiten, Blogs, Twitter-Accounts, YouTube-Kanäle und Webshops. Der Dienst muss auch „in der Regel gegen Entgelt angeboten werden“. Das ist nicht nur der Fall, wenn die Nutzung der Website kostenpflichtig ist, sondern auch bei werbenden Firmenseiten und der Nutzung von Social-Media zu Marketing Zwecken. Es lässt sich der Grundsatz aufstellen: Nicht nur die Kostenpflichtigkeit der Nutzung selbst führt dazu, dass der Dienst als entgeltlich einzustufen ist, sondern auch wenn der Dienst darauf ausgerichtet ist, die eigene oder fremde Wirtschaftstätigkeit zu fördern. 

Rein private Angebote

Rein private Angebote sind regelmäßig nicht vom Anwendungsbereich erfasst, ebenso wenig rein informierende Angebote. Auch wenn Dienste nur einmalig und kurzfristig angeboten werden, sind sie von der Vorschrift schon nicht erfasst. Ergänzend ist § 55 RstV zu beachten, der Online Dienste, die journalistisch-redaktionell gestaltet sind, der Impressumspflicht unterstellt. Aber auch hier sind Medien, die „ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen“, ausgenommen. Private Fotoblogs, Reiseblogs oder ähnliches sind demnach von der Impressumspflicht befreit. Die Rechtsprechung ist allerdings in der Beurteilung eines privaten Online-Angebotes sehr streng und beurteilt einen Fotoblog, der einen Werbebanner enthält bereits als geschäftsmäßig, unabhängig von der Höhe der generierten Einnahmen. Schwierig ist auch die Abgrenzung, wann ein Blogger bereits „journalistisch-redaktionell“ tätig ist, sodass in diesen beiden Bereichen immer eine Einzelfallprüfung und kompetente Beratung zu empfehlen ist. 

Sonderfall: Nutzung eigenständiger Portale oder Plattformen

Nutzt ein Unternehmen Unterseiten eines Internetportals, muss es trotzdem ein eigenes Impressum führen, wenn es nicht derart in einen einheitlich gestalteten Gesamtauftritt der Webseite des Portalanbieters eingepasst ist, dass die einzelnen Unternehmen keine kommunikationsbezogene Eigenständigkeit mehr besitzen, so entschied das OLG Frankfurt. Selbiges gilt auch für die Nutzung von Social-Media Plattformen wie Facebook und Twitter. Selbstverständlich haben diese Anbieter ein eigenes Impressum angegeben, dies befreit ein Unternehmen aber nicht von einer selbstständigen Impressumspflicht, soweit es ein abgrenzbares Angebot schafft. Dahinter steht der Zweck, dass der korrekte Diensteanbieter schnell und effektiv identifiziert und erreicht werden kann, nicht bloß der Plattformbetreiber, der für die fremden Inhalte nicht haftet. Problematisch ist hierbei, dass die Design-Vorgaben der jeweiligen Social-Media Plattform nicht veränderbar sind und daher mit den begrenzten Möglichkeiten gearbeitet werden muss, die das Netzwerk bietet um ein rechtlich einwandfreies Impressum zu verwirklichen. Da die Rahmenbedingungen bei jedem sozialen Netzwerk unterschiedlich sind, empfehlen wir auch hier professionelle Beratung und stehen Ihnen gerne zur Verfügung, damit sie mit einem fehlerfreien Impressum auf der sicheren Seiten stehen. 

Inhaltliche Vorgaben an das Impressum

Die Nummern 1 bis 7 des § 5 TMG führen alle erforderlichen Angaben auf, die im Impressum enthalten sein müssen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Vorgaben, die für jeden Anbieter eine Pflicht darstellen (Nr.1, 2) und Angaben, die nur unter bestimmten Bedingungen erforderlich sind (Nr. 3-7). 

Stets anzugeben ist der Name, inklusive Vorname, und die Anschrift des Anbieters. Künstlernamen können ausreichend sein, wenn die verantwortliche Person dadurch identifiziert werden kann. Bei einer Personenvereinigung oder Firmenbezeichnung reicht ebenso die Angabe des Namens der Vereinigung oder die vollständige Firmenbezeichnung. Handelt es sich um eine juristische Person, muss zusätzlich die korrekte Rechtsform angegeben werden, sowie deren Vertretungsberechtigten (bspw. Den Vereinsvorstand oder den Geschäftsführer einer GmbH).

Unter der Anschrift in diesem Zusammenhang ist die Postleitzahl, der Ort, die Straße und die Hausnummer zu verstehen, nicht ausreichend ist die Angabe eines Postfachs. 

Für das Erfordernis der elektronischen Kontaktaufnahme in Nr.2 ist eine Telefonnummer, Faxnummer oder E-Mail Adresse ausreichend, wenn diese regelmäßig abgerufen und der Anbieter tatsächlich darüber erreichbar ist. 

Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 3-7 TMG

  • Wird der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten, die der behördlichen Zulassung bedarf, muss die zuständige Aufsichtsbehörde angegeben werden (Nr. 3)
  • Ist der Anbieter in einem öffentlichen Register muss das entsprechende Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister angegeben werden. Dies gilt auch für Unternehmen, die im Ausland registriert sind; sie müssen das entsprechende ausländische Register angeben (Nr.4)
  • Alle sog. „verkammerten Berufe“ müssen die Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist sowie berufsrechtliche Regelung im Impressum hinterlegen. Bzgl. Der berufsrechtlichen Regelung muss nicht zwingend die exakte Norm angegeben werden, es reicht die Gesetzes- oder Satzungsüberschrift und Fundstelle im Bundesgesetzblatt (Nr.5)
  • Umsatzsteueridentifizierungsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer (Nr.6)
  • Befindet sich der Anbieter in der Abwicklung oder Liquidation, muss er Angaben darüber machen (Nr.7)

Form und Aussehen des Impressums

Bezüglich der äußeren Erscheinungsform des Impressums wird gesetzlich nur vorgegeben, dass die Angaben „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein müssen. 

Leicht erkennbar ist das Impressum, wenn es durch seine Platzierung auf der Seite und Bezeichnung garantiert, dass es ohne langes Suchen vom Nutzer gefunden werden kann. Die Erreichbarkeit des Impressums nur von der Einstiegsseite oder einer einzelnen Angebotsseite reicht nicht aus. Ebenso wenig darf der Link irreführend mit „Infos“ oder „Über uns“ betitelt sein. Vielmehr muss die Bezeichnung des Links „sich dem Nutzer ohne weiteres erschließen“. 

Unmittelbar erreichbar ist ein Impressum, wenn es der „Zwei-Klick-Vorgabe“ genügt. Also wenn der Nutzer von jeder Seite des Angebots in nur Zwei Klicks zum Impressum finden kann. 

Ständig verfügbar bedeutet schlicht, dass der Nutzer zu jeder Zeit darauf zugreifen kann. Ein kurzer Ausfall wegen Wartungsarbeiten oder technischer Mängel sind dabei allerdings unschädlich. 

Die Folgen eines fehlerhaften Impressums

Bei einem fehlerhaften Impressum drohen dem Diensteanbieter gleich zweierlei Konsequenzen: Zum einen besteht die Gefahr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung durch einen Mitbewerber, die summiert mit weiteren Rechtsverstößen, schnell teuer werden kann.

Zudem – und das ist dem Diensteanbieter oft nicht bewusst – ist ein fehlerhaftes Impressum eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000 EUR bestraft werden.

