Urheberrecht und die Haftung von DNS-Resolvern am Beispiel des Quad9-Verfahrens

Copyright-Haftung DNS-Resolver

Urheberrecht und die Haftung von DNS-Resolvern am Beispiel des Quad9-Verfahrens

Copyright-Haftung DNS-Resolver

Ein Meilenstein für die Freiheit der Internet-Infrastruktur, erstritten durch RICKERT.LAW durch Anerkennung der Haftungsprivilegierung eines DNS-Resolvers

Das Urheberrecht steht im digitalen Zeitalter vor der ständigen Herausforderung die Interessen von Rechteinhabern mit der Funktionsfähigkeit der technischen Infrastruktur in Einklang zu bringen. Ein wegweisender Fall ist das Verfahren um den gemeinnützigen DNS-Resolver Quad9. In diesem langjährigen Rechtsstreit hat RICKERT.LAW als Verfahrens- und Prozessbevollmächtigte für Quad9 ein Grundsatzurteil erwirkt, das die Verantwortlichkeit von Internet-Infrastrukturdiensten neu definiert.

Der Hintergrund des Rechtsstreits um urheberrechtliche Unterlassungsaufforderung und Sperranordnungen

Der Fall nahm seinen Anfang als Rechteinhaber aus der Musikindustrie versuchten einen DNS-Resolver-Betreiber direkt für Urheberrechtsverletzungen Dritter haftbar zu machen. Ziel war es Quad9 dazu zu verpflichten, den Zugang zu bestimmten Websites für Nutzer in Deutschland zu sperren und damit mittelbar weltweit, da auf diesen Seiten urheberrechtlich geschützte Inhalte rechtswidrig angeboten wurden.

Ein DNS-Resolver wie Quad9 fungiert jedoch lediglich als ein Telefonbuch des Internets das menschlich lesbare Domainnamen in maschinenlesbare IP-Adressen übersetzt. Der Dienst hostet keine Inhalte und vermittelt keinen direkten Zugang zu den rechtsverletzenden Daten. Dennoch wurde Quad9 in einem ersten Schritt im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens dazu verpflichtet die Auflösung von Domains zu unterlassen.

Der Weg durch die Instanzen vom Ersturteil bis zum Hauptverfahren

In der ersten Instanz des Hauptverfahrens folgte das Gericht zunächst der Argumentation der Klägerseite. Quad9 wurde verurteilt den Zugriff auf die betroffenen Domains zu unterbinden. Diese Entscheidung sorgte in der Fachwelt für große Besorgnis da sie eine weitreichende Störerhaftung für rein technische Hilfsdienste etablierte, die selbst keinen Bezug zur eigentlichen Rechtsverletzung haben.

Für RICKERT.LAW war klar, dass diese Entscheidung die Grundfesten der digitalen Infrastruktur gefährdet, was immense technische und rechtliche Risiken für alle Intermediäre mit sich brächte.

Der Erfolg im Berufungsverfahren und die Feststellung der Haftungspriviligierung

Mit großer Expertise und einer tiefgehenden Argumentation zur technischen Funktionsweise des Domain Name Systems führte RICKERT.LAW das Verfahren in die Berufungsinstanz. Das Oberlandesgericht Dresden (Urteil v. 05.12.2023 – 14 U 503/23) folgte schließlich der Rechtsauffassung unserer Kanzlei und hob das erstinstanzliche Urteil auf.

Das Gericht stellte klar, dass DNS-Resolver als Diensteanbieter für die reine Durchleitung von Informationen gelten. Damit greift die Privilegierung, die nunmehr insbesondere aus dem Digital Services Act (DSA) folgt.

Neben der täterschaftlichen Haftung prüfte das OLG Dresden auch den Hilfsantrag auf Einrichtung einer DNS-Sperre. Auch hier folgte das Gericht der Rechtsauffassung von RICKERT.LAW und betonte die Wichtigkeit der Subsidiarität.

Rechteinhaber sind demnach verpflichtet, zunächst alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um gegen die Beteiligten vorzugehen, die eine unmittelbare Beziehung zu den rechtswidrigen Inhalten aufweisen. Eine DNS-Sperre darf rechtlich nur als letztes Mittel (Ultima Ratio) in Betracht gezogen werden, um eine Rechtsschutzlücke zu schließen. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die Klägerin nicht ausreichend dargelegt hatte, dass ein direktes Vorgehen gegen die näher an der Verletzung stehenden Beteiligten aussichtslos gewesen wäre.

Bedeutung des Falls Quad9 für digitale Vermittlungsdienste und die IT-Branche

Das durch RICKERT.LAW geführte Verfahren hat Signalwirkung für die gesamte IT-Branche weit über Deutschland hinaus. Es schützt nicht nur DNS-Resolver-Betreiber, sondern stärkt die Position aller technischen Intermediäre wie Registries und Registrare.

RICKERT.LAW Ihre Experten für komplexe Grundsatzverfahren im Digitalrecht

Dieser Fall zeigt, dass RICKERT.LAW über die notwendige juristische Tiefe und das technische Verständnis verfügt um auch gegen große Akteure der Unterhaltungsindustrie wegweisende Siege zu erringen. Wir verteidigen die Rechte von Technologieunternehmen und Infrastrukturbetreibern mit Leidenschaft und strategischem Weitblick.

  • Umfassende Expertise bei der Abwehr unberechtigter Unterlassungsaufforderungen und Sperranordnungen
  • Strategische Prozessführung
  • Spezialisierung auf die Haftung von Intermediären und DNS-Diensten
  • Vertretung von nationalen und internationalen Infrastrukturanbietern
RICKERT.LAW berät und vertritt Unternehmen der Digitalwirtschaft in komplexen Verfahren rund um Intermediärhaftung und Infrastrukturregulierung. Kontaktieren Sie uns gern für eine rechtliche Einschätzung Ihres Anliegens.

NOCH FRAGEN?

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage zu diesem und weiteren Themen!
Logo 25 Jahre Rickert Rechtsanwaltsgesellschaft

Deadline 6. März 2026: Domainbranche muss NIS2-Vorgaben veröffentlichen und Registrierungspflichten erfüllen

Kalender: 6. März 2026: NIS2 Deadline

Deadline 6. März 2026: Domainbranche muss NIS2-Vorgaben veröffentlichen und Registrierungspflichten erfüllen

Kalender: 6. März 2026: NIS2 Deadline

Endspurt für die Domainindustrie – es bleiben noch 3 Tage

Registries, Registare, Reseller und Privacy & Proxy Service Provider müssen bis zum 6. März 2026

  • Vorgaben und Verfahren, einschließlich Überprüfungsverfahren, mit denen sichergestellt wird, dass die Datenbank von Registrierungsdaten genaue und vollständige Angaben enthält und
  • Vorgaben und Verfahren im Hinblick auf die Offenlegung der Domain-Namen-Registrierungsdaten

öffentlich zugänglich machen. Die Regelungen sind in § 49 Abs. 3 und § 50 Abs. 2 BSIG zu finden und gehen auf Art. 28 der NIS2-Richtlinie zurück. Wichtig zu wissen ist, dass die oben genannten Unternehmen im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben rund um Domain-Registrierungsdaten zusammenarbeiten müssen (§ 51 BSIG).

