E-Evidence-Verordnung: Sitz in der EU? Warum Sie eine benannte Niederlassung brauchen und keinen gesetzlichen Vertreter

Vorschautext zu E-Evidence benannte Niederlassung, designated establishment

Sitz in der EU? Warum Sie eine benannte Niederlassung brauchen und keinen gesetzlichen Vertreter

Vorschautext zu E-Evidence benannte Niederlassung, designated establishment

In unserer leicht verständlichen Serie zum EU-E-Evidence-Rahmenwerk behandeln wir dieses Mal: Was Dienstanbieter mit Sitz in der EU tun müssen und warum die Benennung eines „Adressaten“ nicht dasselbe ist wie eine rechtliche Unterstützung.

Eine Frage, die wir oft hören: „Wir haben eine Niederlassung in der EU – können wir nicht einfach einen gesetzlichen Vertreter für E-Evidence ernennen?“

Die kurze Antwort lautet: Nein. Die E-Evidence-Richtlinie sieht je nach Ihrem Sitz nur den einen oder den anderen Weg vor. Wenn Sie Ihren Sitz in der EU haben, ist Ihr Weg die benannte Niederlassung.

Benannte Niederlassung vs. gesetzlicher Vertreter

Sowohl die benannte Niederlassung als auch der gesetzliche Vertreter (Legal Representative) erfüllen exakt dieselbe Funktion: Sie sind Ihr Adressat – der offizielle Empfänger von Europäischen Herausgabeanordnungen (EPOCs) und Europäischen Sicherungsanordnungen (EPOC-PRs), zuständig für deren Entgegennahme, Umsetzung und die Einhaltung der Fristen. Der Unterschied liegt ausschließlich darin, wer diese Rolle übernehmen kann:

  • Sitz in der EU? Sie müssen eine Ihrer eigenen EU-Niederlassungen – eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder ein Büro – als Adressaten benennen. Dies ist die benannte Niederlassung.
  • Kein Sitz in der EU, aber Angebot von Diensten dort? Sie müssen eine externe natürliche oder juristische Person in einem Mitgliedstaat als Ihren gesetzlichen Vertreter ernennen (behandelt in Teil 1 dieser Serie).

Der gesetzliche Vertreter ist somit der Ersatz für eine fehlende EU-Präsenz und keine optionale Alternative dazu.

Wie Sie eine Niederlassung benennen

Die Benennung ist ein formaler Akt: Sie bestimmen die Niederlassung, statten sie mit den erforderlichen Befugnissen und Ressourcen zur Bearbeitung von Anordnungen aus und notifizieren die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist. Die Richtlinie verlangt mindestens einen Adressaten – das bedeutet, Sie können auch mehrere benennen, beispielsweise einen pro Region oder Geschäftsbereich, solange jeder ordnungsgemäß notifiziert und ausgestattet ist.

Wenn Sie die Wahl haben, wählen Sie nach praktischen Kriterien aus:

Sie muss sich in einem Mitgliedstaat befinden, in dem Sie Dienste anbieten und der die entsprechenden Rechtsinstrumente anwendet.

Zudem sollten Sie weitere Aspekte berücksichtigen, wie den Umsetzungsstand der E-Evidence-Richtlinie sowie die Betriebsbereitschaft der nationalen IT-Infrastruktur. Zum Zeitpunkt der Verfassung dieses Textes hat nur eine geringe Anzahl von EU-Mitgliedstaaten die Richtlinie sowohl umgesetzt als auch die Voraussetzungen für die Validierung der Dienstanbieter-Notifizierungen geschaffen.

Auch die operative Eignung sollte bedacht werden, wie etwa die Nähe zu Ihren Daten-, Compliance- und Sicherheitsteams, Sprachkenntnisse sowie die Fähigkeit, innerhalb der Fristen von 10 Tagen (Regelfall) oder 8 Stunden (in Notfällen) zu reagieren.

Denken Sie daran: Der Dienstanbieter und der Adressat haften gesamtschuldnerisch für Verstöße. Unabhängig davon, welche Einheit Sie benennen, muss diese tatsächlich in der Lage sein, die Aufgabe zu erfüllen und die Einhaltung der Fristen sicherzustellen.

Eine benannte Niederlassung ist keine rechtliche Unterstützung

Ein Missverständnis, das ernsthafte Probleme verursachen kann: Die Benennung einer Niederlassung bzw. die Ernennung eines gesetzlichen Vertreters garantiert an sich weder Compliance noch rechtliche Unterstützung.

Die Benennung einer Niederlassung löst lediglich die Frage, „wer die Anordnung erhält“. Sie trägt jedoch nichts zur Klärung der Frage bei, „was nach dem Erhalt einer Anordnung zu tun ist“.

Wenn ein EPOC eingeht, muss dieser innerhalb von Tagen oder Stunden geprüft werden:

  • Ist er vollständig?
  • Ist die Datenkategorie korrekt?
  • Sind Vorrechte oder Befreiungen (z. B. Berufsgeheimnisse) betroffen?
  • Gibt es einen Konflikt mit dem Recht von Drittstaaten?
  • Sollten wir die Anordnung ausführen, um Klärung bitten oder Widerspruch einlegen?

Das ist juristische Arbeit – und nichts hindert Sie daran, externe Spezialisten hinzuzuziehen, obwohl Ihr Adressat eine eigene EU-Einheit ist. Die Richtlinie regelt den „Briefkasten“, nicht das Fachwissen dahinter.

Wie wir Sie unterstützen können

Wir unterstützen Dienstanbieter, die in den Anwendungsbereich des E-Evidence-Rahmenwerks fallen – von der ersten Prüfung, welche Dienste unter das Rahmenwerk fallen, bis hin zur rechtlichen Unterstützung bei der Ausführung von Anordnungen und der Rückmeldung (sei es durch Datenübermittlung oder durch ein Klärungsersuchen).

Es gibt zwei Wege, wie wir Sie fortlaufend bei der E-Evidence-Compliance unterstützen können:

Beratende Unterstützung als externer Rechtsbeistand

Sie leiten eingehende EPOCs und EPOC-PRs an uns weiter; wir prüfen jede Anordnung, beraten Sie hinsichtlich der korrekten Reaktion (Ausführung, Klärungsersuchen oder das Geltendmachen von Gründen wie Vorrechten und Befreiungen) und begleiten Sie bei jedem Schritt, bis das Verfahren abgeschlossen ist. Wir können die gewünschten Workflows und Eskalationspfade flexibel vereinbaren, um eine agile Reaktion zu gewährleisten, insbesondere bei Eilanordnungen.

Unsere Rechtsberatung In Kooperation mit der EviGate-Plattform

Für eine hocheffiziente Struktur und automatisierte Eskalationspfade können Sie Ihre Anordnungen über die EviGate-Plattform abwickeln. Diese bietet strukturierte Workflows für jeden Anordnungstyp, eine automatische Fristenverfolgung und die passenden Formulare im jeweiligen Schritt.

Wenn Sie die EviGate-Plattform nutzen, können Sie unsere rechtliche E-Evidence-Unterstützung direkt über die Plattform in Anspruch nehmen. Wir sehen dann jede bei Ihnen eingehende Anordnung sowie den Bearbeitungsstatus und können genau dort einspringen, wo Sie Hilfe benötigen – ohne endlose E-Mail-Ketten und ohne verpasste Fristen. Mehr noch: In Notfällen können wir uns direkt mit Ihren technischen Teams abstimmen, sodass Ihre Rechts- oder Compliance-Abteilungen beruhigt durchschlafen oder das Wochenende genießen können.

Kontaktieren Sie uns, um zu besprechen, wie wir Sie am besten bei Ihrer E-Evidence-Compliance unterstützen können und welches Setup für Sie optimal ist.

Häufig gestellte Fragen zur benannten Niederlassung (Designated Establishment)

Jeder von ihnen kommt infrage, sofern er sich in einem Land befindet, in dem Sie Dienste anbieten. Wählen Sie denjenigen aus, der operativ am besten aufgestellt ist – und bevorzugen Sie im Moment Länder, in denen die Notifizierungssysteme bereits einsatzbereit sind. Sie können auch mehr als eine Niederlassung benennen.
Der Adressat bleibt rechtlich verantwortlich und muss über die erforderlichen Befugnisse und Ressourcen verfügen – das kann nicht ausgelagert werden. Die Abwicklung und Prüfung der Anordnungen kann jedoch uneingeschränkt durch einen externen Rechtsbeistand oder eine Plattform zur Bearbeitung unterstützt werden.

Nur wenn Sie sie auch tatsächlich entsprechend ausstatten: mit Vollmachten, Eskalationspfaden, Zugriff auf die Datenteams und der Fähigkeit, innerhalb der Fristen zu agieren. Eine reine Scheingesellschaft („Nameplate Entity“) setzt Sie im Ernstfall einer gesamtschuldnerischen Haftung ohne echten Schutz aus. Es ist wichtig, dass Sie über solide interne Richtlinien und bestätigte Eskalationspfade verfügen – idealerweise, indem Sie vorab Testläufe innerhalb der vorgesehenen Fristen durchgeführt haben.

 

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E-Evidence-Verordnung: Was ist ein gesetzlicher Vertreter (Legal Representative) und für wen gilt die Pflicht?

Vorschautext zu E-Evidence gesetzlicher Vertreter, Legal Representative

E-Evidence-Verordnung: Was ist ein gesetzlicher Vertreter (Legal Representative) und für wen gilt die Pflicht?

Vorschautext zu E-Evidence gesetzlicher Vertreter, Legal Representative

Dies ist der erste Beitrag in unserer Reihe zum neuen E-Evidence-Rechtsrahmen der EU. Er wurde gezielt für Diensteanbieter geschrieben, die die Compliance-Vorgaben in der Praxis umsetzen müssen. Kein unverständliches Juristendeutsch – sondern nur das, was Sie wissen und jetzt tun müssen.

Was bedeutet E-Evidence für Ihr Unternehmen?

Das E-Evidence-Paket der EU steht unmittelbar vor der Tür: Ab dem 18. August 2026 können Strafverfolgungsbehörden in der gesamten EU (mit Ausnahme von Dänemark) Herausgabe- und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel direkt an Diensteanbieter senden. Der zeitraubende Weg über langwierige Rechtshilfeverfahren von Regierung zu Regierung entfällt damit komplett.

Das Gesamtpaket besteht aus zwei Gesetzestexten:

  1. Der E-Evidence-Verordnung (Verordnung (EU) 2023/1543), welche die Anordnungen selbst regelt und ab dem 18. August 2026 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt.
  2. Der E-Evidence-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2023/1544), welche die Verpflichtung zur Benennung einer zentralen Anlaufstelle für diese Anordnungen regelt.

Da die Richtlinie erst in nationales Recht umgesetzt werden muss, kommt es derzeit zu Verzögerungen. Nicht alle EU-Mitgliedstaaten werden bis zum Stichtag am 18. August 2026 bereit sein. Ungeachtet dessen tritt die übergeordnete Verordnung zu diesem Datum zwingend in Kraft.

Damit dieses System funktioniert, benötigt jeder Diensteanbieter eine klar definierte „Vordertür“ – eine zentrale Anlaufstelle, an die sich die Behörden direkt wenden können. Diese Anlaufstelle ist entweder eine benannte Niederlassung (Designated Establishment), sofern Ihr Unternehmen einen Sitz in der EU hat, oder ein gesetzlicher Vertreter (Legal Representative), falls dies nicht der Fall ist.

Dieser Beitrag erklärt, wer einen gesetzlichen Vertreter benötigt, welche Aufgaben dieser hat und – entscheidend – in welchem Land dieser am besten benannt werden sollte.

Erste Bestandsaufnahme: Gilt E-Evidence überhaupt für Sie?

Der Anwendungsbereich ist extrem weit gefasst. Sie fallen unter den E-Evidence-Rechtsrahmen, wenn Sie einen der folgenden Dienste in der EU anbieten:

  • Elektronische Kommunikationsdienste: Dazu gehören Internetzugangsanbieter, Telefonie-, Messenger- und E-Mail-Dienste sowie andere interpersonelle Kommunikationsdienste.
  • Internet-Domainnamen- und IP-Nummerierungsdienste: Hierunter fallen die Zuweisung von IP-Adressen, Domain-Registrierungsstellen (Registries und Registrare) sowie damit verbundene Privacy- und Proxy-Dienste.
  • Andere Dienste der Informationsgesellschaft: Dienste, die es Nutzern ermöglichen, miteinander zu kommunizieren, oder die Daten im Auftrag von Nutzern speichern oder verarbeiten. Denken Sie hierbei an soziale Netzwerke, Online-Marktplätze, Cloud-Speicher, Hosting-Provider und eine Vielzahl von SaaS-Plattformen.

Finanzdienstleistungen sind von diesen Regelungen ausgenommen. Wenn Sie jedoch eine Kommunikations-App, eine Hosting-Plattform, einen Marktplatz oder einen Cloud-Dienst betreiben, der von Personen in der EU genutzt wird, sollten Sie bis zum Beweis des Gegenteils durch ein fachgerechtes Assessment davon ausgehen, dass Ihr Unternehmen betroffen ist.

Ein weiterer kritischer Punkt: Das „Anbieten von Diensten in der EU“ erfordert keine physische Niederlassung oder ein Büro vor Ort. Wenn Sie eine wesentliche Verbindung zu einem oder mehreren Mitgliedstaaten aufweisen – beispielsweise durch eine erhebliche Anzahl von Nutzern vor Ort oder durch die gezielte Ausrichtung auf einen EU-Markt mittels Sprache, Währung oder Werbung –, greifen die Regeln für Sie. Unabhängig davon, wo Ihr Unternehmen registriert ist.