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Markenmäßige Benutzung einer Domainadresse mit beschreibendem Anklang

In einem Ende 2017 ergangenen Urteil zeigt das OLG Frankfurt, wie schmal der Grat zwischen einer rein beschreibenden Marke und einem unterscheidungskräftigen Phantasiewort sein kann.

Markenmäßige Benutzung einer Domainadresse mit beschreibendem Anklang

Der Sachverhalt

Die Klägerin ist Inhaberin der für Reisedienstleistungen eingetragenen Wort- / Bildmarke „Monumente Reisen“. Die Beklagte wiederum ist Inhaberin der Internetdomains „monumente-reisen.de“ und „monumentereisen.de“. Die Klägerin nimmt, primär gestützt auf ihre Marke, hilfsweise auf Vorschriften des UWG, die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Zum Hintergrund

Die Vorinstanz hat die Klage wegen fehlender Verwechslungsgefahr abgewiesen. Die Berufungsinstanz hat, unter Zugrundelegung folgender Gründe, der Klage stattgegeben. Nach Auffassung der Berufungsinstanz stellt die Markenbezeichnung „Monumente Reisen“ ein Phantasiewort mit eigenschöpferischem Gehalt und nicht nur einen Gattungsbegriff dar. Der Begriff des „Monuments“ wird nach allgemeinem Sprachverständnis nicht nur in Bezug auf Denkmäler verwendet, die tatsächlich Teil der von der Klägerin angebotenen Reisen sind, sondern beschreibt mit seinem korrespondierenden Adjektiv „monumental“ auch eine besonders hervorragende Größe. Die Markenbezeichnung „Monumente Reisen“ ist also weiter gefasst, als z.B. „Städtereisen“ oder „Museumsreisen“. 

Grundsätzlich bemisst sich die Verwechslungsgefahr nach Kennzeichnungskraft der Klagemarke, dem Grad der Zeichenähnlichkeit und dem Grad der Dienstleistungsähnlichkeit. Vorliegend hat die Bezeichnung „Monumente Reisen“, wie eben dargestellt, zwar seltenen, dafür aber allgemeinem Sprachcharakter. Identität besteht jedoch bei den angebotenen Dienstleistungen, was, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, insgesamt in einer Verwechslungsgefahr resultiert. 

Des Weiteren ergibt sich ein Unterlassungsanspruch schon dann, wenn man, wie von der Vorinstanz angenommen, den Begriff „Monumente Reisen“ als glatt beschreibende Angabe, also als einen Gattungsbegriff ansieht, da die Klägerin unter der Bezeichnung „Monumente“ einen Zeitschriftentitel herausgibt. Da die Zeitschrift der Klägerin in nicht unerheblicher Zahl und bereits seit 1994 aufgelegt wird, könnte die Leserschaft fälschlicherweise die von der Beklagten verwendeten Domainnamen „monumente-reisen.de“ und „monumentereisen.de“ als zu der Zeitschrift korrespondierende Webseiten verstehen.

Damit ist, aufgrund der von der Klägerin beanstandeten Verwechslungsgefahr und der sich aus ihrem Markennamen ergebenden Kennzeichnungskraft, die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.

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Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular bei begrenzter Darstellungsfläche

Wir informieren Sie über die formalen Anforderungen bei Fernabsatzverträgen, insbesondere über die vorvertraglichen Informationspflichten.

Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular bei begrenzter Darstellungsfläche

Einleitung

Der Bundesgerichtshof legte dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen in Bezug auf das Erfordernis einer Widerrufsbelehrung und eines Muster-Widerrufsformulars in einem Werbeprospekt mit Bestellkarte vor. Am 14.06.2017 stellte es ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH (BGH Vorlagebeschluss v. 14.06.2017, Az. I ZR 54/16). 

Mit dem Vorabentscheidungsersuchen begehrt der BGH die Beantwortung einiger Fragen bezüglich der Auslegung der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Rates und Parlaments.

Die Fragen zur Vorabentscheidung betreffen Art. 6 Abs. 1 lit.h der Richtlinie über die Informationspflichten bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, konkret die Anforderungen an das Widerrufsrecht, und Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2011/83/EU über die formalen Anforderungen bei Fernabsatzverträgen, konkret die notwendigen vorvertraglichen Informationen bei lediglich begrenzt zur Verfügung stehendem Raum oder Zeit. 

Der Sachverhalt

Es geht um ein Werbeprospekt mit Bestellpostkarte. Als Beilage zu diversen Zeitungen und Zeitschriften verbreitete die Beklagte ein Werbeprospekt mit heraustrennbarer Bestellpostkarte. Zwar befand sich auf der Vorder- und der Rückseite ein Hinweis auf das gesetzliche Widerrufsrecht, im Ergebnis fehlten aber eine Widerrufsbelehrung sowie ein Muster-Widerrufsformular. Diese waren lediglich durch einen Umweg zu finden: Bei Eingabe des in der Fußleiste auf Vorder- und Rückseite des Werbeprospekts angegebenen Internetadresse, die zur Startseite des Internetauftritts der Beklagten führte, waren sowohl Widerrufsbelehrung als auch Muster-Widerrufsformular über den Link „AGB“ unter der Überschrift „Rechtliches“ zu finden. Ferner enthielt das Prospekt unter der Überschrift „So bestellen Sie bei…“ die Telefon- und Faxnummer, Internetadresse und Postanschrift der Beklagten, und in der besagten Fußleiste auf Vorder- und Rückseite unter der Überschrift „Bestellservice“ die Telefonnummer und Internetadresse der Beklagten. Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und beanstandete das Prospekt mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular. Nach erfolgloser Abmahnung erhob die Klägerin Klage auf Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten. 

Entscheidung des OLG Düsseldorf 

Während die Klage vor dem Landgericht Wuppertal erfolgreich war, änderte das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urt. v. 18.02.2016, Az. I-15 U 54/15) als Berufungsinstanz das Urteil der Vorinstanz etwas ab. Es verurteilte die Beklagte zur Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten und Unterlassung des Abschlusses von Fernabsatzgeschäften bei nicht erfüllten Informationspflichten. Diese bestünden in der Information über Bedingungen, Fristen, Verfahren und Adressat des Widerrufs sowie der Beifügung eines Muster-Widerrufsformulars. Das OLG Düsseldorf sah den alleinigen Hinweis auf das Widerrufsrecht als nicht ausreichend; vielmehr müsse der Verbraucher umfassend über das Widerrufsrecht informiert und belehrt werden. Die Erleichterung der Informationspflichten greife nur, wenn dem Verbraucher wegen der räumlichen oder zeitlichen Begrenzung des Fernkommunikationsmittels sämtliche Pflichtinformationen nicht an das Fernkommunikationsmittel angepasst sowie klar und verständlich zur Verfügung gestellt werden können. Ferner darf der Unternehmer dann keinen Einfluss auf diese räumlichen oder zeitlichen Begrenzungen des Fernkommunikationsmittels haben. 

Die Beklagte ging gegen das Urteil in Revision und verfolgt die vollständige Abweisung der Klage, während die Klägerin die Revision zurückzuweisen beantragt. Der Erfolg der Revision der Beklagten vor dem BGH ist von der Auslegung der Art. 6 Abs. 1 lit. h und Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie abhängig, weshalb der BGH eine Vorabentscheidung gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. b, Abs. 3 AEUV beim EuGH einholt. 