Zusätzliche Registrierungspflicht beim BSI bis 6. März 2026

Da aller guten Dinge drei sind, weisen wir noch auf die Registrierungspflicht bis zum selben Datum für besonders wichtige Einrichtungen, wichtige Einrichtungen sowie „Domain-Name-Registry-Diensteanbieter“ beim BSI nach § 33 NIS2UmsuCG hin. Die oben genannten Unternehmen sind danach auch meldepflichtig.

Wir helfen Ihnen gerne, die neuen Anforderungen aus NIS2 und BSIG umzusetzen und auch geeignete Vereinbarungen zur Zusammenarbeit zu entwerfen.

Sollten Sie beim anstehenden ICANN Meeting in Mumbai vor Ort sein, vereinbaren Sie gerne mit unserem RA Thomas Rickert einen Termin zu den vorgenannten Themen per Mail an info@rickert.law.

NOCH FRAGEN?

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage zu diesem und weiteren Themen!
Logo 25 Jahre Rickert Rechtsanwaltsgesellschaft

Social Media Konto gesperrt oder Geld vom Zahlungsanbieter eingefroren?

Erschrockene Influencerin, deren Social Media Account gesperrt wurde

Social Media Konto gesperrt oder Geld vom Zahlungsanbieter eingefroren?

Erschrockene Influencerin, deren Social Media Account gesperrt wurde

Für Content Creator, Influencer und digitale Unternehmer ist der Social-Media-Account weit mehr als ein Hobby – er ist die zentrale Erwerbsquelle. Eine plötzliche Accountsperrung auf Instagram, TikTok oder YouTube bedeutet, dass sie von heute auf morgen keinen Zugriff mehr auf die Community haben, keine Werbeeinnahmen erzielen können und kein Geld mehr fließt.

Doch was tun, wenn die Plattform willkürlich sperrt, während gleichzeitig Fake-Accounts unter Ihrem Namen florieren? In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie sich rechtlich wehren und warum das Urteil von Jan Böhmermann einen wichtigen Meilenstein markiert.

Es ist wichtig zu verstehen, dass Sie das Einfrieren von Guthaben durch Zahlungsanbieter ohne einen triftigen rechtlichen Grund keinesfalls hinnehmen müssen. Da Ihnen ein vertraglicher Anspruch auf die Auszahlung Ihrer Gelder zusteht, ist eine dauerhafte Blockade ohne den Nachweis einer konkreten Rechtsverletzung in den meisten Fällen unzulässig. Diese Einschränkung Ihrer finanziellen Handlungsfähigkeit lässt sich daher oft erfolgreich anfechten, da die Anbieter ihre vertraglichen Pflichten nicht ohne fundierte Grundlage verletzen dürfen.

Willkürliche Sperren und die Ohnmacht gegenüber den Algorithmen

Häufig erfolgt eine Sperrung ohne Vorwarnung. Die Begründungen der Plattformbetreiber sind oft vage: „Verstoß gegen die Gemeinschaftsrichtlinien“ oder „ungewöhnliche Aktivitäten“.

Das Problem ist, dass die Betreiber oft gar nicht auf individuelle Einsprüche oder nutzen Standard-Antworten (z.B. Textbausteine), die am eigentlichen Sachverhalt vorbeigehen. Für jemanden, der seinen Lebensunterhalt mit Content verdient, ist dieser Zustand existenzbedrohend.

Das Urteil zum Fall Jan Böhmermann als wichtiges Signal

Dass man sich gegen die Untätigkeit der Giganten wehren kann, zeigt der prominente Fall von Jan Böhmermann. Er ging gerichtlich gegen einen Plattformbetreiber vor, da ein Fake-Account, ein sogenannter Parodie-Account, trotz Meldung nicht gelöscht wurde.

Das Gericht stellte klar, dass Plattformen handeln müssen, wenn ein Fake-Account die Persönlichkeitsrechte verletzt oder wenn Verwechslungsgefahr besteht. Wenn die Plattform trotz Kenntnis nicht einschreitet, haftet sie. Dieses Urteil stärkt die Rechte aller Personen und macht deutlich, dass Plattformen kein rechtsfreier Raum sind.

Probleme mit Zahlungsanbietern

Das Problem der „willkürlichen Sperre“ endet nicht bei den sozialen Netzwerken. Oftmals sind es Zahlungsdienstleister (wie z.B. PayPal, Stripe), die Guthaben plötzlich einfrieren.

  • Verdacht auf Geldwäsche oder Verstöße gegen interne „Unternehmens-Policies“.
  • Häufig stützen sich diese Anbieter auf unzulässige Klauseln in ihren AGB oder wenden interne Richtlinien an, die auf intransparentem KI-Einsatz basieren.

Eine dauerhafte Einbehaltung durch den Zahlungsdienstleister ist ohne einen konkreten und rechtssicheren Verdacht für einen Verstoß in vielen Fällen absolut unzulässig.

Rickert.Law unterstützt Sie bei digitalen Rechtsstreitigkeiten

Eine unzulässige Accountsperrung oder eingefrorenes Kapital müssen Sie nicht hinnehmen. Die Kanzlei Rickert.Law ist darauf spezialisiert, die Kommunikation mit Plattformbetreibern und Zahlungsanbietern auf Augenhöhe zu führen – und wenn nötig, den Zugang gerichtlich zu erzwingen.

Wir helfen Ihnen bei:

  • Reaktivierung unzulässig gesperrter Social-Media-Profile.
  • Vorgehen gegen Identitätsdiebstahl und Fake-Accounts.
  • Freigabe von eingefrorenen Geldern bei Zahlungsdienstleistern.
  • Prüfung von Zahlungsanbieter-AGB auf ihre rechtliche Wirksamkeit.

Kontaktieren Sie Rickert.Law

Haben Sie ein Problem mit einer Sperrung oder einbehaltenen Zahlungen? Wir prüfen Ihren Fall individuell und setzen Ihre Ansprüche durch.

NOCH FRAGEN?