Was genau ist ein gesetzlicher Vertreter (Legal Representative)?

Ein gesetzlicher Vertreter ist eine natürliche oder juristische Person in einem EU-Mitgliedstaat, die Sie dazu ernennen und bevollmächtigen, E-Evidence-Anordnungen in Ihrem Namen entgegenzunehmen, zu beantworten und zu befolgen. In der Praxis ist dies die primäre Kontaktperson für Behörden, wenn diese folgende Maßnahmen erlassen:

  • eine Europäische Herausgabeanordnung (EPOC): Eine Anordnung zur Herausgabe spezifischer Daten, im Regelfall innerhalb von 10 Tagen, in Notfällen innerhalb von nur 8 Stunden.
  • eine Europäische Sicherungsanordnung (EPOC-PR): Eine Anordnung zum Einfrieren bestimmter Daten, damit diese nicht gelöscht werden, während die formelle Herausgabeanordnung vorbereitet wird.

Der Vertreter ist dabei keineswegs ein reiner Briefkasten. Er muss über die rechtlichen Befugnisse und operativen Ressourcen verfügen, um die Anordnungen tatsächlich zu prüfen und zu bedienen. Das erfordert direkten Zugriff auf die zuständigen Teams und Prozesse auf Ihrer Seite, die Fähigkeit, unter extremem Zeitdruck zu agieren, und die nötige Fachkompetenz, um rechtliche Hindernisse zu erkennen (wie etwa Anordnungen, die zeugnisverweigerungsberechtigte Daten berühren).

Und hier wird es richtig ernst: Die Ernennung eines gesetzlichen Vertreters verlagert die Verantwortung nicht von Ihrer Organisation weg. Sowohl der Diensteanbieter als auch seine benannte Niederlassung oder sein gesetzlicher Vertreter können Gegenstand von Vollstreckungsmaßnahmen bei Nichteinhaltung sein, und Anbietern drohen nach der EU-E-Evidence-Verordnung Geldbußen von bis zu 2 % ihres gesamten weltweiten Jahresumsatzes.

Eine schlechte interne Koordinierung zwischen einem Anbieter und seinem Vertreter wird kaum eine akzeptable Entschuldigung dafür sein, die Frist zu versäumen oder nicht auf eine Anordnung zu reagieren. Dies ist besonders in Notfällen wichtig, in denen die Compliance-Frist nur 8 Stunden beträgt, was robuste Workflows, technische Integration und ein effektives Fallmanagement unerlässlich macht.

Nicht in der EU ansässig? Ihre To-do-Liste

Wenn Ihr Unternehmen keine Niederlassung in der EU hat, aber dort relevante Dienste anbietet, müssen Sie folgende Schritte umsetzen:

  1. Benennung eines gesetzlichen Vertreters in einem Mitgliedstaat, in dem Sie Ihre Dienste anbieten. Wenn Sie bereits zum 18. Februar 2026 Dienste in der EU angeboten haben, läuft die Frist für die Benennung am 18. August 2026 ab. Wenn Sie erst danach starten, haben Sie ab Aufnahme der Geschäftstätigkeit sechs Monate Zeit.
  2. Ausstattung des Vertreters mit realen Befugnissen und Ressourcen: Erforderlich sind ein schriftliches Mandat, interne Eskalationspfade, direkter Zugang zu den Datenteams, effektive Notfall-Kontakte zu den relevanten Abteilungen sowie klare Prozesse für die fristgerechte Bearbeitung.
  3. Schriftliche Meldung (Notification) an die Zentralbehörde des Mitgliedstaats, in dem Ihr Vertreter seinen Sitz hat. Zu übermitteln sind die Kontaktdaten des Vertreters, die angebotenen Dienste sowie die Sprache(n), in denen Anordnungen akzeptiert werden. Das offizielle Notifizierungstool der EU verlangt hierbei eine hohe Detailtiefe, bis hin zu den verfügbaren Datenkategorien für jeden einzelnen Ihrer Dienste.

Hinweis: In der EU ansässige Anbieter sind von der Bürokratie nicht befreit – sie müssen eine ihrer EU-Niederlassungen als zuständigen Adressaten benennen und dieselbe behördliche Meldung durchführen.

Wer kann als gesetzlicher Vertreter fungieren?

Die Richtlinie lässt bei der Rechtsform Flexibilität zu: Der Vertreter kann eine natürliche Person oder eine juristische Person sein – beispielsweise eine Tochtergesellschaft, ein verbundenes Unternehmen oder ein externer professioneller Dienstleister. Entscheidend ist die operative Leistungsfähigkeit:

 

  • Der Sitz muss in einem Mitgliedstaat liegen, in dem Sie Ihre Dienste aktiv anbieten.
  • Er muss rechtlich bevollmächtigt und organisatorisch ausgestattet sein, um Compliance zu garantieren.
  • Er muss fachlich absolut in der Lage sein, der Verpflichtung nachzukommen. Behördliche Anordnungen laufen ab Erhalt unbarmherzig gegen die 10-Tage- oder 8-Stunden-Uhr. Dabei gilt es oft, komplexe Fragen zu Berufsgeheimnissen oder internationalen Rechtskonflikten in Echtzeit zu lösen.

Angesichts der gesamtschuldnerischen Haftung und der extrem kurzen Fristen ist diese Rolle keine Aufgabe für eine reine Domiziladresse, sondern erfordert einen Partner, der den Rechtsrahmen im Detail beherrscht.

Die Wahl der passenden Jurisdiktion (Und warum sie wichtiger ist, als man denkt)

Rechtlich gesehen können Sie Ihren Vertreter in jedem Mitgliedstaat ernennen, in dem Sie Ihre Dienste anbieten (mit Ausnahme von Dänemark). In der Praxis sind die einzelnen EU-Staaten jedoch sehr unterschiedlich weit vorbereitet.

Die Richtlinie hätte bis zum 18. Februar 2026 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Die Umsetzung verlief jedoch so schleppend, dass die Europäische Kommission im März 2026 Vertragsverletzungsverfahren gegen 22 Mitgliedstaaten eingeleitet hat, weil diese die Frist versäumt haben.

Warum ist das für Sie relevant? In einem Mitgliedstaat ohne entsprechendes Durchführungsgesetz sind zentrale Praxisfragen völlig ungeklärt – etwa welche nationale Behörde überhaupt zuständig ist und wie die offizielle Meldung technisch ablaufen soll. Ihren Vertreter dort anzusiedeln bedeutet, Ihre Compliance trotz der ab August 2026 geltenden Verordnung auf Sand zu bauen.

Die pragmatische Lösung lautet daher, eine Jurisdiktion zu wählen, die ihre Hausaufgaben bereits erledigt hat. Selbst unter den Ländern, die die Richtlinie umgesetzt haben, gibt es erhebliche Unterschiede in der operativen Bereitschaft: Das offizielle Notifizierungstool der EU unterstützt derzeit nur Meldungen an die Zentralbehörden von Deutschland, Italien, Slowakei und Schweden aus dem Kreis der fortgeschrittenen Mitgliedstaaten.

Deutschland sticht hierbei als bevorzugte Jurisdiktion hervor: Das deutsche Durchführungsgesetz (EBewMG) ist bereits in Kraft, die zuständige Zentralbehörde (das Bundesamt für Justiz) ist definiert sowie über das EU-Tool erreichbar, und die umliegende Infrastruktur – einschließlich der Vorbereitungen für das dezentrale IT-System, über das die Anordnungen künftig digital fließen werden – ist im EU-Vergleich am weitesten fortgeschritten.

Wir übernehmen Ihre gesetzliche Vertretung

Die Benennung eines gesetzlichen Vertreters ist kein rein administrativer Akt – Sie wählen damit den Partner, der im Ernstfall direkt zwischen Ihnen und den europäischen Strafverfolgungsbehörden steht. Eine schnelle rechtliche Bewertung eingehender Anordnungen und die Fähigkeit, innerhalb der engen Fristen fehlerfrei zu reagieren, sind absolut essenziell.

Wir agieren als gesetzlicher Vertreter im Sinne der E-Evidence-Richtlinie und begleiten Diensteanbieter durch den gesamten Compliance-Prozess:

  • Prüfung der Betroffenheit und Analyse, wie der Rechtsrahmen auf Ihre Dienste anwendbar ist.
  • Abwicklung der formellen und detaillierten Meldung (Notification) an die zuständige Zentralbehörde.
  • Aufbau Ihres internen Playbooks für den Umgang mit Herausgabe- (EPOC) und Sicherungsanordnungen (EPOC-PR).
  • Laufende Unterstützung und rechtliche Begleitung beim Management eingehender Anordnungen – einschließlich der kritischen Fälle, die Berufsgeheimnisse, Immunitäten oder kollidierende internationale Rechtsabkommen berühren.

Wenn Sie den Stichtag am 18. August 2026 rechtssicher bewältigen wollen, nehmen Sie noch heute Kontakt mit uns auf.

Häufig gestellte Fragen zum gesetzlichen Vertreter (Legal Representative) im Rahmen der E-Evidence

Sehr wahrscheinlich ja. Wenn Sie Daten im Auftrag von Nutzern in der EU speichern oder verarbeiten oder diesen die Kommunikation untereinander ermöglichen, fallen Sie unter die von E-Evidence erfassten Dienste. Da Sie Kunden in der EU bedienen, liegt eine wesentliche Verbindung zum EU-Markt vor, sofern es sich um eine signifikante Anzahl von Nutzern handelt oder Sie den Markt gezielt adressieren. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, einen gesetzlichen Vertreter in der EU zu benennen – unabhängig davon, wo Ihre Server oder Ihr Hauptsitz liegen.

Nein. Beide Funktionen basieren auf völlig unterschiedlichen Gesetzen und verfolgen andere Zwecke. Der DSGVO-Vertreter kümmert sich ausschließlich um datenschutzrechtliche Belange. Der E-Evidence-Vertreter nimmt strafrechtliche Datenherausgabeanordnungen entgegen und bearbeitet diese. Sie können zwar dieselbe Organisation mit beiden Rollen betrauen, sofern diese fachlich dazu in der Lage ist, die Benennung für das eine Mandat deckt das andere jedoch rechtlich nicht ab. Wir bieten beide Vertretungsleistungen an, dies erfordert jedoch jeweils eine explizite vertragliche Vereinbarung.

Wenn Sie über eine physische Niederlassung in der EU verfügen, benennen Sie im Sinne des Gesetzes eine Niederlassung (Designated Establishment) und keinen gesetzlichen Vertreter. Beachten Sie jedoch, dass die ausgewählte Einheit zwingend in der Lage sein muss, die operativen Prozesse abzuwickeln: Anordnungen rund um die Uhr entgegenzunehmen, intern zu eskalieren und die 8-Stunden-Fristen einzuhalten. Auch bei der Benennung einer eigenen Niederlassung können Sie einen externen Rechtsbeistand beauftragen, um die rechtliche Bewertung der Anordnungen zu steuern. Wir unterstützen Sie in diesem Prozess umfassend, auch ohne formelle Bestellung als gesetzlicher Vertreter.

In diesem Fall verstoßen Sie gegen die nationalen Umsetzungsgesetze der Richtlinie. Sie bringen dadurch die Anordnungen der Behörden jedoch nicht zum Verschwinden. Den Ermittlungsbehörden stehen effektive Vollstreckungswege zur Verfügung. Den Rechtsrahmen schlicht zu ignorieren, ist die riskanteste Strategie: Die Strafen bei Nichtbeachtung oder Verweigern von rechtmäßigen Anordnungen können bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes betragen.

Sofern Sie am 18. Februar 2026 bereits Dienste in der EU angeboten haben, müssen die Benennung des Vertreters und die behördliche Meldung bis zum 18. August 2026 abgeschlossen sein. Nehmen Sie Ihre Dienste erst nach diesem Datum auf, muss die Umsetzung innerhalb von sechs Monaten ab Start der Geschäftstätigkeit erfolgen.

Nein. Ein einziger benannter Vertreter oder eine einzige benannte Niederlassung in einem Mitgliedstaat (in dem Sie Ihre Dienste anbieten) reicht aus, um die Anordnungen aus der gesamten EU zentral abzuwickeln. Genau aus diesem Grund sollte die Auswahl der passenden Jurisdiktion strategisch gut überlegt sein. Es steht Ihnen jedoch rechtlich frei, optional auch mehrere Niederlassungen für unterschiedliche Dienste oder Datenkategorien zu benennen.

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Die EU-E-Evidence-Gesetzgebung: Ein Überblick für Diensteanbieter

Vorschautext zu Überblick über E-Evidence-Gesetzgebung

Die EU-E-Evidence-Gesetzgebung: Ein Überblick für Diensteanbieter

Vorschautext zu Überblick über E-Evidence-Gesetzgebung

Verordnung (EU) 2023/1543 und Richtlinie (EU) 2023/1544 – was gilt, wen es betrifft und wie Sie sich vor dem 18. August 2026 vorbereiten.

Das EU-E-Evidence-Paket verändert die Art und Weise, wie Strafverfolgungsbehörden grenzüberschreitend auf digitale Daten zugreifen, und trifft Diensteanbieter bereits diesen Sommer direkt. Dieser Überblick zeigt auf, was dea Regelwerk verlangt und was Sie vor dessen Anwendbarkeit vorbereiten sollten.