Hintergrund

Hintergrund stellt die europäische Verbraucherrichtlinie dar. Sie dient der Vereinheitlichung des Schutzes des Verbrauchers. Ein einheitlicher Verbraucherschutz mit ausgewogenem Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutz und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmer fördert den Binnenmarkt und die damit verbundene Harmonisierung schafft einen einheitlichen Rechtsrahmen. Der sich aus der Richtlinie erwachsende Verbraucherschutz muss in das nationale Recht umgesetzt und richtlinienkonform ausgelegt werden. Somit kommt es bei der Auslegung der hier einschlägigen Gesetzte des § 312g Abs. 1 BGB iVm. Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB darauf an, wie die entsprechenden Vorschriften aus der Richtlinie auszulegen sind. 

Die Fragen des BGH an den EuGH

  1. Der BGH stellt sich die Frage, ob es im Rahmen des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie bei begrenztem Raum oder Zeit darauf ankommt, ob das abstrakte Fernkommunikationsmittel seiner Art nach nur begrenzter Raum oder Zeit zur Verfügung stellt, oder ob die konkret vom Unternehmer gewählten Gestaltung nur begrenzten Raum oder Zeit anbietet.
  2. Ferner ist sich der BGH unsicher, ob die nach Art. 8 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 lit. h der Richtlinie erforderlichen vorvertraglichen Informationen bezüglich des Widerrufsrechts auch Einschränkungen über das Bestehen eines solchen Rechts aufgrund begrenzter Darstellungsmöglichkeiten zulassen.
  3. Zudem fragt sich der BGH, ob nach Art. 8 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 lit. h der Richtlinie zwingenderweise ein Muster-Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil B der Richtlinie beigefügt werden muss, wenn nur begrenzte Darstellungsmöglichkeiten vorliegen.

Im Fragestellungen im Einzelnen mit Einschätzung des BGH 

  1. Kommt es bei der Beurteilung einer räumlichen oder zeitlichen Begrenzung eines Fernkommunikationsmittels im Sinne des Art. 8 Abs. 4 S. 1 der Richtlinie auf die abstrakte Begrenzung des Raums und der Zeit durch das Fernkommunikationsmittels an (1) oder auf die konkrete Begrenzung der Raums oder der Zeit durch die gewählte Gestaltung des Unternehmers (2)?

Grundsätzlich kann sich der Unternehmer bei Fernkommunikationsmitteln mit begrenzten Darstellungsmöglichkeiten auf erleichterte Informationspflichten gemäß Art. 246a § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 EGBGB berufen, womit er nur über das Bestehen eines Widerrufrechts zu informieren hat. Bringt das Mittel des Werbeprospekts also eine begrenzte Darstellungsmöglichkeit mit sich? 

Die Annahme einer abstrakten Begrenzung des Raums bei einem Werbeprospekt würde bedeuten, dass das Kommunikationsmittel „Werbeprospekt“ aufgrund seiner technischen Eigenschaften räumlich derart begrenzt ist, dass es dem Unternehmer weder technisch, noch tatsächlich möglich ist, seinen Informationspflichten in angepasster, klarer und verständlicher Art und Weise nachzukommen. Da ein Prospekt von mehreren Seiten Umfang jedoch für den Unternehmer durch beispielsweise eine Änderung des Formats die Möglichkeit der freien Gestaltung durch die Änderung des Formats o.ä. bietet, scheidet nach dieser Auslegung eine begrenzte Darstellungsmöglichkeit für Printprospekte aus. Bei dem Abstellen auf eine konkrete Ausgestaltung des Kommunikationsmittels durch den Unternehmer ist eine begrenzte Darstellungsmöglichkeit zu bejahen, wenn der Raum aufgrund der gestalterischen Entscheidung des werbenden Unternehmens zu Layout und Grafik oder Umfang des Werbeträgers für die Pflichtangaben nicht ausreicht.

Für beide Auslegungsmöglichkeiten nennt der BGH gute Argumente. Für die Auslegung, konkret auf die gewählte Gestaltung des Fernkommunikationsmittels durch den Unternehmer abzustellen, spricht der Wortlaut der Richtlinie. Er liefert keine Anhaltspunkte dafür, dass das Merkmal der Begrenzung von Raum oder Zeit auf technischen Begrenzungen beruhen muss. Im Rahmen der raschen technischen Entwicklung gäbe es somit keinen Anwendungsbereich für die Ausnahme der begrenzten Darstellungsmöglichkeiten. Ferner gewährleistet Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die unternehmerische Freiheit, zu der auch die Werbefreiheit gehört. Diese darf nicht unverhältnismäßig beschränkt werden. Ein Abstellen auf die abstrakte technische Begrenzung von Kommunikationsmitteln würde dazu führen, dass bestimmte Werbeformen aufgrund einer großen Menge an Informationspflichten im Verhältnis zum Werbeinhalt selber nicht mehr genutzt würden, da der Verbraucher sonst mit umfangreichen Informationen überfrachtet würde. Jedenfalls muss der Unternehmer dem Verbraucher gemäß Art. 8 Abs. 7 lit. a der Richtlinie innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsabschluss und spätestens bei Lieferung der Waren alle Informationen, die der Verbraucher nicht vor Vertragsschluss erhalten hat, auf einem Dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen. Während ein Werbeprospekt nach der Lebenserfahrung des Öfteren nicht aufbewahrt wird, würden damit auch die Informationen des Unternehmers, ebenso die bezüglich des Widerrufrechts, entsorgt. Eine Information des Verbrauchers nach Abschluss des Fernabsatzvertrages würde den Verbraucher also effektiver schützen. Für eine Auslegung nach der abstrakten technischen Begrenzung eines Fernkommunikationsmittels spricht wiederrum der Zweck der Richtlinie des hohen Verbraucherschutzes. Dem Verbraucher kann grundsätzlich nicht der Wechsel des Fernkommunikationsmittels zur ergänzenden Informationsgewinnung zugemutet und vorausgesetzt werden und sollte deshalb nur die äußerste Ausnahme darstellen. Andernfalls könnte der Unternehmer seine Informationspflichten durch Verweigerung der Umgestaltung zur umfänglichen Information des Verbrauchers umgehen. Die Umgehung würde auch das Verhältnis der Regel-Ausnahme-Beziehung aushebeln.

  1. Ist es mit Art. 8 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 lit. h der Richtlinie vereinbar, die Informationen über das Widerrufsrecht bei begrenzten Darstellungsmöglichkeiten auf die Information über das Bestehen eines Widerrufrechts zu beschränken?

Grundsätzlich muss der Unternehmer den Verbraucher in verständlicher und klarer Weise über die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts mit Muster-Widerrufsformular informieren, Art. 8 Abs. 4 iVm. Art. 6 Abs. 1 lit. h der Richtlinie. Beschränkungen für diese Pflicht sind nicht ersichtlich. Der Senat spricht sich im Ergebnis aber für eine Einschränkbarkeit dieser Informationspflicht auf das bloße Bestehen eines Widerrufrechts aus. Dies begründet der BGH damit, dass gemäß des Erwägungsgrunds 4 der Richtlinie ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmers gewährleistet werden soll. Eine vollumfängliche Informationspflicht des Unternehmers stelle aufgrund ihres großen Umfanges eine unverhältnismäßige Beschränkung der Werbefreiheit dar. Das Schutzbedürfnis des Verbrauchers werde bereits durch Art. 8 Abs. 7 lit. a der Richtlinie erfüllt, indem auf jeden Fall alle weiteren Informationen bezüglich des Widerrufrechts innerhalb einer angemessenen Frist nach Abschluss des Fernabsatzvertrags zu erteilen sind. Ein bloßer Hinweis auf das Bestehen des Widerrufrechts stelle den hohen Verbraucherschutz nicht in Frage und reiche damit im Fall der begrenzten Darstellungsmöglichkeiten aus.