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage zu diesem und weiteren Themen!
Logo 25 Jahre Rickert Rechtsanwaltsgesellschaft

NIS-2 und die Lieferkette: Warum Unternehmen jetzt genauer hinschauen müssen

NIS-2 und Lieferkette

NIS-2 und die Lieferkette: Warum Unternehmen jetzt genauer hinschauen müssen

NIS-2 und Lieferkette

Die NIS-2‑Richtlinie bringt weitreichende neue Anforderungen an die Cybersicherheit mit sich. Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich von NIS-2 fallen, müssen nicht nur ihre eigenen Prozesse, IT‑Systeme und Sicherheitsmaßnahmen auf ein höheres Sicherheitsniveau bringen, sie müssen auch die Sicherheit ihrer gesamten Lieferkette im Blick behalten.

Gerade die Lieferkette stellt heute häufig einen der größten Einfallstore für Cyberangriffe dar. Angriffe auf Dienstleister oder IT‑Provider sind für Cyberkriminelle attraktiv, weil sie dadurch Zugang zu vielen Unternehmen gleichzeitig erhalten. Bekannte Beispiele aus der Vergangenheit zeigen, dass bereits ein einziges schwaches Glied in der Lieferkette ausreicht, um ein ansonsten gut geschütztes Unternehmen zu kompromittieren.

NIS-2 betrifft nicht nur die betroffenen Unternehmen, sondern auch deren Lieferanten

Über die Anforderung, Sicherheit in der Lieferkette zu gewährleisten, landet die gesetzliche Pflicht der NIS-2-pflichtigen Unternehmen zur Cybersicherheit zumindest als vertragliche Verpflichtung bei allen Lieferanten von NIS-2-pflichtigen Unternehmen. Diese haben daher für Cybersicherheit im Unternehmen zu sorgen, unabhängig davon, ob sie selbst NIS-2‑pflichtig sind oder nicht. Damit können Unternehmen, die eigentlich nicht direkt unter NIS-2 fallen, dennoch mittelbar verpflichtet sein, erhöhte IT‑Sicherheitsstandards einzuhalten – allein deshalb, weil sie Leistungen für ein NIS-2‑pflichtiges Unternehmen erbringen.

Das entspricht auch den Vorgaben aus dem KRITIS‑UmfeldMaßgeblich sind diesbezüglich insbesondere die „Best Practice Empfehlungen für Anforderungen an Lieferanten zur Gewährleistung der Informationssicherheit in Kritischen Infrastrukturen“ (Version 4.0, UP KRITIS): Wenn der Dienstleister die Themen Informations- und IT-Sicherheit, sowie Datenschutz nicht bereits in seinem Standard-Portfolio ausreichend nach dem Stand der Technik auf dem Niveau für die IT der kritischen Dienstleistungen des jeweiligen Unternehmens unterstützt und nachweist, wird von Branchenverbänden dringend empfohlen, diesen Service nicht einzusetzen.

NIS-2 sorgt damit für die Übertragung dieses Grundsatzes in einen europaweiten, branchenübergreifenden Rechtsrahmen: Lieferanten müssen ein Sicherheitsniveau nachweisen können, das den Anforderungen des Auftraggebers entspricht – ansonsten gefährden sie dessen Compliance.

Warum die Lieferkette ein kritischer Angriffsvektor ist

Viele erfolgreiche Cyberangriffe der letzten Jahre hatten einen ähnlichen Ursprung: Der Angriff erfolgte nicht auf das eigentliche Zielunternehmen, sondern über einen weniger gut geschützten Dienstleister.

Typische Szenarien sind kompromittierte Software‑Updates, manipulierte Cloud‑Dienste oder der Missbrauch von Wartungszugängen. Je stärker Unternehmen vernetzt sind, desto größer ist die Angriffsfläche. NIS-2 setzt deshalb bewusst auf ein ganzheitliches Sicherheitsverständnis und verpflichtet Unternehmen, die Risiken ihrer Lieferanten systematisch zu kontrollieren.

Was Unternehmen jetzt tun müssen: Lieferanten prüfen, Standards definieren, Verträge modernisieren

Um NIS-2‑konform zu handeln, benötigen Unternehmen einen strukturierten Prozess zur Bewertung und Überwachung ihrer Lieferanten. Dazu gehört eine Risikoanalyse der eingesetzten Dienstleister, die Prüfung ihrer technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen sowie eine kontinuierliche Überwachung der Einhaltung dieser Standards.

Ein zentraler Bestandteil der NIS-2‑Compliance ist die vertragliche Absicherung. Unternehmen sollten vertragliche Mindeststandards zur Informationssicherheit festlegen, einschließlich Vorgaben zur Incident‑Meldung, Audit‑Rechten, Sicherheitszertifizierungen und Pflichten für Sub‑Dienstleister. Ohne klare vertragliche Grundlagen – etwa mit IT-Dienstleistern – lässt sich die eigene NIS-2‑Verantwortung kaum rechtssicher erfüllen.

Unterstützung bei NIS-2‑Pflichten: Fokus Lieferkettenprüfung

Viele Unternehmen stehen nun vor der Herausforderung, ihre Lieferantenbeziehungen, ihre Prozesse und ihre Verträge an die Anforderungen von NIS-2 anzupassen. Wir unterstützen Sie dabei umfassend – rechtlich fundiert und praxisorientiert.

Unsere Leistungen umfassen unter anderem:

  • die Analyse Ihrer bestehenden Lieferantenverhältnisse,
  • die Entwicklung eines NIS-2‑konformen Supplier‑Management‑Prozesses,
  • die Erstellung oder Überarbeitung Ihrer Vertragsklauseln,
  • die Prüfung, Bewertung und Auditierung von Dienstleistern sowie
  • die strategische Beratung zur Cybersicherheit entlang der gesamten Lieferkette.

Mit einem klar strukturierten Ansatz stellen Sie sicher, dass Ihre Lieferkette nicht zum Sicherheitsrisiko wird und dass Sie Ihre NIS-2‑Pflichten zuverlässig erfüllen. Wir arbeiten eng mit technischen Sicherheitsanbietern zusammen, um eine reibungslose und ganzheitliche NIS-2‑Compliance sicherzustellen, da diese sowohl juristisches als auch technisches Fachwissen erfordert.

NOCH FRAGEN?

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage zu diesem und weiteren Themen!
Logo 25 Jahre Rickert Rechtsanwaltsgesellschaft

Bußgeld von 300.000 € gegen ein Telekommunikationsunternehmen in NRW

Bußgeld gegen Telekommunikationsunternehmen

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in NRW verhängt Bußgeld von 300.000 € gegen Telekommunikationsunternehmen

Bußgeld gegen Telekommunikationsunternehmen

Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in NRW hat ein Bußgeld in Höhe von 300.000 € gegen ein Telekommunikationsunternehmen verhängt. Grund dafür sind Verstöße gegen Auskunftsrechte und die Weigerung des Unternehmens, Transparenz über die Datenverarbeitung herzustellen.