Was ist das EU-E-Evidence-Paket?

Das Paket schafft den ersten EU-weiten Rahmen für den grenzüberschreitenden Zugriff auf elektronische Beweismittel in Strafverfahren und stützt sich auf zwei miteinander verknüpfte Instrumente. Die Verordnung (EU) 2023/1543 regelt die materiell-rechtlichen Vorschriften für Herausgabe- und Sicherungsanordnungen, während die Richtlinie (EU) 2023/1544 die Benennung von Niederlassungen und gesetzlichen Vertretern (Legal Representatives) regelt.

Gemeinsam ermöglichen sie es einer Behörde in einem Mitgliedstaat, Daten direkt von einem Anbieter anzufordern, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist. Die Verordnung gilt direkt ab dem 18. August 2026, während die Richtlinie bis zum 18. Februar 2026 umgesetzt werden musste; bei der Umsetzung der Richtlinie kam es jedoch zu Verzögerungen. Zusammen bilden die Richtlinie und die Verordnung das EU-E-Evidence-Paket. Es bindet jeden Mitgliedstaat außer Dänemark und erfasst auch Anbieter weit über die Grenzen der Europäischen Union hinaus.

Wer gilt als Diensteanbieter?

Die Verordnung definiert den Begriff „Diensteanbieter“ weit und erfasst drei Kategorien:

  • Dienste der elektronischen Kommunikation,
  • Internet-Domain-Namen- und IP-Nummerierungsdienste,
  • andere Dienste der Informationsgesellschaft, die Nutzern die Kommunikation ermöglichen oder deren Daten speichern und verarbeiten.

Die dritte Auffangkategorie schließt Cloud-Anbieter, Hosting-Unternehmen und soziale Netzwerke ein, da die Speicherung lediglich eine maßgebliche Komponente des Dienstes sein muss und nicht dessen Hauptzweck. So kann bereits eine einzelne Chat-Funktion dazu führen, dass ein Anbieter in den Anwendungsbereich fällt.

Der räumliche Anwendungsbereich ist ebenso weit gefasst. Die Regeln gelten überall dort, wo ein Dienst in einem Mitgliedstaat tatsächlich nutzbar ist und der Anbieter eine wesentliche Verbindung zur EU aufweist – etwa eine Niederlassung, eine erhebliche Anzahl von Nutzern oder auf die Union ausgerichtete Aktivitäten. Es gelten keine Umsatz- oder Größenschwellenwerte, sodass ein Start-up außerhalb der EU ebenso schnell in den Anwendungsbereich fallen kann wie eine globale Plattform. Nur wenn Ihre Geschäftstätigkeit auf einen einzigen Mitgliedstaat ohne jeglichen grenzüberschreitenden Bezug beschränkt ist, sind Sie möglicherweise nicht betroffen.

Was sind EPOC und EPOC-PR?

Die Verordnung führt zwei Instrumente ein:

  • Europäische Herausgabeanordnung (EPOC): Verpflichtet einen Anbieter zur Herausgabe bestimmter Daten. Sie muss innerhalb von 10 Kalendertagen (in Notfällen innerhalb von 8 Stunden) erfüllt werden.
  • Europäische Sicherungsanordnung (EPOC-PR): Verpflichtet einen Anbieter, Daten für 60 Tage einzufrieren, sodass sie nicht gelöscht oder verändert werden können (verlängerbar um weitere 30 Tage oder bis die Daten herausgegeben werden, wenn der Anbieter darüber informiert wird, dass die EPOC erlassen wurde).

Beide Anordnungen beziehen sich nur auf Daten, die beim Eintreffen der Anordnung bereits vorhanden sind; sie schaffen somit keine allgemeine Datenaufbewahrungspflicht. Behörden erlassen sie auf der Grundlage von Standardbescheinigungen und übermitteln sie über ein spezielles dezentrales IT-System auf Basis von e-CODEX – dem Flaggschiffprojekt der EU-E-Justice, das eine interoperable Lösung für den grenzüberschreitenden Austausch von Justizdaten bietet und allen Mitgliedstaaten ermöglicht, über ihre bestehenden nationalen Systeme miteinander zu kommunizieren.

Wie verläuft der Weg einer EPOC von der Anordnung bis zur Beantwortung?

Der nachfolgende Ablauf zeigt einen vereinfachten Workflow für eine EPOC von der Ausstellung bis zur Erfüllung sowie den Einbindungszeitpunkt der parallelen Unterrichtung der Vollstreckungsbehörde:

Ablauf einer EPOC (Workflow)

Schritt Prozessschritt & Beschreibung
1
Erlassen der Anordnung
Die Ausstellungsbehörde erstellt die EPOC auf der Standardbescheinigung.
2
Übermittlung
Die Anordnung wird über das dezentrale IT-System (e-CODEX) übermittelt.
3
Eingang
Die benannte Niederlassung oder der gesetzliche Vertreter erhält die Anordnung.
4
Erfassung & Prüfung
Bescheinigung, Signatur, Ausstellungsbehörde und angeforderte Daten überprüfen.
Parallel dazu – bei Verkehrs- oder Inhaltsdaten wird die Vollstreckungsbehörde unterrichtet und kann innerhalb von 10 Tagen (mit aufschiebender Wirkung) oder 96 Stunden in Notfällen Einwände erheben.
5
Herausgabe der Daten
Innerhalb von 10 Tagen oder 8 Stunden im Notfall.

Welche Daten betrifft das und wer muss benannt werden?

Die Verordnung unterteilt elektronische Beweismittel in Bestandsdaten, Verkehrsdaten und Inhaltsdaten und verknüpft jede Kategorie mit einem Schwellenwert. Behörden können Bestandsdaten sowie Daten, die ausschließlich der Identifizierung eines Nutzers dienen, bei jeder Straftat anfordern, während Verkehrs- und Inhaltsdaten eine Straftat erfordern, die mit einer Höchststrafe von mindestens drei Jahren bedroht ist, oder eine im Katalog aufgeführte Straftat wie Cyberkriminalität, Terrorismus oder sexueller Missbrauch von Kindern. Eine Anordnung darf nur Daten anfordern, die Behörden auch in einem vergleichbaren inländischen Fall erlangen könnten; die Verordnung beschleunigt also den Zugriff, ohne den Umfang der anforderbaren Daten zu erweitern.

Jeder betroffene Anbieter muss zudem eine klare Kontaktstelle einrichten. Ein in der EU niedergelassener Anbieter benennt eine benannte Niederlassung (Designated Establishment) in einem Mitgliedstaat, in dem er tätig ist, während ein Anbieter ohne EU-Niederlassung einen gesetzlichen Vertreter (Legal Representative) in der Union bestellt. In beiden Fällen übermitteln Sie das Benachrichtigungsformular für Diensteanbieter (Service Provider Notification Form), und diese benannte Niederlassung bzw. der gesetzliche Vertreter dient dann als zentrale Kontaktstelle für den Empfang und gegebenenfalls die Anfechtung von EPOCs und EPOC-PRs.

Wie antworten Sie und welche Schutzmechanismen gelten?

Ein strukturierter Eingangsprozess stellt sicher, dass Sie die engen Fristen einhalten, und schützt Sie, falls eine Anordnung fehlerhaft ist.

Ihr Eingangsprozess sollte mindestens Folgendes umfassen:

  • Erfassen und Prüfen: Jede Anordnung prüfen und die Richtigkeit der Bescheinigung, eine gültige Signatur, die Ausstellungsbehörde sowie die angeforderten Daten bestätigen.
  • Fristen einhalten: Eine EPOC innerhalb von 10 Tagen (oder 8 Stunden im Notfall) erfüllen und EPOC-PR-Daten unverzüglich für 60 Tage sichern (Verlängerung um weitere 30 Tage möglich).
  • Klarstellung anfordern: Um Klarstellung bitten, wenn eine Anordnung unvollständig oder offensichtlich fehlerhaft ist, da die Frist neu zu laufen beginnt, sobald eine korrigierte Anordnung eingeht.
  • Unverzüglich unterrichten: Die Ausstellungsbehörde unverzüglich informieren, wenn Sie die Anordnung nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllen können.

Überprüfungsmechanismen sind ein zentraler Bestandteil des Regelwerks. Bei Verkehrs- oder Inhaltsdaten, die nicht ausschließlich der Identifizierung einer Person dienen, wird die Vollstreckungsbehörde in Ihrem Mitgliedstaat (in dem Sie eine Niederlassung benannt oder einen Vertreter bestellt haben) parallel unterrichtet, was aufschiebende Wirkung hat. Diese Behörde kann begrenzte Ablehnungsgründe geltend machen – etwa Immunitäten, Grundrechtskonflikte oder Bedrohungen der Meinungsfreiheit – und Diensteanbieter können dieselben Bedenken vorbringen. Sie sollten daher auch prüfen, ob Konflikte mit anderen Pflichten bestehen, insbesondere mit Vorschriften von Nicht-EU-Staaten.

Was sollten Diensteanbieter jetzt tun?

Die Vorbereitung kann nicht bis August warten. Sie sollten eine Anwendungsbereichsprüfung durchführen, Ihre benannte Niederlassung oder Ihren gesetzlichen Vertreter benennen und die von Ihnen gespeicherten Bestands-, Verkehrs- und Inhaltsdaten kartieren. Entwerfen Sie dann einen dokumentierten Reaktions-Workflow, schließen Sie sich an das dezentrale IT-System an und testen Sie dieses, und schulen Sie Ihr Personal, denn eine 8-stündige Notfallübung wird Lücken lange vor dem Eintreffen einer echten Anordnung offenbaren.

Unser E-Evidence-Angebot

Das EU-E-Evidence-Paket gestaltet den grenzüberschreitenden Zugriff auf digitale Daten neu und gilt ab dem 18. August 2026 in jedem Mitgliedstaat außer Dänemark. Es erfasst jeden Anbieter, der im Anwendungsbereich liegende Dienste in der Union anbietet, und verpflichtet jeden dazu, eine benannte Niederlassung oder einen gesetzlichen Vertreter zu bestellen sowie EPOCs und EPOC-PRs innerhalb anspruchsvoller Fristen zu beantworten. Die Verordnung erweitert weder die Daten, die Behörden anfordern dürfen, noch erlegt sie neue Aufbewahrungspflichten auf, beschleunigt und vereinfacht den Prozess jedoch erheblich. Anbieter, die ihre Daten kartieren, einen robusten Workflow aufbauen und jetzt probeweise trainieren, werden diesen Verpflichtungen mit Gelassenheit begegnen, anstatt in Hektik zu geraten.

Bereiten Sie sich vor!

Rickert.law berät Diensteanbieter bei der Vorbereitung auf E-Evidence. Unser Angebot umfasst die Prüfung des Anwendungsbereichs, die Benennung der Niederlassung bzw. des gesetzlichen Vertreters, das Aufsetzen von Prozesen sowie die Schulung des zuständigen Personals.

Bereiten Sie Ihr Unternehmen noch vor Inkrafttreten der E-Evidence-Gesetzgebung vor und schützen Sie sich vor hohen Bußgeldern.

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Häufig gestellte Fragen zur E-Evidence-Gesetzgebung

Die Verordnung (EU) 2023/1543 wird ab dem 18. August 2026 direkt anwendbar. Anbieter sollten ab dem Anwendungsdatum bereit sein, Anordnungen zu empfangen und zu beantworten.

Der Rahmen bindet jeden Mitgliedstaat außer Dänemark. Anbieter, die Dienste in der gesamten Union anbieten, sollten davon ausgehen, dass er überall dort gilt, wo sie EU-Nutzer erreichen.
Eine EPOC erzwingt die Herausgabe bestimmter Daten innerhalb von 10 Tagen oder 8 Stunden in Notfällen. Eine EPOC-PR friert Daten stattdessen für 60 Tage ein (verlängerbar um 30), damit Beweismittel erhalten bleiben, bis eine Herausgabeanordnung folgt.
Anbieter außerhalb der Union fallen in den Anwendungsbereich, wenn ihr Dienst in einem Mitgliedstaat nutzbar ist und eine wesentliche Verbindung aufweist, wie etwa eine gezielte Ausrichtung oder eine erhebliche Nutzerbasis. Ein in den USA ansässiger Anbieter kann daher beispielsweise eine Anordnung erhalten, selbst wenn er kein Büro in der EU hat.
Herausgabeanordnungen haben eine Frist von 10 Tagen, die sich in Notfällen auf 8 Stunden verkürzt, während Sicherungsanordnungen bei Eingang sofortiges Handeln erfordern.
Das Paket erlegt keine allgemeine Datenaufbewahrungspflicht auf, und beide Anordnungen betreffen nur Daten, die beim Eintreffen der Anordnung bereits vorhanden sind.
Ein in der EU niedergelassener Anbieter benennt eine benannte Niederlassung, während ein Anbieter ohne eine solche einen gesetzlichen Vertreter in der Union bestellt. Beide werden über das Benachrichtigungsformular für Diensteanbieter (Service Provider Notification Form) angemeldet und dienen als zentrale Kontaktstelle für EPOCs und EPOC-PRs. Auch die Benennung mehrerer benannter Niederlassungen, beispielsweise für bestimmte Datenarten oder Dienste, ist möglich.
Anbieter können um Klarstellung einer unvollständigen oder fehlerhaften Anordnung bitten und begrenzte Gründe wie Immunitäten oder Grundrechtskonflikte geltend machen. Die Vollstreckungsbehörde prüft Verkehrs- und Inhaltsdaten parallel und kann selbst Ablehnungsgründe vorbringen.