  1. Ist es nach Art. 8 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 lit. h der Richtlinie auch im Fall begrenzter Darstellungsmöglichkeiten zwingend geboten, dem Fernkommunikationsmittel ein Muster-Widerrufsformular nach Anhang I Teil B der Richtlinie beizufügen?

Grundsätzlich stellt Art. 6 Abs. 1 lit. h der Richtlinie keine formellen Anforderungen an die Art, wie der Unternehmer den Verbraucher über das Muster-Widerrufsformular zu informieren hat. Jedoch lassen sich aus der Richtlinie einige Hinweise herauslesen, dass dem Verbraucher jedenfalls das Muster-Widerrufsformular zu übermitteln ist. Dafür spricht die direkte Ansprache „Sie“ verbunden mit einer Rücksendeaufforderung im Muster-Widerrufformular aus Anhang I Teil B der Richtlinie. Diese Annahme wird durch einen Verweis der Muster-Widerrufsbelehrung auf Anhang I Teil B unterstützt. Der BGH sieht somit deutliche Argumente für die Pflicht der Übermittlung jedenfalls des Muster-Widerrufformulars.

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Haftungsprivilegierung von Suchmaschinenbetreibern für Links

Wir beleuchten die Urteile des LG und OLG Köln zur Haftungsprivilegierung von Suchmaschinenbetreibern.

Haftungsprivilegierung von Suchmaschinenbetreibern für Links

Einführung

Suchmaschinenbetreiber, deren Ergebnisliste einer Suchmaschinenanfrage Links zu Internetseiten enthält, haften nur dann als mittelbarer Störer, wenn sie gegen ihre reaktive Prüf- bzw. Sperrpflicht verstoßen haben. Zu diesem Ergebnis kam das OLG Köln am 13.10.2016 (Az. VI ZR 489/16).

Der Sachverhalt

Geklagt hatten Anbieter von Dienstleistungen und selbständige Handelsvertreter gegen den Betreiber der momentan weltweit am häufigsten genutzten Internetsuchmaschine „Google“ und eine für die Vermarktung des deutschen Internetauftritts verantwortliche Tochtergesellschaft von Google. Grund sei die Möglichkeit des Auffindens bestimmter, die Kläger in ihren Persönlichkeitsrechten verletzende Suchergebnisse über die Suchmaschine. Konkret geht es um darum, ob Google Links auf Webseiten sperren muss, auf denen der Kläger nach seiner Ansicht beleidigt wird. 

Die Kläger forderten von Google die dauerhafte Sperrung der Suchinhalte im Suchindex, die Löschung der Seiten im Cache der Suchmaschinen und die Einrichtung eines Suchfilters für bestimmte Begriffskombinationen, da diese Beiträge allein der Diffamierung, Kreditgefährdung und Rufschädigung der Kläger dienen würden. 

Im Laufe der Zeit entfernte Google zwar einige der von den Klägern benannten Verknüpfungen. Allerdings wurden weitere Links in der Suchmaschine belassen, die die Kläger weiterhin in ihren Rechten einschränkten. Die Kläger sahen eine Verantwortlichkeit des Suchmaschinenbetreibers für die fortwährende Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte und forderten nunmehr gerichtlich die Unterlassung des Auffindbarmachens im Suchindex, die Einrichtung eines Suchfilters, die Auskunft über die Verantwortlichen der beanstandeten Beiträge, eine Geldentschädigung sowie die Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten.

Die Entscheidungen des LG und OLG Köln

Das LG Köln (Urteil v. 16.08.2015 – Az. 28 O 14/14) gab der Klage nur hinsichtlich der Auffindbarmachung einiger Verknüpfungen sowie der vorgerichtlichen Anwaltskosten statt. 

Das OLG Köln wies die Klage in der Berufungsinstanz dagegen sogar in seiner Gänze ab. In seiner Entscheidung legte das OLG Köln zu Grunde, dass der Betreiber einer Internetsuchmaschine, deren Ergebnisliste einer Suchmaschinenanfrage Links zu Internetseiten enthält, als mittelbarer Störer erst dann haftet, wenn er gegen seine (reaktive) Prüf- bzw. Sperrpflicht verstößt. Diese Pflicht besteht jedoch erst bei einem eindeutigen Hinweis auf die Rechtsverletzung durch den Betroffenen und dem Ergebnis einer eindeutigen Verletzung bei der Überprüfung durch den Betreiber. 

Das Urteil des OLG Köln im Einzelnen

Das Gericht sieht einen Suchmaschinenbetreiber bei einem Verstoß gegen seine Handlungspflichten als mittelbaren Störer. Ein mittelbarer Störer sei dabei derjenige, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beitrage. Dabei genüge als Tatbeitrag auch schon die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. 

Erforderlich dafür sei aber das Vorhandensein einer Verhaltenspflicht, hier einer Prüfpflicht, deren Umfang sich danach richte, ob und inwieweit dem als mittelbarer Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten sei.

Diese (reaktive) Prüf- und Sperrpflicht eines Suchmaschinenbetreibers werde erst durch einen Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung ausgelöst. Ein pauschaler Hinweis sei nicht ausreichend. Der Suchmaschinenbetreiber sei nur dann zur Sperrung von Links zu Internetseiten, deren Inhalt den Betroffenen inkriminieren, verpflichtet, wenn die behauptete Rechtsverletzung im Rahmen seiner Prüfung offensichtlich erkennbar sei. Grund dafür sei, dass die Inkenntnissetzung des Suchmaschinenbetreibers durch den Betroffenen nur ein einseitiges Prüfungsverfahren auslösen kann. Ebenso bestehe die Gefahr erheblicher Auswirkungen einer Sperrung von Links für unbeteiligte Dritte, die beanstandungsfreie Inhalte mithilfe des Suchmaschinenbetreibers im Internet auffinden wollen. 

Aus diesen Gründen seien hohe Anforderungen an die Inkenntnissetzung durch den Betroffenen zu stellen: Der Betroffene müsse den Suchmaschinenbetreiber so detailliert über den Sachverhalt aufklären, dass die Informationen bei der Prüfung durch den Suchmaschinenbetreiber in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu dem Ergebnis führen, dass die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen durch die mit Links nachgewiesenen Seiten rechtswidrig verletzt werden. Die Rechtsverletzung müsse offensichtlich erkennbar gemacht werden, und es genüge nicht, die betreffenden Links zu nennen und eine Rechtsverletzung durch sie zu behaupten. Die Beweislast der Verletzung seiner Rechte liege im Ergebnis beim Betroffenen selbst.

Als Gründe nennt das OLG die Unmöglichkeit einer regelmäßigen Durchführung eines Stellungnahmeverfahrens, da dem Betreiber sowohl Autoren als auch Inhaber der durch die Links nachgewiesenen Seiten nicht bekannt sind. Zudem kann ein Suchmaschinenbetreiber nicht die vermeintlichen rechtswidrigen Inhalte von den Internetseiten entfernen, sondern nur die jeweiligen Links von seiner Suchfunktion entfernen. Dadurch werden aber auch die restlichen, inhaltlich möglicherweise beanstandungsfreien Inhalte der entsprechenden Seite nicht mehr aufzufinden sein.