Wiederholte personalisierte Werbung

Das Unternehmen versendete wiederholt personalisierte Werbung für Telefon- und Internetverträge. Was die Betroffenen besonders überraschte: Sie hatten zuvor noch keinen Kontakt zu diesem Unternehmen gehabt. Und dennoch waren in den Werbeschreiben diverse personenbezogene Daten enthalten. Neben der Angabe von Anschrift und Telefonnummer war jeweils ein vorausgefülltes Formular enthalten, das zu den persönlichen Informationen den Auftrag zum Abschluss eines neuen Vertrags sowie die Kündigung des bestehenden Vertrages enthielt. Einzig die IBAN und die Unterschrift der Betroffenen fehlte.

Täuschung durch Namensähnlichkeit

Das werbende Unternehmen machte sich außerdem seine Namensähnlichkeit zu einem bekannten Telekommunikationsanbieter zunutze. Aufgrund der Ähnlichkeit gingen viele Empfänger der Werbung davon aus, es handle sich um eben dieses bekannte Telekommunikationsunternehmen, bei dem viele der Betroffenen bereits einen Vertrag hatten. Unter dieser falschen Annahme füllten sie den restlichen Vertrag aus und der Irrtum fiel erst später auf. Auf Widerrufe und Kündigungen reagierte das Unternehmen mit der Forderung einer Schadensersatzpauschale.

Keine Reaktion auf Auskunftsverlangen, Widersprüche und Löschungsaufforderungen

Nachdem den Betroffenen ihr Irrtum aufgefallen war, forderten viele Betroffenen das Unternehmen dazu auf, Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu geben. Diese Anfragen wurden jedoch ebenso ignoriert wie Widersprüche oder die Aufforderungen zur Datenlöschung. Für die Betroffenen blieb daher offen, wie das Unternehmen in Besitz ihrer personenbezogenen Daten gekommen ist bzw. wie nun mit den daten umgegangen werden sollte.

Auch behördlichen Aufforderungen und Erinnerungen kam das Unternehmen nicht nach. Das erklärt auch die Höhe des verhängten Bußgelds von 300.000 €, das sich im Übrigen aus zwei Strafen zu je 100.000 € und 200.000 € zusammensetzt. Ziel der Datenschutzbeauftragten war eine spürbare Sanktion, die das Unternehmen von weiteren Verstößen abhält und für ähnlich gelagerte Fälle abschreckend wirkt. Für diese auf Täuschung ausgelegte Geschäftstaktik und die damit verbundene Verweigerungshaltung im Rahmen der Rechtsdurchsetzung wird das Unternehmen stark kritisiert.

Lesen Sie hier die Veröffentlichung auf der Seite der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.

NOCH FRAGEN?

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage zu diesem und weiteren Themen!
Logo 25 Jahre Rickert Rechtsanwaltsgesellschaft

Die Gestaltung von IT-Dienstleistungsverträgen

IT- Dienstleisterverträge

Die Gestaltung von IT-Dienstleistungsverträgen

IT- Dienstleisterverträge

Um konkurrenzfähig zu bleiben, müssen Unternehmen auf den digitalen Zug aufspringen. Insbesondere sogenannte KMU, d.h. Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen verfügen regelmäßig nicht über eigene interne Stellen, die sich mit IT-Anforderungen beschäftigen. Daher werden diese Aufgaben oft an externe Dienstleister ausgelagert.

Hierbei müssen dann u.a. auch die Vorgaben eingehalten werden, die durch Vorschriften über den Umgang mit Daten wie die DSGVO oder Anforderungen an die Informationssicherheit wie die ISO 27001 festlegt werden. Verstöße gegen diese Vorschriften können zu Bußgeldern oder Schadensersatzforderungen führen. Daher müssen neben den allgemeinen Anforderungen auch speziell auf Datenschutz und IT-Sicherheit zugeschnittene Aspekte bei Vertragsschluss beachtet werden. Im Folgenden haben wir einige Punkte zusammengefasst, die in jedem Fall Beachtung bei IT-Dienstleistungsverträgen finden sollten.

1. Festlegung der Vertragsart

Zunächst sollte festgelegt werden, was für ein IT-Dienstleistungsvertrag in Betracht kommt und ob besondere Anforderungen an diese Vertragsart gestellt werden. Sobald personenbezogene Daten durch den Dienstleister verarbeitet werden sollen, handelt es sich zudem in der Regel um eine Auftragsverarbeitung, die vertraglich abgesichert werden muss. Es muss dann insbesondere genaustens festgelegt werden, zu welchem Zweck und in welchem Umfang die Daten verarbeitet werden dürfen. Der Auftragsverarbeiter ist weisungsgebunden, was zu einer weiterhin bestehenden Verantwortlichkeit des Auftraggebers führt.

2. Konkrete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten

Der Auftragsverarbeiter muss sich verpflichten, technische und organisatorische Maßnahmen vorzunehmen, die dem Schutz personenbezogener Daten dienen. Es ist sinnvoll, diese Maßnahmen bereits vorab vertraglich so konkret wie möglich festzulegen.

3. Definition der Leistungspflichten

Die jeweiligen Leistungen sollten selbstverständlich auch festgelegt werden. Im Zusammenhang mit Informationstechnik kann auch die Mitwirkung des Unternehmens erforderlich sein, daher sollten die konkreten Mitwirkungs- oder Bereitstellungspflichten ebenfalls definiert werden.

4. Vertraulichkeitsklausel

Unverzichtbar sind auch Vertraulichkeitsklauseln bzw. ein Non-Disclosure Agreement (NDA) zum Schutz sensibler Unternehmensinformationen. In den Klauseln sollte festgelegt werden, welche Informationen als sensibel gelten und was bei unbefugter Nutzung oder Weitergabe dieser Informationen als Sanktion blüht.

5. Haftungsbegrenzungen

Eine Haftungsbegrenzung steht vor allem im Interesse des IT-Dienstleisters. Wichtig ist jedoch, dass zwischen Pflichtverletzungen differenziert wird. So kann beispielsweise nach dem Grad des Verschuldens, also nach vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzungen unterschieden werden. Möglich ist auch eine Differenzierung nach Art der Pflicht, gegen die Verstoßen wurde. Wichtig ist nur, dass von vornherein feststeht, wer bei welchem Verstoß haftet.