Dieser Artikel bietet einen allgemeinen Überblick über das EU-E-Evidence-Paket und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Beratung zu Ihren spezifischen Umständen wenden Sie sich bitte an Rickert.law.

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Barrierefreie Web- und App Gestaltung – Die rechtskonforme Umsetzung des BFSG in der Praxis

Barrierefreie Softwareentwicklung

Barrierefreie Web- und App Gestaltung – die rechtskonforme Umsetzung des BFSG in der Praxis

Barrierefreie Softwareentwicklung

In unserem ersten Beitrag zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) haben wir bereits die rechtlichen Grundlagen, Fristen und strategischen Anforderungen für Online-Shops beleuchtet. Da das Gesetz nun verpflichtend gilt, rückt für viele Betreiber die praktische und technische Umsetzung in den Fokus. Es reicht nicht mehr aus, das Thema nur rechtlich einzuordnen. Websites und Apps müssen auf Code- und Designebene entsprechend angepasst werden.

In diesem ergänzenden Beitrag werfen wir einen detaillierten Blick auf die technische Integration: Wie gelingt eine Barrierefreiheit bei der Softwareentwicklung und worauf müssen Entwickler, Designer und Projektmanager bei der Umsetzung der WCAG-Richtlinien achten?

Technische Gestaltung nach WCAG und EN 301 549

Die technische Umsetzung des BFSG orientiert sich in der Praxis an zwei zentralen Referenzen:

  • EN 301 549 – die harmonisierte Norm, die IT Produkte und Dienstleistungen auf Barrierefreiheit prüft,
  • WCAG 2.1 (Level AA) – die Leitlinien für barrierefreie Webinhalte, die als technische Grundlage für EN 301 549 dienen.

Eine Website oder App, die den WCAG Kriterien folgt, erfüllt damit bereits einen wesentlichen Teil der Anforderungen. Dazu gehören etwa:

  • ausreichende Kontrastverhältnisse von Text zur Hintergrundfarbe,
  • eindeutige und logische Überschriftenhierarchien,
  • sinnvolle Alternativtexte für nicht textliche Inhalte,
  • vollständige Tastaturnavigation und klare Fokus-Zustände,
  • klare und verständliche Navigation, Formulare und Fehlermeldungen.

Wie gelingt Barrierefreiheit im Mobile Retail und auf Code-Ebene?

Diese grundlegenden Anforderungen an die Barrierefreiheit müssen gerade mobil im digitalen Retail konsequent umgesetzt werden, um allen Verbrauchern ein reibungsloses Kauferlebnis auf dem Smartphone zu bieten.

Auch die Struktur des Codes spielt eine Rolle. Natives HTML5, sinnvolle Semantik (z. B. richtige Verwendung von <nav>, <button>, Formularelementen) sowie die korrekte Anwendung von ARIA‑Attributen sorgen dafür, dass Screenreader und andere Assistivsoftware die Inhalte verlässlich erfassen können. Wer hier auf „Quick‑Fixes“ setzt, riskiert, dass einzelne Fragmente zwar technisch korrekt sind, die Gesamtstruktur aber unklar bleibt.

Barrierefreiheit als Teil des Entwicklungsprozesses

Barrierefreiheit sollte nicht am Ende eines Projekts „dazugeschrieben“ werden, sondern von Beginn an mitgedacht werden. Je früher Entwickler, Designer und Redakteure die Anforderungen kennen, desto weniger zusätzlicher Aufwand entsteht später. Viele Barrieren entstehen bereits bei der Konzeption von Layouts, Interaktionen und Prozessschritten:

  • Wenn ein Kaufprozess nur per Mausklick funktioniert, bleibt er für Nutzer, die die Tastatur verwenden, schwer zugänglich.
  • Wenn wichtige Informationen nur über Farbe signalisiert werden, ohne begleitende Form oder Positionshinweise, schaffen Firmen unbeabsichtigt Barrieren für Menschen mit einer Farbsehschwäche.
  • Wenn komplexe Gesten in Apps als zentrales Bedienprinzip dienen, ohne alternative, vereinfachte Steuerung, wird die Nutzung für Menschen mit motorischen Einschränkungen deutlich erschwert.

Ein professioneller Entwicklungsprozess integriert Barrierefreiheit deshalb in Definition, Design, Implementierung, Test und Monitoring. Regelmäßige Zugänglichkeits-Checks, Screenreader-Tests und Nutzerfeedback runden die technische Umsetzung ab. Unternehmen, die eigene Qualitätssicherungsprozesse haben, können diese durch barrierefreiheits-spezifische Prüfkriterien erweitern.

Barrierefreie Apps und mobile Anwendungen im Fokus

Auch mobile Anwendungen sind im Rahmen des BFSG relevant, sofern sie digitale Dienstleistungen oder Produkte betreffen. Die Anforderungen unterscheiden sich zwar technologisch von klassischen Webseiten, zielen inhaltlich aber auf dasselbe Ziel: eine möglichst gleichberechtigte Nutzung für alle Nutzergruppen.

Wichtige Aspekte, um eine App barrierefrei zu gestalten, im mobilen Kontext sind:

  • Bedienelemente, die ausreichend groß und klar beschriftet sind,
  • Bedienbarkeit auch ohne komplexe Gesten,
  • Unterstützung von System-Features wie Schriftvergrößerung, Kontrastmodi und Dark Mode,
  • klare, hierarchisch aufgebaute Ansichten, die Screenreadern leicht erfassbar sind.

Vor allem im E-Commerce und Mobile Commerce Bereich ist die Barrierefreiheit von Apps direkt mit Umsatz assoziiert. So kann etwa mangelnde Barrierefreiheit in Shopping-Apps zu hohen Abbruchraten im Bestellprozess führen. Verwirrende Navigation oder fehlende alternative Bedienwege wirken sich auf die Conversion Rate aus – und in der Folge auch auf die Rentabilität des Angebots.

Fazit: Rechtssicherheit durch ganzheitliche barrierefreie Entwicklung

Digitale Barrierefreiheit lässt sich nicht durch nachträgliche Korrekturen oder kleine „Quick-Fixes“ herstellen. Sie erfordert eine saubere technische Basis, gut durchdachte mobile Konzepte und einen Entwicklungsprozess, der die Zugänglichkeit von Anfang an priorisiert. Wer diese Aspekte in seiner Softwareentwicklung berücksichtigt, profitiert doppelt: durch eine bessere Nutzererfahrung für alle Zielgruppen und durch den Schutz vor rechtlichen Konsequenzen.

Gerade weil die Anforderungen des BFSG tief in die technische Gestaltung und die internen Prozesse eingreifen, ist eine fundierte rechtliche Begleitung unerlässlich. Als spezialisierte Kanzlei für IT- und E-Commerce-Recht verfügt RICKERT.LAW über umfassende Expertise in der Beratung von Unternehmen mit digitalen Geschäftsmodellen. Wir kennen die Schnittstelle zwischen technischer Machbarkeit und rechtlicher Pflicht genau und unterstützen Sie gerne dabei, Ihre Plattformen, Apps und Prozesse rechtssicher aufzustellen.

Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung zur barrierefreien Softwareentwicklung – wir machen Ihr digitales Angebot zukunftssicher.

Häufig gestellte Fragen zur Barrierefreiheit in der Web- und App-Entwicklung

Barrierefreiheit in der Softwareentwicklung bedeutet, dass digitale Anwendungen so programmiert und strukturiert sind, dass sie von allen Menschen ohne Einschränkungen genutzt werden können. Technisch erfordert dies unter anderem eine saubere Code-Basis wie semantisches HTML5, die vollständige Bedienbarkeit über die Tastatur und die Kompatibilität mit Hilfstechnologien wie Screenreadern durch korrekte ARIA-Attribute.

Bei mobilen Anwendungen zielt die Barrierefreiheit darauf ab, die spezifischen Bedienkonzepte von Smartphones und Tablets inklusiv zu gestalten. Dazu gehören ausreichend große und klar beschriftete Touch-Bedienelemente, alternative Steuerungsmöglichkeiten ohne komplexe Wischgesten sowie die Unterstützung von System-Features wie Schriftvergrößerung oder Dark Mode.

Die Stufe AA bezieht sich auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG), den international anerkannten Standard für barrierefreie Webinhalte. Für die rechtskonforme Umsetzung des BFSG ist in der Regel das Level AA maßgeblich, was bedeutet, dass sowohl grundlegende als auch erweiterte Hürden – wie unzureichende Kontraste oder fehlende Tastaturnavigation – beseitigt sein müssen.

In der Regel nicht. Viele Anforderungen lassen sich iterativ nachbessern: zentrale Prozesse, Navigation und Bedienelemente werden schrittweise angepasst, ohne eine komplette Neuentwicklung. Sinnvoll sind ein erstes Audit, ein Umsetzungsplan und regelmäßige Tests zusammen mit Nutzerfeedback.

Die zentrale technische Referenz ist die harmonisierte Norm EN 301 549. Für Webseiten und mobile Apps verweist diese maßgeblich auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) in der Version 2.1 auf dem Konformitätslevel AA. Wenn eine digitale Anwendung diese WCAG-Kriterien erfüllt, deckt sie bereits einen Großteil der gesetzlichen Anforderungen ab.

Technologisch unterscheiden sich die Anforderungen, das Ziel bleibt jedoch gleich: eine gleichberechtigte Nutzung für alle. Bei Apps im mobilen Kontext rücken spezifische Aspekte in den Fokus, wie etwa die Bedienbarkeit ohne komplexe Wischgesten, ausreichend große Touch-Ziele sowie die Unterstützung von System-Features wie Dark Mode oder Schriftvergrößerung.

Weil optische Kontraste und sichtbare Navigationselemente für blinde oder stark sehbehinderte Nutzer nicht ausreichen. Nur durch sauberes, semantisches HTML5 und die richtige Anwendung von ARIA-Attributen können assistive Technologien wie Screenreader die Struktur der Seite verlässlich erfassen und übersetzen.

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Recht auf den Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten: Ein Blick in die Nutzungsbedingungen​

Wechsel zwischen Datenverarbeitungsanbietern

Recht auf den Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten: Ein Blick in die Nutzungsbedingungen

Wechsel zwischen Datenverarbeitungsanbietern

Die Datenverordnung (der EU Data Act) hat ein rechtlich durchsetzbares Recht auf den Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten eingeführt, das die vertragliche Beziehung zwischen Anbietern von Cloud- und Datenverarbeitungsdiensten und ihren Kunden grundlegend verändert. Dieses Recht ist nicht rein theoretischer Natur. Es wirkt sich unmittelbar darauf aus, wie Datenverarbeitungsdienste konzipiert, bepreist und vertraglich ausgestaltet werden. Für Anbieter begründet die Verordnung konkrete Pflichten. Für Kunden schafft sie klare und durchsetzbare Rechte mit definierten vertraglichen Erwartungen.

Im Kern stellt das Recht auf den Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten sicher, dass Kunden ihre Daten, Anwendungen und damit verbundenen Dienste ohne ungerechtfertigte Einschränkungen von einem Anbieter zu einem anderen verlagern können. Dies ist von erheblicher Bedeutung, da eine langfristige Abhängigkeit von einem einzelnen Anbieter (Vendor Lock-inden Wettbewerb verzerren, Innovationen hemmen und Compliance‑Risiken erhöhen kann, insbesondere bei datengetriebenen und KI‑basierten Diensten. Zugleich führt dies für Anbieter zu zusätzlichen Verpflichtungen und zu einer geringeren Planbarkeit im Hinblick auf die langfristige Kundenbindung.

Die entscheidende Frage ist daher nicht, ob ein Wechsel grundsätzlich zulässig ist, sondern ob die Nutzungsbedingungen den Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten in der Praxis tatsächlich ermöglichen und die entsprechenden Rechte effektiv durchsetzbar sind.

Was bedeutet das Recht auf den Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten nach dem Data Act?

Der Data Act definiert den Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten als die Möglichkeit des Kunden, einen Datenverarbeitungsdienst zu beenden und zu einem anderen Anbieter oder zu einer lokalen IT-Infrastruktur (On-Premises) zu wechseln. Dies umfasst den Zugang zu Daten, Metadaten, digitalen Vermögenswerten sowie zu den relevanten technischen Schnittstellen. Das Recht gilt unabhängig davon, ob die Daten vom Kunden selbst, von Maschinen oder durch integrierte Systeme erzeugt wurden.

Ein praktisches Anwendungsbeispiel ist ein Unternehmen, das ein KI-Modell auf einer Cloud-Plattform für Echtzeitanalysen betreibt. Erhöht der Anbieter die Preise, verfehlt er Leistungskennzahlen oder kann er neue Anforderungen des AI Act im Bereich des Risikomanagements nicht erfüllen, muss der Kunde in der Lage sein, den Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten effizient zu vollziehen. Als allgemeine Regel sieht der Data Act einen Übergangszeitraum von bis zu 30 Kalendertagen für den Wechsel vor, wobei bei technisch komplexen Konstellationen oder auf Kundenwunsch begründete Verlängerungen zulässig sind.

Die Verordnung verlangt, dass der Wechsel technisch machbar, vertraglich transparent und frei von ungerechtfertigten Verzögerungen erfolgt und die gesetzlich vorgesehenen Fristen eingehalten werden. Anbieter müssen daher sicherstellen, dass sowohl die technische Ausgestaltung ihrer Dienste als auch ihre Vertragsbedingungen den Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten nicht behindern.