Revision beim BGH

Nun landete die Sache vor dem BGH, der sich mit der Frage beschäftige, ob Google Links auf Webseiten sperren muss, auf denen der Betroffene seiner Ansicht nach beleidigt wird. Bereits während der ersten mündlichen Verhandlung wurde sich vom BGH dahingehend geäußert, dass ein großer Suchmaschinenbetreiber wie Google nicht gehalten sein könne, jede gefundene Seite vorab auf verletzende Inhalte zu prüfen, da dies die Suchmaschine praktisch lahmlegen würde. Der BGH werde nun den Maßstab prüfen, wie die einzelnen Anforderungen an einen Hinweis des Betroffenen über Rechtsverletzungen an den Suchmaschinenbetreiber anzusetzen sind. 

Das Urteil bleibt spannend zu erwarten. Würde sich der BGH der strengen Sichtweise des OLG Köln anschließen, so kann es durchaus zu einem sog. „Overblocking“ kommen, da Google zum Ausschluss von Haftungsrisiken umfassende Sperrungen nach entsprechenden Äußerungen der Betroffenen vornehmen könnte.

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Preisangaben im Schaufenster und Webshop

Wir erläutern, was der Anbieter bei Zurschaustellung von Waren im Onlineshop und im Schaufenster nach der PAngV zu beachten hat.

Preisangaben im Schaufenster und Webshop

Einleitung

Die Preisangabenverordnung (PAngV) gibt vor, dass derjenige, der Waren gewerbs- oder geschäftsmäßig anbietet oder unter Angabe von Preisen bewirbt, den Preis in der Form anbieten muss, dass dieser die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile beinhaltet. Die Verordnung zielt nicht darauf ab, den Anbieter in bestimmten Situationen immer zur Angabe von Preisen zu verpflichten, sondern verfolgt das Schutzziel der Preiswahrheit und Preisklarheit bei Angabe überhaupt irgendwelcher Preise. Preisklarheit bedeutet, dass der Preis so „klar und verständlich“ angegeben sein muss, dass der Verbraucher den Preis sofort, ohne weiteres Nachdenken und Nachlesen auf einen Blick richtig verstehen kann. Gegen das Gebot der Preisklarheit verstieße es beispielsweise, wenn der Preis für Meterware in Kilopreisen angegeben würde. Demgegenüber ist unter Preiswahrheit zu verstehen, dass der angegebene Preis den Tatsachen entspricht, also tatsächlich verlangt wird und zu bezahlen ist. Darüber hinaus muss der Preis auch in der Währung angegeben werden, in der er zu zahlen ist. Dies alles dient dem Schutzziel, dem Verbraucher eine erleichterte Preisvergleichsmöglichkeit zu garantieren und so seine Stellung gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken, sowie den Wettbewerb insgesamt zu fördern. 

Der Begriff des „Anbietens“

1 Abs. 1 PAngV unterscheidet indes zwischen dem „Anbieten“ und „unter Angabe von Preisen bewerben“. Der Begriff des Anbietens ist so zu verstehen, dass dem Verbraucher „die Besonderheiten eines Erzeugnisses und ein Preis, der aus der Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers dem Verkaufspreis dieses Erzeugnisses gleichkommt“ dargestellt werden, so dass er annehmen kann, der Anbieter wolle ihm dieses Erzeugnis zu den genannten Konditionen verkaufen. Das Verständnis von „Anbieten“, geht über das Vertragsangebot iSd § 145 BGB hinaus und umfasst auch „jede Erklärung eines Unternehmens, die im Verkehr in einem rein tatsächlichen Sinne als Angebot verstanden wird, mag dieses auch noch rechtlich unverbindlich sein“. Dabei muss diese Erklärung jedoch gezielt auf den Absatz eines bestimmten Produkts gerichtet sein. Einschränkend muss sie jedoch so konkret gefasst sein, dass sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäfts auch aus der Sicht des Kunden ohne weiteres zulässt. Darunter fällt auch das Kriterium der Preisangabe, sodass ein Anbieten begrifflich und logisch schon dann nicht anzunehmen ist, wenn eine Preisangabe völlig fehlt.

„Werben unter Angabe eines Preises“

Zwischen dem Anbieten und Werben unter Angabe eines Preise besteht eigentlich kein sachlicher Unterschied, da auch der EuGH den Begriff so auslegt, dass ein Werben unter Angabe eines Preises nur dann vorliegt, wenn die Werbung unter Berücksichtigung ihrer sämtlichen Merkmale ein „Angebot“ darstellen könnte, jedoch ohne Angabe eines Preises. Abgrenzend ist also die Frage, ob noch ergänzende Angaben und weitere Verhandlungen erforderlich sind, um ein Geschäft zum Abschluss zu bringen. Das „Werben unter Angabe von Preisen“ ist also als eine Vorstufe zum Anbieten zu verstehen und nicht als ein völlig anderer Tatbestand, es stellt also ein sachliches Minus dar. 

Aktuelle Rechtsprechung zum Preisangabe-Erfordernis

Preisangabe bei Ausstellung von Ware im Schaufenster

Der BGH hatte Ende 2016 in einem Fall zu entscheiden, in dem die Beklagte als bundesweite Hörgeräteakustiker-Kette in ihrem Schaufenster zwei Hörgeräte ohne Preisauszeichnung zur Schau stellte und dazu erläuternde Hinweise zur Verfügung stellte. Neben diesen Ausstellungsstücken wurden noch weitere Waren zum Kauf mit Preisauszeichnungen angeboten. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. sah darin einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Preisangabe bei Angeboten gem. §§ 8, 3, 3a UWG iVm § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV und einen Verstoß gegen die Preisauszeichnungspflicht gem. §§ 8, 3, 3a UWG iVm § 4 Abs. 1 PAngV und nahm die Beklagte deswegen auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch. Bereits die Vorinstanzen hatten angenommen, dass sich ein Unterlassungsanspruch weder aus §§ 8, 3, 3a UWG iVm § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV noch aus §§ 8, 3, 3a UWG iVm § 4 Abs. 1 PAngV ergibt, was der BGH sehr deutlich bestätigte. Nach Erläuterung der Pflichten zur Angabe von Gesamtpreisen beim Anbieten oder Werben unter Angabe von Preisen nach § 1 Abs. 1 PAngV, definiert der BGH den Begriff des Anbietens wie folgt: „Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher kann eine Werbung, in der ein Gewerbetreibender die Besonderheiten des beworbenen Erzeugnisses und einen Preis, der aus der Sicht des Verbrauchers dem Verkaufspreis dieses Erzeugnisses gleichkommt, sowie ein Datum genannt hat, bis zu dem das „Angebot“ gültig bleibt, als Angebot des Gewerbetreibenden auffassen, das Erzeugnis zu dem in dieser Werbung genannten Konditionen zu verkaufen“. Mit aller Einfachheit stellt das Gericht dann fest: Wenn kein Preis für das beworbene Produkt angegeben ist, ist es auch kein Angebot im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV. 

Auch eine Pflicht zur Preisangabe nach § 4 Abs. 1 PAngV lehnt der BGH kurz und deutlich ab: § 4 Abs. 1 PAngV verpflichtet den Gewerbetreibenden zwar seine Waren durch Preisschilder oder Beschriftung der Ware auszuzeichnen, wenn er diese in Schaufenstern, Schaukästen oder innerhalb des Verkaufsraums oder in sonstiger Weise sichtbar ausstellt. Jedoch ist diese Vorschrift mit der Einschränkung zu betrachten, dass sie nur gilt, sofern ein Angebot im Sinne des § 1 Abs. 1 PAngV vorliegt. § 4 Abs. 1 PAngV wolle gar keine Preisangabe verpflichtend einführen, sondern bloß die Art und Weise der Preisangabe regeln, die bei sichtbar ausgestellten oder vom Verbraucher unmittelbar zu entnehmenden Waren erforderlich ist. Insbesondere erfasst diese Vorschrift nicht die Werbung im Schaufenster ohne Preisangabe. 