6. Service-Level-Agreement (SLA)

SLA legen das erwartete Leistungsniveau fest, um vor allem im Falle von Schlechtleistung die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten zu ermöglichen. Dabei können beispielsweise Leistungsumfang, Reaktionszeit und Schnelligkeit der Bearbeitung im IT-Dienstleistungsvertrag geregelt werden. Das führt einerseits zu einer höheren Transparenz in Bezug auf das Preis-Leistungs-Verhältnis, die Festlegung trägt aber auch zur Streitvermeidung und Streitschlichtung bei.

Rechtssichere IT-Dienstleisterveträge mit RICKERT.LAW

Die angesprochenen Punkte sind nur Beispiele, die in einem IT-Dienstleistungsvertrag geregelt sein sollten. Die Klauseln sind oft komplex und müssen auf die jeweilige Vertragsart und die gewünschte Leistung angepasst werden. Wir empfehlen daher, nicht auf vorformulierte Standardverträge zurückzugreifen, sondern dem Einzelfall entsprechende Klauseln zu verwenden, um beiderseitige Interessen bestmöglich zu berücksichtigen.

Möchten Sie Ihre bestehenden IT-Dienstleistungsverträge überprüfen oder planen Sie, Aufgaben an IT-Dienstleister auszulagern? Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne bei der Ausarbeitung bzw. Optimierung Ihrer Verträge oder der Prüfung von Verträgen Ihrer potentiellen Dienstleister.

NOCH FRAGEN?

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage zu diesem und weiteren Themen!
Logo 25 Jahre Rickert Rechtsanwaltsgesellschaft

Selbstbestimmungsgesetz im Arbeitskontext: Was HR jetzt wissen und umsetzen sollte

Selbstbestimmungsgesetz im Arbeitskontext

Selbstbestimmungsgesetz im Arbeitskontext: Was HR jetzt wissen und umsetzen sollte

Selbstbestimmungsgesetz im Arbeitskontext

Mit dem Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) verändert sich in Deutschland der rechtliche Rahmen für trans* und nicht-binäre Menschen grundlegend. Für Personalabteilungen ist das kein Randthema, sondern etwas, das ganz konkret im Arbeitsalltag ankommt: in Personalakten, IT-Systemen, Gesprächssituationen und in der Unternehmenskultur insgesamt.

Für HR-Verantwortliche geht es dabei um zwei Dinge zugleich: Rechtssicherheit und einen respektvollen, professionellen Umgang mit Beschäftigten, deren Geschlechtsidentität nicht (oder nicht mehr) mit früheren Einträgen übereinstimmt.

Worum geht es beim Selbstbestimmungsgesetz?

Kern des Gesetzes ist die Möglichkeit, Vornamen und Geschlechtseintrag im Personenstandsregister durch eine eigene Erklärung ändern zu lassen und zwar ohne medizinische Gutachten oder langwierige Verfahren. Die Geschlechtsidentität wird damit rechtlich stärker als persönliche, selbstbestimmte Angelegenheit anerkannt.

Sobald eine solche Änderung offiziell erfolgt ist, hat das unmittelbare Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis. Arbeitgeber sind dann verpflichtet, die geänderten Daten zu übernehmen, genauso wie bei einer Namensänderung nach Heirat. Der Unterschied: Hier geht es oft zusätzlich um sehr sensible Informationen, die besonders sorgfältig behandelt werden müssen.

Genderidentität im Arbeitsalltag: Mehr als ein Eintrag im System

Genderidentität ist kein abstrakter Begriff. Im Berufsalltag zeigt sie sich ganz konkret in der Ansprache, in der E-Mail-Adresse und -Signatur, auf der Gehaltsabrechnung, im Intranet-Profil oder auf dem Türschild. Für betroffene Mitarbeitende sind das keine Nebensächlichkeiten, sondern Fragen von Respekt und Zugehörigkeit.

Ein häufiger Fehler ist, das Thema rein technisch zu betrachten („Wir ändern halt den Datensatz“). Tatsächlich hat es aber auch eine soziale Dimension. Wenn eine Person ihren Namen und/oder Geschlechtseintrag ändert, ist das oft ein sehr persönlicher Schritt. HR spielt hier eine Schlüsselrolle, weil Personalabteilungen meist erste Ansprechstelle sind.

Ein professioneller Umgang heißt:

  • den gewählten Namen und die gewünschte Anrede konsequent zu verwenden
  • Informationen nur an die Personen weiterzugeben, die sie wirklich benötigen
  • keine unnötigen Fragen zur privaten oder medizinischen Situation zu stellen.

Nicht jede Information, die „interessant“ wäre, ist auch arbeitsrechtlich relevant.

Antidiskriminierung: Klare Rechtslage, klare Verantwortung

Unabhängig vom Selbstbestimmungsgesetz gilt: Benachteiligungen aufgrund der Geschlechtsidentität sind unzulässig. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bietet hier bereits Schutz. Das SBGG verstärkt die praktische Relevanz, weil mehr Menschen ihre Identität auch rechtlich anpassen werden.

Für Unternehmen bedeutet das: Diskriminierung kann nicht nur durch offene Ablehnung passieren, sondern auch durch Nachlässigkeit. Wenn etwa bewusst der alte Name verwendet wird oder Systeme nicht angepasst werden, kann das als respektlos oder sogar diskriminierend empfunden werden.

HR sollte daher:

  • Führungskräfte für das Thema sensibilisieren
  • klar kommunizieren, dass respektvolle Ansprache verbindlich ist
  • funktionierende Beschwerdewege bei Diskriminierung sicherstellen

Eine klare Haltung schützt nicht nur Beschäftigte, sondern auch das Unternehmen.

Pflicht zur Aktualisierung von Dokumenten: Was konkret betroffen ist

Sobald eine rechtswirksame Änderung von Namen oder Geschlecht vorliegt, müssen Arbeitgeber ihre Unterlagen anpassen. Das ist keine Gefälligkeit, sondern Teil der ordnungsgemäßen Personalverwaltung.

Typischerweise betroffen sind:

  • Personalakte
  • Arbeitsvertrag (ggf. durch Zusatzvereinbarung oder Vermerk)
  • Lohn- und Gehaltsabrechnungen
  • Sozialversicherungsdaten
  • betriebliche Altersversorgung
  • E-Mail-Adresse und -Signatur, Nutzerkonten, Telefonverzeichnisse
  • Zutrittskarten, Ausweise, Namensschilder und Visitenkarten

Wichtig ist dabei Geschwindigkeit und Diskretion. Lange Bearbeitungszeiten oder wiederholte Nachfragen nach bereits vorgelegten Nachweisen wirken schnell respektlos. Gleichzeitig gilt, dass frühere Daten nicht unkontrolliert weiter sichtbar bleiben dürfen. Alte Namen oder Geschlechtseinträge sind besonders sensible Informationen.