Der Data Act definiert den Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten als die Möglichkeit des Kunden, einen Datenverarbeitungsdienst zu beenden und zu einem anderen Anbieter oder zu einer lokalen IT-Infrastruktur (On-Premises) zu wechseln. Dies umfasst den Zugang zu Daten, Metadaten, digitalen Vermögenswerten sowie zu den relevanten technischen Schnittstellen. Das Recht gilt unabhängig davon, ob die Daten vom Kunden selbst, von Maschinen oder durch integrierte Systeme erzeugt wurden.

Ein praktisches Anwendungsbeispiel ist ein Unternehmen, das ein KI-Modell auf einer Cloud-Plattform für Echtzeitanalysen betreibt. Erhöht der Anbieter die Preise, verfehlt er Leistungskennzahlen oder kann er neue Anforderungen des AI Act im Bereich des Risikomanagements nicht erfüllen, muss der Kunde in der Lage sein, den Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten effizient zu vollziehen. Als allgemeine Regel sieht der Data Act einen Übergangszeitraum von bis zu 30 Kalendertagen für den Wechsel vor, wobei bei technisch komplexen Konstellationen oder auf Kundenwunsch begründete Verlängerungen zulässig sind.

Die Verordnung verlangt, dass der Wechsel technisch machbar, vertraglich transparent und frei von ungerechtfertigten Verzögerungen erfolgt und die gesetzlich vorgesehenen Fristen eingehalten werden. Anbieter müssen daher sicherstellen, dass sowohl die technische Ausgestaltung ihrer Dienste als auch ihre Vertragsbedingungen den Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten nicht behindern.

Welche Rechte umfasst der Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten?

Kunden haben Anspruch auf klare und durchsetzbare Rechte, die über allgemeine Kündigungsregelungen hinausgehen. Diese Rechte wirken sich unmittelbar auf die Gestaltung der Nutzungsbedingungen und Service-Level-Agreements aus und müssen insbesondere Transparenz darüber schaffen, wie und innerhalb welcher Fristen der Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten ausgeübt werden kann. Zudem müssen wechselbezogene Entgelte spätestens ab dem 12. Januar 2027 vollständig entfallen, vorbehaltlich der im Data Act vorgesehenen Übergangsregelung.

Zu den zentralen Kundenrechten gehören insbesondere:

  • Zugang zu Daten und digitalen Vermögenswerten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format
  • Transparente Verfahren für den Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten, einschließlich klarer Fristen und technischer Schritte
  • Begrenzungen von wechselbezogenen Entgelten während der Übergangsphase
  • Unterstützungsleistungen des Anbieters zur Sicherstellung der Dienstkontinuität während der Migration

Ein typisches Beispiel ist ein SaaS-Anbieter mit KI-gestützten Datenverarbeitungsdiensten. Kunden müssen in der Lage sein, trainierte Modelle, Konfigurationsdateien und relevante Protokolle zu extrahieren, ohne durch proprietäre Abhängigkeiten an einem Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten gehindert zu werden.

Diese Rechte müssen nicht mehr individuell ausgehandelt werden. Der Data Act verankert sie als regulatorischen Mindeststandard, der in den Nutzungsbedingungen regelmäßig abzubilden ist.

Welche Rolle spielen die Nutzungsbedingungen?

Die Nutzungsbedingungen sind entscheidend dafür, ob das Recht auf den Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten tatsächlich wirksam oder lediglich formaler Natur ist. Anbieter müssen vertraglich klar regeln, wie der Wechsel in der Praxis erfolgt, und diese Regelungen müssen den tatsächlichen operativen Abläufen entsprechen. Der Data Act begrenzt ausdrücklich, welche Hindernisse Anbieter ihren Kunden im Zusammenhang mit dem Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten auferlegen dürfen. So ist es beispielsweise unzulässig, Kunden daran zu hindern, Verträge mit einem anderen Anbieter desselben Diensttyps abzuschließen oder exportierbare Daten in eine lokale IT-Infrastruktur zu übertragen, selbst wenn die Kunden zuvor kostenlose Test- oder Einführungsangebote genutzt haben.

Der Vertrag muss insbesondere folgende Optionen für den Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten vorsehen:

• Wechsel zu einem anderen Anbieter
• Wechsel zu einer lokalen IT-Infrastruktur (On-Premises)
Löschung portabler Daten und digitaler Vermögenswerte

Warum ist vertragliche Klarheit entscheidend?

Unklare oder widersprüchliche Vertragsklauseln bergen erhebliche rechtliche und operative Risiken. Aufsichtsbehörden können prüfen, ob vertragliche Beschränkungen den Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten mittelbar beeinträchtigen. Für Anbieter reduziert Klarheit das Streitpotenzial und signalisiert regulatorische Konformität, während sie zugleich einen vorhersehbaren und planbaren Wechselprozess für beide Parteien schafft.

Wie bei anderen EU-Digitalrechtsakten sind die zuständigen Aufsichtsbehörden befugt, Beschwerden zu bearbeiten, Untersuchungen durchzuführen und gegebenenfalls Verwaltungsstrafen zu verhängen.

Typische vertragliche Fallstricke

  • Überlange Kündigungs- oder Ankündigungsfristen, die als technische Erfordernisse getarnt sind
  • Proprietäre Datenformate ohne dokumentierte Exportmöglichkeiten
  • Unbestimmte Verpflichtungen zur „angemessenen Unterstützung“ beim Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten

Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit diesen Punkten stärkt Vertrauen und Compliance.

Welche Auswirkungen hat der Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten auf KI- und Cloud-Dienste?

Bei KI-Diensten gewinnt der Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten besondere Bedeutung, da diese auf kontinuierlicher Datenverarbeitung, regelmäßigem Retraining und enger Systemintegration beruhen. Modelle entwickeln sich weiter, regulatorische Anforderungen ändern sich, und Infrastrukturentscheidungen müssen flexibel bleiben.

Ein Beispiel ist ein KI-gestützter Betrugserkennungsdienst in einer Cloud-Umgebung. Werden im Rahmen regulatorischer Prüfungen Defizite bei Transparenz oder Überwachung festgestellt, kann ein kurzfristiger Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten erforderlich werden. Der Data Act stellt sicher, dass trainierte Modelle, Datensätze und Inferenz-Pipelines ohne Unterbrechung übertragen werden können.

Zugleich beeinflusst der Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten die Architektur von Diensten. Modulare und interoperable Strukturen sind nicht länger optional, sondern strategisch erforderlich. Dies steht im Einklang mit den Anforderungen des AI Act an Governance, Nachvollziehbarkeit und Risikominimierung.

Wie verhalten sich internationale Datenübermittlungen zum Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten?

Viele Datenverarbeitungsdienste sind grenzüberschreitend organisiert, sodass der Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten häufig internationale Datenübermittlungen einschließt. Der Data Act ersetzt nicht das Datenschutzrecht, stellt jedoch sicher, dass Portabilität und Zugang nicht allein aufgrund geografischer Komplexität eingeschränkt werden.

Ein häufiges Szenario ist der Wechsel von einem Anbieter außerhalb der EU zu einem EU-basierten Anbieter, um rechtliche und jurisdiktionelle Risiken zu reduzieren. Anbieter müssen gewährleisten, dass Daten zurückgeführt, übertragen oder repliziert werden können, ohne Kunden unzulässigen Zugriffsrisiken auszusetzen.

Wie sollten sich Anbieter auf den Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten vorbereiten?

Eine wirksame Umsetzung erfordert sowohl rechtliche als auch technische Abstimmung. Anbieter sollten ihr bestehendes Leistungsportfolio daraufhin überprüfen, ob technische Abhängigkeiten den Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten erschweren könnten. Die Nutzungsbedingungen sind entsprechend anzupassen und müssen die gesetzlich vorgesehenen Kundenrechte sowie die vorgesehenen Wechselprozesse hinreichend detailliert beschreiben.

Technisch sollten Exportwerkzeuge, Migrationsprozesse und Unterstützungsabläufe dokumentiert werden. Intern ist sicherzustellen, dass Rechts-, Vertriebs- und Technikteams ein gemeinsames Verständnis der Pflichten im Zusammenhang mit dem Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten haben.

Eine proaktive Umsetzung reduziert nicht nur Durchsetzungs- und Sanktionsrisiken, sondern stärkt auch die Marktposition und schafft Transparenz gegenüber den Kunden.

Fazit: Data Act Compliance: Neue Pflichten für Anbieter und starke Rechte für Kunden

Das Recht auf den Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten verändert die Erwartungen der Kunden und die Pflichten der Anbieter grundlegend. Kunden erhalten durchsetzbare Rechte auf Portabilität, Transparenz und Dienstkontinuität. Anbieter müssen sicherstellen, dass ihre Nutzungsbedingungen und technischen Konzepte diese Rechte vollständig unterstützen. Eine frühzeitige Anpassung an den Data Act ermöglicht es, regulatorische Risiken zu minimieren und zugleich das Vertrauen der Kunden zu stärken.

Als spezialisierte Kanzlei für IT-Recht & E-Commerce sowie Künstliche Intelligenz unterstützen wir Sie gerne dabei, Ihre Cloud-Angebote an die regulatorischen Vorgaben anzupassen. Kontaktieren Sie das Team von Rickert.law, um Ihre Compliance‑Anforderungen zu besprechen und Ihre Verträge über Datenverarbeitungsdienste überprüfen zu lassen.

Häufig gestellte Fragen zum Recht auf den Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdienste

Das Recht ermöglicht es Kunden, ihre Datenverarbeitungsdienste ohne ungerechtfertigte Hindernisse zwischen verschiedenen Anbietern oder Betriebsumgebungen zu verlagern.

Insbesondere Kunden von Cloud- und KI-basierten Diensten profitieren von größerer Flexibilität und einer geringeren Abhängigkeit von einzelnen Anbietern.

Anbieter müssen definierte Unterstützungsleistungen erbringen, um die Kontinuität der Dienste und eine erfolgreiche Migration sicherzustellen.

Während der Übergangsphase sind nur begrenzte und transparente Entgelte zulässig; ab dem 12. Januar 2027 sind wechselbezogene Entgelte grundsätzlich untersagt.

Bestehende Verträge müssen angepasst werden, um die zwingenden Wechselrechte und die entsprechenden Verfahren abzubilden.

Sie überwachen die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und können bei Einschränkungen des Wechsels zwischen Datenverarbeitungsdiensten eingreifen, etwa durch Untersuchungen oder die Verhängung von Geldbußen.

Regelkonformität reduziert rechtliche Risiken und stärkt die Wettbewerbsfähigkeit in regulierten Märkten.

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Hinweisgeberschutzgesetz: Interne Meldestellen rechtssicher einrichten

Frau ruft Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz an

Hinweisgeberschutzgesetz: Interne Meldestellen rechtssicher einrichten

Frau ruft Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz an

Was Unternehmen und Arbeitgeber seit Juli 2023 verpflichtend umsetzen müssen und warum eine gut aufgestellte Meldestelle weit mehr ist als ein gesetzliches Pflichtprogramm.

Einleitung

Bei vielen Unternehmen und Arbeitgebern besteht noch erheblicher Handlungsbedarf, wenn es um die rechtssichere Einrichtung einer internen Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) geht.

Das Gesetz gilt seit Juli 2023. Wer bis heute keine funktionsfähige Meldestelle betreibt, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern verliert im Ernstfall die Kontrolle: Mitarbeitende können sich direkt an externe Behörden wenden, ohne dem Unternehmen die Chance zur internen Klärung zu geben.

Was ist das HinSchG und wen trifft es?

Das HinSchG ist die deutsche Umsetzung der EU-Hinweisgeberrichtlinie (2019/1937). Es schafft einen rechtlichen Rahmen, der Beschäftigten ermöglicht, Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften zu melden ohne Repressalien durch den Arbeitgeber befürchten zu müssen.

Die Pflicht trifft alle Beschäftigungsgeber im Sinne des § 3 Abs. 9 HinSchG, unabhängig von der Rechtsform. Erfasst sind juristische Personen des Privatrechts wie GmbH, AG, Verein, Genossenschaft und Stiftung, rechtsfähige Personengesellschaften wie OHG und KG sowie sonstige rechtsfähige Personenvereinigungen. Auch öffentliche Einrichtungen fallen unter das Gesetz.

Zur Einrichtung einer internen Meldestelle verpflichtet sind Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten. Gezählt wird nach Köpfen, Teilzeitkräfte und befristet Beschäftigte inklusive. Für Grenzfälle gilt eine praktische Faustformel: ein Jahr davor, ein Jahr danach.

Der Begriff der Beschäftigten ist in § 3 Abs. 8 HinSchG bewusst weit gefasst. Er umfasst Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende, Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten, arbeitnehmerähnliche Personen sowie Menschen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen. Diese Definition erfüllt einen doppelten Zweck: Sie bestimmt, wer Meldungen erstatten darf, und ist zugleich Grundlage für die Berechnung des Schwellenwertes.

Was bedeutet das HinSchG konkret für Unternehmen?

Missstände und Regelverstöße werden häufig zuerst von denen bemerkt, die mitten im Betrieb stehen. Der Gesetzgeber hat diesen Umstand mit dem HinSchG geregelt sowie einen strukturierten, vertraulichen Meldeweg geschaffen.

Das Gesetz verpflichtet Unternehmen dazu, eine interne Meldestelle einzurichten und dauerhaft zu betreiben, die Identität der hinweisgebenden Person zu schützen, gesetzliche Fristen einzuhalten, anonyme Meldungen zu ermöglichen, eine zuständige meldebeauftragte Person zu benennen und Repressalien gegen Meldende aktiv zu unterbinden.