Preisangabe in Webshops

Ähnlich entschied auch das OLG München, das sich allerdings mit den erforderlichen Preisangaben in einem Webshop befassen musste. Die Beklagte betreibt eine Internetdomain, auf der die Besucher Markenmöbel unter Auswahl von Schnitt, Typ, Material, Farbe und Größe konfigurieren können. Dabei ist im Voraus noch kein Preis ersichtlich, sondern der Nutzer muss unter Betätigung eines Buttons, Eingabe seines Namens und seiner E-Mail-Adresse ein Angebot anfordern. Ihm wird dann per E-Mail der Link zur Preisangabe geschickt, dass er einsehen kann. Die Klägerin dagegen betreibt selbst Einrichtungshäuser an mehreren Standorten und behauptet einen wettbewerblichen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung gem. § 4 Nr. 1 UWG bzw gegen § 5 a Abs. 3 Nr. 3 UWG auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten. Auch hier lehnt das OLG jegliche Ansprüche ab, wiederum mit der Begründung, dass es sich bei der Konfigurationsmöglichkeit der Möbelstücke nicht um ein Angebot im Sinne der PAngV handelt und stellt hierbei vor allem auf den Aspekt ab, dass nicht sämtliche Merkmale einer „Aufforderung zum Kauf“ vorhanden sind. Diese muss nämlich so konkret ausgestaltet sein, dass sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluss des Geschäfts aus der Sicht des Kunden ohne weiteres zulässt. Das Bedürfnis weiterer Angaben oder Verhandlungen, um das Geschäft zustande zu bringen, schließt die Qualität als Angebot bereits aus. Zu einem konkreten Angebot gehöre unter anderem auch die Angabe eines Preises. Nimmt man, wie der BGH, an, dass ein Angebot eine Ankündigung ist, die so konkret gestaltet ist, dass sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluss des Geschäfts aus der Sicht des Kunden ohne weiteres zulässt, wird hier schnell offenbar, dass es dem Verhalten des Beklagten an einer unmittelbaren Aufforderung an den Verbraucher fehlt, ihrerseits ein rechtsgeschäftlich bindendes Kaufangebot abzugeben. Vielmehr will der Anbietende hier eine Einladung zum Eintritt in Kaufverhandlungen anregen, oder wie das OLG es formuliert: Eine „Aufforderung zur Aufforderung zur Abgabe eines Angebots“ (invitatio ad invitationem ad offerendum) aussprechen. Auch im Vergleich zum Begriff der „Aufforderung zum Kauf“ des Art. 2 lit.i) der UGP-RL kommt das OLG zu dem Schluss, dass sowohl ein „Angebot“ als auch eine „Aufforderung zum Kauf“ stets eine Preisangabe enthalten muss. Ein logischer Schluss in die andere Richtung, würde dem Schutzzweck der Preisangabenverordnung entgegenstehen. 

Auch der Hinweis „Markenmöbel zum günstigen Preis“ in dem Webshop des Beklagten reicht nicht aus um ein Angebot zu begründen, denn der Verbraucher muss so viel über das Produkt und dessen Preis erfahren können, dass er sich für den Kauf entscheiden kann. Dazu müsste eine die Annahme eines Angebots rechtfertigende, hinreichend konkrete Ankündigung vorliegen, die ohne Ziffernangabe aber niemals konkret genug sein kann. Damit stellt auch das OLG München für Webshops fest, dass aus den Umständen der Zurschaustellung von Waren nicht auf ein Preiserfordernis geschlossen werden darf, sondern es immer nur um die Art und Weise der Preisangabe geht, sofern überhaupt ein Preis angegeben wird.

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Haftungsprivilegierung von Suchmaschinenbetreibern

Wir erläutern ein Urteil des BGH zur Haftungsprivilegierung von Suchmaschinenbetreibern für Urheberrechtsverletzungen.

Haftungsprivilegierung von Suchmaschinenbetreibern

Einleitung

Die Anzeige urheberrechtlich geschützter Bilder, die von Suchmaschinen im Internet aufgefunden werden, verletzt grundsätzlich keine Urheberrechte. Das entschied der Bundesgerichtshof am 21.09.2017 mit Urteil im Rahmen der Entscheidung „Vorschaubilder III“ (BGH Urt. v. 21.09.2017, Az. I ZR 11/16). Dies gelte auch bei Bildern, die ursprünglich passwortgeschützt und damit nur für zahlende Kundschaft zugänglich abgelegt waren und von Dritten in rechtswidriger Weise im Internet weiterverwendet worden sind. 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) war 2016 noch der Ansicht, dass bei gewerblichen Internetangeboten vermutet wird, dass der Betreiber die Illegalität des verlinkten Inhalts kennt. Dies soll nicht für den größten Suchmaschinenbetreiber der Welt, Google, gelten. Der BGH hatte bereits in früheren Entscheidungen solche Ausnahmen für Google etabliert. 

Der Sachverhalt

Geklagt hatte der Betreiber einer Webseite, auf welcher erotische Fotografien angeboten werden. Ein Teil des Angebots ist frei zugänglich, im Übrigen passwortgeschützt und somit nur für registrierte Nutzer gegen Zahlung eines Entgelts zugänglich. Den Kunden ist das Herunterladen der im passwortgeschützten Bereich befindlichen Fotografien auf ihren Rechner gestattet, jedoch nicht die öffentliche Zugänglichmachung im Internet.

Die Beklagte ist ein Konzern, auf dessen Webseite unter anderem eine kostenfreie Bilderrecherche angeboten wird, welche durch Suchbegriffe, die der Nutzer in einer Suchmaske eingibt, erfolgt. Die Bilderrecherche läuft mittels Zurückgreifens auf die Suchmaschine von Google ab, für die die Beklagte einen Link auf ihre Webseite setzte. Die Suchmaschine durchsucht frei zugängliche Webseiten nach dort eingestellten Bildern, indexiert die aufgefangenen Bilder automatisch und speichert sie als verkleinerte Vorschaubilder auf den Servern von Google. Sucht ein Nutzer nach Bildern, werden ihm die zum Suchbegriff passenden Ergebnisse auf der Webseite der Beklagten in Ereignislisten angezeigt. So wurden im Juni 2009 bei entsprechender Suche auch Vorschaubilder, die die Bildersuche von Google auf frei zugänglichen Webseiten fand, angezeigt. Bei den Vorschaubildern handelte es sich um die Fotografien der Webseite der Beklagten.

Die Klägerin sieht in der Anzeige der Vorschaubilder auf der Webseite der Beklagten eine Verletzung ihrer urheberrechtlichen Nutzungsrechte und verklagte die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz. Die Klägerin behauptete, die ausschließlichen Nutzungsrechte an den im passwortgeschützten Bereich befindlichen Fotografien zu haben. Kunden hätten diese heruntergeladen und unerlaubt auf frei zugänglichen Webseiten veröffentlicht. Das Landgericht Hamburg wies die Klage ab, die Berufung vor dem OLG Hamburg blieb ohne Erfolg. Nun wies auch der BGH die Revision der Klägerin zurück.

Verletzung der Nutzungsrechte an den Fotografien?

Gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 Urhebergesetz (UrhG) hat der Urheber das ausschließliche Recht der öffentlichen Wiedergabe. Diese Norm dient der Umsetzung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EU zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft. Daher ist § 15 UrhG richtlinienkonform auszulegen. Der Europäische Gerichtshof entschied mit Urteil, dass das Setzen eines Hyperlinks auf eine Webseite zu urheberrechtlich geschützten Werken, die ohne Erlaubnis des Urhebers auf einer anderen Webseite veröffentlich wurden, keine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der Norm darstelle, wenn dies ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke geschehe (EuGH Urt. v. 08.09.2016, Az. C-160/15). Grund dafür sei die große Bedeutung des Internets für die Meinungs- und Informationsfreiheit. Links würden zum guten Funktionieren des Internets und Meinungs- und Informationsaustausch im Internet beitragen.

Die Entscheidung des BGH

Dieser Rechtsprechung schloss sich der BGH an: Das Recht der Klägerin auf öffentlichen Wiedergabe aus § 15 Abs. 2 UrhG werde nicht dadurch verletzt, dass die Fotografien ohne Zustimmung der Klägerin auf andere Webseiten gelangt sind. Entscheidend für das Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe sei die Kenntnis oder mögliche Kenntnis des Verlinkenden von der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Fotografien auf einer anderen Webseite. Diese Kenntnis werde grundsätzlich widerleglich vermutet. Der BGH ist der Meinung, dass von demjenigen, der Links mit Gewinnabzielungsabsicht setzt, erwartet werden könne, sich vor der öffentlichen Wiedergabe zu vergewissern, ob die Veröffentlichung der Werke auf der verlinkten Internetseite nicht unbefugt erfolgt.

Eine Ausnahme würden aber Suchmaschinen und Links darstellen, die zu einer Suchmaschine gesetzt werden. Die Vermutung der Kenntnis des Verlinkenden gelte nämlich nicht für Links zur Suchmaschine, so der BGH. Begründet wird dies mit der besonderen Bedeutung von Internetsuchdiensten für die Funktionsfähigkeit des Internets. Es könne von dem Anbieter einer Suchfunktion nicht erwartet werden, dass dieser vor Wiedergabe der Vorschaubilder auf seiner Internetseite überprüft, ob die von der Suchmaschine in einem automatisierten Verfahren aufgefundenen Bilder rechtmäßig ins Internet gelangt seien.

Haftung bei positiver Kenntnis

Erst wenn der kommerzielle Anbieter der Suchfunktion von der fehlenden Einwilligung des Urhebers zur Veröffentlichung der Werke im Internet weiß oder Kenntnis haben müssen, ist das Vorliegen einer „öffentlichen Wiedergabe“ zu bejahen. In diesem Fall konnte das Gericht nicht die Kenntnis des Beklagten feststellen.

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OLG Frankfurt: Fehlende CE-Kennzeichnung ist wettbewerbswidrig

Wir beleuchten das Urteil des OLG Frankfurt rund um die CE-Kennzeichnung.

OLG Frankfurt: Fehlende CE-Kennzeichnung ist wettbewerbswidrig

Einleitung

Im März 2017 hatte das OLG Frankfurt zu entscheiden, ob die nicht vorhandene CE-Kennzeichnung an einem Produkt den Vorwurf unlauteren Verhaltens nach § 3a UWG begründen könne. Ein Mitbewerber machte gegen den Hersteller von Fußbodenheizmatten einen Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 3a UWG iVm § 7 II Nr. 2 ProdSG geltend, da er Fußbodenheizmatten in den Verkehr gebracht habe, ohne dass das Produkt oder seine Verpackung mit der nötigen CE-Kennzeichnung versehen sei. Ohne die Sicherheit des Produkts selbst in Augenschein zu nehmen, gab das Gericht der Klägerin Recht. Ihr stehe ein Unterlassungsanspruch zu, da die von der Beklagten vertriebene Fußbodenheizmatte zum Zeitpunkt der Lieferung gem. §§ 3 iVm 1 I 1 ProdSV eine CE-Kennzeichnung im Sinne des § 7 ProdSG hätte tragen müssen. Die Beklagte verwies darauf, dass in der Bedienungsanleitung empfohlen wird, das Produkt durch einen Elektriker anzuschließen und der Endverbraucher damit gar nicht mit eventuellen Gefahren in Berührung komme. Das Gericht verwarf dieses Argument jedoch, da die Vorschriften über die CE-Kennzeichnung in § 7 ProdSG, im Gegensatz zu zusätzlichen Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten aus § 6 ProdSG, nicht bloß auf Produkte beschränkt sind, die sich an einen privaten Endverbraucher richten. Damit stellt das OLG Frankfurt klar, dass die CE-Kennzeichnung nicht ausschließlich dem Verbraucherschutz dient, sondern noch weitere Zwecke verfolgt. 

Was ist eine CE-Kennzeichnung? 

Die Abkürzung CE steht für „Conformité Européenne“ und das Zeichen soll die Erklärung des verantwortlichen Herstellers darstellen, dass das Produkt den einschlägigen EU-Vorschriften entspricht und das erforderliche Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt worden ist. Wie das OLG Frankfurt festgestellt hat, soll diese Kennzeichnung nicht nur dem Verbraucherschutz dienen, sondern darüber hinaus auch einen Mindestsicherheitsstandard für den europäischen Binnenmarkt festlegen und damit den freien Warenverkehr erleichtern. Dadurch soll verhindert werden, dass jeder Mitgliedstaat eigene Sicherheitsbestimmungen erlässt und darüber hinaus erhalten Produkte mit CE-Kennzeichnung direkten Zugang zum gesamten Binnenmarkt, ohne dass Einzelgenehmigungen eingeholt werden müssen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Hersteller das CE-Kennzeichen selbst anbringen, die Konformitätsprüfung (bis auf besonders geregelte Ausnahmen) selbst vornehmen und damit die Sicherheit ihrer Produkte zunächst nur eine Selbsterklärung und Behauptung der Sicherheit ist. Die tatsächliche Einhaltung der Sicherheitsstandards ist damit nicht garantiert.

Wann ist eine CE-Kennzeichnung erforderlich? 

Eine Vielzahl von EU-Richtlinien sehen für die betreffenden Produkte eine CE-Kennzeichnung und vorangegangener Konformitätsprüfung vor, wenn diese Produkte erstmals in Verkehr gebracht werden oder eine wesentliche Veränderung von Produkten stattgefunden hat. Verantwortlicher ist hierbei sowohl Hersteller, als auch Betreiber, Importeur und Händler insbesondere nach den Definitionen des § 2 Nr. 8, 12, 14 ProdSG. Dabei kann sich die Verantwortlichkeit unmittelbar aus dem ProdSG oder speziellen Verordnungen und der jeweiligen nationalen Umsetzung von Richtlinien ergeben. Betroffen von der Kennzeichnungspflicht sind überwiegend technische Produkte, so etwa Maschinen nach der Maschinenrichtlinie, darunter fallen bspw. Aufzüge und Seilbahnen, aber auch elektrische Geräte, persönliche Schutzausrüstungen, Spielzeug, Bauprodukte, Druckgerät, Medizinprodukte, Sportboote, Gasverbrauchseinrichtungen und Feuerwerkskörper. Auf ein Produkt können auch mehrere Richtlinien zutreffend sein, unter anderem ist die Produktsicherheitsrichtlinie, die ihre Umsetzung im nationalen Recht im ProdSG findet, immer zutreffend. Müssen mehrere Richtlinienvorgaben eingehalten werden, kann dies im Rahmen einer einzelnen Kennzeichnung und Konformitätserklärung berücksichtigt werden. 