HR sollte klare interne Abläufe definieren: Wer nimmt die Änderung entgegen? Welche Systeme müssen informiert werden? Wer darf was wissen? Ein strukturierter Prozess verhindert Fehler und unangenehme Situationen für Betroffene.

IT- und HR-Systeme: Oft der Knackpunkt

Viele bestehende Systeme sind historisch binär aufgebaut („männlich/weiblich“) und starr bei Namensfeldern. Spätestens jetzt lohnt sich ein genauer Blick:

  • Können Systeme nicht-binäre Einträge abbilden?
  • Lassen sich Anzeigenamen flexibel anpassen, auch wenn rechtliche Daten noch in Umstellung sind?
  • Werden alte Daten in Auswertungen oder automatisierten Mails weiterverwendet?

HR sollte hier eng mit der IT zusammenarbeiten. Technische Grenzen sind kein Argument, dauerhaft falsche Daten anzuzeigen. Wenn nötig, müssen Übergangslösungen geschaffen werden.

HR-Richtlinien: Jetzt ist ein guter Zeitpunkt zum Nachschärfen

Das Selbstbestimmungsgesetz ist auch ein Anlass, bestehende Richtlinien auf den Prüfstand zu stellen. Viele Unternehmen haben bereits Diversity- oder Antidiskriminierungsleitlinien, aber oft bleiben sie allgemein.

Sinnvolle Ergänzungen können sein:

  • Verfahren zur Änderung von Namen und Geschlechtseinträgen
  • klare Regeln zur Vertraulichkeit
  • Empfehlungen zur geschlechtergerechten Ansprache
  • Schulungen für Führungskräfte und HR
  • Beschreibung von Beschwerdewegen

Wichtig ist: Das Thema sollte nicht als Sonderfall behandelt werden, sondern als Teil professioneller Personalarbeit.

Fazit: Verwaltungsaufgabe – und Kulturfrage

Für HR ist das Selbstbestimmungsgesetz beides: eine konkrete administrative Aufgabe und ein Signal für eine moderne Arbeitskultur. Die Aktualisierung von Dokumenten, Systemen und Verträgen ist Pflicht. Wie das geschieht, ist jedoch eine Frage der Haltung.

Ein strukturierter, diskreter und respektvoller Umgang zeigt Beschäftigten: Ihre Identität wird ernst genommen. Das stärkt Vertrauen und letztlich auch die Bindung ans Unternehmen. Wer hier sauber arbeitet, handelt nicht nur gesetzeskonform, sondern auch im Sinne einer zeitgemäßen, verantwortungsvollen Personalarbeit.

Sie möchten Ihre HR-Prozesse und Richtlinien rechtssicher an das Selbstbestimmungsgesetz anpassen? Wir unterstützen Sie dabei, praxisnahe und gesetzeskonforme Lösungen zu entwickeln, von der Überarbeitung interner Richtlinien bis zur konkreten Umsetzung im Einzelfall.

Sprechen Sie uns an.

NOCH FRAGEN?

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage zu diesem und weiteren Themen!
Logo 25 Jahre Rickert Rechtsanwaltsgesellschaft

EuGH-Urteil „Russmedia“: Neue DSGVO-Pflichten für Hosting-Anbieter

Verantwortlichkeit von Hostinganbietern - Russmedia

EuGH-Urteil "Russmedia": Neue DSGVO-Pflichten für Hosting-Anbieter

Verantwortlichkeit von Hostinganbietern - Russmedia

Die Verantwortlichkeit von Hosting-Anbietern wurde durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 2. Dezember (Rechtssache C-492(23) (Russmedia)) neu definiert.

Hosting-Anbieter können nunmehr als mitverantwortlich im Sinne der Datenschutzgrund-Verordnung (DSG-VO) für Inhalte gelten, die von Nutzerinnen und Nutzern eingestellt werden.

Durch die Entscheidung sollen die Rechte von Betroffenen gestärkt werden. Verantwortlich für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt, wer über den Zweck deren Verarbeitung entscheidet. Hosting-Anbieter tun dies eigentlich nicht. Die Entscheidung, welche Inhalte eingestellt werden, liegt allein bei den Nutzerinnen und Nutzern, während Hosting-Anbieter lediglich die Plattform hierfür zur Verfügung stellen.

Verantwortlichkeit aufgrund der Allgemeinen Nutzungsbedingungen

Die nun angenommene Mitverantwortlichkeit hat der EuGH folgendermaßen begründet: Einerseits wird durch das Zurverfügungstellen der Plattform die Veröffentlichung der Daten überhaupt erst ermöglicht. Andererseits kam vorliegend hinzu, dass sich die Plattform in den Allgemeinen Nutzungsbedingungen eigene Rechte vorbehalten hatte. Zu den vorbehaltenen Rechten gehörte, die Inhalte zu verwenden, zu verbreiten, zu übertragen, zu vervielfältigen, zu ändern, zu übersetzen, an Partner weiterzugeben und jederzeit auch ohne Angabe von Gründen zu löschen. Aus dem Zusammenspiel dieser beiden Komponenten ergibt sich nach Ansicht des EuGH eine Verantwortlichkeit gemeinsam mit den Nutzerinnen und Nutzern, welche personenbezogene Inhalte auf der Plattform einstellen.

Wozu sind Hosting-Anbieter nun verpflichtet?

Aufgrund der Mitverantwortlichkeit treffen Hosting-Anbieter die Pflichten aus der DS-GVO. Davon sind insbesondere Prüfpflichten, ob es sich um sensible Daten handelt, umfasst. Zu prüfen ist auch, ob die veröffentlichten Daten eine andere Person als diejenige, welche die Daten einstellt, betreffen. Dann muss nämlich eine Einwilligung oder eine andere Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung vorliegen. Weiter müssen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten ergriffen werden. Damit greifen die Pflichten von Hosting-Anbietern nach der DS-GVO bereits früher als die, die sich aus dem Digital Services Act (DSA) ergeben. Gemäß Art. 6 DSA besteht nämlich so lange eine Haftungsprivilegierung für einen Hosting-Anbieter, bis er tatsächliche Kenntnis von einem rechtswidrigen Inhalt erlangt. Als Verantwortlicher im Sinne der DS-GVO muss aber bereits vorab eine Prüfung stattfinden, um die Veröffentlichung rechtswidriger Inhalte zum Schutz der Betroffenen zu verhindern.

Sie sind Hosting-Anbieter und fragen sich, was Sie nun zu beachten haben?