Welche Verstöße fallen überhaupt in den Anwendungsbereich?

Das HinSchG schützt nicht jede Meldung automatisch. Es kommt entscheidend darauf an, ob der gemeldete Sachverhalt in den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes fällt, denn nur dann genießt die hinweisgebende Person den vollen gesetzlichen Schutz.

Erfasst sind nach § 3 Abs. 2 HinSchG Handlungen und Unterlassungen, die im Rahmen einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit begangen werden, rechtswidrig sind und einen der in § 2 HinSchG genannten Rechtsbereiche betreffen. Konkret sind das strafbewehrte Verstöße wie Betrug, Bestechung oder Untreue, bußgeldbewehrte Verstöße zum Schutz von Leben, Gesundheit oder Beschäftigtenrechten.

Was ist nicht erfasst?

Nicht erfasst sind rein privates Fehlverhalten ohne Bezug zur beruflichen Tätigkeit sowie unethisches Verhalten ohne konkreten Rechtsverstoß. Für Unternehmen bedeutet das: Die Meldestelle muss eingehende Hinweise sachlich einordnen und bewerten, ob der Anwendungsbereich überhaupt eröffnet ist. Denn davon hängt ab, welche Schutzpflichten ausgelöst werden und wie das weitere Verfahren abläuft.

Keinen Schutz genießt außerdem, wer wissentlich falsche Angaben macht oder grob fahrlässig ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt meldet. Ein lückenloser Beweis ist hingegen nicht erforderlich: Ein begründeter Verdacht genügt, und wer zumutbare Schritte zur Verifikation unternommen hat, handelt schutzwürdig.

Übersicht: HinschG-Pflichten auf einen Blick

Pflicht Regelung Frist/Schwelle
Interne Meldestelle einrichten § 12 HinSchG Ab 50 Beschäftigten
Eingangsbestätigung § 17 HinSchG binnen 7 Tagen
Rückmeldung zu Folgemaßnahmen § 17 HinSchG binnen 3 Monaten
Anonyme Meldungen ermöglichen § 42 HinSchG seit 01.01.2025
Vertraulichkeit wahren § 9 HinSchG fortlaufend
Repressalien-Verbot § 36 HinSchG mit Beweislastumkehr
Bußgeld bei Verstößen § 40 HinSchG (§§ 30, 130 OWiG) bis zu 50.000 €

Wie richtet man eine interne Meldestelle rechtssicher ein?

Die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle ist das Herzstück des HinSchG. Wie die Stelle betrieben wird, können Unternehmen grundsätzlich selbst entscheiden.

Bei der internen Lösung wird eine geeignete Person im Unternehmen, etwa aus der Compliance, Rechts- oder HR-Abteilung mit der Aufgabe betraut und entsprechend geschult. Entscheidend ist, dass sie weisungsunabhängig handeln kann und keine Interessenkonflikte bestehen.

Bei der externen Lösung beauftragt das Unternehmen einen Dritten, etwa eine Ombudsperson oder einen spezialisierten Dienstleister. Dieser übernimmt den Betrieb der Meldestelle vollständig. Die rechtliche Verantwortung verbleibt jedoch stets beim Unternehmen.

Für viele KMU ist die externe Lösung die pragmatischere Wahl: Sie erfordert (außer der Zahlung einer Vergütung) nicht die Bereitstellung eigener Ressourcen, gewährleistet die notwendige Unabhängigkeit und schafft bei Beschäftigten erfahrungsgemäß mehr Vertrauen.

Was muss die Meldestelle konkret leisten?

Eine rechtssichere Meldestelle ist mehr als ein Postfach. Das Gesetz schreibt einen strukturierten Prozess vor, der eingehalten werden muss:

  1. Eingangsbestätigung binnen 7 Tagen
    Die hinweisgebende Person erhält eine Bestätigung des Eingangs ihrer Meldung.
  2. Prüfung des sachlichen Anwendungsbereich
    Die Meldestelle prüft, ob der gemeldete Sachverhalt in den Schutzbereich des HinSchG fällt.
  3. Laufender Kontakt mit der hinweisgebenden Person und Sachverhaltsaufklärung
    Die hinweisgebende Person wird fortlaufend einbezogen und bei Bedarf um weitere Informationen gebeten.
  4. Folgemaßnahmen und Rückmeldung binnen 3 Monaten
    Als Folgemaßnahmen kommen interne Untersuchungen, die Verweisung an eine Behörde, der Abschluss des Verfahrens oder die Weitergabe an eine spezialisierte interne Einheit in Betracht.

Schutz der hinweisgebenden Personen

Damit das System funktioniert, braucht es vor allem eines: Vertrauen. Beschäftigte melden nur dann, wenn sie sicher sein können, dass ihnen daraus keine Nachteile entstehen. Das HinSchG stellt hierfür einen dreifachen Schutz bereit.

Der Vertraulichkeitsschutz nach § 8 HinSchG stellt sicher, dass die Identität der hinweisgebenden Person gemäß den Vorgaben im Datenschutz ohne deren Zustimmung nicht offenbart werden darf, auch nicht gegenüber der Person, gegen die sich die Meldung richtet.

Der Schutz vor Verantwortlichkeit nach § 35 HinSchG schützt die hinweisgebende Person vor Haftung, selbst wenn sich der gemeldete Verdacht später als unbegründet herausstellt, sofern in gutem Glauben gehandelt wurde.

Das Repressalienverbot nach § 36 HinSchG untersagt jede berufliche Benachteiligung im Zusammenhang mit einer Meldung, von der Kündigung bis zur schlechteren Beurteilung.

Für Arbeitgeber folgt daraus: Es reicht nicht, eine Meldestelle technisch einzurichten. Es muss intern klar sein, dass Meldungen ernst genommen werden und dass niemand, der in gutem Glauben handelt, dafür Konsequenzen zu fürchten hat.

Was Unternehmen bei Verstößen droht

Das HinSchG ist kein zahnloses Gesetz. Wer seine Pflichten vernachlässigt, muss auf mehreren Ebenen mit Konsequenzen rechnen.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig keine interne Meldestelle einrichtet, Meldungen behindert, die Vertraulichkeit verletzt oder Repressalien gegen hinweisgebende Personen ergreift, riskiert nach § 40 HinSchG ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.

Hinweisgebende Personen, die eine Repressalie erleiden, haben darüber hinaus nach § 37 HinSchG Anspruch auf Schadensersatz, materiell wie immateriell. Erschwerend wirkt die Beweislastumkehr nach § 36 HinSchG: Erleidet jemand nach einer Meldung einen beruflichen Nachteil, wird gesetzlich vermutet, dass es sich um eine Repressalie handelt. Der Arbeitgeber muss das Gegenteil beweisen.

Die Einrichtung einer rechtssicheren Meldestelle ist Teil der Leitungsverantwortung. Geschäftsführer und Vorstände, die diese Pflicht vernachlässigen und dem Unternehmen dadurch einen Schaden verursachen, können im Innenverhältnis persönlich haftbar gemacht werden.

Das größte Risiko ist dabei oft das unscheinbarste: Wer keine funktionierende interne Meldestelle betreibt, verliert die Möglichkeit zur internen Klärung. Beschäftigte können sich jederzeit direkt an das Bundesamt für Justiz wenden. Ist es erst so weit gekommen, hat das Unternehmen jeden Einfluss auf den weiteren Verlauf verloren.

So setzen Sie in Ihrem Unternehmen das Hinweisgeberschutzgesetz erfolgreich um

Die rechtlichen Anforderungen sind klar, an der praktischen Umsetzung hapert es häufig. Die folgenden Schritte helfen, das Gesetz strukturiert und rechtssicher umzusetzen.

Schritt 1: Klären Sie, ob Sie verpflichtet sind.

Zählen Sie Ihre Beschäftigten nach Köpfen, Teilzeitkräfte und befristet Beschäftigte inklusive. Wer die Schwelle von 50 Beschäftigten erreicht oder absehbar erreichen wird, sollte jetzt handeln.

Schritt 2: Entscheiden Sie sich für die richtige Lösung.

Interne Besetzung, externe Ombudsperson oder digitales Meldesystem, alle drei Wege sind gesetzlich zulässig. Entscheidend ist, dass die gewählte Lösung Vertraulichkeit, Unabhängigkeit und anonyme Meldungen tatsächlich gewährleistet.

Schritt 3: Legen Sie Prozesse fest und sichern Sie Fristen.

Eine Meldestelle ohne klaren internen Ablauf ist keine. Halten Sie schriftlich fest, wer was bis wann tut. Im Streitfall ist diese Dokumentation Ihr wichtigstes Schutzinstrument.

Schritt 4: Informieren Sie Ihre Belegschaft und schulen Sie Führungskräfte.

Die beste Meldestelle nützt nichts, wenn niemand sie kennt. Führungskräfte müssen zudem das Repressalienverbot kennen und verstehen. Gerade hier entstehen in der Praxis die größten Haftungsrisiken.

Schritt 5: Überprüfen Sie die Meldestelle regelmäßig.

Das HinSchG ist kein einmaliges Projekt. Prüfen Sie mindestens einmal jährlich, ob Ihre Meldestelle noch den gesetzlichen Anforderungen entspricht, insbesondere wenn sich Beschäftigtenzahl, Unternehmensstruktur oder Rechtslage verändert haben.

Fazit

Das Hinweisgeberschutzgesetz stellt Unternehmen vor konkrete Pflichten. Wer sie auf die lange Bank schiebt, zahlt am Ende mehr als der Aufwand der Umsetzung gewesen wäre. Bußgelder, Schadensersatzansprüche und der Verlust der Kontrolle über interne Vorgänge sind keine abstrakten Risiken, sondern reale Konsequenzen.

Eine gut aufgestellte Meldestelle schafft einen vertraulichen Kanal, über den Missstände früh erkannt und intern gelöst werden, bevor sie eskalieren. Das ist kein bürokratischer Mehraufwand, sondern ein handfester Vorteil. Wer jetzt handelt, hat die Wahl. Wer wartet, hat sie bald nicht mehr.

Unser Angebot

Als auf IT-Recht spezialisierte Kanzlei beherrscht RICKERT.LAW nicht nur die technische Implementierung digitaler Meldesysteme, sondern agiert für Sie auch an den entscheidenden Schnittstellen zum Arbeitsrecht und Datenschutz mit fundierter Expertise und langjähriger Erfahrung.

Wir begleiten Sie bei der rechtssicheren Einrichtung und dem laufenden Betrieb Ihrer internen Meldestelle, von der ersten Bestandsaufnahme bis zur vollständigen Implementierung.

Kontaktieren Sie uns gerne für eine Beratung.

FAQ: Häufig gestellte Fragen zum Hinweisgeberschutzgesetz

Die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle trifft Unternehmen ab mindestens 50 Beschäftigten. Bei der Berechnung zählen alle Mitarbeiter nach Köpfen, wobei Teilzeitkräfte und befristet Beschäftigte voll eingerechnet werden.

Unternehmen müssen nach dem HinSchG zwei feste Fristen einhalten:
Binnen 7 Tagen: Dem Hinweisgeber muss eine Bestätigung über den Eingang der Meldung ausgestellt werden.
Binnen 3 Monaten: Dem Hinweisgeber muss eine Rückmeldung zu den ergriffenen Folgemaßnahmen gegeben werden.

Der gesetzliche Schutz greift bei rechtswidrigen Handlungen im beruflichen Kontext, die insbesondere folgende Bereiche betreffen:
Strafbewehrte Verstöße (z. B. Betrug, Bestechung oder Untreue)
Bußgeldbewehrte Verstöße, sofern sie dem Schutz von Leben, Gesundheit oder Beschäftigtenrechten dienen

Keinen gesetzlichen Schutz genießen Meldungen über rein privates Fehlverhalten sowie unethisches Verhalten ohne konkreten Rechtsverstoß. Zudem entfällt der Schutz komplett, wenn eine Person wissentlich falsche oder grob fahrlässige Angaben macht.

Ja. Seit dem 1. Januar 2025 sind Unternehmen gesetzlich dazu verpflichtet, über ihre interne Meldestelle auch anonyme Meldungen zu ermöglichen und zu bearbeiten.

Ja, Unternehmen können den Betrieb der Meldestelle vollständig an einen externen Dritten, wie eine Ombudsperson oder einen spezialisierten Dienstleister, übertragen. Die rechtliche Verantwortung verbleibt jedoch immer beim Unternehmen.

Erleidet ein Beschäftigter nach einer Meldung einen beruflichen Nachteil (z. B. eine Kündigung oder schlechtere Beurteilung), wird gesetzlich vermutet, dass es sich um eine verbotene Repressalie handelt. Der Arbeitgeber muss das Gegenteil beweisen.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig keine interne Meldestelle einrichtet, Meldungen behindert, die Vertraulichkeit bricht oder Repressalien ausübt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro. Zudem drohen persönliche Haftung der Geschäftsführung und Schadensersatzforderungen.