Verfahren bis zur CE-Kennzeichnung 

Da das Verfahren zur CE-Kennzeichnung zumindest in weiten Teilen nicht überwacht oder überprüft wird, gibt es auch keine vorgeschriebene Verfahrensweise, jedoch ist es empfehlenswert, die nachfolgende Reihenfolge einzuhalten: 

  1. Die relevanten Normen der EU-Richtlinien für das betreffende Produkt müssen identifiziert werden, um feststellen zu können, ob das Produkt überhaupt eine CE-Kennzeichnung benötigt. Gelten mehrere Richtlinien für das Produkt, müssen alle berücksichtigt werden. 
  2. Aus den Richtlinien müssen die produktspezifischen Bedingungen ermittelt und mit dem Produkt abgeglichen werden.
  3. Aus den EU-Richtlinien kann sich auch ergeben, dass eine benannte Stelle zum Konformitätsbewertungsverfahren herangezogen werden muss. Benannte Stellen sind staatlich anerkannte und überwachte private Prüfstellen, die die Konformitätsbewertung der Hersteller überwachen und kontrollieren. Sie werden von dem EU-Mitgliedstaat überwacht und können dem Hersteller bescheinigen, dass sein Produkt die grundlegenden Anforderungen an die Produktbeschaffenheit, die durch die Harmonisierungsrichtlinie und harmonisierte Normen festgelegt sind, einhält und die Vorgaben der EU-Richtlinie beachtet. In Deutschland gelten mehrere TÜV-Stellen, die Physikalisch-Technische Bundesanstalt oder andere als benannte Stellen. Ein Konformitätsbewertungsverfahren durch eine benannte Stelle ist nur für bestimmte Produkte vorgeschrieben, was sich aus den entsprechenden Richtlinien und Verordnungen ergibt. Bei der Frage, ob eine solche Pflicht besteht, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.
    Sonderfall Baumusterüberprüfung: Die benannte Stelle muss in bestimmten Fällen eine sog. Baumusterüberprüfung durchführen. Das bedeutet der Hersteller muss zunächst die technische Dokumentation und einen Prototypen erstellen, die EG-Baumusterprüfung bei der benannten Stelle beantragen und schließlich wird von der benannten Stelle die Übereinstimmung mit den Schutzzielen der Richtlinie überprüft und über deren Erfüllung wird eine entsprechende Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt. Dabei wird neben der Übereinstimmung mit den Richtlinienvorgaben auch überprüft, ob die technische Dokumentation, der Prototyp und die Baupläne übereinstimmen. Auf Grundlage dessen kann der Hersteller nun eine EU-Konformitätserklärung abgeben. Die Baumusterüberprüfung ist erforderlich bei Druckgeräten, Maschinen, Medizinprodukten, Messgeräten sowie nicht selbsttätigen Waagen und zum Explosionsschutz. Nach den Vorgaben der EU-Richtlinie zur elektromagnetischen Verträglichkeit gilt dies auch für Geräte, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch eine elektromagnetische Störung beeinträchtigt wird.
  4. Anschließend muss das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt werden. Dabei muss der Hersteller sein Produkt testen, auf seine Konformität hin prüfen und eine Risikobewertung durchführen.
  5. Auf Basis des durchgeführten Bewertungsverfahrens muss eine Konformitätserklärung formuliert und erstellt werden. 
  6. Der Hersteller muss eine technische Dokumentation über das Produkt und dessen Eignung für den Verkehr erstellen und diese aufbewahren und das Produkt der technischen Dokumentation beifügen, um im Nachhinein eine Beurteilung zu ermöglichen, ob die Anforderungen der entsprechendes Richtlinie an das Produkt eingehalten wurden. Eine ähnliche Pflicht trifft auch den Importeur, wenn der Hersteller nicht in der EU ansässig ist, um Marktaufsichtsbehörden einen direkten Verantwortlichen zur Verfügung zu stellen. 
  7. Nach den vorgenannten Schritten kann der Hersteller das CE-Kennzeichen an seinem Produkt anbringen und das gekennzeichnete Produkt in den Verkehr bringen. 

Sanktionen

Nach § 7 II ProdSG ist es verboten ein Produkt mit dem CE-Kennzeichen zu versehen, wenn dies nicht nach einer EU-Richtlinie erforderlich ist, ebenso wie ein fehlendes CE-Kennzeichen bei erforderlicher Kennzeichnung. Darüber hinaus muss das Kennzeichen nach § 7 III ProdSG sichtbar, lesbar und dauerhaft an dem Produkt angebracht sein. 

Dementsprechend muss es eine Mindesthöhe von 5 mm aufweisen. Wenn diese Art von Anbringung mit der Art des Produktes nicht vereinbar ist, muss das CE-Kennzeichen entweder auf der Produktverpackung oder in der Bedienungsanleitung sichtbar und angebracht sein. Auch die falsche Bezeichnung als „CE-geprüft“ kann eine Wettbewerbswidrigkeit nach § 5 UWG begründen. Denn diese Angabe ist irreführend, weil zum einen mit einer Selbstverständlichkeit geworben wird und zum anderen die Angabe „CE-geprüft“ im Geschäftsverkehr den Eindruck erweckt, das Produkt sei einer Überprüfung unterzogen worden, die von einer unabhängigen Stelle durchgeführt worden ist und nicht bloß eine Versicherung durch den Hersteller selbst enthält. Die dadurch hervorgerufene Fehlvorstellung des Verbrauchers ist auch dazu geeignet die Kaufentscheidung zu beeinflussen und ist demnach eine unlautere geschäftliche Handlung, die geeignet ist die Entscheidungsfähigkeit des Verbrauchers im Sinne von § 3 II UWG zu beeinträchtigen. 

Obwohl (oder möglicherweise genau deswegen) die Kennzeichnung eine Versicherung des Herstellers selbst ist und keine unabhängige Stelle die Produkte überprüft, sind an ein Verstoß Sanktionen nach § 26 ProdSG geknüpft. Dieser unterscheidet zwischen Produkten die ein ernsthaftes Risiko für Gesundheit und Sicherheit mit sich bringen und Produkten, die kein ernsthaftes Risiko mit sich bringen, aber nicht oder falsch gekennzeichnet sind. 

Kein ernsthaftes Risiko

26 II ProdSG erlaubt in seinen Nummern 1 bis 9 den Marktüberwachungsbehörden unterschiedliche Maßnahmen zu treffen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass ein Produkt den Anforderungen nicht genügt. Dabei werden den Überwachungsbehörden 9 Maßnahmemöglichkeiten zur Verfügung und in ihr Ermessen gestellt. Bei einem nicht gekennzeichneten Produkt, das aber kein ernsthaftes Risiko mit sich bringt, kann die Marktüberwachungsbehörde also zunächst dazu übergehen das Produkt von einer notifizierten Stelle überprüfen zu lassen (Nr. 3) und es für diese Überprüfung vorübergehend vom Markt zu nehmen (Nr.4). Auch ein geeigneter, klarer und leicht verständlicher Hinweis zu Risiken, die mit dem Produkt verbunden sind, kann als erste Maßnahme ausreichen (Nr. 5).

Ernsthaftes Risiko

Kein Ermessen steht den Marktaufsichtsbehörden allerdings dann zu, wenn das Produkt ein ernsthaftes Risiko beinhaltet. Ein solches ist „jedes Risiko, das ein rasches Eingreifen der Marktüberwachungsbehörden erfordert, auch wenn das Risiko keine unmittelbare Auswirkung hat“, so die Legaldefinition in § 2 Nr. 9 ProdSG. In einem solchen Fall müssen die Aufsichtsbehörden nach § 26 IV ProdSG den Rückruf oder die Rücknahme des Produkts anordnen und die Bereitstellung auf dem Markt untersagen.

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