Die Entscheidung des EuGH bedeutet für Hosting-Anbieter eine neue Verantwortlichkeit. Bestand zuvor eine Handlungspflicht erst dann, wenn die Betreiber auf die Rechtswidrigkeit der Inhalte hingewiesen wurden, ist nun ist eine proaktive Überprüfung erforderlich, was wesentlich aufwändiger ist. Unerlässlich ist eine sorgfältige Prüfung, ob sich die durch den EuGH festgelegten Kriterien auf die jeweils angebotenen Dienste übertragen lassen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung Ihrer Allgemeinen Nutzungsbedingungen sowie Ihrer Pflichten als Hosting-Anbieter.

NOCH FRAGEN?

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage zu diesem und weiteren Themen!
Logo 25 Jahre Rickert Rechtsanwaltsgesellschaft

Umsetzungsgesetz NIS2: erweiterte Pflichten zur Cybersicherheit

Umsetzungsgesetz NIS2
Umsetzungsgesetz NIS2

Umsetzungsgesetz NIS2: erweiterte Pflichten zur Cybersicherheit

Am 6. Dezember ist das Umsetzungsgesetz der NIS2-Richtlinie in Deutschland nach einigen Verzögerungen in Kraft getreten.

Die Richtlinie enthält eine Vielzahl von Neuerungen und Vorgaben, die für die IT-Sicherheit relevant sind und die Cybersicherheit stärken sollen. Aufgrund des Inkrafttretens werden nun deutlich mehr Unternehmen und Institutionen von den Anforderungen betroffen sein. Wir haben für Sie bereits zusammengefasst, welche Einrichtungen von NIS2 betroffen sind und was die wesentlichen Pflichten sind.

Spätestens jetzt sollten Unternehmen sich auf die Neuerungen einstellen, um den Anforderungen gerecht zu werden. Sie benötigen Hilfe bei der Zuordnung Ihres Unternehmens in die Kategorien der Richtlinie oder bei den konkreten Maßnahmen, die nun ergriffen werden müssen? Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf und wir unterstützen Sie, um Ihr Unternehmen im Hinblick auf die Cybersicherheit auf den neusten Stand zu bringen.

NOCH FRAGEN?

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage zu diesem und weiteren Themen!
Logo 25 Jahre Rickert Rechtsanwaltsgesellschaft

Venture Capital Finanzierung für Start ups: Rechtliche Fallstricke und Vertragsgestaltung

Mitarbeitende eines Start-ups diskutieren über Venture Capital Finanzierung
Mitarbeitende eines Start-ups diskutieren über Venture Capital Finanzierung

Venture Capital Finanzierung für Start-ups: Rechtliche Fallstricke und Vertragsgestaltung

Start‑ups stehen häufig vor der Herausforderung, ihr Wachstum über externe Investoren zu finanzieren. Besonders in technologiegetriebenen Branchen ist Venture‑Capital (VC) eine der wichtigsten Finanzierungsquellen, um Entwicklung, Markteintritt und Skalierung zu ermöglichen. Doch wer Kapital von Business Angels oder Venture‑Capital‑Gesellschaften aufnimmt, sollte sich der rechtlichen Konsequenzen bewusst sein.

In diesem Beitrag beleuchten wir die zentralen Aspekte der Venture‑Capital‑Finanzierung, erklären typische Vertragsstrukturen wie Beteiligungsvertrag und Wandeldarlehen und zeigen auf, wie Start‑ups Fallstricke bei Liquidationspräferenzen und Verwässerung vermeiden können.

Was ist Venture Capital?

Venture‑Capital ist eine Form der Eigenkapitalfinanzierung, bei der Investoren junge, wachstumsorientierte Unternehmen mit hohem Risiko unterstützen. Im Gegenzug erhalten sie Anteile am Unternehmen und Mitspracherechte. Anders als klassische Bankdarlehen setzt Venture‑Capital auf die Wertsteigerung der Beteiligung. Gewinne entstehen meist erst beim Exit, also beim Verkauf der Gesellschaft oder Börsengang.

Typische Akteure:

  • Frühphasen‑Investoren (Seed oder Pre‑Seed)
  • Venture‑Capital‑Gesellschaften mit thematischem Schwerpunkt (z.  GreenTech, MedTech, SaaS)
  • Corporate‑Venture‑Arme etablierter Konzerne
  • Business Angels als private Frühinvestoren

Der Beteiligungsvertrag als Kern der VC Finanzierung

Der Beteiligungsvertrag ist das juristische Fundament einer VC‑Finanzierung. Oftmals wird dem Beteiligungsvertrag noch ein Term-Sheet als Vorstufe vorgeschaltet. Es enthält die grundlegenden, vorläufigen Eckpunkte der geplanten Beteiligung zwischen Investoren und Start-up und dient dazu, die wesentlichen Bedingungen vorab verbindlich festzulegen. Das Term-Sheet gibt Investoren und Gründern eine erste rechtliche und wirtschaftliche Orientierung für die späteren, detaillierten Verhandlungen des Beteiligungsvertrags.

Der Beteiligungsvertrag selbst bildet dann wiederum das juristische Fundament der Finanzierung und regelt das Verhältnis zwischen Gründerteam und Investoren umfassend.

Zentrale Inhalte sind:

  • Kapitalbeteiligung und Bewertung des Start‑ups (Pre‑Money‑ und Post‑Money‑Valuation)
  • Mitspracherechte wie Vetorechte, Beiratsmandate oder Informationsrechte
  • Veräußerungsbeschränkungen (Drag‑Along‑ und Tag‑Along‑Klauseln)
  • Anti‑Dilution‑Regeln zum Schutz vor Verwässerung
  • Liquidationspräferenzen zur Priorisierung der Investorenauszahlung beim Exit

Gerade Liquidationspräferenzen bergen hohes Konfliktpotenzial. Wenn Investoren bei einem Exit den größten Teil des Verkaufserlöses erhalten, können Gründer trotz Unternehmensverkaufs leer ausgehen. Eine faire Ausgestaltung dieser Klauseln ist daher entscheidend.

Zusätzlich wird im Beteiligungsvertrag geregelt, wie und wann das Investment geleistet wird, Rechte und Pflichten der Parteien, Stimmrechtsverhältnisse, Kontroll- und Informationsrechte, sowie Garantien und Freistellungen zugunsten der Investoren zur Absicherung von Risiken. Das Term Sheet ist somit eine Art Absichtserklärung mit verbindlichen Eckdaten, während der Beteiligungsvertrag die detaillierte und rechtlich bindende Ausgestaltung des Investments und der Zusammenarbeit regelt.