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Urheberrecht und die Haftung von DNS-Resolvern am Beispiel des Quad9-Verfahrens

Copyright-Haftung DNS-Resolver

Urheberrecht und die Haftung von DNS-Resolvern am Beispiel des Quad9-Verfahrens

Copyright-Haftung DNS-Resolver

Ein Meilenstein für die Freiheit der Internet-Infrastruktur, erstritten durch RICKERT.LAW durch Anerkennung der Haftungsprivilegierung eines DNS-Resolvers

Das Urheberrecht steht im digitalen Zeitalter vor der ständigen Herausforderung die Interessen von Rechteinhabern mit der Funktionsfähigkeit der technischen Infrastruktur in Einklang zu bringen. Ein wegweisender Fall ist das Verfahren um den gemeinnützigen DNS-Resolver Quad9. In diesem langjährigen Rechtsstreit hat RICKERT.LAW als Verfahrens- und Prozessbevollmächtigte für Quad9 ein Grundsatzurteil erwirkt, das die Verantwortlichkeit von Internet-Infrastrukturdiensten neu definiert.

Der Hintergrund des Rechtsstreits um urheberrechtliche Unterlassungsaufforderung und Sperranordnungen

Der Fall nahm seinen Anfang als Rechteinhaber aus der Musikindustrie versuchten einen DNS-Resolver-Betreiber direkt für Urheberrechtsverletzungen Dritter haftbar zu machen. Ziel war es Quad9 dazu zu verpflichten, den Zugang zu bestimmten Websites für Nutzer in Deutschland zu sperren und damit mittelbar weltweit, da auf diesen Seiten urheberrechtlich geschützte Inhalte rechtswidrig angeboten wurden.

Ein DNS-Resolver wie Quad9 fungiert jedoch lediglich als ein Telefonbuch des Internets das menschlich lesbare Domainnamen in maschinenlesbare IP-Adressen übersetzt. Der Dienst hostet keine Inhalte und vermittelt keinen direkten Zugang zu den rechtsverletzenden Daten. Dennoch wurde Quad9 in einem ersten Schritt im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens dazu verpflichtet die Auflösung von Domains zu unterlassen.

Der Weg durch die Instanzen vom Ersturteil bis zum Hauptverfahren

In der ersten Instanz des Hauptverfahrens folgte das Gericht zunächst der Argumentation der Klägerseite. Quad9 wurde verurteilt den Zugriff auf die betroffenen Domains zu unterbinden. Diese Entscheidung sorgte in der Fachwelt für große Besorgnis da sie eine weitreichende Störerhaftung für rein technische Hilfsdienste etablierte, die selbst keinen Bezug zur eigentlichen Rechtsverletzung haben.

Für RICKERT.LAW war klar, dass diese Entscheidung die Grundfesten der digitalen Infrastruktur gefährdet, was immense technische und rechtliche Risiken für alle Intermediäre mit sich brächte.

Der Erfolg im Berufungsverfahren und die Feststellung der Haftungspriviligierung

Mit großer Expertise und einer tiefgehenden Argumentation zur technischen Funktionsweise des Domain Name Systems führte RICKERT.LAW das Verfahren in die Berufungsinstanz. Das Oberlandesgericht Dresden (Urteil v. 05.12.2023 – 14 U 503/23) folgte schließlich der Rechtsauffassung unserer Kanzlei und hob das erstinstanzliche Urteil auf.

Das Gericht stellte klar, dass DNS-Resolver als Diensteanbieter für die reine Durchleitung von Informationen gelten. Damit greift die Privilegierung, die nunmehr insbesondere aus dem Digital Services Act (DSA) folgt.

Neben der täterschaftlichen Haftung prüfte das OLG Dresden auch den Hilfsantrag auf Einrichtung einer DNS-Sperre. Auch hier folgte das Gericht der Rechtsauffassung von RICKERT.LAW und betonte die Wichtigkeit der Subsidiarität.

Rechteinhaber sind demnach verpflichtet, zunächst alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um gegen die Beteiligten vorzugehen, die eine unmittelbare Beziehung zu den rechtswidrigen Inhalten aufweisen. Eine DNS-Sperre darf rechtlich nur als letztes Mittel (Ultima Ratio) in Betracht gezogen werden, um eine Rechtsschutzlücke zu schließen. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die Klägerin nicht ausreichend dargelegt hatte, dass ein direktes Vorgehen gegen die näher an der Verletzung stehenden Beteiligten aussichtslos gewesen wäre.

Bedeutung des Falls Quad9 für digitale Vermittlungsdienste und die IT-Branche

Das durch RICKERT.LAW geführte Verfahren hat Signalwirkung für die gesamte IT-Branche weit über Deutschland hinaus. Es schützt nicht nur DNS-Resolver-Betreiber, sondern stärkt die Position aller technischen Intermediäre wie Registries und Registrare.

RICKERT.LAW Ihre Experten für komplexe Grundsatzverfahren im Digitalrecht

Dieser Fall zeigt, dass RICKERT.LAW über die notwendige juristische Tiefe und das technische Verständnis verfügt um auch gegen große Akteure der Unterhaltungsindustrie wegweisende Siege zu erringen. Wir verteidigen die Rechte von Technologieunternehmen und Infrastrukturbetreibern mit Leidenschaft und strategischem Weitblick.

  • Umfassende Expertise bei der Abwehr unberechtigter Unterlassungsaufforderungen und Sperranordnungen
  • Strategische Prozessführung
  • Spezialisierung auf die Haftung von Intermediären und DNS-Diensten
  • Vertretung von nationalen und internationalen Infrastrukturanbietern
RICKERT.LAW berät und vertritt Unternehmen der Digitalwirtschaft in komplexen Verfahren rund um Intermediärhaftung und Infrastrukturregulierung. Kontaktieren Sie uns gern für eine rechtliche Einschätzung Ihres Anliegens.

FAQ: Häufig gestellte Fragenz um Urheberrecht und die Haftung von DNS-Resolvern

Rechteinhaber aus der Musikindustrie wollten den gemeinnützigen DNS-Resolver Quad9 gerichtlich dazu verpflichten, den Zugriff auf bestimmte Websites für Nutzer in Deutschland per DNS-Sperre zu blockieren, da dort urheberrechtlich geschützte Inhalte rechtswidrig angeboten wurden.

Ein DNS-Resolver fungiert als eine Art Telefonbuch des Internets, das menschlich lesbare Domainnamen in maschinenlesbare IP-Adressen übersetzt. Der Dienst hostet selbst keine Inhalte und vermittelt keinen direkten Zugang zu den rechtsverletzenden Daten.

Das erstinstanzliche Gericht folgte zunächst der Argumentation der Klägerseite und verurteilte Quad9 zur Sperrung der Domains. Dies etablierte eine weitreichende Störerhaftung für rein technische Hilfsdienste, die selbst keinen Bezug zur eigentlichen Rechtsverletzung haben.

Das Oberlandesgericht Dresden hob das erstinstanzliche Urteil mit seiner Berufungsentscheidung vom 5. Dezember 2023 (Az. 14 U 503/23) auf und schloss sich der Rechtsauffassung von RICKERT.LAW an.

Das Gericht stellte klar, dass DNS-Resolver als Diensteanbieter für die reine Durchleitung von Informationen gelten. Damit greift für sie eine Haftungsprivilegierung, die nunmehr insbesondere aus dem europäischen Digital Services Act (DSA) folgt.

Eine DNS-Sperre darf rechtlich nur als letztes Mittel (Ultima Ratio) in Betracht gezogen werden, um eine Rechtsschutzlücke zu schließen. Es gilt der Grundsatz der Subsidiarität: Rechteinhaber müssen zuerst alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um gegen die unmittelbaren Verletzer vorzugehen.

Der Antrag scheiterte, weil die Klägerseite nicht ausreichend dargelegt hatte, dass ein direktes Vorgehen gegen die näher an der Rechtsverletzung stehenden Beteiligten (wie Website-Betreiber oder Hoster) aussichtslos gewesen wäre.

Das Grundsatzurteil hat eine weitreichende Signalwirkung. Es schützt nicht nur DNS-Resolver-Betreiber vor unberechtigten Unterlassungsaufforderungen, sondern stärkt die Position aller technischen Intermediäre wie Registries (Sponsoring-Organisationen) und Registrare.

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Deadline 6. März 2026: Domainbranche muss NIS2-Vorgaben veröffentlichen und Registrierungspflichten erfüllen

Kalender: 6. März 2026: NIS2 Deadline

Deadline 6. März 2026: Domainbranche muss NIS2-Vorgaben veröffentlichen und Registrierungspflichten erfüllen

Kalender: 6. März 2026: NIS2 Deadline

Endspurt für die Domainindustrie – es bleiben noch 3 Tage

Registries, Registare, Reseller und Privacy & Proxy Service Provider müssen bis zum 6. März 2026

  • Vorgaben und Verfahren, einschließlich Überprüfungsverfahren, mit denen sichergestellt wird, dass die Datenbank von Registrierungsdaten genaue und vollständige Angaben enthält und
  • Vorgaben und Verfahren im Hinblick auf die Offenlegung der Domain-Namen-Registrierungsdaten

öffentlich zugänglich machen. Die Regelungen sind in § 49 Abs. 3 und § 50 Abs. 2 BSIG zu finden und gehen auf Art. 28 der NIS2-Richtlinie zurück. Wichtig zu wissen ist, dass die oben genannten Unternehmen im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben rund um Domain-Registrierungsdaten zusammenarbeiten müssen (§ 51 BSIG).

Zusätzliche Registrierungspflicht beim BSI bis 6. März 2026

Da aller guten Dinge drei sind, weisen wir noch auf die Registrierungspflicht bis zum selben Datum für besonders wichtige Einrichtungen, wichtige Einrichtungen sowie „Domain-Name-Registry-Diensteanbieter“ beim BSI nach § 33 NIS2UmsuCG hin. Die oben genannten Unternehmen sind danach auch meldepflichtig.

Wir helfen Ihnen gerne, die neuen Anforderungen aus NIS2 und BSIG umzusetzen und auch geeignete Vereinbarungen zur Zusammenarbeit zu entwerfen.

Sollten Sie beim anstehenden ICANN Meeting in Mumbai vor Ort sein, vereinbaren Sie gerne mit unserem RA Thomas Rickert einen Termin zu den vorgenannten Themen per Mail an info@rickert.law.

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Social Media Account gesperrt & Geld eingefroren: Ihr Recht gegen Instagram, PayPal & Co.

Erschrockene Influencerin, deren Social Media Account gesperrt wurde

Social Media Account gesperrt & Geld eingefroren: Ihr Recht gegen Instagram, PayPal & Co.

Erschrockene Influencerin, deren Social Media Account gesperrt wurde

Für Content Creator, Influencer und digitale Unternehmer ist der Social-Media-Account weit mehr als ein Hobby – er ist die zentrale Erwerbsquelle. Eine plötzliche Accountsperrung auf Instagram, TikTok oder YouTube bedeutet, dass sie von heute auf morgen keinen Zugriff mehr auf die Community haben, keine Werbeeinnahmen erzielen können und kein Geld mehr fließt.

Doch was tun, wenn die Plattform willkürlich sperrt, während gleichzeitig Fake-Accounts unter Ihrem Namen florieren? In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie sich rechtlich wehren und warum das Urteil von Jan Böhmermann einen wichtigen Meilenstein markiert.

Es ist wichtig zu verstehen, dass Sie das Einfrieren von Guthaben durch Zahlungsanbieter ohne einen triftigen rechtlichen Grund keinesfalls hinnehmen müssen. Da Ihnen ein vertraglicher Anspruch auf die Auszahlung Ihrer Gelder zusteht, ist eine dauerhafte Blockade ohne den Nachweis einer konkreten Rechtsverletzung in den meisten Fällen unzulässig. Diese Einschränkung Ihrer finanziellen Handlungsfähigkeit lässt sich daher oft erfolgreich anfechten, da die Anbieter ihre vertraglichen Pflichten nicht ohne fundierte Grundlage verletzen dürfen.

Willkürliche Instagram & TikTok Sperren: Warum Algorithmen keine Richter sind

Häufig erfolgt eine Sperrung ohne Vorwarnung. Die Begründungen der Plattformbetreiber sind oft vage oder verweisen pauschal auf die Nutzungsbedingungen oder Gemeinschaftsrichtlinien: „Verstoß gegen die Gemeinschaftsrichtlinien“ oder „ungewöhnliche Aktivitäten“.

Das Problem ist, dass die Betreiber oft gar nicht auf individuelle Einsprüche oder nutzen Standard-Antworten (z.B. Textbausteine), die am eigentlichen Sachverhalt vorbeigehen. Für jemanden, der seinen Lebensunterhalt mit Content verdient, ist dieser Zustand existenzbedrohend – hier kommen oft auch Ansprüche auf Schadensersatz gegen die Plattform in Betracht.

Das Urteil zum Fall Jan Böhmermann als wichtiges Signal

Dass man sich gegen die Untätigkeit der Giganten wehren kann, zeigt der prominente Fall von Jan Böhmermann. Er ging gerichtlich gegen einen Plattformbetreiber vor, da ein Fake-Account, ein sogenannter Parodie-Account, trotz Meldung und Hinweis auf die DSGVO sowie das Persönlichkeitsrecht nicht gelöscht wurde.

Das Gericht stellte klar, dass Plattformen handeln müssen, wenn ein Fake-Account die Persönlichkeitsrechte verletzt oder wenn Verwechslungsgefahr besteht. Wenn die Plattform trotz Kenntnis nicht einschreitet, haftet sie. Dieses Urteil stärkt die Rechte aller Personen und macht deutlich, dass Plattformen kein rechtsfreier Raum sind.

PayPal oder Stripe haben Ihr Geld eingefroren? Das sind Ihre Ansprüche

Das Problem der „willkürlichen Sperre“ endet nicht bei den sozialen Netzwerken. Oftmals sind es Zahlungsdienstleister (wie z.B. PayPal, Stripe), die Guthaben plötzlich einfrieren.