Kurz gesagt, das Term Sheet fungiert als Vorstufe und Grundlage, um Klarheit über die wesentlichen finanziellen und strukturellen Bedingungen zu schaffen, bevor die detaillierten und bindenden Regelungen im Beteiligungsvertrag finalisiert werden.

Wandeldarlehen als flexible Vorstufe

Ein häufig genutztes Instrument in der Frühphase des Unternehmens ist das Wandeldarlehen. Dabei gewährt der Investor dem Start‑up ein Darlehen, das später in Gesellschaftsanteile umgewandelt wird. Die Wandlung erfolgt meist bei Eintritt bestimmter Ereignisse, beispielsweise einer Finanzierungsrunde oder zu einem vordefinierten Stichtag.

Vorteile für Start‑ups:

  • Schnelle Bereitstellung von Kapital
  • Keine sofortige Unternehmensbewertung erforderlich
  • Geringere Transaktionskosten im Vergleich zur klassischen Beteiligung

Die Bedingungen sollten klar definiert werden:

  • Bewertungsrabatt (Discount)
  • Zins- und Laufzeitregelungen
  • Bewertungscap (maximale Umwandlungsbewertung)

Unklare oder asymmetrische Vertragsklauseln können spätere Finanzierungsrunden erschweren oder das Vertrauen neuer Investoren schwächen.

Rechtliche Fallstricke für Wandeldarlehen

  1. Fehlende Transparenz im Cap Table: Unklare Beteiligungsverhältnisse behindern Folgeinvestitionen.
  2. Einseitige Liquidationspräferenzen: Übermäßige Vorzugsrechte können Gründer faktisch enteignen.
  3. Fehlende Regelungen zum Exit: Ohne definierte Szenarien fehlt Planungssicherheit.
  4. Überzogene Kontrollrechte der Investoren: Diese schränken die operative Entscheidungsfreiheit ein.
  5. Formmängel und Beurkundungspflicht: Das OLG Zweibrücken (05.2022 – 8 U 30/19) hatte hierzu eine wegweisende Entscheidung getroffen, wonach die Verpflichtung des Darlehensgebers zur Wandlung in Anteile der notariellen Beglaubigung bedürfe. Fehlt diese, kann das Wandeldarlehen insgesamt als unwirksam gelten, was erhebliche rechtliche Risiken mit sich bringt.
  6. Rangrücktritt: Um eine Überschuldung der Gesellschaft und damit verbundene Insolvenzrisiken zu vermeiden, sollte vertraglich ein Rangrücktritt vereinbart werden. So tritt das Wandeldarlehen im Rang hinter andere Gläubiger zurück.
  7. Risiko der Verwässerung: Ungenaue Regelungen zu Bewertungsrabatt und Bewertungscap können zu einer unerwarteten Verwässerung der Gründeranteile führen.

Vertragsgestaltung: Best Practices

  • Frühzeitige Beratung durch erfahrene Anwälte mit VC‑Know‑how
  • Individuelle Anpassung statt Standardformulierungen
  • Steuerliche Prüfung der Wandlungsmechanismen
  • Dokumentation aller Investorengespräche und Nebenabreden

Vorteile einer professionellen VC Struktur

Eine saubere Vertragsstruktur schafft Rechtssicherheit und Vertrauen:

  • Beschleunigung zukünftiger Finanzierungsrunden
  • Minimierung juristischer Risiken und Konflikte
  • Erhöhung der Attraktivität für strategische Investoren
  • Professionell gestaltete Beteiligungsverträge schaffen den Rahmen für nachhaltiges Wachstum und verhindern, dass Gründer Kontrolle oder Anteile unnötig verlieren.

Zusammenfassung und Ausblick

Die Venture‑Capital‑Finanzierung bietet Start‑ups enorme Chancen, verlangt aber rechtliche Präzision. Beteiligungsvertrag und Wandeldarlehen sollten im Einklang mit der Unternehmensstrategie stehen.

Wer rechtzeitig auf professionelle Strukturierung und transparente Kommunikation setzt, schafft Vertrauen und Wettbewerbsfähigkeit. So entsteht die Basis für langfristige Erfolgsgeschichten – vom Seed‑Investment bis zum Exit.

Für die rechtssichere Vorbereitung Ihrer Finanzierungsrunde unterstützen wir Sie gerne bei Vertragsgestaltung, Investor Relations und Due‑Diligence‑Prozessen. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung.

FAQs zur Venture‑Capital‑Finanzierung für Start‑ups

Venture‑Capital ist Risikokapital, das Investoren in junge, wachstumsorientierte Unternehmen investieren, um von deren Wertsteigerung zu profitieren.

Die wichtigsten Dokumente sind:

  • Term Sheet: Eine vorläufige Absichtserklärung mit den zentralen Bedingungen wie Investitionshöhe, Bewertung, Sonderrechte des Investors.
  • Beteiligungsvertrag / Gesellschaftervereinbarung (Investment and Shareholders‘ Agreement): Regelt die detaillierten rechtlichen Beziehungen zwischen Start-up und Investoren, inklusive Kapitalbeteiligung, Mitspracherechten, Verwässerungsschutz und Exit-Regelungen.

Er definiert Rechte und Pflichten von Gründern und Investoren, etwa zur Kapitalbeteiligung, Entscheidungsbefugnis, Liquidationspräferenz und Exit‑Regelung.

Ein Wandeldarlehen ist ein Darlehen, das später in Unternehmensanteile umgewandelt wird, meist bei einer weiteren Finanzierungsrunde oder zu einem bestimmten Zeitpunkt. Vorteile:

  • Schnelle Kapitalbereitstellung ohne sofortige Unternehmensbewertung.
  • Geringere Transaktionskosten im Vergleich zur direkten Beteiligung.

Wichtig sind klare Bedingungen wie Bewertungsrabatt, Zins- und Laufzeitregelungen und Bewertungscap.

Sie legt fest, in welcher Reihenfolge Investoren und Gründer beim Exit oder bei Liquidation eines Start‑ups ausbezahlt werden. Investoren erhalten dadurch häufig ihr eingesetztes Kapital zuerst zurück.

Besonders riskant sind unklare Anti‑Dilution‑Klauseln, überzogene Kontrollrechte oder Liquidationspräferenzen, die Gründer beim Exit benachteiligen.

Spätestens bei der Erstellung oder Prüfung eines Beteiligungsvertrags oder Wandeldarlehens. Je früher ein rechtssicherer Rahmen geschaffen wird, desto besser sind Verhandlungsposition und Finanzierungschancen.

NOCH FRAGEN?

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage zu diesem und weiteren Themen!
Logo 25 Jahre Rickert Rechtsanwaltsgesellschaft