  • Verdacht auf Geldwäsche oder Verstöße gegen interne „Unternehmens-Policies“.
  • Häufig stützen sich diese Anbieter auf unzulässige Klauseln in ihren AGB oder wenden interne Richtlinien an, die auf intransparentem KI-Einsatz basieren.

Eine dauerhafte Einbehaltung durch den Zahlungsdienstleister ist ohne einen konkreten und rechtssicheren Verdacht für einen Verstoß in vielen Fällen absolut unzulässig.

Rickert.Law unterstützt Sie bei digitalen Rechtsstreitigkeiten

Eine unzulässige Accountsperrung oder eingefrorenes Kapital müssen Sie nicht hinnehmen. Die Kanzlei Rickert.Law ist darauf spezialisiert, die Kommunikation mit Plattformbetreibern und Zahlungsanbietern auf Augenhöhe zu führen – und wenn nötig, den Zugang schnellstmöglich per einstweiliger Verfügung gerichtlich zu erzwingen.

Wir helfen Ihnen bei:

  • Reaktivierung unzulässig gesperrter Social-Media-Profile.
  • Vorgehen gegen Identitätsdiebstahl und Fake-Accounts.
  • Freigabe von eingefrorenen Geldern bei Zahlungsdienstleistern.
  • Prüfung von Zahlungsanbieter-AGB auf ihre rechtliche Wirksamkeit.

Kontaktieren Sie Rickert.Law

Haben Sie ein Problem mit einer Sperrung oder einbehaltenen Zahlungen? Wir prüfen Ihren Fall individuell und setzen Ihre Ansprüche durch.

FAQ: Häufig gestellte Fragen zum Social Media Account gesperrt

Durch eine plötzliche Sperrung bricht oft existenzbedrohend die zentrale Erwerbsquelle weg. Betroffene verlieren von heute auf morgen den Zugriff auf ihre Community, können Werbevereinbarungen nicht mehr erfüllen und erzielen keine Einnahmen mehr.

Sperrungen erfolgen meist ohne Vorwarnung unter Verweis auf vage Klauseln. Häufig genutzte pauschale Begründungen der Betreiber sind ein „Verstoß gegen die Gemeinschaftsrichtlinien“ oder „ungewöhnliche Aktivitäten“.

Ja. Wenn Plattformbetreiber Konten willkürlich sperren, nicht auf individuelle Einsprüche reagieren oder bloße Standard-Textbausteine nutzen, kann dies existenzbedrohend sein. In solchen Fällen kommen Ansprüche auf Schadensersatz gegen die Plattform in Betracht.

Das Gericht stellte klar, dass Plattformen zwingend handeln müssen, wenn ein Fake- oder Parodie-Account die Persönlichkeitsrechte verletzt oder eine Verwechslungsgefahr besteht. Wenn die Plattform trotz Meldung und Kenntnis nicht einschreitet, haftet sie selbst.

Zahlungsanbieter blockieren Gelder meist unter dem Verdacht auf Geldwäsche oder wegen angeblicher Verstöße gegen interne Unternehmens-Richtlinien. Häufig nutzen sie dafür unzulässige Klauseln in ihren AGB oder intransparenten KI-Einsatz.

Nein, eine dauerhafte Blockade oder Einbehaltung des Geldes ohne den konkreten Nachweis einer echten Rechtsverletzung ist in den meisten Fällen unzulässig. Nutzer haben einen vertraglichen Anspruch auf die Auszahlung ihres Geldes.

Plattformen kommen in die Haftung, sobald sie trotz konkreter Meldung und Hinweis auf Verstöße gegen die DSGVO sowie das Persönlichkeitsrecht untätig bleiben und das verwechslungsfähige Fake-Profil nicht unverzüglich löschen.

Wenn die Kommunikation mit den Plattformen auf Augenhöhe scheitert, kann der Zugang zu gesperrten Profilen oder blockierten Geldern gerichtlich schnellstmöglich per einstweiliger Verfügung erzwungen werden.

Da das Einfrieren von Guthaben ohne triftigen Grund die finanzielle Handlungsfähigkeit einschränkt, lässt sich dies als Verletzung vertraglicher Pflichten anfechten. Ein wichtiger Schritt ist hierbei auch die rechtliche Prüfung der Anbieter-AGB auf ihre Wirksamkeit.

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NIS2 & Lieferkette: Pflichten, Haftung und Compliance für Unternehmen

NIS-2 und Lieferkette

NIS2 Umsetzungsgesetz & Lieferkette: Pflichten, Haftung und Compliance für Unternehmen

NIS-2 und Lieferkette

Die Die NIS-2 Richtlinie und deren nationale Umsetzung durch das NIS2UmsuCG bringt weitreichende neue Anforderungen an die Cybersicherheit mit sich. Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich von NIS-2 fallen, müssen nicht nur ihre eigenen Prozesse, IT‑Systeme und Sicherheitsmaßnahmen auf ein höheres Sicherheitsniveau bringen, sie müssen auch die Sicherheit ihrer gesamten Lieferkette im Blick behalten.

Gerade die Lieferkette stellt heute häufig einen der größten Einfallstore für Cyberangriffe dar. Angriffe auf Dienstleister oder IT‑Provider sind für Cyberkriminelle attraktiv, weil sie dadurch Zugang zu vielen Unternehmen gleichzeitig erhalten. Bekannte Beispiele aus der Vergangenheit zeigen, dass bereits ein einziges schwaches Glied in der Lieferkette ausreicht, um ein ansonsten gut geschütztes Unternehmen zu kompromittieren.

Indirekte Betroffenheit: Warum NIS-2 auch Nicht-KRITIS-Lieferanten trifft

Über die Anforderung, Sicherheit in der Lieferkette zu gewährleisten, landet die gesetzliche Pflicht zur Cybersicherheit, die für „wesentliche und wichtige Einrichtungen“ gilt, zumindest als vertragliche Verpflichtung bei allen Lieferanten von NIS-2-pflichtigen Unternehmen. Diese haben daher für Cybersicherheit im Unternehmen zu sorgen, unabhängig davon, ob sie selbst NIS-2‑pflichtig sind oder nicht. Damit können Unternehmen, die eigentlich nicht direkt unter NIS-2 fallen, dennoch mittelbar verpflichtet sein, erhöhte IT‑Sicherheitsstandards einzuhalten – allein deshalb, weil sie Leistungen für ein NIS-2‑pflichtiges Unternehmen erbringen.

Das entspricht auch den Vorgaben aus dem KRITIS‑UmfeldMaßgeblich sind diesbezüglich insbesondere die „Best Practice Empfehlungen für Anforderungen an Lieferanten zur Gewährleistung der Informationssicherheit in Kritischen Infrastrukturen“ (Version 4.0, UP KRITIS): Wenn der Dienstleister die Themen Informations- und IT-Sicherheit, sowie Datenschutz nicht bereits in seinem Standard-Portfolio ausreichend nach dem Stand der Technik auf dem Niveau für die IT der kritischen Dienstleistungen des jeweiligen Unternehmens unterstützt und nachweist, wird von Branchenverbänden dringend empfohlen, diesen Service nicht einzusetzen.

NIS-2 sorgt damit für die Übertragung dieses Grundsatzes in einen europaweiten, branchenübergreifenden Rechtsrahmen: Lieferanten müssen ein Sicherheitsniveau nachweisen können, das den Anforderungen des Auftraggebers entspricht – ansonsten gefährden sie dessen Compliance.

Warum die Lieferkette ein kritischer Angriffsvektor ist

Viele erfolgreiche Cyberangriffe der letzten Jahre hatten einen ähnlichen Ursprung: Der Angriff erfolgte nicht auf das eigentliche Zielunternehmen, sondern über einen weniger gut geschützten Dienstleister.

Typische Szenarien sind kompromittierte Software‑Updates, manipulierte Cloud‑Dienste oder der Missbrauch von Wartungszugängen. Je stärker Unternehmen vernetzt sind, desto größer ist die Angriffsfläche. NIS-2 setzt deshalb bewusst auf ein ganzheitliches Sicherheitsverständnis und verpflichtet Unternehmen, die Risiken ihrer Lieferanten systematisch zu kontrollieren. NIS-2 verschärft hierbei auch die Geschäftsführerhaftung: Die Leitungsebene ist nun persönlich verpflichtet, die Überwachung der Risikomanagementmaßnahmen sicherzustellen.

NIS-2 Compliance-Checkliste: Verträge, Audits und Bußgelder im Griff

Um NIS-2‑konform zu handeln, benötigen Unternehmen einen strukturierten Prozess zur Bewertung und Überwachung ihrer Lieferanten. Dazu gehört eine Risikoanalyse der eingesetzten Dienstleister, die Prüfung ihrer technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen sowie eine kontinuierliche Überwachung der Einhaltung dieser Standards. Eine Vernachlässigung dieser Prüfung kann nicht nur zu Sicherheitslücken, sondern auch zu empfindlichen Bußgeldern von bis zu 10 Millionen Euro oder 2 % des weltweiten Umsatzes führen.

Ein zentraler Bestandteil der NIS-2‑Compliance ist die vertragliche Absicherung. Unternehmen sollten vertragliche Mindeststandards zur Informationssicherheit festlegen, einschließlich Vorgaben zur Incident‑Meldung, Audit‑Rechten, Sicherheitszertifizierungen und Pflichten für Sub‑Dienstleister. Ohne klare vertragliche Grundlagen – etwa mit IT-Dienstleistern – lässt sich die eigene NIS-2‑Verantwortung kaum rechtssicher erfüllen.

Unterstützung bei NIS-2‑Pflichten: Fokus Lieferkettenprüfung

Viele Unternehmen stehen nun vor der Herausforderung, ihre Lieferantenbeziehungen, ihre Prozesse und ihre Verträge an die Anforderungen von NIS-2 anzupassen. Wir unterstützen Sie dabei umfassend – rechtlich fundiert und praxisorientiert.

Unsere Leistungen umfassen unter anderem:

  • die Analyse Ihrer bestehenden Lieferantenverhältnisse,
  • die Entwicklung eines NIS-2‑konformen Supplier‑Management‑Prozesses,
  • die Erstellung oder Überarbeitung Ihrer Vertragsklauseln,
  • die Prüfung, Bewertung und Auditierung von Dienstleistern sowie
  • die strategische Beratung zur Cybersicherheit entlang der gesamten Lieferkette.

Mit einem klar strukturierten Ansatz stellen Sie sicher, dass Ihre Lieferkette nicht zum Sicherheitsrisiko wird und dass Sie Ihre NIS-2‑Pflichten zuverlässig erfüllen. Wir arbeiten eng mit technischen Sicherheitsanbietern zusammen, um eine reibungslose und ganzheitliche NIS-2‑Compliance sicherzustellen, da diese sowohl juristisches als auch technisches Fachwissen erfordert.

FAQ: Häufig gestellte Fragen zum NIS2 Umsetzungsgesetz

Ja, über die sogenannte „indirekte Betroffenheit“. Wenn Sie Dienstleistungen für ein NIS-2-pflichtiges Unternehmen erbringen, ist Ihr Auftraggeber gesetzlich gezwungen, seine Lieferkette abzusichern. Er wird die strengen IT-Sicherheitsstandards daher als zwingende Vertragsklausel an Sie weitergeben.

Weil Dienstleister und IT-Provider als Multiplikatoren dienen. Für Hacker ist es extrem attraktiv, einen weniger geschützten Zulieferer anzugreifen, um über dessen bestehende Netzwerkschnittstellen und Zugänge Zugriff auf viele große Kundenunternehmen gleichzeitig zu erlangen.

Laut den Best-Practice-Empfehlungen (Version 4.0) müssen Dienstleister nachweisen, dass sie IT-Sicherheit und Datenschutz nach dem aktuellen Stand der Technik beherrschen. Können sie diesen Nachweis nicht erbringen, empfehlen Branchenverbände dringend, den Service nicht einzusetzen.

Die kritischsten Angriffsvektoren in der Lieferkette sind manipulierte oder kompromittierte Software-Updates, manipulierte Cloud-Dienste sowie der Missbrauch von externen Wartungszugängen, die IT-Dienstleister für den Support nutzen.

Um die gesetzliche Verantwortung zu erfüllen, müssen Verträge klare Mindeststandards festlegen. Dazu gehören Pflichten zur unverzüglichen Meldung von Sicherheitsvorfällen (Incidents), vertragliche Audit- und Kontrollrechte für den Auftraggeber sowie Sicherheitszertifizierungen.

Ja. Die NIS-2-Regelungen verschärfen die Geschäftsführerhaftung drastisch. Die gesamte Leitungsebene ist ab sofort persönlich und unverzichtbar dazu verpflichtet, die Umsetzung und die kontinuierliche Überwachung der Risikomanagementmaßnahmen im Unternehmen sicherzustellen.

Wer die Risikoanalyse und Überwachung seiner Dienstleister vernachlässigt, riskiert neben fatalen Sicherheitslücken auch extrem harte Sanktionen. Das Gesetz sieht hierfür Bußgelder von bis zu 10 Millionen Euro oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes vor.

Der rechtssichere Prozess erfordert ein dreistufiges Vorgehen: Zuerst eine systematische Risikoanalyse aller eingesetzten Dienstleister, gefolgt von der Überprüfung ihrer technischen Sicherheitsmaßnahmen (TOMs) und einer fortlaufenden vertraglichen Absicherung.

NOCH FRAGEN?

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage zu diesem und weiteren Themen!
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